Urteil
2 A 17/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0227.2A17.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung nebst Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 8. Februar 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sog. Auskofferung des streitbefangenen Gewässers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Auf dem streitbefangenen Grundstück des Klägers sind Teile von Natur und Landschaft in der Form eines gesetzlich geschützten Kleingewässers jedenfalls rechtswidrig beschädigt worden. Ein Eingriff in die Natur und Landschaft liegt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG bei einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung von unter anderem gesetzlich geschützten Biotopen vor. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen, verboten. Vorliegend ist mit dem streitgegenständlichen Gewässer ein gesetzlich geschütztes Biotop beschädigt worden. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG fallen insbesondere natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche unter den Begriff des gesetzlich geschützten Biotops. Nach § 21 Abs. 7 LNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 7 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 (BiotopV) fallen unter den Begriff des Biotops im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Stillgewässer erfüllt unzweifelhaft die tatsächlichen Voraussetzungen der benannten Biotopeigenschaft. Bestandteil des geschützten Biotops ist ausweislich der gesetzlichen Vorgaben nicht allein das Gewässer als solches, sondern ausdrücklich auch die bewachsenen Ufer- und Böschungszonen einschließlich der natürlichen oder naturnahen Vegetation. Sowohl nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildaufnahmen als auch nach der Inaugenscheinnahme des Stillgewässers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass der von den Arbeiten im Oktober 2020 betroffene Gehölbestand Bestandteil der Ufer- und Böschungszonen des streitbefangenen Stillgewässers gewesen sind und somit durch die vorgenommenen Gehölzbeseitigungen zumindest eine erhebliche Beschädigung des als Einheit aus Stillgewässer und Uferrandvegetation zu betrachtenden Biotops stattgefunden hat. Durch die großflächige Beseitigung des zuvor vorhandenen Gehölzbestandes hat insoweit sogar eine Teilzerstörung des Biotops stattgefunden. Im Übrigen schließt sich das Gericht den entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden an, § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit im Verhandlungstermin vor Ort von Seiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zumindest Unklarheiten über die Größe des Stillgewässers hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung geäußert wurden, ist zu konstatieren, dass das Gewässers bereits augenscheinlich eine Fläche von mehr als 200 m2 aufweist. Dieser Befund wird durch eine Vermessung der Gewässerfläche anhand von Satellitenaufnahmen aus dem Digitalen-Atlas-Nord bestätigt, wobei zugunsten des Klägers die Randbereiche des Gewässers überwiegend außer Acht gelassen wurden. Selbst unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten ergeben sich keine Zweifel daran, dass das Gewässer die erforderliche Mindestgröße von 200 m2 erreicht, siehe nachfolgende Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord). Unabhängig davon wurde seitens der Beklagten bereits im Verwaltungsvorgangs mehrfach – und angesichts des dargestellten Messergebnisses auch plausibel – angeführt, dass die Fläche des Gewässers mindestens 200 m2 betrage. Der Kläger hat diese Angabe auch nicht in Zweifel gezogen. Die vom Kläger veranlassten Maßnahmen, die zu einer Beschädigung bzw. Teilzerstörung des gesetzlich geschützten Biotops geführt haben, waren nicht genehmigt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Maßnahmen eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG hätte erteilt werden können, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die vom Beklagten angeordnete sogenannte Ersatzmaßnahme in der Form eine Auskofferung des Stillgewässers unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes – wie hier – nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Dabei ist der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ kein Ermessen eingeräumt. § 11 Abs. 8 LNatSchG regelt – abweichend von § 17 Abs. 8 BNatSchG – eine zwingende Rangfolge von Wiederherstellung und Ausgleichsmaßnahmen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen Ausgleichs steht ihr ein Auswahlermessen zu (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 1 B 74/21 –, juris Rn. 44). Bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde – auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung – eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, mit der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 – juris, Rn. 146 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 15 ZB 14.1285 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten, beschädigten oder beeinträchtigten Teils von Natur und Landschaft gefordert wird, ist nicht von dem (exakten) Nachweis des vor dem verbotenen Eingriff vorhandenen Zustandes abhängig. Zwar deckt § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nur ein Verlangen, „den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen", doch ist dies nicht mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion eines Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt wurde. Denn der „ursprüngliche Zustand“ in diesem Sinne bezieht sich in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teiles von Natur und Landschaft (OVG Schleswig, Urteil vom 17. April 1998 – 2 L 2/98 –, juris Rn. 24). Analog dazu ist auch bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG eine funktionale Betrachtung geboten (VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben ist die Anordnung des Auskofferns des Stillgewässers als Ersatzmaßnahme im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nicht zu beanstanden. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes war aufgrund des Umfangs der Gehölzbeseitigungen und aufgrund der Beschaffenheit der einzelnen Gehölze hinsichtlich ihres Alters und ihrer Größe nicht möglich. Die Beklagte hat indes unter Berücksichtigung ihrer naturfachlichen Einschätzungsprärogative nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Auskoffern des Stillgewässers bis zu einer bestimmten Tiefe einen – zumindest teilweisen – Ersatz für die durch die Gehölzbeseitigung verursachte Beeinträchtigung der Funktion des Biotops für den Naturhaushalt darstellt. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG bestimmt insoweit, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Indem § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG in sachlicher Hinsicht lediglich einen gleichwertigen Ersatz verlangt, bringt die Vorschrift zum Ausdruck, dass entsprechende Maßnahmen nicht auf die Herstellung der vom Eingriff konkret betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes ausgerichtet sein müssen. Eine zulässige Ersatzmaßnahme erfordert zumindest, dass das durch sie geschaffene Surrogat den beeinträchtigten Funktionen und Werten möglichst ähnlich ist, eine Identität ist jedoch nicht erforderlich. Der funktionale Zusammenhang zwischen dem Eingriffsfolgen und der Ersatzmaßnahme ist keineswegs aufgehoben, sondern allenfalls gelockert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25/15 –, Rn. 21, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 BNatSchG, Rn. 24 m.w.N.; Guckelberger in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 15 BNatSchG 2009, Rn. 56 m.w.N.). In diesem Zusammenhang führt die Beklagte plausibel aus, dass durch die Entfernung der Ufervegetation der Naturhaushalt des Stillgewässers beeinträchtigt wurde und die Auskofferung des Gewässers dem Ziel diene das Gewässer als Laichbiotop aufzuwerten. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar geschildert, dass die Auskofferung des Gewässers den Zweck verfolge, die Verlandung des Stillgewässers zu verhindern. Insofern ist es schlüssig, wenn die Beklagte dargelegt, dass eine Verlandung im verstärkten Maße zu befürchten sei, da es in Folge der fehlenden Ufervegetation Uferabbrüche geben könnte. Ebenso plausibel ist die Erläuterung, dass der Schatten des ehemaligen Gehölzbestands dazu beigetragen habe, das Wachstum von Mikroorganismen im Stillgewässer zu beschränken und dass es der verzögerte Verlandungsprozess in Folge der Auskofferung zudem möglich machen würde, dass sich eine Ufervegetation erneut bilden könne. Aus den Darstellungen der Beklagten ergibt sich für den erkennenden Einzelrichter hinreichend, dass sich die Funktion der Ufervegetation für den Naturhaushalt nicht auf die vom Kläger beschriebenen Aspekte (Rückzugs- und Nistort für Vögel, Habitat für diverse Kleinstvegetation i.S.v. Insekten, Raumgestaltung u.