Beschluss
3 KN 43/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0716.3KN43.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag wirken nur die Richter mit, die beim Urteil bzw. Beschluss mitgewirkt haben. (Rn.1)
2. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt es unter anderem dann an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Tatsachen, deren Berichtigung begehrt wird, nicht entscheidungserheblich sind. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Berichtigung des Beschlusses vom 28. Mai 2024 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag wirken nur die Richter mit, die beim Urteil bzw. Beschluss mitgewirkt haben. (Rn.1) 2. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt es unter anderem dann an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Tatsachen, deren Berichtigung begehrt wird, nicht entscheidungserheblich sind. (Rn.5) Der Antrag der Antragstellerinnen auf Berichtigung des Beschlusses vom 28. Mai 2024 wird verworfen. I. Der Beschluss ist unter Mitwirkung nur des Richters am Oberverwaltungsgericht ... und der Richterin am Verwaltungsgericht ... zu fassen. Nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag nur die Richter mit, die beim Urteil bzw. Beschluss mitgewirkt haben. Die frühere Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts ... ist verhindert, weil sie dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nicht mehr angehört (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 119 Rn. 7 m. w. N.). Sie ist seit dem 1. Juli 2024 Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Eine Vertretung findet nicht statt (vgl. Lambiris, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 119 Rn. 7). Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 2 des Landesjustizgesetzes (LJG) war zudem ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, weil der Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht. Die Ausnahmeregelung des § 67 LJG greift nicht, weil Gegenstand dieses Beschlusses nicht eine Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften ist. II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig. Nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO kann, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils bzw. Beschlusses beantragt werden. Von der Vorschrift erfasst werden die tatsächlichen Feststellungen (unerheblich davon, ob sie formal im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen festgehalten sind ), auf die sich die gesetzlich angeordnete Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO und § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO) erstreckt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 2, v. 12.03.2014 - 8 C 16.12 -, juris Rn. 9, 11, v. 31.05.2013 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 3, u. v. 01.09.2010 - 9 B 80.09 -, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 22.06.2022 - RiZ 2/16 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. V.10.08.2016 - VI-Kart 3/16 (V) -, juris Rn. 3; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020; s.a. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 13; § 119 Rn. 2 für eine allgemein großzügigere Anwendung etwa Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 2 und besonders im schriftlichen Verfahren Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 119 Rn. 14; gegen deren Schlussfolgerung vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - I ZR 99/05 -, juris Rn. 16 m.w.N.) und die deshalb einer Entscheidung im nachfolgenden Verfahrensabschnitt zugrunde zu legen wären (VGH München, Beschl. v. 19.12.2023 - 8 A 20.40017 -, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.01.2015 - 5 E 76/14 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2012 - 1 KN 9/11 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Für eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 119 VwGO spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber die Vorschrift dem § 320 ZPO nachgebildet hat (BT-Drs. 3/55, S. 43 ), und dass die Zuständigkeit für die Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO ausschließlich bei den Richterinnen und Richtern liegt, die an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. Lambiris, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 119 Rn. 2.1; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2024, § 314 Rn. 4). Unabhängig von der Reichweite der Anwendung von § 119 VwGO fehlt es für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung unter anderem dann an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Tatsachen, deren Berichtigung begehrt wird, nicht entscheidungserheblich sind (vgl. nur BVerwG, Beschl.v.10.10.2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 1; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 119 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Entscheidungserheblich war für den Senat allein der Inhalt des Vortrags der Antragstellerinnen zu ihrer Antragsbefugnis bis zum Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2024, S. 11, 12 f., 15 des Umdrucks). Hierzu stehen sämtliche Berichtigungsbegehren in keinerlei Zusammenhang. Das Berichtigungsbegehren zu 6. ist zudem deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei der monierten Passage lediglich um eine ergänzende Ausführung („zudem“) zu der im Satz davor geäußerten, eigenständig tragenden Erwägung des Senats, dass die Antragstellerinnen vom Außerkrafttreten der Vorschrift (schon deshalb) nicht überrascht sein konnten, weil das Datum des Außerkrafttretens in der Verordnung selbst geregelt wurde. III. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Die Änderungsbegehren zu 1. bis 5. beziehen sich auf Teile des Beschlusses, denen keine Beweiskraft zukommt (hierzu a> und b>). Sollte dies für die als gerichtsbekannt ausgewiesenen Feststellungen gelten, sind diese jedenfalls nicht unrichtig oder unklar (hierzu c>). Die Beweiskraft nach § 134 ZPO erstreckt sich nur auf das mündliche Prozessvorbringen vor dem erkennenden Gericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2018 - 114 B 63.17 -, juris Rn. 4) und die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung (BSG, Beschl. v. 31.08.2023 - B 11 AL 42/21 R -, juris Rn. 4) bzw. im schriftlichen Verfahren auf entsprechende Vorgänge in einer früheren mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 08.11.2007 - I ZR 99/05 -, juris Rn. 16 m.w.N.), jedoch nicht auf sonstiges Prozessgeschehen wie etwa eine Fristverlängerung oder einen Hinweis (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 314 Rn. 4 m. w. N.; Musielak, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 314 Rn. 4). Auch entfaltet der Tatbestand keine negative Beweiskraft hinsichtlich des Parteivorbringens in den vorbereitenden Schriftsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03 -, juris Rn. 33, v. 12.03.2004 - V ZR 57/03 -, juris Rn. 23; Musielak, a.a.O.). Dass dem Tatbestand über seine Beweis- und Beurkundungsfunktion hinaus auch eine Darlegungsfunktion zukommt, die darauf abzielt, die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht für Beteiligte und Revisionsrichter verständlich zu machen (vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 73) kann eine Ausweitung der Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung auch auf derartige, nur dem Verständnis dienende Teile des Tatbestands, nicht rechtfertigen. a) Hinsichtlich der Begehren zu 1. und 3. bis 5., die die Antragstellerinnen damit begründen, dass die Prozessgeschichte an verschiedenen Punkten nicht vollständig dargestellt sei, handelt es sich ausschließlich um Angaben zum sonstigen Prozessgeschehen oder zum Akteninhalt. Auf beides erstreckt sich die (negative) Beweiskraft des Tatbestands nicht. b) Hinsichtlich der mit dem Begehren zu 2. verfolgten Einfügung von Teilen des Inhalts einer Pressemitteilung der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in den Tatbestand gilt, dass, wenn schon das sonstige Prozessgeschehen und der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nicht von der (negativen) Beweiskraft des Tatbestands erfasst werden, dies erst recht für außerprozessuale Ereignisse gelten muss. c) Die mit dem Begehren zu 6. monierten Passagen sind, sollten sie insoweit von der Beweiskraft des Tatbestands erfasst sein, wie sie auf die Gerichtsbekanntheit von Umständen zurückgehen, weder unrichtig noch unklar. Die Antragstellerinnen erläutern schon nicht, warum das den Klammerzusatz einleitende Wort „etwa“ (dessen Streichung sie begehren) unrichtig sein soll. Damit hat der Senat auch nicht festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte (dazu sogleich) der Antragstellerinnen in mehr als den im Einzelnen aufgeführten Corona-Verfahren tätig war, sondern dies offengelassen. Auch eine Unklarheit haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, zumal sowohl die Kanzlei „... Partnerschaftsgesellschaft von “ als auch der konkrete Sachbearbeiter im hiesigen Verfahren jedenfalls auch im vor diesem Verfahren eingegangenen Verfahren 3 KN 29/20 aufgetreten sind. Hinsichtlich der begehrten Streichung des Aktenzeichens 3 MR 23/20 ist den Antragstellerinnen zwar zuzugeben, dass in jenem Verfahren nicht derselbe Sachbearbeiter aufgetreten ist wie im vorliegenden Verfahren. Bevollmächtigte war in beiden Verfahren jedoch nicht der jeweilige die verfahrenseinleitenden Schriftsätze unterzeichnende Sachbearbeiter, sondern ausweislich dieser Schriftsätze die Rechtsanwaltsgesellschaft „... Partnerschaftsgesellschaft von “. Demnach müsste es in dem beanstandeten Satz „die Prozessbevollmächtigte“ und nicht „der Prozessbevollmächtigte“ sowie zu Beginn des darauffolgenden Satzes „Ihr“ statt „Ihm“ heißen. Einen Antrag auf eine entsprechende Berichtigung haben die Antragstellerinnen aber nicht gestellt. Der Senat beabsichtigt insoweit nach Anhörung der Beteiligten eine Berichtigung von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 VwGO, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Bei der begehrten Einfügung eines Satzes hinsichtlich des Verfahrensgegenstands der weiteren aufgezählten Aktenzeichen handelt es sich nicht um eine Berichtigung der Feststellung des Senats, dass „der [richtig: „die“] Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen bereits vor der Antragstellung in diesem Verfahren in verschiedenen Verfahren gegen Corona-Maßnahmen aufgetreten ist“. Denn auch diese Verfahren waren gegen Corona-Maßnahmen gerichtet, auch wenn es sich nicht um Normenkontrollverfahren handelte (was bereits aus dem Registerzeichen im Aktenzeichen ersichtlich wird). Mit der beantragten Streichung des folgenden Satzes begehren die Antragstellerinnen schließlich keine Berichtigung des Tatbestands, sondern eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Tatbestands durch das Gericht. Die Tatbestandsberichtigung erfasst jedoch nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 122 Abs. 1 i.V.m. 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).