Beschluss
2 B 30/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1119.2B30.24.00
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Leitsätze
1. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. (Rn.25)
2. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. (Rn.30)
3. Ein Eingriff in die Natur und Landschaft liegt bei einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von unter anderem gesetzlich geschützten Biotopen vor. (Rn.33)
4. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen, sind verboten. (Rn.34)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. September 2024 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. September 2024 wird wiederhergestellt, hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides vom 16. September 2024 wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. (Rn.25) 2. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. (Rn.30) 3. Ein Eingriff in die Natur und Landschaft liegt bei einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von unter anderem gesetzlich geschützten Biotopen vor. (Rn.33) 4. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen, sind verboten. (Rn.34) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. September 2024 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. September 2024 wird wiederhergestellt, hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides vom 16. September 2024 wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen mehrere naturschutzrechtliche Anordnungen sowie gegen die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks xx/x der Flur x, der Gemeinde A-Stadt. Die A. GmbH betreibt auf dem Grundstück ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus und die A. GbR betreibt dort eine Baumschule. Zumindest im Jahr 2021 befand sich auf dem Grundstück der Antragstellerin im nordöstlich zum Flurstück xx/x belegenen Bereich ein Gewässer. Am 16. März 2023 wurde gegenüber dem Antragsgegner angezeigt, dass das Gewässer mit einer Fläche von ca. 50 m² auf dem benannten Grundstück zugeschüttet worden sei. Im Rahmen einer daraufhin durch Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde durchgeführten Ortsbesichtigung am 23. März 2023 wurde die Beseitigung des Gewässers festgestellt. ...Luftbilder anonymisiert Mit Anhörungsschreiben vom 20. Juni 2024 kündigte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin an, gegen denjenigen, der die Beseitigung des naturnahen Kleingewässers beauftragt und durchgeführt habe, die Wiederherstellung des Gewässers am selben Standort und die Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme für die Zerstörung eines gesetzlichen Biotops anzuordnen. Sollte die Maßnahme durch eine andere Person als die Antragstellerin zu verantworten sein, bat er sie um die Angabe von Namen und Anschrift der entsprechenden Person. Die Antragstellerin machte daraufhin keine Angaben. Mit Bescheid vom 16. September 2024 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter der Ziffer 1 an, das „naturnahe Kleingewässer“ ab Erhalt des Bescheides bis zum 31. Januar 2025 an Ort und Stelle mit einer Gesamtfläche von 112,5 m² wiederherzustellen, die Neuanlage nach Norden zu vergrößern und mit einer Tiefwasserzone von mindestens 1,20-1,50 m sowie einer flach ansteigenden Uferzone im nördlichen Bereich herzurichten sowie den Bodenaushub fachgerecht zu entsorgen. Unter Ziffer 2 ordnete der Antragsgegner die Etablierung einer nutzungsfreien Pufferzone von 5 m um das Gewässer herum an, die im gehölzfreien Bereich einmal jährlich zwischen dem 15. Juli und 31. August gemährt werden soll. Die sofortige Vollziehung wurde hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von je 500 Euro an (Ziffer 4). Die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands begründete der Antragsgegner damit, dass Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden seien. Die Beseitigung des Eingriffs stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG dar. Bei dem Kleingewässer handele es sich um ein geschütztes Biotop gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Das Gewässer sei vollständig eingeebnet worden, auch ehemals vorhandene naturnahe Ufervegetation aus Schilf und Gehölzen bestehe nicht mehr. Die Lebens- und