ä.) beschränkt, sondern auch für die Qualität des Stillgewässers als Lebensraum für die dort lebenden Tierarten (z.B. Amphibien) von signifikanter Bedeutung ist. Durch das Entfernen der Ufervegetation kommt es zu einer erhöhten Sonneneinstrahlung auf das Gewässer und damit zu anderen, für den Naturhaushalt ungünstigeren, biochemischen Prozessen im Gewässer in Form der vermehrten Bildung von Mikroorganismen. Ebenso kann es in verstärktem Maße zur Verlandung des Gewässers kommen, wenn die Uferrandvegetation fehlt. Insofern trifft die klägerische Annahme, die von ihm veranlassten Handlungen würden ausschließlich den Naturraum der Ufervegetation im Bereich der Flora und nicht den Laichbereich von Amphibien im anliegenden Stillgewässerhabitat betreffen, nicht zu und wurde von der Beklagten plausibel widerlegt. Diesen Veränderungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Funktion des Gewässers für den Naturhaushalt kann durch die vom Beklagten angeordnete Maßnahme begegnet werden. Jedenfalls vermag die Argumentation des Klägers die naturfachliche Einschätzung der Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls ziehen die Erwägungen des Klägers die Vertretbarkeit der naturfachlichen Bewertung der Beklagten zur Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen nicht Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 – juris, Rn. 146 m.w.N.). Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass durch die angeordnete Ersatzmaßnahme nicht alle durch die Beseitigung der Ufervegetation bedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes unmittelbar ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Dies betrifft unter anderem den Aspekt, dass die Uferrandvegetation selbst Lebensraum für bestimmten Tierarten gewesen ist. Wollte man diese Funktion für den Naturhaushalt gegebenenfalls schneller wiederherstellen, hätte man die Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen in dem betroffenen Naturraum erwägen können. Der Umstand, dass die Beklagte aber möglicherweise auf die Anordnung weitergehender – und den Kläger gegebenenfalls stärker beeinträchtigender – Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verzichtet hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ersatzmaßnahme. Diese verliert ihre Berechtigung zum Ersatz von durch den Kläger verursachten Beeinträchtigungen eines gesetzlich geschützten Biotops nicht dadurch, dass die Beklagte weiterreichende Maßnahme unterlässt. Die angeordnete Ersatzmaßnahme betrifft letztlich auch den (gleichen) von den beeinträchtigenden Handlungen betroffenen Naturraum. Insoweit ist das hier betroffene gesetzlich geschützte Biotop als Einheit zu betrachten. Die geschädigte Uferrandvegetation ist schließlich Bestandteil Biotops mit den beschriebenen Funktionen für den Naturhaushalt des Stillgewässers. Sowohl aus den voranstehenden Darlegungen als auch aus den Erörterungen der Beklagten ergibt sich zweifelsfrei, dass die angeordnete Maßnahme darauf abzielt, eine Beeinträchtigung im gleichen betroffenen Naturraum – hier Stillgewässer einschließlich der Uferrandvegetation – zu ersetzen. Im Übrigen schließt sich der erkennende Einzelrichter hierzu den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und in der Klageerwiderung an. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass im Unterschied zur Ausgleichsmaßnahme eine Ersatzmaßnahme nicht auf den Eingriffsort zurückwirken muss und insofern der der räumliche Bezug zwischen Eingriff und Ersatzmaßnahme gelockert ist (vgl. Guckelberger in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 15 BNatSchG, Rn. 57). Der Kläger ist auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 18, m.w.N.). Der Kläger hat die Gehölzbeseitigungen am betroffenen Stillgewässer in Auftrag gegeben und ist somit als Verursacher des unzulässigen Eingriffs anzusehen. Ferner ist er Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das beschädigte bzw. teilzerstörte Biotop befindet. Der streitbefangenen Anordnung steht auch die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nicht entgegen. Danach können Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen. Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorgängen hat die Beklagte von den Gehölzentfernungen von am 2. Oktober 2020 Kenntnis erlangt. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2021 ist damit schon innerhalb der Frist von zwölf Monaten erlassen worden. Da es sich vorliegend um die Beseitigung eines nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops handelt, ist die benannte Jahresfrist im Übrigen schon nicht anwendbar. Die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nimmt keinen Bezug auf die Ausschlussfrist in § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG. Die Vorschriften des Kapitel 4 des BNatSchG bzw. LNatSchG zielen im Gegensatz zu den allgemeinen Eingriffsvorschriften im Kapitel 3 auf ein grundsätzliches Verbot bestimmter Tätigkeiten, wenn nicht die besonders geregelten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 B 2/21 –, juris Rn. 40). Ist ein Eingriff von vorneherein – strikt – verboten und deshalb seine Legalisierung nicht in einem „normalen“ Genehmigungsverfahren nach den §§ 9, 11 LNatSchG möglich, sondern bedarf es dafür einer Ausnahme oder Befreiung, verdienen die Betroffenen, also diejenigen, die gegen naturschutzrechtliche Verbote verstoßen haben, nicht nur nicht innerhalb eines halben Jahres Rechtssicherheit, sondern sie verdienen sie überhaupt nicht. Solche Verbote sind beispielsweise das Verbot, Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können oder Verbote, die in Naturschutzverordnungen enthalten sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, juris Rn. 28; hierzu ausführlich auch VG Schleswig, Urteil vom 22.Oktober 2020 – 1 A 196/19 –, juris Rn. 45 ff.). Zu den in Kapitel 4 genannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Für den hier in Rede stehenden Eingriff in Natur und Landschaft in der Form der Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops hätte eine Ausnahme gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden müssen. Die Anordnung der Ersatzmaßnahme ist inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Betroffenen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, juris Rn. 12 m.w.N. zu § 37 Abs. 1 VwVfG). Zu berücksichtigen ist auch der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 – 8 C 32.12 – juris, Rn. 45). Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Wenn eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie dies nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 16 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2024 – 2 B 30/24 –, Rn. 30, juris). Gemessen hieran wird die Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2021 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles gerecht. Zunächst ist der in der Ersatzmaßnahme gewählte Begriff des „Auskofferns“ unschädlich. Hierbei handelt es sich um einen allgemein bekannten Begriff aus dem Tief- bzw. Erdbau mit der Bedeutung des Schaffens einer Vertiefung in einer ebenen Fläche bzw. den linien- und flächenartigen Aushub von Boden bis zu einer bestimmten Tiefe (vgl. Definitionen unter duden.de und wikipedia.org und www.dwds.de). Im Zusammenhang mit den weiter beschriebenen Vorgaben im angefochtenen Bescheid, wonach beim Auskoffern Größe, Form und Böschungsneigung des Stillgewässers zu erhalten ist, ist hinreichend bestimmt vorgegeben, in welchem Umfang die Vertiefung des Gewässers zu erfolgen hat. Die Grundfläche des Stillgewässers soll in den Bereichen, wo dies aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit möglich ist, bis zu zwei Meter vertieft werden. Da unter anderem die Böschungsneigung erhalten werden soll, ist hinreichend nachvollziehbar vorgegeben, dass nicht zwangsläufig die gesamte Grundfläche des Gewässers bis zu einer maximalen Tiefe von zwei Metern auszugraben ist. Die Ersatzmaßnahme ist in diesem Zusammenhang auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich möglicherweise erst im Rahmen der Vorbereitung bzw. Durchführung der Ersatzmaßnahme die tatsächlichen Bedingungen der Vertiefung des Gewässers final erfassen bzw. berücksichtigen lassen. Die Beklagte war insoweit nicht verpflichtet, die Beschaffenheit des Gewässergrundes vorab zu untersuchen, um gewissermaßen quadratmetergenaue Vorgaben zu dessen Vertiefung vornehmen zu können. Angesichts des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich wegen des Zeitablaufs zwischen der Vornahme des Eingriffs bzw. der Anordnung der Ersatzmaßnahme und der Durchführung der Ersatzmaßnahme infolge natürlicher Entwicklungsprozesse (z.B. Verlandung des Gewässers oder Veränderung der Böschungsneigung infolge des Fehlens der Uferrandvegetation) Veränderungen in der tatsächlichen Beschaffenheit des Gewässers ergeben können, ist es aus naturfachlichen, aber auch aus praktischen, Erwägungen sinnvoll, die Umsetzung der Maßnahme nicht in jedem Detail vorzugeben. Bei einer angeordneten Ersatzmaßnahme, mit dem die Veränderung eines Gewässers als Reaktion auf eine Beeinträchtigung der Uferrandvegetation aufgegeben wird, kann es sich - wie hier – im Stadium des Bescheiderlasses als unmöglich erweisen, alle später ggf. auftauchenden Fragen bereits vorwegnehmend zu regeln. Vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich vor oder während des Vollzugs der Ersatzmaßnahme neue Erkenntnisse einstellen, auf die – den Vollzug begleitend – mit Entscheidungen auch rechtlicher Art zu reagieren ist (vgl. zu einer inhaltlich vergleichbaren Konstellation VG München, Urteil vom 7. August 2001 – M 16 K 01.2317 –, Rn. 47, juris m.w.N.). Die Unbestimmtheit der angeordneten Ersatzmaßnahme ergibt sich dabei auch nicht aus dem angeordneten Informationsverlangen, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, die Beklagte „rechtzeitig“ vom Baubeginn zu informieren, damit mit der ausführenden Firma ggf. notwendige Details vor Ort besprochen werden können. Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei diesem Teil der angeordneten Ersatzmaßnahme um eine möglicherweise isoliert aufhebbare Auflage im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG oder um eine Inhaltsbestimmung der eigentlichen Ersatzmaßnahme handelt. Aus der Formulierung „ist rechtzeitig zu informieren“ folgt in jedem Fall, dass die Beklagte dem Kläger eine entsprechende (zusätzliche) Handlungspflicht auferlegen wollte. Das angeordnete Informations- und Abspracheverlangen dient explizit zur Besprechung weiterer Details der durchzuführenden Erdarbeiten. Wie bereits dargestellt, kann sich die tatsächliche Beschaffenheit des Biotops hinsichtlich der Gewässertiefe als auch bei der Uferrandvegetation durch natürliche Entwicklungsprozesse bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzmaßnahme verändern. Insbesondere durch die natürliche Sukzession ist das Entstehen einer neuen Uferrandvegetation zu erwarten, sofern es nicht zu weiteren Beeinträchtigungen des Biotops kommt. Die natürlichen Entwicklungsprozesse bedingen jedoch, dass bei der durchzuführenden Ersatzmaßnahme darauf zu achten ist, dass es nicht zu weiteren – vermeidbaren – Beeinträchtigungen des geschützten Biotops kommt. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht zu beanstanden, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte über den Beginn der Maßnahme zu unterrichten und die Umsetzungsdetails abzustimmen. Für die Berechtigung der Beklagten zur Auferlegung einer solchen Informations- und Absprachepflicht spricht auch die Regelung in § 17 Abs. 7 Satz BNatSchG, wonach die zuständige Behörde die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ersatzmaßnahme prüft. Hinzu kommt, dass die Unterrichts- und Absprachepflicht letztlich auch der Wahrung der Interessen des Klägers dient. Die Konsultation der Beklagten vor Durchführung der angeordneten Maßnahme und die Absprache der konkreten Durchführung befreit den Kläger davor, die Vorgaben der ihm auferlegten Handlungspflicht zu missachten und sich der Gefahr der Festsetzung eines Zwangsgeldes auszusetzen bzw. möglicherweise erneut das geschützte Biotop in naturschutzrechtlich unzulässiger Weise zu beeinträchtigen. Die Informationspflicht des Klägers über den Beginn der Maßnahme ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil in der angefochtenen Verfügung lediglich eine rechtzeitige Verpflichtung zur Unterrichtung aufgegeben wurde. Der Begriff „rechtzeitig“ als solcher ist dabei zwar zu unbestimmt, da für den Kläger nicht erkennbar ist, mit welchem zeitlichen Vorlauf die Beklagte über den Beginn der Maßnahme zu unterrichten ist. Wenn der Kläger etwa die Beklagte einen Tag vor Durchführung der Maßnahme über den Beginn unterrichten will, bleibt unklar, wer das Risiko dafür tragen hat, wenn der Kläger niemanden erreicht oder die erreichbaren Personen nicht in der Lage sind, bei dem geplanten Beginn der Maßnahme vor Ort zu sein. Allerdings hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen Maßnahme für die Information der Beklagten „ideal“ sei. Diese nachträgliche Klarstellung reicht aus, um dem Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen. Es ist insoweit höchstrichterlich geklärt, dass eine Behörde befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, der den Verwaltungsakt – wie hier – nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 – juris, Rn. 1; Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 – juris, Rn. 54; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 KS 4/12 – juris, Rn. 28.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Zeitraum vorgegeben wurde, in dem die angeordnete Ersatzmaßnahme aus Amphibienschutzgründen durchzuführen ist (1. Oktober bis 1. März). Da dem Kläger insofern das Zeitfenster für die Durchführung der Ersatzmaßnahme bekannt ist, kann ihm zugemutet werden, den Beginn der Ersatzmaßnahme entsprechend zu planen und die Beklagte in dem entsprechend vorgegebenen Zeitfenster zu unterrichten. Der Umstand, dass dem Kläger zwei Alternativen für das weitere Verfahren mit den ausgebaggerten Sedimenten eröffnet wurden, verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz ebenfalls nicht. Diese Vorgabe erweitert lediglich den Handlungsspielraum des Klägers im Rahmen der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen, indem sie ihm Alternativen anbietet. Die einzelnen Alternativen sind auch für sich betrachtet eindeutig beschrieben, sodass kein unklarer oder missverständlicher Regelungsinhalt vorliegt. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes beruht auf § 228 Abs. 1 i.V.m. § 229 Abs. 1 Nr. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236, § 237 LVwG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit, vor allem Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes und den Vorgaben zur Fristbestimmungen, den Ausführungen im Widerspruchsbescheid an, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Vornahme von Ersatzmaßnahmen sowie die damit verbundene Zwangsgeldfestsetzung. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung x-Straße xx in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt xxxx Flur xx, Flurstück xxx Flur xx, Flurstück xxx). Auf dem Flurstück xxx befindet sich in dessen nordwestlichem Bereich – an der Grenze zum Flurstück xx – ein sogenanntes Stillgewässer. Das streitbefangene Stillgewässer befindet sich überwiegend im Geltungsbereich der Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster (LSG-VO). Das Stillgewässer war von einem bestimmten Gehölzbestand als Ufervegetation umgeben. Diese Ufervegetation umfasste gemischtes Weiden-, Hasel- und Brombeerfeuchtgebüsch in einer Ausdehnung von ungefähr 1.250 m². Ferner befanden sich dort mehrere Erlen sowie eine Weide mit einem Stammumfang von 3,20 m. Wegen der Belegenheit des Stillgewässers auf dem Flurstück und des Zustandes der Uferrandvegetation wird auf folgende Luftbilder, die in verschiedenen Jahren aufgenommen wurden, verwiesen (Quelle: Digitaler Altas Nord; die nachfolgend dargestellte linke Aufnahme ist dabei die aktuellste Aufnahme): Luftbilder anonymisiert Nach den Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde der Beklagten ließ der Kläger den Gehölzbestand um das Stillgewässer herum am 2. Oktober 2020 großflächig entfernen. Wegen der von der unteren Naturschutzbehörde am 2. Oktober 2020 angefertigten Fotodokumentation wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs (Bl. 5-8) Bezug genommen. Ferner wird bezüglich der tatsächlichen Feststellungen auf den Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 5. Oktober 2020 Bezug genommen (Bl. 1 f. des Verwaltungsvorgangs). Eine (naturschutzrechtliche) Genehmigung für das Entfernen des Gehölzbestandes wurde dem Kläger nicht erteilt und war von diesem auch nicht beantragt worden. Mit Schreiben vom 4. November 2020 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich an, dass aufgrund eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorgaben – Beseitigung der Ufervegetation eines besonders geschützten Biotops in der Form eines naturnahen Stillgewässer mit einer Fläche von mehr als 200 m2 – der Erlass einer Ordnungsverfügung beabsichtigt sei. Die Ufervegetation habe aus einem standorttypischen gemischten Weiden-/ Hasel-/ Brombeerfeuchtgebüsch bestanden. Zudem hätten sich in dieser Pflanzengesellschaft mehrere ufertypische größere Erlen und eine große Weide mit einem Stammumfang von 3,20 m befunden. Die Beseitigung der benannten Pflanzen stelle zudem einen Verstoß gegen § 4 der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster dar. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht. Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 wurde der Kläger zu folgender Maßnahme aufgefordert: 1.) Bis spätestens zum 01.03.2022 ist von Ihnen auf Ihrem o.g. Grundstück folgende Ersatzmaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen: Das durch Sie geschädigte, nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Stillgewässerbiotop am westlichen Rand Ihres o.g. Grundstückes wird unter Einhaltung seiner Größe, Form und Böschungsneigungen bis zu einer maximalen Tiefe von 2,0 m ausgekoffert. Die ausgebaggerten Sedimente werden fachgerecht entsorgt oder können - unter der Voraussetzung einer vorherigen negativen Schadstoffanalyse - zum Aufsetzen eines Knickwalls an der nördlichen Baugebietsgrenze Ihres o.g. Grundstückes verwendet werden. Aus Amphibienschutzgründen muss die Maßnahme im Zeitfenster zwischen dem 1. Oktober und dem 1. März durchgeführt werden. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig vom Baubeginn zu informieren, damit mit der ausführenden Firma ggf. notwendige Details vor Ort besprochen werden können.