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Beschluss

1 MB 26/09

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen in einem als Biotop einzustufenden Bereich ist nach §52 Abs.2 i.V.m. §14 Abs.2 LNatSchG zulässig, wenn eine rechtswidrige Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. • Der Sofortvollzug nach §80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass ohne sofortiges Einschreiten weitere nachhaltige Schäden zu befürchten sind. • Die in §14 Abs.2 Satz5 LNatSchG geregelte Halbjahresfrist gilt nur für minderschwere, genehmigungsfähige Eingriffe und nicht für behördliche Maßnahmen nach §52 Abs.2 LNatSchG gegen bereits verbotene, schwerwiegende Eingriffe in Biotope. • Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist möglich, sofern glaubhaft gemacht wird, dass Bescheide nicht hinreichend übermittelt wurden und kein Verschulden der Beteiligten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Beseitigungs- und Sofortvollzugsanordnungen bei Biotopzerstörung • Die Anordnung der Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen in einem als Biotop einzustufenden Bereich ist nach §52 Abs.2 i.V.m. §14 Abs.2 LNatSchG zulässig, wenn eine rechtswidrige Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. • Der Sofortvollzug nach §80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass ohne sofortiges Einschreiten weitere nachhaltige Schäden zu befürchten sind. • Die in §14 Abs.2 Satz5 LNatSchG geregelte Halbjahresfrist gilt nur für minderschwere, genehmigungsfähige Eingriffe und nicht für behördliche Maßnahmen nach §52 Abs.2 LNatSchG gegen bereits verbotene, schwerwiegende Eingriffe in Biotope. • Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist möglich, sofern glaubhaft gemacht wird, dass Bescheide nicht hinreichend übermittelt wurden und kein Verschulden der Beteiligten vorliegt. Antragstellerin und Tochter sind Miteigentümerinnen eines 6.500 m² großen Grundstücks, auf dem neben einer genehmigten Gartenlaube zwei nicht genehmigte Bauten sowie Aufschüttungen und sonstige Anlagen bestehen. Die Behörde ordnete mit Verfügung vom 10.10.2007 die Beseitigung eines Gartenhauses an. Am 02.07.2009 erließ sie eine weitere Verfügung, die die vollständige Beseitigung sämtlicher Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen im schraffierten, als Bruchwald bzw. Biotop angesehenen Bereich anordnete und den Sofortvollzug anordnete; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung sowie die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung ab. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diesen Beschluss. • Zulässigkeit der Wiedereinsetzung: Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass ihr der Bescheid erst Ende August bekannt wurde und ihr Verfahrensbevollmächtigter wegen eines Übermittlungsversehens nicht alle Schreiben weitergeleitet hat; ein Verschulden nach §60 Abs.1 VwGO liegt nicht vor. • Sofortvollzug: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach §80 Abs.2 Nr.4, Abs.3 VwGO ist rechtmäßig. Die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass ohne sofortiges Einschreiten weitere nachhaltige Schäden am geschützten Biotop zu befürchten sind und die Regenerationsfähigkeit durch Zeitablauf geschwächt würde. Die Begründung ist in der Kürze ausreichend, weil die Maßnahmen keine irreversiblen Eingriffe in bereits entstandene Substanz betreffen. • Rechtsgrundlage und Materielle Rechtmäßigkeit: Die Verfügung stützt sich auf §52 Abs.2 i.V.m. §14 Abs.2 LNatSchG; die vorgelegten Fotos und Luftbilder zeigen, dass in Teilen die Bodenstruktur und Vegetation eines Bruchwaldes zerstört oder erheblich verändert wurden, sodass die Anordnungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geboten und nicht im Ermessen der Behörde stehen. • Halbjahresfrist des §14 Abs.2 Satz5 LNatSchG: Diese Frist gilt nur für minderschwere, genehmigungsfähige Eingriffe, die in ein normales Genehmigungsverfahren nach §§11,13 LNatSchG fallen. Bei bereits verbotenen, schwerwiegenden Eingriffen (z.B. Zerstörung von Biotopen) findet die Halbjahresfrist keine Anwendung, sodass die Behörde unabhängig von dieser Frist Maßnahmen nach §52 Abs.2 LNatSchG anordnen kann. • Abgrenzung der Maßnahmen: Die Beseitigung des zuvor angeordneten Gartenhauses war bereits mit dem Bescheid von 2007 geregelt; der aktuelle Bescheid betrifft andere Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen, deren Entfernung ohne Substanzverlust möglich ist. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §154 Abs.2 VwGO; Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Anordnungen der Naturschutzbehörde zur Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen im als Biotop eingestuften Bereich rechtmäßig sind und auf §52 Abs.2 i.V.m. §14 Abs.2 LNatSchG gestützt werden können. Der Sofortvollzug war zulässig, weil die Behörde hinreichend dargelegt hat, dass ohne sofortiges Eingreifen weitere nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist wurde zwar anerkannt, dies ändert jedoch nichts an der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.