Beschluss
1 B 74/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Ausländer (faktischer Inländer) kann bei unklarer Wiederholungsgefahr straffälligen Verhaltens vorläufig vor Abschiebung geschützt werden; eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann die Abschiebung bis zur Entscheidung der Hauptsache aussetzen.
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung besteht kraft Gesetzes; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, kann aber versagt werden, wenn die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist.
• Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren sind Art. 8 EMRK und die faktische Verwurzelung des Betroffenen besonders zu berücksichtigen; sind Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, kann das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegen und eine vorläufige Duldung geboten sein.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schutz faktischer Inländer vor Abschiebung bei unklarer Wiederholungsgefahr • Ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Ausländer (faktischer Inländer) kann bei unklarer Wiederholungsgefahr straffälligen Verhaltens vorläufig vor Abschiebung geschützt werden; eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann die Abschiebung bis zur Entscheidung der Hauptsache aussetzen. • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung besteht kraft Gesetzes; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, kann aber versagt werden, wenn die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. • Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren sind Art. 8 EMRK und die faktische Verwurzelung des Betroffenen besonders zu berücksichtigen; sind Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, kann das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegen und eine vorläufige Duldung geboten sein. Der türkische Antragsteller wurde 1997 in Deutschland geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte mit seinen Eltern und neun Geschwistern in Deutschland; Eltern besitzen türkische Staatsangehörigkeit. Sein letzter Aufenthaltstitel lief 2013 aus; 2014 beantragte er Verlängerung und erhielt eine Fiktionsbescheinigung. Seit 2011 fiel der Antragsteller mehrfach strafrechtlich auf und wurde 2016 verurteilt; eine Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ausländerbehörde verfügte am 21.11.2016 seine Ausweisung in die Türkei, setzte ein Einreiseverbot und drohte Abschiebung an; als Gründe wurden die zahlreichen Straftaten und die Einstufung als Intensivtäter genannt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsmaßnahmen; das OVG hatte zwischenzeitlich die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung teilweise angeordnet. Das Verwaltungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, die Abschiebung vorläufig zu verhindern. • Zulässigkeit und Auslegung des Antrags: Der Eilantrag ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller sowohl die aufschiebende Wirkung seiner Klage als auch hilfsweise eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung begehrt; die aufschiebende Wirkung gegen die Ausweisung besteht bereits kraft Gesetzes. • Aufschiebende Wirkung vs. Abschiebungsandrohung: Die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig, da der Widerspruch hiergegen kraft Landesrecht keine aufschiebende Wirkung entfaltet. • Summarische Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Bei summarischer Prüfung ist abzuwägen zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse; die Abschiebungsandrohung war formell rechtmäßig, insoweit überwog öffentliches Interesse. • Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO: Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) war gegeben, da Vollzug drohte; Anordnungsanspruch glaubhaft, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und eine Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Art. 8 EMRK und faktischer Inländer: Als in Deutschland geborener und sozialisiertes Individuum (faktischer Inländer) ist sein Recht auf Privatleben nach Art.8 EMRK schutzwürdig; bei unklarer Wiederholungsgefahr straffälligen Verhaltens können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unverhältnismäßig sein. • Rechtliche Voraussetzungen der Ausweisungs- und Abschiebungsentscheidungen: Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung entsprechen formell den Vorschriften des AufenthG; die Ausreisepflicht bestand bereits aufgrund des Ablaufs des Aufenthaltstitels. • Hauptsacheaussichten und Folgenabwägung: Zwar bestehen gegen den Antragsteller Indizien fehlender Integration und wiederholter Straffälligkeit, jedoch ist die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend bewiesen; daher überwiegt im Eilverfahren das private Interesse des Antragstellers am Verbleib. • Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel im Eilverfahren: Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach §25a, §25 Abs.5 AufenthG) bestehen derzeit nicht und sind nicht sicherungsfähig; Zielstaatsprüfungen wegen Verfolgungsgefahr sind dem BAMF vorzuhalten. Das Gericht verpflichtete die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen und ihm vorläufigen Aufenthalt zu gewähren; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde festgesetzt und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Abschiebungsandrohung formell rechtmäßig ist, eine Abschiebung aber vorläufig zu unterlassen war, weil die Erfolgsaussichten der Klage auf Erteilung einer Duldung offen sind und die Folgenabwägung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und der faktischen Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland dessen Bleibeinteresse überwiegen. Die einstweilige Anordnung dient dem Schutz vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen (Einreiseverbot, Titelsperre) bis zur abschließenden Klärung der Hauptsache; ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde nicht festgestellt.