Fortpflanzungsstätte, die das Kleingewässer dargestellt habe, sei vollständig zerstört worden. Durch die Entwässerung und Aufschüttung des Gewässers sowie die Zerstörung des Pflanzenbestandes rund um das Ufer seien wildlebende Tiere, wie z.B. Insekten, Amphibien, Spinnentiere und Schnecken, die sich dort im Boden sowie an und in den Pflanzen aufgehalten oder überwintert hätten, verletzt oder getötet worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von der Zerstörung auch besonders geschützte Arten sowie Entwicklungsformen betroffen seien. Eine Genehmigung für den Eingriff liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden. Gründe für die Befreiung von den Biotopvorschriften nach § 67 Abs. 1 BNatSchG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die angeordneten Maßnahmen würden der Wiederherstellung und Kompensation des zerstörten Biotops und der verloren gegangenen Fortpflanzungs- und Lebensstätte von Wildtieren dienen. Da sich im Umkreis von 1 km nur wenige Kleingewässer befänden, sei das Kleingewässer als Kompensation für das zerstörte Biotop größer zu dimensionieren. Bei der Kompensationsermittlung sei nicht nur der Totalverlust eines Biotops, sondern auch der artenschutzrechtliche Funktionsverlust zu berücksichtigen. Das ursprünglich mit einer Größe von 50 m2 dimensionierte Kleingewässer sei mit einer flach ansteigenden Uferzone auf 112,5 m2 zu erweitern. Da das Gelände in südlicher Richtung ansteige und sich Bestandsgehölze südlich, westlich und östlich des ehemaligen Kleingewässers befänden, sei eine Vergrößerung nur nach Norden sinnvoll. Die unter der Ziffer 2 herzurichtende extensive Grünlandfläche diene insbesondere den jungen Amphibien als Pufferzone. Die Antragstellerin sei auch die richtige Adressatin für die Anordnungen. Sie habe nicht mitgeteilt, dass eine andere Person für den Eingriff verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, dass sie als Eigentümerin den Eingriff beauftragt oder zumindest geduldet habe. Als Eigentümerin sei sie berechtigt und in der Lage, die geforderten Maßnahmen schnell und effektiv durchzuführen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung manifestiere sich zum einen in den Regelungen zum Erhalt der gesetzlich geschützten Biotope sowie des Artenschutzes. Zum anderen wirke sich eine über längere Zeit bestehende Zerstörung des Biotops nachteilig auf den Naturhaushalt, u.a. auf die Vegetation, die Bodenverhältnisse und die vorhandenen Lebensgemeinschaften und somit auch auf die dort vorkommenden Tierarten, aus. Insbesondere sei die ausgeprägte Laichplatzbindung von Amphibien zu erwähnen. Selbst ein temporärer Verlust einer Fortpflanzungsstätte im Zeitraum von wenigen Jahren könne eine erhebliche Auswirkung auf den Bestand haben. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse damit gerechnet werden, dass sich eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren infolge von Widerspruch oder Klage über mehrere Jahre hinziehe und damit Ausfälle von Nachzucht von Jungentieren entstünden. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung auf weitere Eigentümer von Gewässern nicht auszuschließen. Gegen die Anordnungen im Bescheid vom 16. September 2024 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2024, welches am 4. Oktober 2024 bei dem Antragsgegner einging, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem streitbefangenen Kleingewässer nicht um ein geschütztes Kleingewässer im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 7 Nr. 1 Biotopverordnung, sondern lediglich um einen Zierteich gehandelt habe. Dieser sei als Anschauungsobjekt für Kunden des Garten- und Landschaftsbaubetriebes angelegt worden. Am 15. Oktober 2024 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gericht ersucht. Zur Begründung führt sie aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. 