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Urteil

1 KN 9/11

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachtrliches Auffinden einer ergänzten Planbegründungsseite rechtfertigt nur dann eine Wiederaufnahme, wenn die Urkunde der Partei im früheren Verfahren nicht zugänglich war und ohne ihr Verschulden nicht benutzt werden konnte. • Eine bloße Ergänzung der Planbegründung, die keine Änderung von Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkt, begründet keine erneute Auslegungspflicht. • Die Ankündigung bodenordnender Maßnahmen in der Begründung begründet keine verbindliche enteignungsrechtliche Vorwirkung und ändert nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans. • Ein Restitutionsantrag ist unzulässig, wenn die behauptete neue Urkunde bereits im Vorverfahren verfügbar war oder ohne Verschulden benutzt werden konnte. • Fehlender Umweltbericht rechtfertigt allein keine Wiederaufnahme, sofern sich durch die Ergänzung der Begründung keine neuen erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Entscheidungsgründe
Restitutionsantrag wegen angeblich neu aufgefundener Planbegründung abgewiesen • Ein nachtrliches Auffinden einer ergänzten Planbegründungsseite rechtfertigt nur dann eine Wiederaufnahme, wenn die Urkunde der Partei im früheren Verfahren nicht zugänglich war und ohne ihr Verschulden nicht benutzt werden konnte. • Eine bloße Ergänzung der Planbegründung, die keine Änderung von Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkt, begründet keine erneute Auslegungspflicht. • Die Ankündigung bodenordnender Maßnahmen in der Begründung begründet keine verbindliche enteignungsrechtliche Vorwirkung und ändert nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans. • Ein Restitutionsantrag ist unzulässig, wenn die behauptete neue Urkunde bereits im Vorverfahren verfügbar war oder ohne Verschulden benutzt werden konnte. • Fehlender Umweltbericht rechtfertigt allein keine Wiederaufnahme, sofern sich durch die Ergänzung der Begründung keine neuen erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Antragsteller, Eigentümer mehrerer Flurstücke im Plangebiet, suchten die Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens 1 KN 16/07, um den Bebauungsplan Nr. 53.3 für unwirksam erklären zu lassen. Der Bebauungsplan betraf die Überplanung einer ehemaligen Kleingartenanlage; zuvor hatte das Gericht den Plan bereits wegen fehlender Genehmigung für unwirksam erklärt. Die Stadt erließ den Plan erneut in unveränderter inhaltlicher Fassung; die Antragsteller behaupten nun, eine Ergänzung der Planbegründung sei im früheren Verfahren nicht vorgelegen und erst später aufgefunden worden. Diese Ergänzung enthalte Hinweise auf die Möglichkeit bodenordnender Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB, wodurch nach Ansicht der Antragsteller eine erneute Auslegung und ein Umweltbericht erforderlich geworden wären. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, die ergänzte Seite sei bereits früher mitgeteilt worden und für die Antragsteller oder deren Prozessbevollmächtigten zugänglich gewesen; in jedem Fall ändere die Ergänzung nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. • Unzulässigkeit des Restitutionsantrags: Nach § 153 Abs.1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO setzt Restitution voraus, dass die Partei erst nachträglich in den Stand versetzt wurde, eine für sie günstigere Urkunde zu benutzen. Die ergänzte Begründungsseite war bereits in den Verwaltungsvorgängen enthalten und damit im früheren Verfahren zugänglich, weshalb die Antragsteller sie hätten verwenden können. • Mangels Verschuldens erforderlich: Selbst nach § 153 Abs.1 VwGO i.V.m. § 582 ZPO ist eine Wiederaufnahme unzulässig, weil die Antragsteller ohne Verschulden nicht verhindert waren, die Urkunde im Vorprozess vorzulegen; ihr Prozessbevollmächtigter hatte Akteneinsicht in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge. • Keine materielle Relevanz der Ergänzung: Selbst wenn die Seite dem Gericht nicht vorgelegen hätte, hätte sie materiell nichts geändert. Die Ergänzung betraf Hinweise auf bodenordnende Maßnahmen, keine Änderung von Planfestsetzungen; Festsetzungen und Begründung begründen keine enteignungsrechtliche Bindungswirkung (§§ 85 ff., § 87 BauGB). • Keine Pflicht zur neuen Auslegung: Eine erneute Auslegung des Planentwurfs und damit ein neuer Umweltbericht wären nur erforderlich gewesen, wenn die Planfestsetzungen geändert worden oder die ursprüngliche Begründung völlig unzureichend gewesen wäre; das ist nicht gegeben. • Umweltberichtsfrage: Die Ergänzung enthält keine neuen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, sodass die Annahme eines nachträglich erforderlichen Umweltberichts nicht begründet ist. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Der Antrag ist daher abzuweisen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Der Restitutionsantrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Entscheidung folgt daraus, dass die behauptete neu aufgefundene Ergänzung der Planbegründung bereits im früheren Verfahren zugänglich war und daher nicht als neue Urkunde im Sinne des Restitutionsrechts gilt; außerdem hätte sie materiell keine günstigere Entscheidung herbeiführen können, da sie keine Festsetzungen des Bebauungsplans ändert und somit keine erneute Auslegung oder einen zusätzlichen Umweltbericht erfordert. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.