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Beschluss

12 K 494.12

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1029.12K494.12.0A
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Leitsätze
Eine Tatbestandsberichtigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sich die im Antrag auf Berichtigung vorgebrachten Äußerungen im Sitzungsprotokoll nicht finden lassen und eine Ergänzung des Tatbestandes überflüssig ist.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tatbestandsberichtigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sich die im Antrag auf Berichtigung vorgebrachten Äußerungen im Sitzungsprotokoll nicht finden lassen und eine Ergänzung des Tatbestandes überflüssig ist.(Rn.4) (Rn.5) Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wird abgelehnt. Eine Berichtigung des Tatbestandes kommt nach § 119 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Das ist hier nicht der Fall. § 119 VwGO ermöglicht die Bereinigung einer unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und dessen Ergänzung wegen Auslassung wesentlicher Punkte. Der Tatbestand enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht erforderlich ist, dass das gesamte Vorbringen der Beteiligten und alle Erwägungen erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 117, Rn. 12). Nicht berücksichtigungsfähig sind die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung und der Rechtsausführungen. Letzteres ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Kein Anspruch besteht auf Berichtigung von für die Entscheidung offensichtlich unerheblichen Feststellungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 KN 9/11 – juris Rn. 2). Die Berichtigung des Tatbestandes ist demnach zulässig, wenn das Gericht schlichtweg eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch aufgenommen hat (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 119, Rn.4). Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht die Kammer keinen Anlass, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen oder zu ergänzen. Er gibt gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den wesentlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, in gedrängter Form wieder. Dem Antrag 1 ist nicht zu folgen. Die Meldung eines Nachrückverfahrens durch einen Bediensteten der Beklagten ist der Beklagten zuzurechnen. So werden Handlungen, Bescheide etc. von Bediensteten der Beklagten im Tatbestand grundsätzlich als Handlungen, Bescheide etc. der Beklagten angegeben. Einzelheiten der Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Leiters des Referats für Studienangelegenheiten finden sich im Protokoll auf das insoweit im Tatbestand explizit verwiesen wird (S. 3 des Urteilsabdrucks). Die im „Berichtigungsantrag“ vom Klägervertreter genannten Äußerungen finden sich in der Sitzungsniederschrift indes nicht. Die mit Antrag 2 beantragte Ergänzung ist überflüssig. Der Kern der klägerischen Rechtsansicht wird zutreffend wiedergegeben. Das Vorbringen, die Ausbildungskapazität sei nicht ausgeschöpft umfasst die Frage, ob die Überbuchung kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist, bzw., wie es der Kläger formuliert, ob ihm nur die festgesetzte Zulassungszahl entgegengehalten werden dürfe. Mit den kapazitätsrechtlichen Auswirkungen der im Zuge des Nachrückverfahrens erfolgten Überbuchung setzt sich die Kammer sodann in den Entscheidungsgründen eingehend auseinander (S. 6 ff. des Urteilsabdrucks). Somit ist entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers im Tatbestand nicht übergangen worden. Der Antrag 3 ist abzulehnen. Im Tatbestand ist das Thema der Anhörung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Beklagten zutreffend wiedergegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).