2016 sei an der streitgegenständlichen Stelle infolge von Tiefbauarbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen eine Mulde entstanden. In dieser sei nach den Arbeiten ein Teich als Anschauungsobjekt für Kunden des Betriebes der Antragstellerin angelegt worden. Ein natürliches stehendes oder fließendes Gewässer sei auf dem Grundstück zuvor nicht vorhanden gewesen. Die Anordnung der Wiederherstellung des Gewässers verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Gewässer lasse sich nicht an „Ort und Stelle“ mit einer Gesamtfläche von 112,5 m² herstellen. Der damalige Zierteich habe lediglich eine Fläche von ca. 50 m² aufgewiesen. Unbestimmt sei die Weisung, die Neuanlage sei „nach Norden“ zu vergrößern sowie die Anweisung die Neuanlage mit „einer flach ansteigenden Uferzone im nördlichen Bereich“ herzurichten. Wie diese Uferzone im Konkreten ausgestaltet sein müsse, lasse sich der Anordnung nicht entnehmen. Unklar sei insbesondere, in welchem Bereich die Tiefwasserzone belegen sein soll und in welcher Entfernung zum Ufer die flach ansteigende Uferzone zu beginnen habe. Auch läge kein Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG vor. Bei dem Gewässer habe es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gehandelt. Auf dem in dem Verfahren von dem Antragsgegner vorgelegten Luftbild lasse sich kein Kleingewässer auf dem Grundstück der Antragstellerin erkennen. Ein Schutz des Gewässers folge auch nicht aus § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 7 BiotopV SH. Bei dem Gewässer habe es sich um einen künstlich angelegten Zierteich gehandelt. Im Übrigen sei der Arten- und Biotopschutz auf einem gewerblichen genutzten Grundstück ohne jegliche Bedeutung. Zu keiner Zeit sei an dem Ort des ursprünglichen Zierteichs ein Lebensraum vorhanden gewesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Eine solche Anordnung sei nur zulässig, wenn sich der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellen lässt. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner setze sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, inwieweit die Antragstellerin den früheren Zustand ihres Grundstücks wiederherstellen könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin auf ihrem Grundstück nicht eine neue Teichanlage errichten können sollte, die in Lage und Größe der bisherigen Anlage entspricht. Die Antragstellerin sei nicht die taugliche Adressatin für eine derartige Maßnahme. Hierfür käme nur der Handlungsstörer in Betracht. Der Verursacher sei jedoch nicht ermittelt worden. Es sei auch nicht aktenkundig, dass die Antragstellerin selbst den Zierteich beseitigt habe. Außerdem erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft. Es läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin sowie in ihre allgemeine Handlungsfreiheit vor. Die Errichtung einer Neuanlage, die die räumliche Dimension des vorherigen Zierteichs um mehr als das Doppelte übersteige, führe zu einer faktischen Enteignung. Auch sei die Ausgleichsmaßnahme unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe nicht schlüssig dargelegt, warum es zum Ausgleich einer doppelt so großen Fläche bedürfe. Die Behauptung, im Umkreis von 1 km befänden sich nur wenige Kleingewässer, erweise sich in diesem Zusammenhang als unsubstantiiert. Auch seien im Flächennutzungsplan in östlicher Richtung Kleingewässer dargestellt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2024 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 angeordnet. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid. Die Verfügung sei insbesondere bestimmt genug. Die Lage des ehemaligen Teiches sei der Antragstellerin bekannt. Ebenso sei aus der bekannten Lage des ehemaligen Teiches auch die Erweiterung in seinen nördlichen Teil bis zur angegebenen Größenordnung bekannt. Selbst wenn der Antragstellerin, obwohl diese einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus führe, nicht bekannt sein sollte, wie das Vorhaben umgesetzt werden solle, wäre ein von ihr zu beauftragender Fachbetrieb in der Lage, die Zonen so umzusetzen, dass sie dem Ziel dienten. Die Umsetzung sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Aus einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 ergebe sich, dass es sich bei dem Teich um ein gut entwickeltes naturnahes Gewässer gehandelt habe. Es habe sich auch unmittelbar vor dessen Zerstörung um einen naturnahen Teich mit umfangreicher Uferrandvegetation und Gehölzen sowie entsprechendem in und an solchen Gewässern üblichen Amphibien- und Insektenbestand gehandelt. Dass der Teich im Zuge von Tiefbauarbeiten als Mulde entstanden