Beschluss
1 B 189/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0813.1B189.20.00
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Leitsätze
1. Die Nähe einer Spielhalle zu einer Schule ist kein Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen berücksichtigt werden muss.(Rn.15)
2. Fortführung der Senatsrechtsprechung, wonach die Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebotes - ungeachtet der Frage des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts - keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2020 -1 L 498/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nähe einer Spielhalle zu einer Schule ist kein Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen berücksichtigt werden muss.(Rn.15) 2. Fortführung der Senatsrechtsprechung, wonach die Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebotes - ungeachtet der Frage des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts - keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Mai 2020 -1 L 498/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt am Standort C-Straße in C-Stadt aufgrund einer ursprünglich gemäß § 33i GewO erteilten Erlaubnis vom 31.5.2011 die streitgegenständliche Spielhalle „linker Eingang“. Für diese sowie eine im Verbund betriebene weitere Spielhalle („rechter Eingang“) beantragte sie im Dezember 2016 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 SSpielhG, gegebenenfalls unter Befreiung vom Abstands- bzw. Verbundverbot (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 SSpielhG). Mit Bescheid vom 19.7.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstands- bzw. Verbundverbot und mit weiterem Bescheid vom 9.11.2017 die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb nach § 2 Abs. 1 SSpielhG ab. Des Weiteren wurde die Antragstellerin zur Vermeidung einer Schließungsanordnung aufgefordert, die Spielhallen bis zum 15.5.2018 zu schließen. Hiergegen erhob die Antragstellerin jeweils Klage unter den Geschäftsnummern 1 K 1270/17 und 1 K 2410/17. Darüber hinaus stellte die Antragstellerin am 14.5.2018 einen „Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2018 - 1 L 722/18 - zurückgewiesen wurde. In dem gegen diese Entscheidung eingeleiteten Beschwerdeverfahren nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.8.2018 den Eilrechtsschutzantrag zurück, woraufhin der erkennende Senat mit Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 213/18 - den erstinstanzlichen Beschluss vom 22.6.2018 für wirkungslos erklärte und das Verfahren einstellte. Für die nicht präferierte Spielhalle „rechter Eingang“ wurde am 20.8.2018 eine Schließungsverfügung erlassen. Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzantrag wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2019 - 1 L 1145/18 - und des Senats vom 24.7.2019 - 1 B 138/19 - zurückgewiesen. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats traf der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.5.2019 eine neue Auswahlentscheidung und lehnte die Erlaubniserteilung für die streitgegenständliche Spielhalle „linker Eingang“ wiederum ab. Gleichzeitig forderte er die Antragstellerin auf, die Spielhalle zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Schließungsanordnung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu schließen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 14.6.2019 Klage unter der Geschäftsnummer 1 K 835/19 erhoben. Ein Eilrechtsschutzantrag wurde von der Antragstellerin insoweit nicht gestellt. Der unter dem 28.5.2019 zu Gunsten der D. GmbH ergangene Erlaubnisbescheid ist Gegenstand der am 26.9.2019 erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin. Bei einer Kontrolle am 27.8.2019 stellte der Antragsgegner fest, dass beide Spielhallen unverändert betrieben wurden. Daraufhin stellte der Antragsgegner am 29.8.2019 hinsichtlich der Spielhalle „rechter Eingang“ ein zuvor angedrohtes und aufschiebend bedingt festgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € fällig. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle „linker Eingang“ wurde mit Bescheid vom 29.8.2019 eine Schließungsanordnung erlassen und die Antragstellerin aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 K 1223/19. Unter dem 30.9.2019 stellte die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 1 K 1223/19 gegen die Schließungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung vom 29.8.2019, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.2.2020 - 1 L 1398/19 - zurückwies. Nachdem die Antragstellerin in dem hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren den Eilrechtsschutzantrag wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgenommen hatte, stellte der Senat mit Beschluss vom 16.3.2020 - 1 B 68/20 - das Verfahren ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2020 - 1 L 1398/19 - analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos. Am 5.5.2020 hat die Antragstellerin erneut einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem sie nunmehr beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der unter der Geschäftsnummer 1 K 1223/19 anhängigen Klage unter der Auflage anzuordnen, dass in der Spielhalle nur sieben Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften. Durch Beschluss vom 14.5.2020 - 1 L 498/20 - hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtsschutzgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der ihr gegenüber ergangenen Maßnahme verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von einer aufschiebenden Wirkung nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung zu ihrem Nachteil ausfalle. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erweise sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig. Es könne dahinstehen, ob es mit Blick auf die der Antragstellerin im Zuge der Erlaubnisversagung bereits gebotenen Möglichkeit, diese einer gerichtlichen Überprüfung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu unterziehen, im vorliegenden, gegen die Schließungsanordnung gerichteten Eilrechtsschutzverfahren noch einer (erneuten) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisversagung bedarf. In der Sache sei die Versagung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spiele jedenfalls nicht zu beanstanden. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners halte rechtlicher Überprüfung stand. Auch sei ihr aller Voraussicht nach keine Erlaubnis im Wege einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zu erteilen. Im Weiteren sei die im Bescheid erfolgte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtlich nicht fehlerhaft. An diesen bereits im Beschluss vom 6.2.2020 - 1 L 1398/19 - dargelegten Erwägungen halte die Kammer fest, das Vorbringen der Antragstellerin biete keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 25.5.2020 und 12.6.2020, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der konkurrierenden Spielhalle der D. GmbH trotz der Nichtberücksichtigung der Lage der Spielhalle, insbesondere der Nähe zu insgesamt fünf Schulen des Sekundarbereichs im Umkreis von 200 Metern um die Spielhalle, nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht habe ausreichen lassen, dass zumindest das Ergebnis sich im Rahmen des dem Antragsgegner zukommenden Auswahlermessens halte und die erst in der Antragserwiderung zu findenden Ausführungen zur Schulnähe nicht in unzulässiger Weise nachgeschoben worden seien. Dies übergehe, dass jedenfalls in einer derart ungewöhnlichen Konstellation wie der hier streitgegenständlichen mit einer Nähe zu gleich fünf Sekundarschulen in einer Luftlinienentfernung zwischen 100 und 200 Metern eine vollständige Nichtberücksichtigung im Rahmen der Auswahlentscheidung einen Ermessensfehler darstelle, der durch die Nachholung der Berücksichtigung der Lage des Standortes nicht geheilt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Das saarländische Spielhallengesetz gibt in Bezug auf Schulen oder sonstige Jugendeinrichtungen keinen Mindestabstand vor, sondern erschöpft sich in dem allgemeinen - wenngleich sehr wichtigen - Ziel, Suchtgefahren zu bekämpfen. Die Behörde kann im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen - wie zu betonen ist: beiderseits grundrechtsgeschützten - Bestandsspielhallen die Erteilung einer für eine weitere gewerbliche Betätigung notwendigen Erlaubnis nicht von Umständen abhängig machen, die nicht Ausdruck des gesetzgeberischen Willens sind. Andernfalls würde die Behörde den Boden der gesetzlichen Ermächtigung verlassen und quasi selbst gesetzgeberisch tätig sein. Dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes hat der saarländische Gesetzgeber - nach seiner Auffassung offensichtlich ausreichend - durch die Regelungen in den §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5 SSpielhG Rechnung getragen, denen zufolge der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen unzulässig ist und der/die Erlaubnisinhaber/in durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle sicher stellt, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben, andernfalls im Fall eines schuldhaften Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Demzufolge ist der Umstand, dass die ausgewählte Konkurrentin nach dem Vorbringen der Antragstellerin in einer Entfernung von 100 bis 200 Metern Luftlinie zu fünf Sekundarschulen gelegen sein soll, kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigen müssen.