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Beschluss

3 L 79/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Fehlen einer Erlaubnis eines Sportwettenanbieters kann einem Wettvermittler in Sachsen-Anhalt nicht entgegen gehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettenmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht.(Rn.60) 2. In dieser Situation kann eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten nur auf monopolunabhängige Gründe gestützt werden, also auf Umstände, die in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind.(Rn.60) 3. Nicht jedweder (Publikums-)Verkehr von Kindern und / oder Jugendlichen in unmittelbarer räumlicher Nähe einer Wettvermittlungsstelle vermag Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit dieser Spielstätte zu begründen (Fortführung von OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. November 2013 - 3 M 244/13 -, juris).(Rn.69) 4. Bei einem nur zum Teil gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012) unzulässigen Wettangebot kann nicht ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf eine vollumfängliche Tätigkeitsuntersagung ausgegangen werden (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris).(Rn.77) 5. Eine Untersagungsverfügung, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012) die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne Beschränkung auf den nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügenden Wettveranstalter verbietet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 - 10 CS 11.2828 -, juris).(Rn.87) 6. Erfolgt die Spielteilnahme bei der Vermittlung von Sportwetten nicht über den Internetauftritt des Wettveranstalters, sondern über ein nur in der Betriebsstätte des Sportwettenvermittlers aufrufbares Benutzermenü, erweist sich eine Untersagungsverfügung, die einem Vermittler von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012)  nicht nur die (rein) internetbasierte Sportwettenvermittlung verbietet, sondern ihm jegliche Form der Wettvermittlung untersagt, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.88) 7. Ist es einem Anbieter von Sportwetten faktisch unmöglich, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, kann ihm der fehlende Anschluss an das Sperrsystem OASIS, mit dem verhindert werden soll, dass gesperrte Spieler an Wetten teilnehmen (§ 21 Abs. 5 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012)), nicht entgegengehalten werden.(Rn.99)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen einer Erlaubnis eines Sportwettenanbieters kann einem Wettvermittler in Sachsen-Anhalt nicht entgegen gehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettenmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht.(Rn.60) 2. In dieser Situation kann eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten nur auf monopolunabhängige Gründe gestützt werden, also auf Umstände, die in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind.(Rn.60) 3. Nicht jedweder (Publikums-)Verkehr von Kindern und / oder Jugendlichen in unmittelbarer räumlicher Nähe einer Wettvermittlungsstelle vermag Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit dieser Spielstätte zu begründen (Fortführung von OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. November 2013 - 3 M 244/13 -, juris).(Rn.69) 4. Bei einem nur zum Teil gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012) unzulässigen Wettangebot kann nicht ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf eine vollumfängliche Tätigkeitsuntersagung ausgegangen werden (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris).(Rn.77) 5. Eine Untersagungsverfügung, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012) die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne Beschränkung auf den nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügenden Wettveranstalter verbietet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 - 10 CS 11.2828 -, juris).(Rn.87) 6. Erfolgt die Spielteilnahme bei der Vermittlung von Sportwetten nicht über den Internetauftritt des Wettveranstalters, sondern über ein nur in der Betriebsstätte des Sportwettenvermittlers aufrufbares Benutzermenü, erweist sich eine Untersagungsverfügung, die einem Vermittler von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012) nicht nur die (rein) internetbasierte Sportwettenvermittlung verbietet, sondern ihm jegliche Form der Wettvermittlung untersagt, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.88) 7. Ist es einem Anbieter von Sportwetten faktisch unmöglich, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, kann ihm der fehlende Anschluss an das Sperrsystem OASIS, mit dem verhindert werden soll, dass gesperrte Spieler an Wetten teilnehmen (§ 21 Abs. 5 GlüStV (juris: GlüStVtr ST 2012)), nicht entgegengehalten werden.(Rn.99) I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung und Werbung von Sportwetten. Am 2. Februar 2012 meldete der Kläger den Betrieb einer „Wettannahmestelle (Vermittlung von Sportwetten, Ausschank von alkoholfreien Getränken aus Automaten), Internetcafé“ in der C-Straße, C-Stadt an. Bei Kontrollen am 14. Dezember 2012 sowie am 4. Januar 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auch Sportwetten an die auf M. ansässige Veranstalterin T. C. L. vermittelte. Mit Bescheid vom 18. April 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels - insbesondere Sportwetten - sowie die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in der Stadt C. und forderte ihn auf, die unerlaubte Tätigkeit binnen fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides einzustellen (Nr. 1). Zugleich drohte sie ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro an (Nr. 2). Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 GlüStV öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürften. Über die erforderliche Erlaubnis verfügten weder der Kläger noch die Sportwettveranstalterin T. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei auch nicht erlaubnisfähig, weil das Geschäftsmodell der Veranstalterin entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV das Angebot von „Livewetten, Halbzeitwetten, Spielabschnittswetten, Über- und Unterwetten, Langzeitwetten, Systemwetten, Torschützen-Wetten, Wetten auf das erste Tor usw.“ und entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV ein Internetangebot von Sportwetten beinhalte. Die Betrachtung des Internetauftritts der Veranstalterin zeige zudem, dass diese die Interessenten entgegen § 5 Abs. 1 und 3 GlüStV zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntere. So werde potentiellen Neukunden ein Bonus bei der Registrierung angeboten. Auch „in einer Vielzahl anderer Punkte“ stünden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T. in Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags. Dies gelte insbesondere für den Spielerschutz („Sperrsystem, Minderjährigenschutz, Aufklärung über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten“) und einen transparenten Spielbetrieb („Vielzahl von Haftungsausschlüsse des Veranstalters zu Lasten der Spieler“). Auch der Kläger selbst sei als unzuverlässig anzusehen. Denn bei den Kontrollen am 14. Dezember 2012 sowie am 4. Januar 2013 seien in seinen Geschäftsräumen zwei Internetterminals festgestellt worden, mit denen die Kunden über das Internet Sportwetten der Firma T. platzieren könnten. Die Terminals seien technisch so ausgestattet, dass auch die Teilnahme an Livewetten möglich sei. Da die vom Kläger ausgeübte Wettvermittlungstätigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße, sei ein ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich. Zum Schutz der Allgemeinheit und zur Vermeidung einer Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende komme nur die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit in Betracht. Zur Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 29. April 2013 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. April 2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten für die Veranstalterin T. praktisch nicht erhalten zu können. Existiere mithin kein faires Erlaubnisverfahren, sei er auch nicht gehalten, vor Beginn seiner Tätigkeit die Erteilung einer derartigen Erlaubnis zu erstreiten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 12. Juni 2013 ab (Az.: 3 B 66/13 HAL). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Senats vom 8. November 2013 (- 3 M 244/13 -, juris) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung des Klägers den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und des Spielerschutzes i. S. d. § 1 GlüStV genüge. Bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen könne ein mögliches räumliches Zusammentreffen von Wettvermittlungsstellen mit überwiegend von Kindern bzw. Jugendlichen frequentierten Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn sich hieraus ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV ergebe. Vorliegend sei der auch dem Kläger bekannte und sich aus allgemein zugänglichen Quellen herleitbare Umstand zu berücksichtigen, dass sich in dem Haus C. in C. neben dem Geschäftslokal des Klägers auch eine Beratungs- und Anlaufstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für Beratungen nach dem Landesaufnahmegesetz für Flüchtlinge und Geduldete, Aussiedlerinnen und jüdische Emigranten befinde. Angesichts des Umstandes, dass sich die Öffnungszeiten des Betriebes des Klägers zumindest zeitweise mit den Beratungszeiten der Beratungs- und Anlaufstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes überschnitten, sei jedenfalls nicht offenkundig, dass durch die unmittelbare räumliche Nähe des Betriebes des Antragstellers und der Beratungseinrichtung keine Beeinträchtigung des Jugendschutzes i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gegeben sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den Bescheid vom 18. April 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dem Kläger fehle die Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten, weshalb seine Tätigkeit formell illegal sei. Eine kurzfristige Duldung seiner Tätigkeit komme allenfalls dann in Betracht, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt seien und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich erkennbar sei. Dies sei allerdings nicht der Fall. Die Wettveranstalterin T. verfüge nicht über die erforderliche Veranstaltungserlaubnis. Einer Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport lasse sich entnehmen, dass derzeit keiner der 41 Konzessionsbewerber die Mindestanforderungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession erfülle. Von einer offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit könne damit nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch für den Erlaubnisantrag des Klägers, den dieser im August 2013 beim zuständigen Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 13 GlüG LSA gestellt habe. Auch hier seien „die Mindestanforderungen, um die abstrakte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG nicht gegeben“. Außerdem sei nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung des Klägers den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und des Spielerschutzes i. S. d. § 1 GlüStV genüge. Es sei bekannt, dass sich neben dem Geschäftslokal des Klägers auch eine Beratungs- und Anlaufstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für Beratungen nach dem Landesaufnahmegesetz für Flüchtlinge und Geduldete, Aussiedlerinnen und jüdische Emigranten befinde. Zwar würden weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die räumliche Nähe von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen ausschließen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen (z. B. Schulen oder Kindertageseinrichtungen) aufgesucht würden. Gleichwohl könne bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen ein mögliches räumliches Zusammentreffen von Wettvermittlungsstellen mit überwiegend von Kindern bzw. Jugendlichen frequentierten Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn sich hieraus ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV ergebe. Da sich die Öffnungszeiten seines Betriebes zumindest zeitweise mit den Beratungszeiten der Beratungs- und Anlaufstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes überschnitten, sei jedenfalls nicht offenkundig, dass durch die unmittelbare räumliche Nähe des Betriebes des Klägers und der Beratungseinrichtung keine Beeinträchtigung des Jugendschutzes i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gegeben sein könne. Bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2013 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro fest, das durch den Kläger am 28. November 2013 bezahlt wurde. Da der Kläger den Betrieb der Spielstätte gleichwohl fortführte, drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Betriebsstätte an. Daraufhin gab der Kläger den Standort in der C-Straße im Januar 2014 auf. Am 13. Januar 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2013 Klage erhoben und sein Interesse erkennen lassen, in Zukunft wieder Sportwetten in Halle (Saale) vermitteln zu wollen. Zur Begründung seiner gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Klage trug er im Wesentlichen vor, der nationale Erlaubnisvorbehalt sei aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Dies folge aus einer Entscheidung des EuGH vom 4. Februar 2016 (Rs. C-336/14 - Ince -, juris). Unabhängig hiervon sei die Untersagungsverfügung auch ermessensfehlerhaft. Dies lasse sich schon zwei Entscheidungen des Senats vom 20. April 2015 (3 M 62/15) sowie vom 27. Mai 2015 (3 M 81/15) entnehmen, die vergleichbare und größtenteils wortgleiche Untersagungsverfügungen anderer Glücksspielaufsichtsbehörden zum Gegenstand gehabt hätten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 9. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (Az.: 8 C 39.12), wonach eine vollständige Untersagung lediglich dann unverhältnismäßig sei, wenn Nebenbestimmungen ausreichten, um die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Vorliegend sei nicht erkennbar und offensichtlich gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt habe. Ergänzend zu ihren bisherigen Ermessenserwägungen führte die Beklagte u.a. aus, die vom Kläger angebotene Glückspielvermittlung wäre selbst dann nicht erlaubnisfähig, wenn man berücksichtige, dass von dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden dürfe und dass es nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV für Inhaber von Sportwettenkonzessionen gelockert sei. Überdies sei der Kläger selbst als unzuverlässig anzusehen, da er trotz umfassender Hinweise auf die Rechtslage wissentlich gegen die geltenden gesetzlichen Vorgaben verstoßen habe, was ihn in persönlicher Hinsicht unzuverlässig für eine Vermittlungstätigkeit erscheinen lasse. Mit Blick auf die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Sportwettenvermittlung sei zu berücksichtigen, dass sich in der C-Straße eine psychotherapeutische Praxis für Kinder und Jugendliche (bis 21 Jahre) befinde, was jedenfalls für die Zukunft gegen eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit spreche. Auflagen oder Nebenbestimmungen seien nicht in Betracht gekommen. Selbst bei einer Einschränkung der Öffnungszeiten ließe sich nicht vermeiden, dass die Minderjährigen jedenfalls die Außenwerbung an den Geschäftsräumen des Klägers zur Kenntnis nähmen. Sowohl hinsichtlich der Anlaufstelle für Migranten als auch hinsichtlich der psychotherapeutischen Praxis für Kinder und Jugendliche sei zudem davon auszugehen, dass diese - etwa bei Notfällen oder bei großem Andrang - auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Minderjährigen angelaufen werden könnten. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass Minderjährige dort zu Zeiten anzutreffen seien, an denen auch die Wettannahmestelle geöffnet habe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht an ein übergreifendes Sperrsystem angeschlossen gewesen sei und deshalb den in § 21 Abs. 5 GlüStV vorgesehen Ausschluss gesperrter Spieler nicht habe gewährleisten können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das von T. vorgehaltene Wettangebot beinhalte offensichtlich unzulässige Wettformen, so dass jedenfalls derzeit wesentliche Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies schlage auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers durch und rechtfertige deren vollständige Untersagung. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4. April 2017 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger mit am 4. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz seinen Vortrag aus dem Klageverfahren. Soweit er unerlaubte Wetten angeboten haben sollte, hätte im Übrigen nur die Veranstaltung der verbotenen Wetten untersagt werden dürfen, nicht aber die Veranstaltung der erlaubten Wetten. Die Beklagte habe im Übrigen zu Unrecht nicht nur die Vermittlung im Rahmen des seinerzeit geltenden Geschäftsmodells von T. untersagt, sondern jedwedes Vermitteln von Sportwetten, egal mit welchem Veranstalter und mit welchem Geschäftsmodell. Was die durch die Beklagte erhobenen Einwände gegen die Zuverlässigkeit und Konzessionsfähigkeit der Veranstalterin T. anbelange, so habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. April 2016 das für die Erteilung der Konzession in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, der T. eine Sportwettenkonzession zu erteilen (- 5 K 1431/14.WI -, juris). Der Kläger weist zudem darauf hin, dass er den Standort in der C-Straße bereits im Januar 2014 aufgegeben habe und sich dort auch die Anlaufstelle für Migranten nicht mehr befinde. Abgesehen davon rechtfertigten etwaige standortbezogene Versagungsgründe nicht die vollumfängliche Untersagung jedweder Form der Sportwettvermittlung im gesamten Stadtgebiet der Beklagten. Fehl gehe auch der Vorhalt der Beklagten, er sei in persönlicher Hinsicht als unzuverlässig anzusehen, weil in seinen Räumlichkeiten zwei Internetterminals festgestellt worden seien, mit denen die Kunden über das Internet Sportwetten der Firma T. hätten platzieren können. Die Beklagte lasse hierbei außer Acht, dass die Spielteilnahme in diesen Fällen nicht über den Internetauftritt von T. erfolgt sei, sondern über ein nur in der Betriebsstätte aufrufbares Benutzermenü. Durch die Anwesenheit von Personal sei grundsätzlich gewährleistet gewesen, dass Jugendlichen der Zugang zu den Terminals verwehrt geblieben sei und die Spieldauer und -häufigkeit hierdurch habe kontrolliert werden können. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 7. März 2016 (4 A 16/14 HAL) die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Auf entsprechenden Hinweis des Senates haben die Beteiligten den Rechtsstreit für den vergangenen Zeitraum vom 29. November 2013 bis zur vorliegend getroffenen Entscheidung des Senates in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 7. März 2016 (4 A 16/14 HAL) die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 18. April 2013 bis zum 28. November 2013 sowie darüber hinaus mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag darauf hin, dass der Kläger seinen mit Schreiben vom 9. August 2013 gestellten Erlaubnisantrag trotz Nachfrage durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nicht weiter verfolgt habe. Damit biete er der Behörde auch keine Möglichkeit, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Der Kläger habe das Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, weil er darin u.a. darzulegen habe, ob und an welchen Orten er Sportwettenangebote zu vermitteln beabsichtige. Zutreffend sei allerdings auch, dass eine Erlaubnis derzeit nicht erlangt werden könne. Soweit der Kläger auf den Inhalt der Entscheidungen des Senats vom 20. April 2015 sowie vom 27. Mai 2015 Bezug nehme, sei die einschränkende Sichtweise des Senats hinsichtlich der Frage, wann von einer „offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit“ auszugehen sei, nicht nachvollziehbar. Es sei zu berücksichtigen, dass die Untersagungsbehörden in Sachsen-Anhalt nicht gleichzeitig Erlaubnisbehörden seien. In welcher Weise die Untersagungsbehörde Nebenbestimmungen treffen solle, ohne zugleich die Erlaubnis erteilten zu können, erschließe sich nicht. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der materiellen Erlaubnisfähigkeit der vom Kläger angestrebten Tätigkeit in vielerlei Hinsicht Zweifel. So fehle es hinsichtlich einer im Internet angebotenen Glückspieltätigkeit insbesondere an einem gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 GlüStV erforderlichen an die besonderen Bedingungen des Internets angepassten Sozialkonzepts. Zudem sei auch nicht offensichtlich, dass dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen gewährt würden, was mit Blick auf § 5 Abs. 4 Satz 4 (gemeint: Satz 3) GlüG LSA von Relevanz sei. Hinzu trete, dass die Anzahl der in Sachsen-Anhalt insgesamt zulässigen Wettvermittlungsstellen auf drei Wettvermittlungsstellen pro Konzessionsteilnehmer festgelegt worden sei. Für sie sei nicht ohne weitere Prüfung erkennbar gewesen, ob die Wettvermittlungsstelle des Klägers „hierunter fällt und eine solche Erlaubnis hätte erhalten können“. Weiter sei in Rechnung zu stellen, dass sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt mehrere Lotto-Annahmestellen in der Nähe zum ehemaligen Standort in der C-Straße befänden. So befinde sich in der Großen U-Straße Nr. 60 ein Geschäft namens „Tabacon“, das in ca. 100 Meter Entfernung zum ehemaligen Standort liege und auch als Lotto-Annahmestelle fungiere. Gemäß § 2 Abs. 2 GlüVO LSA sei aber anhand einer Skizze mit Erläuterung der Bedarf darzulegen, wenn zwei Annahmestellen weniger als 200 Meter voneinander entfernt seien. Mit den vorstehenden Erwägungen sollten - so die Beklagte mit ergänzender Stellungnahme vom 24. April 2018 weiter - die ursprünglichen Bescheide nicht in ihrem Wesen verändert werden. Die angesprochenen Gesichtspunkte sollten lediglich zu den angeführten Argumenten hinzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit - für die Zeit ab dem 29. November 2013 bis zur vorliegend getroffenen Entscheidung des Senates - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage gegen die angegriffene Untersagungsverfügung ist für den Zeitraum vom 18. April 2013 bis zum 28. November 2013 und hinsichtlich des in die Zukunft wirkenden Teils der Untersagungsverfügung zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist in Bezug auf den genannten vergangenen Zeitraum statthaft, obwohl die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2013 einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der sich typischerweise fortlaufend erledigt. Das gilt nämlich nicht, wenn die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet. Das ist der Fall, wenn sie die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet. Dazu gehört die Vollstreckung mittels Zwangsgeldes, weil sie bei Aufhebung der Grundverfügung rückabgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 19 f. sowie vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 -, juris Rn. 16). So liegen die Dinge hier. Die Untersagungsverfügung wurde mit Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 in Gesamthöhe von 5.000,00 Euro durchgesetzt, weshalb der Kläger nach Zahlung des Zwangsgeldes am 28. November 2013 und zur Vermeidung weiterer ihm angedrohter Zwangsmaßnahmen seinen Geschäftsbetrieb im Januar 2014 eingestellt hat. Selbst wenn der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 mittlerweile bestandskräftig geworden sein sollte, kommen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA und in der Folge eine Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes in Betracht (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris Rn. 53). Wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zudem zugunsten des Betroffenen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein - gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) - Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 -, juris Rn. 24 ff.). Dieser dem Kläger zustehende Anspruch liefe von vornherein ins Leere, wenn der Senat die Untersagungsverfügung nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben und die Berufung im Übrigen zurückweisen würde. Denn die Rückerstattung eines gezahlten Zwangsgeldes setzt die Beseitigung der Grundverfügung voraus, die der Vollstreckung zugrunde liegt (Titelfunktion des Verwaltungsakts). Die angegriffene Ordnungsverfügung entfaltet insoweit unverändert Rechtswirkungen im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren. Sie ist weiterhin Rechtsgrund der Zwangsgeldfestsetzung. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in die Zukunft gerichtete Wirkung des angegriffenen Bescheides richtet, hat die Untersagungsverfügung sich nicht etwa dadurch erledigt, dass der Kläger den Betrieb seiner Wettannahmestelle im Januar 2014 eingestellt hat. Denn er hat deutlich werden lassen, dass er das untersagte Verhalten nicht endgültig aufgegeben hat, sondern eine Wiederaufnahme der untersagten Wettvermittlungstätigkeit anstrebt. 2. Die Klage ist mit dem verbliebenen Gegenstand auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ihm für den vergangenen Zeitraum vom 18. April 2013 bis zum 28. November 2013 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür in der C-Straße in C-Stadt untersagt wurde und mit Wirkung für die Zukunft weiterhin untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung - jedenfalls hinsichtlich der Regelungswirkungen für Gegenwart und Zukunft - der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. Hinsichtlich der vergangenen Zeiträume ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung anhand der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 30). Damit ist die Rechtmäßigkeit der am 18. April 2013 ergangenen Untersagungsverfügung auf der Grundlage des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2012, 204, 216; im Folgenden: GlüStV) sowie des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GlüG LSA, GVBl. LSA S. 320) zu beurteilen. Nach § 9 Abs. 1 GlüStV ist es Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die vorliegend gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GlüG LSA der Beklagten obliegt, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen und dabei insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. a) Der Tatbestand dieser Untersagungsermächtigung war vorliegend erfüllt. Sportwetten stellen öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV dar. Für das vom Kläger in der C-Straße bis zur Geschäftsaufgabe vermittelte Sportwettenangebot fehlte ihm die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Die Wettvermittlungstätigkeit des Klägers war mithin formell illegal. Dabei unterliegt der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV entgegen der Annahme des Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris). Selbst wenn man mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren unionsrechtswidrig sind (hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 8 B 2744/16 -, juris), folgt aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflichtigkeit in ihrer derzeitigen Gestalt nicht gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit eines Erlaubnisvorbehalts in Bezug auf weitere materiell-rechtliche Anforderungen, die unabhängig von einem faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 6 S 1563/16 -, juris Rn. 13). Aus der Entscheidung des EuGH vom 4. Februar 2016 (Rs. C-336/14 - Ince -, juris). folgt nichts Gegenteiliges. Darin äußert sich der Gerichtshof ausdrücklich nur zur strafrechtlichen Ahndung von nicht erlaubtem und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Glücksspielmonopols auch nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel. Auch aus Rn. 59 des Urteils ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sämtliche materiell-rechtlichen Regelungen des nationalen Gesetzgebers im Bereich des Glücksspielrechts unanwendbar wären. Denn materiell-rechtliche Regelungen, die nicht monopolabhängig sind und unabhängig von der Erteilung einer (fiktiven) Erlaubnis Anforderungen für das Veranstalten und Vermitteln von Glückspielen aufstellen, sind nicht Bestandteil des „Systems der Einführung einer vorherigen behördlichen Genehmigung“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vom 4. Februar 2016 (zur Zulässigkeit einer Untersagungsverfügung aus monopolunabhängigen Gründen siehe: BayVGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 -, juris Rn. 19 sowie vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 22 sowie vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 -, juris Rn. 38; OVG BB, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 29 und 37; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 11 ME 157/16 -, juris Rn. 5; Saarl. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 B 164/17 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Zwar ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht grundsätzlich unanwendbar. Allerdings kann das mitgliedstaatliche Recht seine Geltung weiter entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen Unionsrechts - wie hier mit Blick auf die verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Ziele des Jugend- und Spielerschutzes - einen sachlichen Regelungsbereich behält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris Rn. 53). b) Die Untersagungsverfügung erweist sich allerdings als ermessensfehlerhaft. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Glücksspielbehörde nur dann dazu, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit des Antragstellers auf zeitlich unabsehbare Zeit zu dulden, wenn anzunehmen ist, dass die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würde und dies für die Untersagungsbehörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 51). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 mit Urteil vom 15. Juni 2016 dahingehend fortgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages nicht rechtfertigen könne, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet sei oder praktiziert werde und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbestehe (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a. a. O., Rn. 27). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu dem Kriterium der fehlenden Offensichtlichkeit einer Erlaubnisfähigkeit inhaltlich eingeschränkt. Denn übertragen auf die seit dem 1. Juli 2012 geltende Rechtslage und die Erlaubnisfähigkeit einer Wettvermittlung bedeuten diese Ausführungen, dass Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit einer Vermittlungstätigkeit, soweit sie auf dem Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters bzw. einer mangelnden Konzessionsfähigkeit seines derzeitigen Wettangebots gründen, dem Wettvermittler während der Dauer des Konzessionsverfahrens nicht entgegengehalten werden können, wenn das Konzessionsverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist oder praktiziert wird (ebenso: Saarl. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017, a. a. O., Rn. 32). In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das für die gerichtliche Kontrolle des von den hessischen Behörden abzuwickelnden Konzessionsverfahrens zuständige Obergericht durch Beschluss vom 29. Mai 2017 überzeugend ausgeführt hat, dass das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren in seiner derzeitigen Form unionsrechtswidrig sind (Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 8 B 2744/16 -, juris; zur derzeitigen Übergangsregelung in Gestalt von Duldungen siehe auch: Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10. April 2017, S. 41). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur das derzeitige Konzessionsvergabeverfahren als unionsrechtswidrig angesehen. Vielmehr hatte er bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hinsichtlich eines Vergabeverfahrens im Zeitraum August 2012 bis September 2014 festgestellt, dass zwar die von den hessischen Behörden gewählte Form eines zweistufigen (Konzessions-)Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings das konkrete Verfahren unter Verletzung des Transparenzgebotes durchgeführt worden sei, weil die Behörden in der Ausschreibung eine unzutreffende Angabe hinsichtlich des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums genannt hätten und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Einklang stehe. Dieses Vergabeverfahren verletze das den Konzessionsbewerbern durch § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV vermittelte subjektiv-öffentliche Recht auf transparente und diskriminierungsfreie Verfahrensregeln und deren Einhaltung (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 -, juris Rn 48 ff.). Hiervon ausgehend können Zweifel, aufgrund derer die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, die Untersagung einer Vermittlungstätigkeit von Sportwetten nur rechtfertigen, wenn sie in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind (vgl. Saarl. OVG, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris Rn. 8 sowie vom 19. Mai 2017, a. a. O., Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2017, a. a. O., Rn. 38 f.). Nach diesen Grundsätzen vermag sich die Beklagte auf das Fehlen einer Konzession der Wettveranstalterin T. vorliegend von vornherein nicht zu berufen. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung darauf an, ob monopolunabhängige Versagungsgründe gegeben sind oder waren, die an die Person des Vermittlers oder die konkret zu beurteilende Art und Weise der Vermittlungstätigkeit anknüpfen. Soweit sich die Beklagte auf das Vorliegen derartiger Umstände beruft, erweist sich die Entscheidung jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Dies betrifft sowohl die an die konkreten Örtlichkeiten in der C-Straße anknüpfenden Überlegungen (hierzu unter aa) als auch die auf das vorgehaltene Wettangebot bezogenen Einwände der Beklagten (hierzu unter bb). Die fehlerhafte Ermessensentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht geheilt worden (hierzu unter cc). In der Person des Klägers liegende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich (hierzu unter dd). Schließlich vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Kläger das Erlaubnisverfahren bisher nicht weiterverfolgt habe (hierzu unter ee). aa) Die Untersagungsverfügung rechtfertigt sich zunächst nicht mit Blick auf Umstand, dass sich neben dem Geschäftslokal des Klägers auch eine Beratungs- und Anlaufstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für Beratungen nach dem Landesaufnahmegesetz für Flüchtlinge und Geduldete, Aussiedlerinnen und jüdische Emigranten befunden hat. (1) Die in diesem Zusammenhang durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Widerspruchsbescheid erhobenen Einwände zum Jugendschutz sind zwar grundsätzlich rechtserheblich. Denn nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV ist Ziel des Staatsvertrages u.a. die Gewährleistung des Jugendschutzes. Jugendliche bzw. Minderjährige unterliegen in besonderem Maße der Gefahr, dass ihr Spieltrieb ausgenutzt wird, da sie in aller Regel durch die in Aussicht gestellten Gewinne leichter für die Teilnahme am Glücksspiel zu motivieren sind als Erwachsene (vgl. auch Uwer/Koch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, § 4 Rn. 86). § 4 Abs. 3 GlüStV stellt deshalb klar, dass das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen darf, die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig ist und die Veranstalter und die Vermittler sicherzustellen haben, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Gleiches folgt aus § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) GlüG LSA. Danach darf die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen nur erteilt werden, wenn die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV eingehalten werden, wobei sich die Anforderungen an den Jugendschutz aus § 13a GlüG LSA ergeben. Danach haben die Veranstalter und Vermittler sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (Satz 1). Dies bedeutet, dass sie in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich alles organisatorisch Notwendige zu veranlassen haben, damit Minderjährige nicht an Glücksspielen teilnehmen (Satz 2). Der besonderen Bedeutung des Jugendschutzes in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch durch § 6 Abs. 1 JuSchG Rechnung getragen, wonach die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden darf. Entsprechend ist jedenfalls in der aktuellen (ab dem 26. September 2014) geltenden Fassung der Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GlüVO LSA) vom 6. Juli 2010 (GVBl. LSA 2010, 430) geregelt, dass Annahmestellen nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen für Kinder und Jugendliche oder Jugendeinrichtungen liegen sollen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GlüVO LSA). Soweit einzelne Annahmestellen im Ausnahmefall diese Forderung nicht erfüllen, ist das in ihnen tätige Personal besonders über die Belange des Minderjährigen- und Jugendschutzes mindestens einmal jährlich zu schulen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GlüVO LSA). Diese Regelung ist für Wettvermittlungsstellen entsprechend anwendbar (§ 2 Abs. 4 GlüVO LSA). (2) Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich in dieser Hinsicht aber als unverhältnismäßig. Es ist zwar ungeklärt, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags für die Sportwettvermittlung hier mit Blick auf den Jugendschutz „offensichtlich“ erfüllt waren. Fehlerhaft ist die Ermessensausübung durch die Glücksspielbehörde gleichwohl. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. November 2013 (a. a. O., Rn. 14) mit Blick auf die Gewährleistung eines Jugendschutzes u.a. auf den abweichenden Inhalt der Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 5 (gemeint: § 2 Abs. 4 Nr. 7) des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA, 204, 212) hingewiesen. Danach ist die - gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA erforderliche - Erlaubnis zur Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet. Nach der Gesetzesbegründung ist § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA als besonderer Versagungsgrund zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen gedacht. Kinder und Jugendliche sollen nicht mit Spielanreizen konfrontiert werden, die für sie anziehend wirken. Sie sollen nicht schon früh mit den Gefahren des Automatenspiels in Berührung kommen. Von der Vorschrift erfasst sind solche Einrichtungen, die eine gewisse Verweildauer von Kindern und Jugendlichen voraussetzen. Kinder und Jugendliche müssen diese Einrichtungen ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend nutzen. Nicht erfasst sind damit solche Einrichtungen, die nur bei Gelegenheit oder nicht überwiegend von der schutzbedürftigen Personengruppe aufgesucht werden, wie z. B. Eisdielen, Spielzeugläden, Kinderbekleidungsläden u. a. (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 29. November 2017 - 3 A 155/17 -, juris Rn. 23). Der Senat hat in der zitierten Entscheidung vom 8. November 2013 (a. a. O.) weiter festgestellt, dass anders als das SpielhG LSA weder der GlüStV noch das GlüG LSA die räumliche Nähe von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, generell ausschließen würden. Gleichwohl könne bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen ein mögliches räumliches Zusammentreffen von Wettvermittlungsstellen mit überwiegend von Kindern bzw. Jugendlichen frequentierten Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn sich hieraus ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV ergebe. Deshalb sei der Umstand, dass sich in dem Haus in der C-Straße in C-Stadt neben dem Geschäftslokal des Klägers auch die Beratungs- und Anlaufstelle befunden habe, nicht unerheblich. Allerdings vermag nicht jedweder (Publikums-)Verkehr von Kindern und / oder Jugendlichen in unmittelbarer räumlicher Nähe einer Wettvermittlungsstelle Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit dieser Spielstätte zu begründen. Andernfalls würde allein der Umstand, dass sich eine Spielstätte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu solchen Einrichtungen befindet, die jedenfalls auch durch Kinder oder Jugendliche aufgesucht werden (z. B. Schnellrestaurants), es der Behörde ermöglichen, die formell illegal betriebene Spielstätte bereits aus diesem Grund zu untersagen. Ein derartiger „Automatismus“ würde dem Verhältnismäßigkeitsgebot auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Jugendschutzes nicht gerecht. Soweit dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 8. November 2013 etwas hiervon Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest. Zwar soll durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsverfügung verhindert werden, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 54; OVG LSA, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 20/12 -, juris Rn. 36). Auch ist die Untersagungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - im Unterschied zur Erlaubnisbehörde - grundsätzlich nicht zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet. Macht die Untersagungsbehörde allerdings - wie hier - geltend, es sei nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen unter dem Blickwinkel des Minderjährigen- und Jugendschutzes erfüllt seien, müssen für das Bestehen derartiger Gefahren für Kinder oder Jugendliche zumindest hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen. Anders gewendet: Das Einschreiten der Untersagungsbehörde setzt in diesen Fällen einen hinreichend begründeten „Anfangsverdacht“ voraus. Derartige - einen „Anfangsverdacht“ begründende - Anhaltspunkte finden sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid. Nach Aktenlage hat die Widerspruchsbehörde die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 8. November 2013 zur räumlichen Nähe des Betriebes des Klägers zur Beratungs- und Anlaufstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes unreflektiert übernommen. Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde die konkreten Umstände in dem Haus in der C-Straße selbst einer Betrachtung unterzogen hätte. Ebenso wenig finden sich Feststellungen oder auch nur Überlegungen zu der Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Anlauf- und Beratungsstelle tatsächlich um eine Einrichtung handeln könnte, die tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht wird. Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2013 darauf hingewiesen, dass Zielgruppe der in Rede stehenden Einrichtung nicht in erster Linie Kinder und Jugendliche, sondern Minderjährige nur insoweit seien, als sie Erziehungsberechtigte und andere Verwandte bei der Inanspruchnahme der Beratungsleistungen begleiten. Aus welchen Gründen gleichwohl von einer Einrichtung auszugehen sein könnte, die tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht wird, lässt sich den angegriffenen Bescheiden nicht entnehmen. Ebenso wenig ist erkennbar, auf welche Umstände es nach Auffassung der Behörde für die Annahme einer (hinreichend konkreten) Gefährdung von Kindern und Jugendlichen im vorliegenden Fall ankommen soll. Die Widerspruchsbehörde stellt lediglich fest, die räumliche Nähe sei „möglicherweise problematisch“. Dies genügt den dargelegten Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht. bb) Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch mit Blick auf die daneben geltend gemachten (monopolunabhängigen) Gründe, die das vom Veranstalter vorgehaltene Wettangebot betreffen, als ermessenswidrig. (1) Ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit bestimmter (Live-)Ereigniswetten ist es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte „Livewetten, Halbzeitwetten, Spielabschnittswetten“ pauschal und undifferenziert als nicht erlaubnisfähig betrachtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bereits erstinstanzlich zutreffend auf die (nicht veröffentlichte) Entscheidung des Senates vom 27. Mai 2015 (- 3 M 81/15 -) hingewiesen. Der Senat hat dort ausgeführt, dass „in § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmt [ist], dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig sind. Davon abweichend können nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind dagegen ausgeschlossen. Ungeachtet der daraus folgenden Unzulässigkeit etwa von (Live-)Ereigniswetten (wie Wetten auf das erste Tor) ist es von diesen Vorgaben jedenfalls nicht mehr gedeckt, wenn die Antragsgegnerin zumindest auch „Livewetten, Halbzeitwetten, Spielabschnittswetten“ pauschal und undifferenziert als nicht erlaubnisfähig betrachtet (zur Frage der Erlaubnisfähigkeit von Über- und Unterwetten vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, Rn. 41). Dementsprechend lag ihrer Ermessensausübung insoweit ein unzutreffendes rechtliches Verständnis über den allgemeinen Umfang unzulässiger Wettformen zugrunde, mit der Folge, dass ihr auch eine sachgemäße Abwägung darüber, ob sie die Untersagung auf die Vermittlung einzelner Wettarten als mildere Maßnahme beschränkt, zwangsläufig versperrt war.“ Diese Ausführungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragen. Die auch insoweit fehlerhafte Ermessensentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht geheilt worden. Die Beklagte hat hierzu zwar mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2016 sowie vom 12. Juni 2017 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats vom 8. November 2013 (a. a. O.) ausgeführt, dass „zumindest bei den von T. angebotenen Wettarten ‚Torschützen-Wetten‘ und ‚Wetten auf das erste Tor‘ ein Problem zu erkennen“ sei. Allerdings fehlen weiterhin Überlegungen zu der Frage, ob - als mildere Maßnahme - auch eine Beschränkung der Untersagungsverfügung auf unzulässige Wettformen in Betracht gekommen wäre. Der vorstehend bezeichnete Ermessensfehler ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Untersagungsermessen der Beklagten dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass nur die vollständige Untersagung der Tätigkeit des Klägers als einzig rechtmäßige Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Zu einer Untersagung verpflichtet wäre die Beklagte nur, wenn der Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Ermessensgrenzen keine andere Entscheidung zuließen. Das setzte jedenfalls voraus, dass die Vermittlungstätigkeit des Klägers gegen monopolunabhängige, rechtmäßige Beschränkungen der Vermittlungstätigkeit verstieß und dass Nebenbestimmungen oder - bei Fehlen eines Erlaubnisantrags - ein Teilverbot nicht ausreichten, die Erfüllung der rechtmäßigen materiell-rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 79). Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Frage, ob eine vollständige Untersagung der Wettvermittlungstätigkeit bei einem nur teilweise materiell illegalen Wettangebot zulässig ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Soweit dies bejaht wird, beruht dies insbesondere auf der Begründung, dass eine Beschränkung der Untersagung auf die Vermittlung unerlaubter Wetten von der Behörde nur schwer und mit hohem Verwaltungsaufwand zu kontrollieren sei (Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 B 268/12 -, juris Rn. 24). Dem wird entgegengehalten, dass es für die Annahme eines derartigen Kontrolldefizits keine belastbaren Anhaltspunkte gebe, so dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig sei (OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris Rn. 47 m.w.N.; ebenfalls gegen eine vollständige Untersagung: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17.08 -, juris Rn. 185; zweifelnd: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, juris; im Übrigen auch Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 46 sowie § 21 GlüStV Rn. 51, welche ebenfalls lediglich eine Teiluntersagung der Sportwettenvermittlung der fraglichen Wettformen als zulässig ansehen). Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen an, wonach eine auf die Vermittlung der mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unvereinbaren Sportwetten beschränkte Untersagungsverfügung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand effektiv überwachbar und durchsetzbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei einem nur zum Teil unzulässigen Wettangebot nicht stets ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf eine vollumfängliche Tätigkeitsuntersagung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2015, a. a. O., Rn. 47). Die vorliegend durchgeführten Kontrollen haben auch gezeigt, dass die Beklagte durchaus in der Lage ist festzustellen, ob der Kläger über die nach dem GlüStV erlaubnisfähigen Wettarten hinaus auch nach ihrer Ansicht nach Art. 21 Abs. 4 GlüStV verbotene Ereigniswetten bzw. Live-Wetten vermittelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass nicht allein deshalb von einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten eines Wettunternehmers ausgegangen werden könne, weil dessen Wettangebot materiell illegale Wettformen einschließe. Denn dies belege noch nicht, dass auch die konkrete Vermittlungstätigkeit des Wettanbieters materiell illegal sei und nicht zumindest unter Nebenbestimmungen erlaubnisfähig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 44). (2) Ermessensfehlerhaft ist die Untersagungsverfügung auch deshalb, weil das teilweise unzulässige Wettangebot der Wettveranstalterin, an den der Kläger vermitteln möchte, allenfalls die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten an diesen Anbieter, nicht hingegen die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten durch den Kläger überhaupt in Frage stellen kann. Eine Untersagungsverfügung, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne Beschränkung auf den nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügenden Wettveranstalter verbietet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 10 CS 11.2828 -, juris Rn. 29). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null mit der Folge, dass als rechtmäßiges Handeln der Beklagten nur die (vollständige) Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Klägers in Betracht käme, sind auch insoweit nicht ersichtlich. (3) Die Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, das Wettangebot des Klägers verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV und rechtfertige jedenfalls deshalb ein vollständiges Verbot sämtlicher durch den Kläger angebotener Wetten. Nach der Regelung in § 4 Abs. 4 GlüStV sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet zwar verboten. Der Senat hat allerdings auch insoweit bereits mit Beschluss vom 27. Mai 2015 (- 3 M 81/15 -, n. v.) darauf hingewiesen, dass mit dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV „nur Gefahren begegnet werden [sollen], die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind; dagegen unterfallen dem Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Sinn und Zweck der Norm nicht die Entgegennahme der zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Wettvermittlers durch dessen Personal und die Übermittlung dieser Wetten an den Veranstalter unter Nutzung des Internet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris Rn. 192; BayVGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 52, und vom 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1936 -, juris Rn. 55; VGH BW, Beschluss vom 19. November 2012 - 6 S 342/12 -, juris Rn. 13). Die gegebenenfalls glücksspielrechtswidrigen Internetaktivitäten der T. sind daher nicht geeignet, ein (Gesamt-) Verbot der terrestrischen Wettangebote, die die Antragstellerin in ihrem Geschäftslokal im Stadtgebiet der Antragsgegnerin unterbreitet, zu rechtfertigen.“ Vorliegend hat der Kläger zum konkreten Wettablauf mit ergänzender Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2018 - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Spielteilnahme nicht über den Internetauftritt von T., sondern über ein nur in der Betriebsstätte aufrufbares Benutzermenü erfolgt sei. Damit habe keine unmittelbare Vermittlung von Sportwetten im Internet stattgefunden. Überdies sei über die Anwesenheit von Personal grundsätzlich gewährleistet gewesen, dass Jugendlichen der Zugang zu den Terminals verwehrt geblieben sei und die Spieldauer und -häufigkeit hierdurch habe kontrolliert werden können. Nach diesem Vortrag ist der Spielteilnehmer zum Abschluss oder zur Abwicklung des Spielvertrages zwar nicht gehalten, in Interaktion mit einem Mitarbeiter des Anbieters zu treten. Vielmehr hängt die Herstellung eines sozialen Kontaktes von der Initiative des anwesenden Personals ab. Ob auch diese Form der Wettvermittlung gegen das Verbot der Vermittlung im Internet verstößt (verneinend: BayVGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris Rn. 67; bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris Rn. 29 f.), mag allerdings dahinstehen. Denn auch insoweit sind die gegebenenfalls glücksspielrechtswidrigen Internetaktivitäten der T. nicht geeignet, ein Gesamtverbot der terrestrischen Wettangebote zu rechtfertigen. Ein vollständiges Verbot erweist sich folglich auch insoweit als unverhältnismäßig. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, die Glückspielvermittlung des Klägers wäre selbst dann nicht erlaubnisfähig, wenn man berücksichtigte, dass von dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden dürfe, weil es insoweit an einem gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 GlüStV erforderlichen an die besonderen Bedingungen des Internets angepassten Sozialkonzeptes fehle, geht ins Leere. Denn dieser Einwand betrifft die Frage, ob vorliegend vom Internetverbot nach des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden kann. Hierbei handelt es sich um einen weiteren vom Senat im Beschluss vom 27. Mai 2015 angesprochenen Gesichtspunkt. Der Senat hat allerdings zugleich klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Internetverbot (von vornherein) nicht gegeben ist, wenn die zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Klägers durch diesen selbst oder durch sein Personal entgegengenommen werden. Mit Blick hierauf fehlt es vorliegend (weiterhin) an Überlegungen der Beklagten zu der Frage, ob es zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht ausgereicht hätte, dem Kläger lediglich die (rein) internetbasierte Sportwettenvermittlung zu untersagen und ihm somit die Möglichkeit zu belassen, Wetten zu vermitteln, die durch ihn selbst oder durch sein Personal entgegengenommen werden. (4) Die Untersagungsverfügung kann auch nicht etwa einschränkend dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass nicht die Vermittlungstätigkeitstätigkeit als solche, sondern nur die Durchführung unzulässiger Livewetten und die (rein) internetbasierte Sportwettenvermittlung untersagt wird. Der Kläger hat zu Recht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2013 (- 4 E 331/12 -, n.v.) ausgeführt, dass eine derart „geltungserhaltende Reduktion“ des Verfügungsinhaltes nicht in Betracht kommt. Erweist sich der Verwaltungsakt als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, ist er rechtswidrig und aufzuheben. cc) Eine Heilung der fehlerhaften Ermessensentscheidung durch ein zulässiges Nachschieben von Gründen ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das prozessuale Vorbringen der Beklagten (insbesondere mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2016 sowie vom 12. Juni 2017) überhaupt Berücksichtigung finden kann. Denn die angegriffenen Bescheide erweisen sich selbst bei Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens als rechtswidrig. Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 18. April 2013 zunächst maßgeblich auf das Fehlen einer Konzession der Wettveranstalterin T. und dessen glücksspielrechtswidriges Geschäftsmodell gestützt. Im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 hat sich das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt selbständig tragend zudem auf die standortbezogenen Besonderheiten berufen. Die Beklagte hat während des Rechtsmittelverfahrens darüber hinaus geltend gemacht, dass (1.) der Kläger nicht an ein übergreifendes Sperrsystem angeschlossen gewesen sei und deshalb den in § 21 Abs. 5 GlüStV vorgesehen Ausschluss gesperrter Spieler nicht habe gewährleisten können, (2.) sich jedenfalls derzeit in der C-Straße eine psychotherapeutische Praxis für Kinder und Jugendliche befinde, (3.) der Kläger hinsichtlich einer im Internet angebotenen Glückspieltätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 GlüStV kein an die besonderen Bedingungen des Internets angepassten Sozialkonzept vorlegen könne, es (4.) auch nicht offensichtlich sei, dass dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen gewährt würden, was mit Blick auf § 5 Abs. 4 Satz 4 (gemeint: Satz 3) GlüG LSA von Relevanz sei, dass (5.) die Anzahl der in Sachsen-Anhalt insgesamt zulässigen Wettvermittlungsstellen auf drei Wettvermittlungsstellen pro Konzessionsteilnehmer festgelegt worden sei und für die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung erkennbar gewesen sei, ob die Wettvermittlungsstelle des Klägers hierunter falle, und dass sich (6.) in ca. 100 Meter Entfernung zum ehemaligen Standort mittlerweile eine Lotto-Annahmestelle befinde. Die angegriffenen Bescheide sind selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens rechtswidrig. (1) Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Kläger nicht an ein übergreifendes Sperrsystem angeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV können die Länder abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und die in den Ziffern 1 bis 5 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Ausschluss gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet sein (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV). Bei der Spielersperre handelt es sich um ein zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht unterhaltenes übergreifendes Sperrsystem (§ 8 Abs. 1 GlüStV), wobei auch die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet sind, an dem übergreifenden Sperrsystem mitzuwirken (§ 8 Abs. 6 Satz 1 GlüStV). Für den Bereich der Sportwetten bestimmt § 21 Abs. 5 GlüStV, dass gesperrte Spieler nicht an Wetten teilnehmen dürfen (Satz 1) und die Durchsetzung des Verbots durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten ist (Satz 2). Das Gesetz regelt damit ausdrücklich die Art und Weise, wie Vermittler und Veranstalter dem Verbot Rechnung tragen müssen, nämlich durch Identitätskontrolle des Spielers und einen Abgleich mit der Sperrdatei. Gleiches folgt aus § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 GlüG LSA. Danach darf die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen nur erteilt werden, wenn die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 GlüStV und bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 GlüStV sowie der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist. Der Kläger hat mit Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (unwidersprochen) vorgetragen, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ihm keinen Zugang zu diesem System einräume, solange er nicht über eine Erlaubnis verfüge. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der „Nutzungsbedingungen OASIS GlüStV“ setze der Anschluss eine gültige Erlaubnis des Nutzers zur Veranstaltung und / oder Vermittlung von Glücksspielen voraus. Zwar seien in Rheinland-Pfalz mittlerweile auch einige Wettvermittlungsstellen, in denen Sportwetten u.a. an T. vermittelt würden, seit 2016 an OASIS angeschlossen. Dies werde allerdings nur deshalb vom OASIS-Betreiber ermöglicht, weil die Veranstalter der Wetten in „erlaubnisartig anmutenden Bescheiden ‚Duldungen‘ zum Betrieb der Wettvermittlungsstellen“ erhalten hätten, in denen sie zur Abfrage der Datenbank verpflichtet worden seien. Ohne eine dahingehende Verpflichtung durch die zuständige Erlaubnisbehörde sei Vermittlern privater Sportwetten eine OASIS-Abfrage folglich nach wie vor nicht möglich. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er nicht an ein übergreifendes Sperrsystem angeschlossen sei. Ist es dem Kläger faktisch unmöglich, die begehrte Erlaubnis zu erhalten, kann ihm der fehlende Anschluss an das Sperrsystem OASIS, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der „Nutzungsbedingungen OASIS GlüStV“ gerade das Vorliegen einer gültigen Erlaubnis voraussetzt, nicht entgegengehalten werden. Eine solche Betrachtungsweise ist mit Unionsrecht unvereinbar. Denn durch die Untersagung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten unter alleinigem Verweis auf den fehlenden Anschluss an das Sperrsystem OASIS würde die Unionsrechtswidrigkeit des nach wie vor faktisch fortwirkenden staatlichen Sportwettenmonopols letztlich - auf der Ebene der Vermittlung derartiger Wetten - perpetuiert (hierauf zutreffend hinweisend: VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2017 - 3 A 151/16 -, juris Rn. 19). (2) Nicht entgegengehalten werden kann dem Kläger auch, dass sich in der C-Straße eine psychotherapeutische Praxis für Kinder und Jugendliche befinden soll. Der Kläger macht auch insoweit zu Recht geltend, dass dieser Umstand keine stadtgebietsweite Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermag. Die angegriffene Verfügung erweist sich insoweit jedenfalls als unverhältnismäßig. (3) Vergeblich macht die Beklagte auch das Fehlen eines Sozialkonzeptes geltend. Gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV können die Länder abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und die in den Ziffern 1 bis 5 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem ist ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 GlüStV). Entsprechend bestimmt § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) GlüG LSA, dass die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen nur erteilt werden darf, wenn die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV sichergestellt ist. Der Kläger wendet mit Blick auf die konkrete Art und Weise der Vermittlung von Sportwetten über die aufgestellten Wettterminals ein, dass er zu keinem Zeitpunkt im Internet Sportwetten veranstaltet oder vermittelt habe. Damit gewinnen wiederum die Ausführungen des Senates mit Beschluss vom 27. Mai 2015 (- 3 M 81/15 -) an Gewicht, wonach mit dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nur Gefahren begegnet werden sollen, die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind. Ob auch die vorliegend geplante Form der Wettvermittlung gegen das Verbot der Vermittlung im Internet verstößt, mag dahinstehen. Denn auch insoweit erweist sich ein vollständiges Verbot als unverhältnismäßig. (4) Fehl geht auch der Einwand, es sei nicht offensichtlich, dass keine Vergünstigungen gewährt werden. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 GlüG LSA darf der Wetteinnehmer dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Die Beklagte verweist insoweit zwar auf bestimmte Boni-Möglichkeiten, die auf der Internetseite der Wettveranstalterin T. angeboten würden. Allerdings behauptet sie schon nicht, dass Wettkunden derartige Vergünstigungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie Wetten über Wettterminals des Klägers platzieren. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Nach dem (unwidersprochen gebliebenen) Vortrag des Klägers vermitteln die Wettterminals keinen Zugang zum World Wide Web. Ebenso wenig erfolgt die Wettteilnahme über den Internetauftritt von T.. Der Kläger hat mit Stellungnahme vom 16. Juni 2018 zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er für ein zukünftiges Betätigungsfeld auf entsprechende Nachfrage jederzeit erklären könne, tatsächlich keine Vergünstigungen zu gewähren. (5) Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Einwand der Beklagten, dass nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GlüG LSA die Anzahl der in Sachsen-Anhalt insgesamt zulässigen Wettvermittlungsstellen nach § 10a Abs. 5 GlüStV auf drei Wettvermittlungsstellen pro Konzessionsnehmer festgelegt worden sei. Aus welchen Gründen dieser Umstand der geplanten Tätigkeit des Klägers entgegenstehen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bis heute kein einziger privater Sportwettenveranstalter nach diesen Regeln konzessioniert worden und deshalb weder in Bezug auf Sportwettenveranstalter noch mit Blick auf Sportwettenvermittler abzusehen sei, welcher Veranstalter bzw. Vermittler eine der zur Verfügung stehenden Konzessionen erhalten werde. (6) Die Beklagte vermag sich schließlich auch nicht auf das Vorhandensein einer Lotto-Annahmestelle in ca. 100 Meter Entfernung zum ehemaligen Standort der Wettannahmestelle des Klägers zu berufen. Nach § 2 Abs. 2 GlüVO LSA ist anhand einer Skizze mit Erläuterung der Bedarf darzulegen, wenn zwei Annahmestellen weniger als 200 Meter voneinander entfernt sind. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit zunächst geltend, Sinn und Zweck dieser Vorschrift schlössen eine Anwendung auf Wettvermittlungsstellen im Verhältnis zu Lottoannahmestellen aus. Denn nach § 2 Abs. 4 GlüVO LSA findet diese Regelung für Wettvermittlungsstellen entsprechende Anwendung. Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass dieser Umstand keine stadtgebietsweite Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermag. Die angegriffene Verfügung erweist sich insoweit jedenfalls als unverhältnismäßig. dd) Nicht zu stützen vermag die Beklagte die Untersagungsverfügung schließlich darauf, dass der Kläger unzuverlässig sei, weil er nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wettvermittlung biete. Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b GlüStV darf die Konzession nur erteilt werden, wenn der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 GlüG LSA ist die Erlaubnis insbesondere zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine für die Vermittlung verantwortliche Person für die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Begriff der Zuverlässigkeit lässt sich in Anlehnung an sonstige ordnungs- und gewerberechtliche Regelungswerke (z.B. § 35 GewO) definieren (Hilf/Umbach, a. a. O., § 4a GlüStV Rn. 52). Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 13) und dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird, vgl. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) GlüStV. Dies ist anhand einer Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger bis zur Geschäftsaufgabe im Januar 2014 wiederholt Wettangebote vermittelt hat, die auch unzulässige Wetten enthalten haben, kann bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, und deshalb unzuverlässig ist. Die rechtliche Situation im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten war und ist weitgehend ungeklärt. Welche Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV) erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen sind (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV), ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden (hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O., Rn. 37 sowie Beschluss vom 1. August 2016, a. a. O., Rn. 41 ff.). Angesichts der damit herrschenden unklaren Rechtslage erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus der wiederholten Vermittlung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten zu schließen, dass der Kläger seine Vermittlertätigkeit künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O.). Dies gilt umso mehr, als der Kläger Wetten der Wettveranstalterin T. vermittelt hat. Denn das für die Konzessionsvergabe nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV und § 16 Abs. 1 HGlG zuständige Hessische Ministerium für Inneres und Sport wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. April 2016 (a. a. O.) verpflichtet, diesem Veranstalter eine für sieben Jahre gültige Sportwettenkonzession zu erteilen. Jedenfalls das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist damit offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser Wettveranstalter die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b GlüStV erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bereits zuvor hatte das zuständige Hessische Ministerium für Inneres und Sport diesem Veranstalter die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt (hierauf hinweisend: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O.). Zwar kann sich der Vermittler nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 6 B 11049/13 -, juris Rn. 4). Dass der Kläger allerdings nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Vermittlergewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben, und deshalb als unzuverlässig erscheint, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Immerhin hat er die von ihm betriebene Wettannahmestelle im Januar 2014 aufgegeben und seitdem - soweit ersichtlich - auch keine Wetten mehr vermittelt. Sofern er deshalb künftig die Wetten eines zuverlässigen Wettanbieters vermittelt, der über die erforderliche Konzession verfügt und auf die Zulässigkeit der von ihm veranstalteten Wetten achtet, ist zu erwarten, dass er seine Vermittlungstätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird. ee) Die Beklagte vermag sich schließlich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Kläger seinen mit Schreiben vom 9. August 2013 gestellten Erlaubnisantrag trotz Nachfrage durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nicht weiterverfolgt und der Behörde damit auch keine Möglichkeit geboten habe, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Der Kläger hat unstreitig im August 2013 beim zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erlaubnisantrag bezüglich der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 13 GlüG LSA gestellt und damit zumindest die abstrakte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG eröffnet (hierzu bereits OVG LSA, Beschluss vom 8. November 2013, a. a. O., Rn. 12). Die erstmals im Berufungsverfahren angestellte Erwägung der Beklagten, der zuständigen Erlaubnisbehörde sei eine Überprüfung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht möglich gewesen, weil der Kläger trotz entsprechender Nachfrage durch das Landesverwaltungsamt seinen Erlaubnisantrag „nicht weiterverfolgt“ habe, vermag an der abstrakten Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen nichts zu ändern. Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich der Umstand, dass der Kläger das Erlaubnisverfahren bisher nicht fortgeführt hat, bei der Prüfung einer möglichen Untersagung seiner Tätigkeit zu seinen Lasten auswirken kann, wenn scheinbar sowohl die Erlaubnisbehörde als auch die Untersagungsbehörde übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Erlaubnis „derzeit nicht erlangt werden kann“. Jedenfalls aber hat der Kläger seinen Erlaubnisantrag bisher nicht zurückgenommen, weshalb weiterhin die Möglichkeit besteht, das Erlaubnisverfahren fortzuführen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Erlaubnis ggf. mit Nebenbestimmungen zu versehen, zu einem Abschluss zu bringen. Mit Blick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Untersagungsverfahren erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten möchte, um ggf. im Anschluss das Erlaubnisverfahren fortzuführen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von der Konstellation, über die der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 (a. a. O., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris) zu entscheiden hatte. Denn die Klägerin jenes Verfahrens hatte keine Erlaubnis und strebte eine solche auch nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es der zuständigen Erlaubnisbehörden trotz des (teilweise) unionsrechtswidrigen Erlaubnisvorbehaltes nicht möglich sein soll, dem Kläger eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erteilen, wenn und soweit monopolunabhängige Gründe, die in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind, nicht gegeben sind (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2017, a. a. O.). Zwar hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 im Zusammenhang mit der fehlenden Erlaubnisfähigkeit für die Erteilung einer Sportwettenkonzession an T. (auf Seite 6) festgestellt, dass dies „auch für den Erlaubnisantrag [des Klägers] vom 08. August 2013 beim zuständigen Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 13 GlüG LSA“ zutreffe. Auch hier seien „die Mindestanforderungen, um die abstrakte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG nicht gegeben“. Diese Formulierung lässt allerdings nicht erkennen, welchen konkreten Inhalt der Erlaubnisantrag hat und an welchen Mindestanforderungen es nach Auffassung des Landesverwaltungsamtes fehlen soll. Die Beklagte teilte hierzu mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 zwar ergänzend mit, dass der Kläger mit Schreiben vom 9. August 2013 „einen Erlaubnisantrag zur Vermittlung von Sportwetten am Standort C-Straße in C-Stadt an die Fa. T.C.L. in M.“ gestellt habe und er bisher lediglich ein behördliches Führungszeugnis vorgelegt habe; weitere Unterlagen seien nicht eingegangen, auch sonst sei seitdem keine Reaktion erfolgt. Andererseits hat das Landesverwaltungsamt bisher offensichtlich noch keine Veranlassung gesehen, den entsprechenden Antrag des Klägers abzulehnen. Dies spricht dafür, dass der Antrag zumindest in formeller Hinsicht den Anforderungen gerecht wird, die an einen solchen Antrag zu stellen sind. Soweit die Beklagte schließlich unter Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidungen des Senats vom 20. April 2015 sowie vom 27. Mai 2015 geltend macht, ihr sei die einschränkende Sichtweise des Senats hinsichtlich der Frage, wann von einer „offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit“ auszugehen sei, nicht nachvollziehbar, lässt sie außer Acht, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beklagten vielfach zitierten Entscheidung vom 20. Juni 2013 (a. a. O., Rn. 52) hervorgehoben hat, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Beklagte nicht zugleich Erlaubnisbehörde ist und es ihr deshalb nicht in gleicher Weise möglich ist, ihre Untersagungsverfügung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Allerdings ist es der Beklagten möglich, die Untersagungsverfügung im erforderlichen Umfang zu beschränken. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Umfangs der verbotenen Wettformen (zu einer derartigen Fallgestaltung siehe etwa Nds. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 11 LA 24/16 -, juris), sondern auch hinsichtlich der Beschränkung auf den nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügenden Wettveranstalter und hinsichtlich der Beschränkung auf (rein) internetbasierte Wettformen. 3. Soweit mit der angegriffenen Verfügung über die vom Kläger angebotenen Sportwetten hinaus auch die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung, Werbung weiteren öffentlichen Glücksspiels untersagt werden sollte, fehlt es bereits an der Erforderlichkeit für eine solche Anordnung, die mithin auch insoweit rechtswidrig ist. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger neben der Vermittlung von Sportwetten andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hat oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigt. Demgemäß erweist sich auch die unter Nummer 2. des Bescheides vom 18. April 2013 erfolgte Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro als rechtswidrig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Klage insoweit bereits unzulässig gewesen wäre. Denn insoweit hat sich die angegriffene Untersagungsverfügung - wie dargelegt - fortlaufend erledigt. Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Hauptanliegen - der Wiederaufnahme der ihm untersagten Wettvermittlungstätigkeit - Erfolg hatte. Dass die durch ihn erhobene Klage hinsichtlich der vergangenen Zeiträume bereits unzulässig gewesen ist, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, konnte bei der Kostenentscheidung angesichts der Länge des in Rede stehenden Zeitraums (29. November 2013 bis zur vorliegenden Entscheidung des Senates) aber auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juni 2019 für (teilweise) erledigt erklärt hat, obwohl er bereits mit Verfügung des Senates vom 19. März 2018 auf den Umstand fortlaufender Erledigung hingewiesen wurde. Für eine Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO blieb deshalb kein Raum. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols für notwendig erklärt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nr. 54.2 des Streitwertkataloges sieht für die (einfache) Gewerbeuntersagung einen Wert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 Euro, vor. Diese Bestimmung ist nach der Streitwertpraxis des Senats bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, entsprechend anzuwenden (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 4 E 268/17 -, juris). Von einer Berücksichtigung des angedrohten Zwangsgeldes wird gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs abgesehen.