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Beschluss

11 B 10017/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0223.11B10017.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, bis über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – entschieden wurde und ihm für die Dauer dieser Prüfung eine Duldung auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, Jahrgang 1990, ist türkischer Staatsangehöriger und derzeit inhaftiert in der JVA A-Stadt. Das Strafende ist auf den 09.06.2025 notiert, zwei Drittel dieser Strafe werden am 09.10.2023 verbüßt sein. Er wendet sich gegen den Vollzug seiner Ausreisepflicht. 2 Er reiste im Jahr 1996 im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik ein. Ein nach der Einreise gestellter Asylantrag blieb erfolglos. Seit 2001 war der Antragsteller daher grundsätzlich ausreisepflichtig. Später gab es Spannungen zwischen den Eltern, in deren Verlauf der Vater versuchte, mit dem Antragsteller gegen den Willen der Mutter und des Antragstellers in die Türkei auszureisen. Nach Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens gegen den Vater wurde dieser in die Türkei abgeschoben. Dem Antragsteller wurden nach Ablehnung des Asylverfahren zunächst Duldungen erteilt. 2006 erhielt der Antragsteller erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (Bl. 157 der Beiakte A), die seitdem aufgrund rechtzeitiger Antragstellung zur Verlängerung als fortgeltend fingiert wurde. Eine Entscheidung wurde wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen jedoch immer wieder gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt. Die Fiktionsbescheinigungen weisen jeweils § 34 Abs. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage aus (vgl. etwa Bl. 419 Beiakte C). 3 Seit 2005 trat der Antragsteller immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Es kam zu Verurteilungen wegen verschiedener Eigentums-, Körperverletzungs- und Raubdelikte, wobei er mehrfach zu Jugendstrafen über einem Jahr verurteilt wurde. Ein Training zur Orientierung und Motivation junger Migranten in den Jahren 2016/2017 brach er ab. 4 Am 18.12.2018 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 5 Ein Bundeszentralregisterauszug vom 04.12.2018 weist Taten und Verurteilungen (teilweise über zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus dem Bereich Betäubungsmittelkriminalität auf. Eine Verurteilung vom Februar 2019 ist aufgrund einer laufenden Berufung noch nicht rechtskräftig. Gemäß Mitteilung der Strafverfolgungsbehörden laufen weitere Strafverfahren, die bisher nicht zur Anklage gebracht wurden bzw. bezüglich derer das Hauptverfahren noch nicht eröffnet wurde. 6 Mit Bescheid vom 17.06.2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 18.12.2018 ab (Ziffer 1), stellte die Ausreisepflicht fest (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3). Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG gegeben sei, demgegenüber das Bleibeinteresse des Antragstellers nicht überwiege. Dies folge insbesondere aus der Verurteilung zu einer Freiheits- und Jugendhaftstrafe von zwei Jahren durch das Amtsgericht A-Stadt am 14.12.2015. Die übrigen Verurteilungen würden zudem allesamt den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllen. Der Antragsteller habe immer wieder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Schutzwürdige Belange seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Da eine Abschiebung direkt aus der Haft geplant sei, werde auf das Setzen einer Ausreisefrist verzichtet. Die Abschiebung solle aber mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. 7 Am 07.12.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, beantragt (Bl. 730 der Beiakte D). Es sei eine Abschiebung für den 08.12.2021 direkt aus der Haft geplant. Er trägt vor, dass ihm ein Bleiberecht aus Art. 7 ARB 1/80 zustehe, da er vor seiner Inhaftierung 15 Jahre mit seiner Mutter, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, in Deutschland gelebt habe. Zwar seien seine Eltern unerlaubt eingereist, dies sei ihm als (damaliges) Kind jedoch nicht zuzurechnen. Dies gelte anerkanntermaßen für Kinder, die in Deutschland geboren worden seien und müsse auch für ihn als damals Sechsjährigen gelten, da er ebenso wenig Einfluss auf die Entscheidung zur unerlaubten Einreise gehabt habe. Auch sei seine Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, da sämtliche berufsqualifizierenden Ausbildungsgänge umfasst seien. Ausnahmen von dem Bleiberecht aus Art. 7 ARB 1/80 seien nach Art. 14 ARB 1/80 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherung und Gesundheit zulässig. Aus dem Vollzugsplan ergebe sich aber eine gute Sozialprognose. Ausgänge und Ausführungen würden genehmigt und eine Gefährlichkeit sei nicht anzunehmen. So sei eine Indikation für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung nicht gegeben. Er absolviere zudem aktuell eine Ausbildung zum Bäcker, die er in acht Monaten erfolgreich abschließen werde. Er reicht dazu auch Unterlagen ein, die den Abschluss der Ausbildung im August 2022 belegen. Obwohl ein Erlassfall nicht gegeben sei, nehme er zudem an einer Gewaltstraftätertherapie teil, ebenso wie an einer psychoedukativen Gruppe zum Thema Sucht. Mit der Türkei verbinde ihn lediglich das formale