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2020 - 1 B 87/20 -, zur fehlenden Relevanz der Nähe einer Spielhalle zu einer Suchtberatungsstelle oder einem JugendzentrumOVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2020 - 1 B 87/20 -, zur fehlenden Relevanz der Nähe einer Spielhalle zu einer Suchtberatungsstelle oder einem Jugendzentrum 2. Weiter beanstandet die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die infektionsschutzrechtlichen Abstandsvorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 2.5.2020 keine Auswirkungen auf das Mindestabstandsgebot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG hätten. Dem Verwaltungsgericht habe sich der offensichtliche Normenkonflikt mit der Regelung in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV, wonach zu den Zielen des Staatsvertrages auch gehören solle, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glückspiel darstellendes Glückspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glückspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, nicht erschlossen. Nunmehr seien die Spielmöglichkeiten in Spielhallen dadurch ausgedünnt worden, dass ein Spielgast nicht mehr pro 12 m2, sondern nur noch pro 20 m2 zum Spiel an Automaten zugelassen werden dürfe. Dies habe der Gesetzgeber weder vorausgesehen noch gewollt, es sei Folge einer infektionsschutzrechtlich, und damit bundesrechtlich, geprägten Rechtsverordnung, wodurch das Angebot an Spielmöglichkeiten in Spielhallen fast um die Hälfte sinke. Mit der entscheidenden Frage, ob und inwieweit die spielhallenrechtlichen Mindestabstände zurücktreten könnten und letztlich auch müssten, wenn sie durch ihr ungeplantes Zusammenwirken mit der infektionsschutzrechtlichen Beschränkung der Spielerzahl in Spielhallen der gesetzlichen Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SSpielhG zuwiderliefen, habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar mag es sein, dass die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen bei Spielhallen im Zeitpunkt des sog. Lockdown zu einer vollständigen Aussetzung und anschließend im Wege der schrittweisen Lockerungen zu einer Ausdünnung der Spielmöglichkeiten an Geldspielgeräten geführt haben. Dies berechtigt aber weder den Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht, sich über die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Mindestabstand zwischen Spielhallenstandorten hinwegzusetzen. Von daher bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, auf den von der Antragstellerin angeführten Normenkonflikt mehr als geschehen einzugehen. 3. Außerdem beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht eine Prüfung der Unionsrechtskonformität des Mindestabstands von 500 Metern zu anderen Spielhallen nicht erkennbar vorgenommen habe. Voraussetzung sei zunächst, dass die zur Rechtfertigung des Mindestabstandsgebotes bemühten Gefahren anhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müssten. Dabei dürfe der Ansatz des nationalen Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch, sondern müsse dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen müsse. Zur Rechtfertigung der Ausdehnung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen im Saarland, namentlich in der C-Stadt, auf die stattliche Entfernung von 500 Metern habe der Antragsgegner bis jetzt keinen echten Nachweis besonderer Gefahren erbracht. Die Mindestabstandsvorgaben wirkten sich im Bereich der C-Stadt nur unwesentlich auf die Zugänglichkeit von Geldspielgeräten aus, da sich die Wegstrecke zur nächsten Spielhalle maximal nur um einige 100 Meter erhöhe und zum nächsten Automatenspielangebot noch weniger, da Ausweichmöglichkeiten auch in Gaststätten und Spielbankstandorten existierten. Die zusätzliche Wegstrecke dürfte nur wenige Spieler vom Spiel abgehalten haben, problematische und pathologische Spieler hingegen überhaupt nicht. Von daher spreche Vieles für die Annahme, dass die Spielaktivitäten in C-Stadt infolge der Mindestabstandvorgaben nicht spürbar nachgelassen hätten, vielmehr einzelne Spielhallenschließungen nur zu einer höheren Auslastung der Geräte in den verbliebenen Spielhallen, den Gaststätten und den Spielbankstandorten geführt hätten. Die immer wieder gern angeführte Gefahr, dass Spieler nach dem Verlassen einer Spielhalle durch die bloße Nähe zu einer weiteren Spielhalle erneut zum Spielen verleitet werden könnten, sei bislang empirisch nicht belegt worden. Auch diese Überlegungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes einschließlich des Abstandsgebotes - ungeachtet der Frage des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts - keinen unionsrechtlichen Bedenken und kollidieren insbesondere nicht mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 - Auch der von der Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgezeigte Aspekt, dass mit Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit die bei Erlass der Regelungen geltenden Umstände auf ihren Fortbestand zu überprüfen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.6.2016 - C-464/15 - ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung im Moment ihres Erlasses, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen ankommt und der Prüfungsansatz daher nicht statisch sein darf, sondern dynamisch sein muss.3EuGH, Urteil vom 30.6.2016 - C-464/15 -, Juris, Rdnr. 36,37EuGH, Urteil vom 30.6.2016 - C-464/15 -, Juris, Rdnr. 36,37 Zu sehen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass in besagtem Urteil unter anderem das Urteil vom 8.9.2010 (Stoß) - C-316/07 u.a. - zitiert wird, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die