Beschluss
1 A 20/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0129.1A20.19.00
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Tenor
Der Tenor des Urteils vom 8. September 2023 wird wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II.2. Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Tenor des Urteils vom 8. September 2023 wird wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II.2. Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Soweit sich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. November 2023 gestellte Antrag auf Berichtigung des Tenors richtet, ist er begründet. Hinsichtlich der von der Klägerin mit ihrem Antrag ebenfalls begehrten Tatbestandsberichtigung ist der Antrag unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Im Urteil vom 8. September 2023 wurde tenoriert, dass der Beklagte unter Aufhebung „der Ziffer 2.2. Satz 2“ des Bescheides vom 20. Dezember 2018 über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat. Da der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2018 lediglich über die römische Ziffer II.2 (und nicht arabisch 2.2.) verfügt, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die mit vorliegendem Beschluss zu berichtigen war. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt. Es fehlt – auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung – bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen (VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 22 CS 17.2291 –, Rn. 1, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2013 – 2 C 6/11, Rn. 3, juris). Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, B.v. 31.5.2013 a.a.O. S. 1238). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar sind besteht diese Gefahr nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 22 CS 17.2291 –, Rn. 2, juris). Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 VwGO nicht vor. Eine Berichtigung des Tatbestandes kommt nach § 119 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschrift des § 119 VwGO ermöglicht die Bereinigung einer unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts und dessen Ergänzung wegen Auslassung wesentlicher Punkte. Der Tatbestand enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht erforderlich ist, dass das gesamte Vorbringen der Beteiligten und alle Erwägungen erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 117, Rn. 12). Nicht berücksichtigungsfähig sind die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung und der Rechtsausführungen. Letzteres ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Kein Anspruch besteht auf Berichtigung von für die Entscheidung offensichtlich unerheblichen Feststellungen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 KN 9/11 –, Rn. 2, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht die Kammer keinen Anlass, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen oder zu ergänzen. Die beantragte Korrektur der Anzahl der Planbetten von 101 auf 105 Planbetten sowie die Ergänzung des Tatbestandes dahingehend, dass die erwähnte Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) „eine Form der ambulanten häuslichen Versorgung“ und „im Anschluss an und/oder vor dem stationären Aufenthalt der betroffenen Patienten im Hause der Klägerin“ erfolge, ist nicht erforderlich. Denn diese Ergänzungen sind nicht entscheidungserheblich und gehören damit nicht in den Tatbestand, der den Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt wiedergeben soll, § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die berichtigende Aufnahme ausführlicherer Darstellungen kann nicht verlangt werden, erst recht nicht die Aufnahme nebensächlicher Punkte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. April 1967 – OVG II B 87/65 –, Leitsatz, juris). Offensichtlich unerhebliche Sätze oder Satzteile im Urteilstatbestand bedürften zudem ohnehin keiner Tatbestandsberichtigung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 17 K 5067/15 –, Rn. 6, juris). Soweit die Klägerin moniert, sie habe dem Beklagten im Rahmen der Budgetvereinbarungen 2018 für das Jahr 2017 insgesamt 126 abgerechnete Notfälle übermittelt, ergibt sich dieser Umstand aus der Inbezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Emmenegger, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 119, Rn. 7) und den Entscheidungsgründen (S. 26), sodass es insoweit ebenfalls keiner Berichtigung bedarf. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da durch den gestellten Antrag keine gesonderten Kosten anfallen.