Beschluss
11 B 21/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0313.11B21.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4)
2. Aus dem Umstand, dass sich volljährige Familienangehörige in der Bundesrepublik befinden, folgt keine Unmöglichkeit der Abschiebung. (Rn.9)
3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Aus dem Umstand, dass sich volljährige Familienangehörige in der Bundesrepublik befinden, folgt keine Unmöglichkeit der Abschiebung. (Rn.9) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 13. März 2024 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber dem Antragsteller vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen bzw. diese abzubrechen, bleibt ohne Erfolg. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und es dem Antragsteller unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Der Abschiebung des Antragstellers steht nicht deswegen Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen, weil es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handeln würde. Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Voraussetzungen erfüllen würde. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass er sich bereits seit dem Jahr 1991 und somit über einen beachtlichen Zeitraum in Deutschland befinde und deutsch spreche. Dies allein ist indes – wie dargelegt – nicht ausreichend. Zu einer wirtschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland hat der Antragsteller nichts vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Gleichermaßen fehlt es – abseits der Ausführungen zur Familie des Antragstellers – an Ausführungen zu einer sozialen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte – was für eine Verwurzelung im Sinne der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich erforderlich wäre. Es ist auch ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, in seinem Herkunftsland zu leben. Aufgrund des Umstandes, dass er im Alter von Mitte 30 in die Bundesrepublik eingereist ist, ist davon auszugehen, dass er zuvor eine Sozialisation in seinem Herkunftsland erfahren hat und hierauf im Falle einer Rückkehr prognostisch aufbauen kann. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Aus dem Umstand, dass sich volljährige Familienangehörige in der Bundesrepublik befinden, folgt keine Unmöglichkeit der Abschiebung. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Derartiges ist im Falle des Antragstellers nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Antragsteller als nordmazedonischer Staatsangehöriger für einen Zeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen visumfrei in der Bundesrepublik Deutschland. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass entsprechende Besuchsmöglichkeiten für die Familienangehörigen bestehen. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus zielstaatsbezogenen Gründen ist gleichermaßen nicht hinreichend dargelegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann unter anderem bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebungszielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 13; BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris Rn. 3). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem Abschiebungszielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9). Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Zielstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert keinen Anspruch auf optimale Behandlung einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris Rn. 22). Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erforderlich, dass der Ausländer eine solche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Die Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (VG Bayreuth, Urt. v. 30. September 2020 – B 2 K 18.31976 –, juris Rn. 48). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Ein qualifiziertes ärztliches Attest im vorgenannten Sinne hat der Antragsteller nicht vorlegt. Er trägt zudem bereits nicht vor, dass er eine für ihn etwaig erforderliche Behandlung in seinem Herkunftsland nicht erreichen könnte. Aus den vorgenannten Gründen ist gleichermaßen nicht ersichtlich, dass sich ein Anordnungsanspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben könnte. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers derzeit ausgesetzt wäre. Dies hat Antragsteller nicht durch Vorlage einer Duldungsbescheinigung glaubhaft gemacht. Überdies ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine etwaige Duldung nicht mit einer (auflösenden) Nebenbestimmung versehen ist. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kosten- folge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.