sei, könne dahinstehen, da in jedem Fall ein naturnaher Teich entstanden sei, der Biotopqualität gehabt habe. Es habe sich nicht um einen Zierteich gehandelt. Zur Definition eines Zierteiches sei die Kartieranleitung und erläuterte Standardliste der Biotoptypen Schleswig-Holsteins heranzuziehen. Es stelle sich die Frage, ob tatsächlich ein so weit von dem Hauptbetriebsgebäude entferntes Anschauungsobjekt entstanden sei oder ob dies eine Schutzbehauptung der Antragstellerin darstelle. Im Widerspruchsschreiben vom 30. September 2024 lasse die Antragstellerin mitteilen, dass sie die Flächen wieder kulturfähig machen wolle. Demnach sei sie als Auftraggeberin der Arbeiten verantwortlich. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Die Zerstörung des ursprünglich 50 m² großen Teiches stelle neben der Zerstörung der Flora des Biotops i. S. des § 30 Abs. 2, Nr. 1 eine Zerstörung des Lebensraumes und der Fortpflanzungsstätten der sich in und im Uferbereich ansässigen Amphibien, Insekten und Schneckentiere und deren Tötung im Sinne der §§ 39 und 44 BNatschG dar. Die zur Wiederherstellung bzw. zum Ausgleich des Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen seien nach der ausgeübten Einschätzungsprärogative der ausübenden biologischen Fachkraft unter Berücksichtigung der festgestellten örtlichen Verhältnisse geeignet und erforderlich. Die Grundlage für die Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahme sei der landesweit angewandte sowie aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse durch das Land Schleswig-Holstein erstellte Orientierungsrahmen zur Kompensationsermittlung Straßenbau. Bezüglich der konkreten Kompensationsflächenberechnung verweist der Antragsgegner auf die im Verwaltungsvorgang dargestellte Berechnung (vgl. Bl. 14 Beiakte D). Die Interessen der Antragstellerin seien geringer zu bewerten als der Arten- und Biotopschutz, der ohne die Maßnahme langfristig irreparable Auswirkungen auf den Fortbestand der Arten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Anträge haben Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. September 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2024 unter den Ziffern 1. und 2. getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen naturschutzrechtlichen Verfügungen, mit denen der Antragstellerin im Wesentlichen die Wiederherstellung eines Gewässers samt Etablierung einer Pufferzone aufgegeben wurde, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag ist wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anträge sind auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner vorliegend mit den überwiegenden Interessen des Erhalts von Biotopen sowie des Artenschutzes begründet. Er führt nachvollziehbar nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Falle einer über längere Zeit bestehenden Zerstörung des Biotops sowie eine negative Vorbildwirkung auf weitere Eigentümer von Gewässern auf (vgl. zu in diesen Fällen gerechtfertigten Sofortvollzugsanordnung u.a. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, juris Rn. 16). Im Rahmen der Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die vorgenannte Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht hingegen kein öffentliches Interesse. Die Anordnung der Wiederherstellung des Gewässers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen zwar vor. Allerdings erweist sich die konkrete Anordnung der aus dem Verstoß gegen das BNatSchG bzw. LNatSchG folgenden Kompensation hinsichtlich ihres Umfangs als ermessenfehlerhaft. Die Anordnung ist inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Betroffenen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, juris Rn. 12 m.w.N. zu § 37 Abs. 1 VwVfG). Zu berücksichtigen ist auch der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 – 8 C 32.12 –, jurisRn. 45). Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Wenn eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie dies nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 16 m.w.N.). Die von der Antragstellerin gerügten Bestimmtheitsmängel greifen nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht durch. Der Antragstellerin ist insbesondere der Standort, an dem das Gewässer wiederhergestellt werden soll, bekannt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer ursprünglichen Gewässergröße von in etwa 50 m² sowie der vormaligen Lage des Gewässers an der nordöstlichen Ecke zum angrenzenden Flurstück 40/1 aus. Auf einem Luftbild aus dem Jahr 2021 (Bl. 1 d.BA. A) ist das Gewässer an diesem Standort deutlich zu erkennen. Der Erklärung der Antragstellerin, dass ein Gewässer in der Form eines Zierteichs mit einer Fläche von in etwa 50 m² auf ihrem Grundstück bestanden habe, ist zu entnehmen, dass ihr der Standort des damaligen Gewässers bekannt ist, zumal keine anderen Gewässer auf dem Grundstück vorhanden sind oder waren. Ferner ist erkennbar, wo die Erweiterung des Gewässers vorgenommen werden soll. Es ist angeordnet worden, dass die Erweiterung in nördlicher Richtung vorzunehmen ist. Da sich westlich und östlich des damaligen Gewässers Bestandsgehölze befinden und diese in der Begründung der Anordnung auch als Argument für die Erweiterung in Richtung Norden angeführt werden, ist für die Antragstellerin erkennbar, dass die Erweiterung auf der freien Fläche nördlich vom ehemaligen bzw. wiederherzustellen Gewässer erfolgen soll. Die Dimension des neuen Gewässers ist durch die Angabe der Quadratmeterzahl bestimmt. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich zudem, dass die Tiefwasserzone (1,2 – 1,5 m) die ursprünglichen 50 m² erfassen soll und die restliche – zu erweiternde – Fläche die flach ansteigende Uferzone in Richtung Norden umfassen soll. In der Begründung ist ausgeführt, dass das ursprüngliche Kleingewässer mit einer ansteigenden Uferzone auf 112,5 m2 erweitert werden soll (vgl. Bl. 14 d.A.). Auf dem streitbefangenen Grundstück sind zudem Teile von Natur und Landschaft in der Form eines gesetzlich geschützten Kleingewässers rechtswidrig zerstört worden. Ein Eingriff in die Natur und Landschaft liegt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG bei einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von unter anderem gesetzlich geschützten Biotopen vor. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen, verboten. Vorliegend ist mit dem streitgegenständlichen Gewässer ein gesetzlich geschütztes Biotop beseitigt worden. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fallen insbesondere natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche unter den Begriff des gesetzlich geschützten Biotops. Nach § 21 Abs. 7 LNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 7 der Biotopverordnung Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2019 (BiotopV) fallen unter den Begriff des Biotops dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in überwiegender technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen. Die Mindestfläche beträgt 25 m². Aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Luftbildern und auch aus den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass sich an der streitgegenständlichen Stelle ein unter den Begriff des gesetzlich geschützten Biotops fallendes naturnahes Kleingewässer mit einer Fläche von in etwa 50 m² befunden hat (Bl. 1 d.BA. A). Bei dem streitbefangenen Gewässer handelt es sich nach insoweit schlüssiger Darstellung des Antragsgegners nicht um einen Zierteich. Naturnah sind natürlich entstandene Stillgewässer, zum Beispiel Weiher in Schlatts und Erdfällen. Doch auch von Menschen geschaffene Kleingewässer, wie zum Beispiel Stauteiche oder Tümpel in aufgelassenen Kiesgruben, können als naturnah eingestuft werden, wenn sie ähnliche Strukturen und Lebensgemeinschaften aufweisen wie natürlich entstandene Stillgewässer. Die Zusammensetzung der Vegetation und der Nährstoffgehalt des Wassers sind von großer Bedeutung. Nährstoffreiche Kleingewässer zeichnen sich oft durch einen üppigen Bewuchs aus Röhricht-, Tauch- und Schwimmpflanzen aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2006 – 8 LA 265/04 –, juris Rn. 8). Gemäß der von dem Antragsgegner angeführten Kartieranleitung der Biotoptypen in Schleswig-Holstein handelt es sich bei Zierteichen um gärtnerisch gestaltete Anlagen, die z.B. mit Seerosen oder ähnlichem bepflanzt sind (vgl. S. 108, 112 der Kartieranleitung). Ein Zierteich dient einem ästhetischen dekorativen Zweck und entsprechend ist dieser gezielt