“ 2.) Für den Fall, dass Sie die unter 1.) genannte Ersatzmaßnahme nicht oder bis zur gesetzten Frist oder im Falle eines Rechtsmittelverfahrens bis zum 31.12 des Jahres, in dem die Ordnungsverfügung Bestandskraft erlangt, umsetzen, wird Ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 2.000,00 angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der gefällte Gehölzbestand im Umfang von circa 1.250 m2 einen Teil eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Form einer natürlichen bzw. naturnahen uferbegleitenden Vegetation eines stehenden Binnengewässers dargestellt habe. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, seien verboten. In Ermangelung einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung sei das Fällen des Gehölzes als verbotene Handlung und als unzulässiger Eingriff gemäß § 11 Abs. 8 LNatSchG einzuordnen. Ein Ausgleich der Gehölzbeseitigung allein durch Neuanpflanzungen komme nicht in Betracht. Hierdurch sei eine mittelfristige Wiederherstellung des komplexen Lebensraums der natürlichen Ufervegetation nicht möglich. Daher sei die benannte Ersatzmaßnahme aufgegeben worden. Mittels dieser solle zum einen das Gewässer selbst als Laichbiotop ökologisch aufgewertet werden. Zum anderen solle der natürliche Verlandungsprozess zeitlich hinausgezögert werden, sodass sich eine natürliche Ufervegetation durch den Sukzessionsprozess mit den Jahren von selbst bilden könne. Den gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2022 zurück und führte ergänzend zu der Begründung aus der Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2021 Folgendes aus: Ermächtigungsgrundlage für Ordnungsverfügung seien § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG. Der Kläger habe einen Teil von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört. Dabei seien unter „Teile von Natur und Landschaft“ im Sinne der Ermächtigungsgrundlage die in den Kapiteln 3 und 4 des BNatSchG genannten Teile von Natur und Landschaft zu fassen. Hierzu zählten insbesondere die gesetzlich geschützten Biotope des § 30 BNatSchG und § 21 LNatSchG. Das streitbefangene Stillgewässer falle zudem unter § 1 Nr. 1 lit. b der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope und weise die erforderliche Mindestgröße von 200 m2 auf. Der entfernte Gehölzbestand habe sich im Bereich der land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesses des Stillgewässers befunden. Die Gehölzbeseitigung habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops geführt und sei somit nach § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG verboten gewesen. Durch das Entfernen der Ufervegetation sei zudem der Naturhaushalt geschädigt und das Landschaftsbild verunstaltet worden. Damit seien auch die Verbotstatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO und § 5 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO verwirklicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Rahmen der Begründung zur Anordnung der Zwangsgeldandrohung ergänzte die Beklagte die Ausführungen in der Ordnungsverfügung 8. Februar 2021 dahingehend, dass dem Kläger für den Fall, dass der Zeitpunkt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu nah am Jahresende liegen sollte, eine angemessene Fristverlängerung zugesichert werde. Der Kläger hat am 18. Februar 2022 Klage erhoben und führt zur Begründung Folgendes aus: Die Ordnungsverfügung könne nicht auf § 11 Abs. 8 LNatSchG gestützt werden. Die angeordnete Verpflichtung stelle weder eine zulässige Ausgleichsmaßnahme noch eine zulässige Ersatzmaßnahme nach § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG der Norm dar. Die bezweckte Aufwertung des Gewässers als Laichbiotop stehe in keinem Zusammenhang mit der beeinträchtigten Funktion der Ufervegetation. Dies sei aber mit Blick auf § 15 Abs. 2 S. 2, 3 BNatSchG erforderlich, welcher die Legaldefinition einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthalte. Die durch die gerügte Abholzung des Baum- und Gehölzbestandes eingetretenen Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts in dem entsprechenden Biotop könnten nicht durch die Auskofferung eines Stillgewässers wiederhergestellt werden. Es bestehe keine Gleichartigkeit zwischen den weggefallenen Funktionen der Ufervegetation (Rückzugs- und Nistort für Vögel, Habitat für diverse Kleinstvegetation i.S.v. Insekten, Raumgestaltung u.