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Beschluss

17 K 5067/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0609.17K5067.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – wird abgelehnt. Gründe: Der vom Kläger am 13. Mai 2016 gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 119 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und wurde insbesondere fristgerecht gestellt. Auf die Zustellung des Urteils am 11. Mai 2016 wurde der Antrag per Telefax am 13. Mai 2016 erhoben und wahrt damit die Zwei-Wochen-Frist des § 119 Abs. 1 VwGO. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO. Nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Soweit die Darstellung des Sach- und Streitstandes – andere als offenbare (vgl. hierzu § 118 Abs. 1 VwGO) – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, sind diese einer Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO zugänglich. Offensichtlich unerhebliche Sätze oder Satzteile im Urteilstatbestand bedürfen hingegen keiner Tatbestandsberichtigung. Das Gleiche gilt für die Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil des Tatbestandes, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 KN 9/11 –, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen wird der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 ohne weiteres gerecht. Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend macht, der Urteilstatbestand sei insoweit unrichtig, als im zweiten Absatz auf Seite 4 des Urteilsabdrucks zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen als unstreitig behandelt würden, kann dem – ungeachtet des Umstandes, dass die Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil gemäß der vorstehenden Ausführungen schon keiner Tatbestandsberichtigung bedürfte – nicht gefolgt werden. Im zweiten Absatz auf Seite 4 des Urteilsabdrucks werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die behördlichen Verwaltungsvorgänge ausschließlich die von Mitarbeitern des Beklagten am 10. Juni 2015 und 17. Juni 2015 getroffenen Feststellungen wiedergegeben. Dass diese von Mitarbeitern des Beklagten getroffenen Tatsachenfeststellungen vom Kläger bestritten werden – mithin zwischen den Beteiligten streitig sind –, ergibt sich unmissverständlich aus dem letzten Absatz auf Seite 4 sowie dem ersten Absatz auf Seite 5 des Urteilsabdrucks. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen in unzutreffender Weise als unstreitig darstellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).