mit Wasser und Uferrandpflanzen in möglichst großer Vielfalt gestaltet. Wie auch bei den übrigen negativen Beispielen in § 1 Abs. 7 BiotopV steht ein bestimmter über die Schaffung eines naturnahen Gewässers hinausgehender Zweck im Vordergrund. Sind es bei den anderen Negativbeispielen unter anderem erwerbswirtschaftliche oder brandschutztechnische Zwecke, die im Vordergrund stehen, ist es bei einem Zierteich die gezielte Gestaltung, die nicht allein in die Hand der Natur übergeben werden soll. Auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2018 (Bl. 2 d.BA. A) ist das streitgegenständliche Kleingewässer zu erkennen. Es ist auch zu erkennen, dass dieses mit einem üppigen Bewuchs aus Röhricht bzw. Schilf umgegeben ist. Ein ästhetisches Konzept ist bei der Gestaltung des Gewässers nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint es wie ein natürlich entstandenes Gewässer. Auch kann grundsätzlich noch von einem damalig weitergehenden natürlichen Bewuchs ausgegangen werden, da das Lichtbild im November angefertigt worden ist. Die naturfachlich begründete Annahme des Antragsgegners, beim dem in Rede stehenden Gewässer handele es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines Kleingewässers, ist insgesamt plausibel. Die von der Antragstellerin insoweit vorgetragenen Argumente vermögen nach Auffassung der Kammer keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Das Gewässer ist auch vollständig entfernt worden. Eine Genehmigung hierfür lag nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anspruchs auf Befreiung nach § 67 BNatSchG oder für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Den streitbefangenen Anordnungen steht auch die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nicht entgegen. Danach können Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner von der Beseitigung des Kleingewässers durch eine Anzeige am 16. März 2023 bzw. aufgrund einer Ortsbesichtigung am 23. März 2023 Kenntnis erlangt. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16. September 2024 ist damit über ein Jahr nach der Kenntnis von der Beseitigung erlassen worden. Da es sich vorliegend um die Beseitigung eines nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops handelt, ist die benannte Jahresfrist jedoch nicht anwendbar. Die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nimmt keinen Bezug auf die Ausschlussfrist in § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG. Die Vorschriften des Kapitel 4 des BNatSchG bzw. LNatSchG zielen im Gegensatz zu den allgemeinen Eingriffsvorschriften im Kapitel 3 auf ein grundsätzliches Verbot bestimmter Tätigkeiten, wenn nicht die besonders geregelten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 B 2/21 –, juris Rn. 40). Ist ein Eingriff von vorneherein – strikt – verboten und deshalb seine Legalisierung nicht in einem „normalen“ Genehmigungsverfahren nach den §§ 9, 11 LNatSchG möglich, sondern bedarf es dafür einer Ausnahme oder Befreiung, verdienen die Betroffenen, also diejenigen, die gegen naturschutzrechtliche Verbote verstoßen haben, nicht nur nicht innerhalb eines halben Jahres Rechtssicherheit, sondern sie verdienen sie überhaupt nicht. Solche Verbote sind beispielsweise das Verbot, Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können oder Verbote, die in Naturschutzverordnungen enthalten sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, juris Rn. 28; hierzu ausführlich auch VG Schleswig, Urteil vom 22.Oktober 2020 – 1 A 196/19 –, juris Rn. 45 ff.). Zu den in Kapitel 4 genannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Für den hier in Rede stehenden Eingriff in Natur und Landschaft in der Form der Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops hätte eine Ausnahme gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden müssen. Die Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 18, m.w.N.) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch Verursacherin des Eingriffs im engeren Sinne ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG ist Verursacherin die Person, die in die Natur oder Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung der gegebenen Einzelfallumstände davon aus, dass die Antragstellerin das Gewässer zumindest beseitigen lassen hat. Sie hat zwar nicht angegeben, wer das Gewässer beseitigt hat, aber sie hat auch nicht mitgeteilt, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks die Beseitigung nicht selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben hat. Die Antragstellerin übt als Eigentümerin und Betreiberin der auf dem Grundstück ansässigen Unternehmen die Kontrolle über dieses aus. Es liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand anderes die Beseitigung eines 50 m² großen Gewässers ohne ihr Zutun durchgeführt oder in Auftrag gegeben hat. Zumindest sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, auf denen sich die Annahme eines solch atypischen Sachverhalts stützen könnte. Die angefochtenen Verfügungen leiden hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen, in concreto bezüglich des Umfangs der vorgesehenen Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft, an einem Ermessensfehler. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Dabei ist der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ kein Ermessen eingeräumt. § 11 Abs. 8 LNatSchG regelt – abweichend von § 17 Abs. 8 BNatSchG – eine zwingende Rangfolge von Wiederherstellung und Ausgleichsmaßnahmen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen Ausgleichs steht ihr ein Auswahlermessen zu (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 1 B 74/21 –, juris Rn. 44). Bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde – auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung – eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, mit der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 15 ZB 14.1285 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten, beschädigten oder beeinträchtigten Teils von Natur und Landschaft gefordert wird, ist nicht von dem (exakten) Nachweis des vor dem verbotenen Eingriff vorhandenen Zustandes abhängig. Zwar deckt § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nur ein Verlangen, „den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen", doch ist dies nicht mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion eines Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt wurde. Denn der „ursprüngliche Zustand“ in diesem Sinne bezieht sich in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teiles von Natur und Landschaft (OVG Schleswig, Urteil vom 17. April 1998 – 2 L 2/98 –, juris Rn. 24). Analog dazu ist auch bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG eine funktionale Betrachtung geboten (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 20). Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Ordnungsverfügung vom 16. September 2024 hinsichtlich der Bemessung der Kompensationsfläche auf 112,5 m² an einem Begründungsmangel i.S.v. § 109 Abs. 1 LVwG leidet. Ein solcher Mangel wäre mittlerweile gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG geheilt worden. Gemäß § 109 Abs. 1 LVwG sind in der Begründung eines schriftlich erlassenen Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist eine Verletzung dieser Vorschrift unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Begründung kann gemäß § 114 Abs. 2 LVwG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 des Antragsgegners erstmalig gegenüber der Antragstellerin angegebene Begründung der Bemessung der Kompensationsfläche wird dem Begründungserfordernis des § 109 Abs. 1 LVwG gerecht. Für die Antragstellerin ist aus der dargestellten Berechnung ersichtlich, welche Erwägungen den Antragsgegner zur Bemessung einer Gesamtfläche von 112,5 m² bei der Wiederherstellung des Kleingewässers bewegt haben. Der Antragsgegner wies insbesondere auf die Heranziehung des Orientierungsrahmens zur Bestandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen landschaftspflegerischer Begleitplanung für Straßenbauvorhaben, 2004 (im Folgenden Orientierungsrahmen) und seine Kompensationsfaktoren hin. Die angeordnete Kompensationsmaßnahme ist jedoch naturschutzfachlich insgesamt als nicht hinreichend plausibel begründet und damit als ermessensfehlerhaft anzusehen, da sie nicht (vollständig) auf dem von dem Antragsgegner herangezogenen – grundsätzlich geeigneten – Bewertungsverfahren beruht. Gemäß der Darstellung der Berechnung der Kompensationsfaktoren des Antragsgegners (Bl. 14 d.BA D) hat dieser unter anderem den benannten Orientierungsrahmen bei seiner Berechnung herangezogen. Dieser erweist sich hinsichtlich der Beurteilung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturfachlichen Einschätzungsprärogative als geeignetes Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7/19 –, juris Rn. 259). Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Kompensationsmaßnahme im Bereich Straßenbau handelt, legt der Orientierungsrahmen bestimmte grundsätzliche Faktoren bezüglich der Kompensation von Eingriffen in die Natur fest. Als Regelkompensationsfaktor für Kleingewässer hat der Antragsgegner den demnach vorgesehenen Faktor von 1:1 angenommen. Er hat zusätzlich noch einen sogenannten Lagezuschlag von 1,5 herangezogen. Die Berücksichtigung des Lagezuschlags für das streitgegenständliche Gewässer lässt sich im konkreten Einzelfall jedoch nicht mit den Vorgaben aus dem Orientierungsrahmen rechtfertigen. Der Orientierungsrahmen sieht einen derartigen Zuschlag nur für Lagen in Biotopkomplexen und geschützten Flächen vor (vgl. S. 18 d. Orientierungsrahmens: „mit Faktor 1,5: Entwicklungsgebiete oder –flächen für Nationalparke, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope; Biotopverbundflächen; Lage der Biotoptypen in Biotopkomplexen“). Wie von dem Antragsgegner in der Berechnung dargestellt, lag und soll das streitgegenständliche Gewässer nicht in einem derartigen Gebiet liegen. Wörtlich heißt es in der Berechnung: „Demnach liegt der Regelkompensationsfaktor für Kleingewässer (FK) bei 1:1. Da es sich bei dem beseitigten Kleingewässer um ein gesetzlich geschütztes Biotop (gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) handelt, welches aber nicht in weiteren Schutzgebieten oder Biotopverbundflächen liegt, kommt ein Lagezuschlag von 1,5 hinzu.“ (Hervorhebung durch die Kammer). Warum der Antragsgegner dennoch einen Lagezuschlag von 1,5 angenommen hat, erschließt sich der Kammer nicht und wurde vom Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt. Aus der Formulierung des Antragsgegners ließe sich allenfalls schlussfolgern, dass die Einordnung des streitbefangenen Kleingewässers als gesetzlich geschütztes Biotop die Erhöhung des Regelkompensationsfaktors rechtfertigen könnte. Hierfür bieten die Vorgaben des Orientierungsrahmens jedoch keine Grundlage. Die Anordnung unter Ziffer 1 ist aus den soeben dargelegten Gründen im jetzigen Zeitpunkt daher insgesamt als rechtwidrig anzusehen. Auf die Frage ob und inwiefern Verstöße gegen § 39 Abs. 1 BNatSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich des allgemeinen und besonderen Artenschutzes vorliegen und ob diesbezüglich die Kompensation ordnungsgemäß angeordnet worden ist, kommt es nicht mehr an, da der fehlerhaft angenommene Lagezuschlag nicht isoliert herausgerechnet werden kann, ohne dass die Kompensationsmaßnahme insgesamt insbesondere hinsichtlich der Tiefwasserzone, der flachansteigenden Uferzone und der Ermittlung des artenschutzrechtlichen Funktionsverlustes naturschutzfachlich neu beurteilt werden muss. Aufgrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative auf Seiten der Naturschutzbehörde ist es der Kammer im Übrigen verwehrt zu prüfen, ob sich der vom Antragsgegner angeordnete Umfang der Kompensation in Form der Herstellung eines Kleingewässers mit einer Fläche von insgesamt 112,5 m2 gegebenenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist. Die gleiche Beurteilung gilt im Ergebnis für die unter Ziffer 2 angeordnete Etablierung einer nutzungsfreien Pufferzone. Da diese um das Gewässer herum etabliert werden und jungen Amphibien als Pufferzone dienlich sein soll, teilt sie das Schicksal der Rechtswidrigkeit der Wiederherstellungsanordnung unter der Ziffer 1. Die Bestimmung des Umfangs der sogenannten Pufferzone steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Umfang der eigentlichen Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte in Bezug auf die Kosten der angeordneten Wiederherstellung des Gewässers oder auch auf den Jahresnutzwert der in Rede stehenden Kompensationsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin nimmt die Kammer einen Wert von 5.000 Euro an.