ä.) und der erstrebten Maßnahme zur Verbesserung des bestehenden Habitats innerhalb des angrenzenden Stillwasserbiotops für Amphibien. Die angeordnete Maßnahme habe eine gänzlich andere Zielrichtung als der gerügte Eingriff in die Ufervegetation. Es handele sich um zwei verschiedene Habitate. Der Eingriff in ein Habitat könne nicht durch die Verbesserung eines anderen, typfremden Habitats ausgeglichen werden. Auch eine zulässige Ersatzmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 8 S. 3 LNatSchG liege nicht vor. Die Verbesserung des Stillgewässerhabitats, um einen ansprechenden Laichbereich für Amphibien zu gewährleisten, habe nichts mit der Wiederherstellung einer Bewaldung zu tun. Insofern werde durch die Ordnungsverfügung die Verbesserung einer Funktion des Naturhaushaltes verlangt, die der Kläger nicht beschädigt habe. Auch handele es sich nicht um eine Ersatzmaßnahme im gleichen betroffenen Naturraum. Die Handlungen des Klägers würden ausschließlich den Naturraum der Ufervegetation im Bereich der Flora und nicht den Laichbereich von Amphibien im anliegenden Stillgewässerhabitat betreffen. Dieses habe der Kläger jedoch nicht geschädigt. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Es bliebe unklar, bis zu welcher Tiefe genau das Stillgewässerbiotop ausgekoffert werden soll. Die Formulierung „[maximale] Tiefe von 2,0 m“ ließe einen erheblichen Spielraum zu. Außerdem sei der Begriff des Auskofferns unverständlich. Ferner sei nicht ersichtlich, wie mit den Sedimenten zu verfahren sei, da dem Kläger zwei Handlungsoptionen gegeben werden. Zudem sei nicht klar aufgegeben worden, in welchem zeitlichen Rahmen die Beklagte über den Beginn der Ersatzmaßnahme zu informieren sei. Für den Kläger sei weder der Zeitpunkt seiner Informationspflicht ersichtlich noch welche Details mit einer etwaig ausführenden Baufirma besprochen werden sollen. Letzteres sei von erheblicher Bedeutung, da sich diese zu besprechenden Details finanziell auf das Bauvorhaben auswirken könnten und somit der Kostenrahmen der verlangten Maßnahmen nicht abschätzbar sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend Folgendes vor: Das Stillgewässer und die beseitige Ufervegetation seien als ein zusammenhängendes Biotop anzusehen. Die Begriffe Biotop und Habitat seien nicht gleichzusetzen. Der Begriff Habitat beschreibe den Lebensraum einer Tier- oder Pflanzenart. Ein Biotop sei hingegen der Lebensraum verschiedener, voneinander abhängig interagierender Arten. Die Auskofferung sei erforderlich, um eine Verlandung des Stillgewässers zu verhindern. Diese sei im verstärkten Maße zu befürchten. Zunächst, da es Uferabbrüche in Folge der fehlenden Ufervegetation geben könnte. Zudem habe der Schatten des ehemaligen Gehölzbestands dazu beigetragen, das Wachstum von Mikroorganismen im Stillgewässer zu beschränken. Der verzögerte Verlandungsprozess in Folge der Auskofferung würde es zudem möglich machen, dass sich eine Ufervegetation erneut bilden kann. Somit sei die Ordnungsverfügung als zulässige Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG zu qualifizieren, da sie in dem betroffenen Naturraum die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushalts teilweise in gleichwertiger Weise wiederherstelle. Statt auf den vollständigen Ersatz der Beeinträchtigung ziele die Anordnung daher lediglich darauf ab, dem Gewässer zu ermöglichen, ohne den vernichteten Teil des Biotops zu überleben, um eine natürliche Erholung des Biotops zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Erholung werde sich die Ufervegetation durch natürliche Prozesse selbst wiederherstellen. Die Anordnung stelle damit ein wesensgleiches Minus zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dar und komme so auch dem Kläger zugute, da diesem weniger auferlegt wird, als von ihm verlangt werden könnte. Die Ordnungsverfügung sei auch nicht unbestimmt. Mit der Formulierung „maximale Tiefe von 2 m“ sei erkennbar, dass ein Gewässer eine maximale Tiefe in der Nähe des Zentrums habe und es zum Ufer hin flacher werde. Die Ordnungsverfügung gäbe klar vor, dass unter Beibehaltung von Größe, Form und Böschungsneigung das Gewässer so ausgegraben werden solle, dass der tiefste Punkt 2 m tief sein solle. Bei dem Begriff des Auskofferns handele es sich um einen üblichen Fachbegriff des Tiefbaus. Darüber hinaus begründe die Wahlmöglichkeit für den Kläger, wie er mit den Sedimenten zu verfahren habe, keine Unbestimmtheit. Ferner sei für den Kläger eindeutig, wann er die Beklagte über den Baubeginn zu informieren habe, weil dieses so rechtzeitig zu erfolgen habe, dass ein Austausch zwischen Beklagten und dem ausführenden Unternehmen vor Ort und Beginn möglich sei. Daraus ließe sich der Informationszeitpunkt ableiten. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.