Band der Staatsangehörigkeit, da er seit dem sechsten Lebensjahr in Deutschland lebe. Zu dem Vater bestehe seit der Entführung kein Kontakt mehr. Seine nahe Verwandtschaft lebe vollständig in Deutschland und sei teilweise eingebürgert. Eine Abschiebung würde daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Gegen die Ablehnung vom 17.06.2019 sei ohne Absprache mit dem damaligen Rechtsanwalt kein Widerspruch eingelegt worden und er habe von der Ablehnung auch keine Kenntnis gehabt. Erschwerend komme hinzu, dass in der Türkei der Wehrdienst auf ihn warte und davon auszugehen sei, dass er als Kurde dort Repressalien ausgesetzt sein würde. Mit Blick auf die vielen aktuellen Kriegseinsätze der Türkei drohe ihm – gerade als Kurde – zudem eine Gefahr für Leib und Leben. Über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, ist bisher – soweit dies aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist – nicht entschieden worden. 8 Er beantragt, 9 1. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise eine Duldung zu erteilen. 10 2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren Abstand zu nehmen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 die Anträge abzulehnen. 13 Ein Arbeitsmarktzugangs- und damit ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 stehe dem Antragsteller nicht zu. Er erfülle weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2. Ihrem eindeutigen Wortlaut nach begünstige Satz 1 der Vorschrift nur solche türkische Staatsangehörige, die mit einer Genehmigung zum Familiennachzug in den Aufnahmestaat gekommen sind. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. Satz 2 begünstige Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Eine Berufsausbildung habe der Antragsteller unstreitig nicht abgeschlossen. Es sei auch zu bezweifeln, dass der Antragsteller die im August 2020 begonnene Bäckerlehre – eine regelmäßig dreijährige Ausbildung – in acht Monaten abschließen werde. Der Antragsteller sei auch ausreisepflichtig. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass seine Mutter, von der er seinen Anspruch aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ableiten würde, überhaupt seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung aus dem Bescheid vom 17.06.2019 sei bestandskräftig. Gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 29.08.2019 – 10 KLs 593 Js 31273/18 (2) zudem bewusst keinen Widerspruch eingelegt. Denn er habe sich darauf vorbereitet, nach seiner Haftentlassung in die Türkei auszureisen. Insgesamt stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin ein Ausweisungsinteresse entgegen. Der Antragsteller sei schon als Jugendlicher wiederholt straffällig geworden und habe sich auch von der Verbüßung einer Jugendstrafe nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Schon 2009 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei Begehung weiterer Straftaten die Ausweisung drohe. Dennoch sei er auch als Erwachsener wiederholt straffällig geworden. Das Strafgericht, das ihn im Februar 2019 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt habe, habe die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil sich der Antragsteller trotz einschlägiger erheblicher Vorstrafen nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Das Landgericht habe ihm in dem Berufungsurteil vom 10.07.2019 dann eine „schnelle Rückfälligkeit“ attestiert. Besonders problematisch sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafgerichts auch selbst Drogen konsumiert habe. Es bestehe daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die es rechtfertige, das Risiko des Misslingens der Resozialisierung dem Herkunftsstaat aufzubürden. Die Bindungen zu seiner Mutter und der restlichen Familie könne der Antragsteller auch aus der Türkei heraus aufrechterhalten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 15 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen aber unbegründet. 16 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 17 Ein Anordnungsgrund liegt mit Blick auf die bereits geplante, aber aufgrund des Eilverfahrens aufgeschobenen, Abschiebung vor. Der Antragsteller hat auch insofern einen sicherungsfähigen Anspruch geltend gemacht, als dass seiner Ausreise möglicherweise Abschiebehindernisse entgegenstehen, über deren Vorliegen bisher nicht unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden wurde (dazu unter 1.). Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat er indes nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 2.). 18 1. Der Antragsteller macht ein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis geltend, in dem anführt, dass er im Falle der Ausweisung und Abschiebung unmittelbar dem Militärdienst zugeführt werden würde, im Rahmen dessen er als türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Repressalien zu erwarten habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde er in den Krisengebieten in Syrien, Irak oder Libyen eingesetzt, so dass die Beeinträchtigung von Leib und Leben extrem wahrscheinlich sei. 19 Über zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisse (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Zwar stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) in seinem Bescheid vom 31.10.1996 fest, dass keine Abschiebehindernisse vorliegen (Bl. 22 der Beiakte A). Bei der Prüfung war der mögliche Wehrdienst, der damit in Verbindung stehende Kriegseinsatz und die Gefahr für Leib und Leben indes auf Grund des Kindesalters des Antragstellers – naheliegender Weise – nicht Gegenstand. Um die Rechte des Antragstellers insoweit zu sichern, ist ihm für die Dauer der diesbezüglichen Prüfung unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Duldung auszustellen. 20 2. Einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller (ungeachtet der Frage, wann Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überhaupt im Eilverfahren sicherungsfähig sind, vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 4 MB 94/18 –, juris Rn. 2, und vom 02. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10) hingegen weder mit Blick auf Art. 7 ARB 1/80 (dazu unter a) noch § 25 Abs. 5 AufenthG (dazu unter b) glaubhaft gemacht. 21 a) Ein Bleiberecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller ist nicht im Sinne des Satzes 1 auf Basis einer Zuzugsgenehmigung zu seinen – sich erlaubt in Deutschland aufhaltenden – Eltern, sondern unerlaubt gemeinsam mit ihnen eingereist. Soweit der Antragsteller versucht, eine Parallele zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Cetinkaya (EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – C-467/02 –, juris) zu ziehen, dringt er damit nicht durch. Hintergrund der dortigen Entscheidung war die Erwägung, dass es sich bei einer inländischen Geburt nicht um eine Einreise handelt, so dass eine Zuzugsgenehmigung nicht gefordert werden kann. Art. 7 ARB 1/80 will ausweislich der einschlägigen Kommentierungen darüber hinaus aber die Vorgaben der Vertragsstaaten zur Einreise von ausländischen Personen unangetastet lassen (Kurzidem, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 32. Edition Stand: 01.07.2021, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 9). Diese mitgliedstaatlichen Regelungen für die Einreise haben weder der Antragsteller noch seine Eltern eingehalten. 22 Ein Bleiberecht nach Art . 7 Satz 2 ARB 1/80 scheidet ebenfalls aus, da die derzeitige Berufsausbildung unstreitig noch nicht beendet ist. Zudem hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Mutter seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt ist. 23 b) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Inländische Ausreisehindernisse (andere sind bei der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich unerheblich) sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller als „faktischer Inländer“ (dazu Hessischer VGH, Urteil vom 07. Juli 2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65) anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich. Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65, m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). 24 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zu einer Integration in die Bundesrepublik Deutschland gehört auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Der Antragsteller hat trotz seines Aufenthalts in Deutschland von über 25 Jahren keine Berufsausbildung abgeschlossen und ihm ist eine nachhaltige wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Er sicherte seinen Lebensunterhalt zum Teil stattdessen immer wieder auch mit dem Betäubungsmittelhandel. Der Antragsteller hat auch keine nennenswerte soziale oder kulturelle Integration glaubhaft gemacht. Er ist vielmehr seit 2005 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Training zur Orientierung und Motivation junger Migranten in den Jahren 2016/2017 brach er ab. Weitere Integrationsleistungen konnte der Antragsteller nicht vorweisen und solche ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Hinweisen auf das Institut des faktischen Inländers. Warum er die Voraussetzungen eines faktischen Inländers erfüllen sollte, wird nicht konkret erläutert. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag insoweit darauf, in Deutschland würden seine Familienmitglieder leben. Ob und mit welchen Familienmitgliedern der Antragsteller zusammenwohnt oder regelmäßig im Kontakt steht, wird hingegen nicht näher ausgeführt, sondern lediglich behauptet, dass eine Abschiebung mit Art. 8 EMRK nicht in Einklang zu bringen sei. Insgesamt spricht für die Annahme des Antragstellers als faktischen Inländer nach Aktenlage lediglich sein langjähriger Aufenthalt, der allein jedoch nicht ausreicht, um eine Verwurzelung bei summarischer Tatsachenprüfung zu bejahen. 25 Da bereits die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, kommt es folglich nicht weiter auf die Frage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, hier das Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), an. Der Einzelrichter weist insoweit nur darauf hin, dass die jüngsten eingereichten Unterlagen durchaus in Frage stellen, ob von dem Antragsteller weiterhin eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt, da eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz entsprechender Ankündigung in der Antragsschrift vom 07.12.2021 nicht eingereicht wurde, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Anträge auf Sicherung der Aufenthaltserlaubnis und der Duldung gesondert mit dem Auffangwert in Ansatz zu bringen waren.