nationalen Behörden müssten, um ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien rechtfertigen zu können, nicht unbedingt in der Lage sein, eine vor Erlass durchgeführte Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt. Ferner heißt es in dem Urteil vom 30.6.2016, dass die Wortwahl „tatsächlich“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dahin auszulegen sei, dass die nationalen Gerichte damit angeleitet werden, „empirisch mit Sicherheit“ das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen. Das nationale Gericht habe eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen die restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird.4EuGH, Urteil vom 30.6.2016, wie vor, Rdnr. 29, 31EuGH, Urteil vom 30.6.2016, wie vor, Rdnr. 29, 31 Vor diesem Hintergrund ist die besagte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht etwa dahin zu verstehen, dass im Rahmen der Bewertung der Durchführung und der Auswirkungen einer nationalen Regelung für den Bereich des Glücksspielrechts eine fortlaufende aktualisierte wissenschaftliche Datenerhebung, mithin stets aktuelle empirisch belegbare Nachweise zur Wirksamkeit der Regelung erforderlich sind.5OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7.3.2017,6BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, JurisBVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, Juris der der Senat gefolgt ist,7OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2017 - 1 A 51/15 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2017 - 1 A 51/15 - die Verfassungsmäßigkeit des Abstandsgebots in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (und des Verbundverbots in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG) damit begründet, dass die Regelungen der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, mithin einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel dienten, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Zweck des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen sei die Herbeiführung einer Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Damit solle das Abstandsgebot - wie auch das Verbundverbot - zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten "auf andere Gedanken" komme. Der Spieler solle sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei. Im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums habe der saarländische Gesetzgeber annehmen dürfen, dass die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft darstellten. Das Ergreifen von Maßnahmen zur Reduzierung des Spiels in Spielhallen in Form (des Verbundverbots und) der Abstandsgebote könne vom Gesetzgeber in nachvollziehbarer Weise auf drei einander ergänzende Erkenntnisse gestützt werden: erstens die grundsätzlich vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren, zweitens die deutliche Zunahme und Nutzung des Angebots an Geldspielgeräten in Spielhallen und drittens den Zusammenhang zwischen einer Zunahme des Spiels und einer Zunahme an Suchtproblemen.8BVerfG, wie vor, Rdnrn 130ffBVerfG, wie vor, Rdnrn 130ff Zur Begründung hat sich das Bundesverfassungsgericht auf verschiedene wissenschaftliche Studien gestützt, aus denen insbesondere der Anstieg der Spielhallenstandorte, die Zunahme der Bedeutung von Mehrfachspielhallen und der deutliche Anstieg der Umsätze mit Geldspielgeräten in Spielhallen sowie die finanziellen Einschränkungen von Spielern in Spielhallen hervorgingen, und diesen Erkenntnissen den Vorzug vor gegenläufigen Gutachten gegeben. Dass sich an dieser vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen besonderen von Spielhallen ausgehenden Gefahrenlage etwas geändert haben könnte, wird von der Antragstellerin nicht mit Substanz aufgezeigt. Ihre Erwägungen, dass sich gerade in der C-Stadt die Wegstrecke zur nächsten Spielhalle maximal nur um einige 100 Metern erhöhe und außerdem Ausweichmöglichkeiten in Gaststätten und Spielbanken bestünden, ändern nichts daran, dass die mit dem Abstandsgebot verfolgte Ausdünnung der Spielhallenstandorte eine verhältnismäßige Maßnahme zur Bekämpfung der Glückspielsucht darstellt; sie lassen im Weiteren außer Acht, dass von Spielhallen im Vergleich zu Gaststätten und Spielbanken ein größeres - die Ungleichbehandlung rechtfertigendes - Gefährdungspotential ausgeht.9BVerfG, wie vor, Rdnrn 172 ffBVerfG, wie vor, Rdnrn 172 ff Von daher führen auch die Erwägungen der Antragstellerin nicht weiter, dass sich in unmittelbarer Nähe ihrer Spielhalle das inzwischen wiedereröffnete „E.“, eine Dependance der Spielbank C-Stadt, befinde und bei der Spielbank C-Stadt nicht gesperrte Spieler in dieses Etablissement abwandern könnten. Abgesehen davon ist das Vorbringen der Antragstellerin spekulativ, ebenso wie ihre weitere Behauptung, dass Spieler im „E.“ zu einem deutlich risikoreicheren Spielverhalten neigten und daher ein Großteil der Spielgäste der Antragstellerin sich bewusst für deren Spielhalle entschieden, um nicht zum Opfer der eigenen Spielsucht zu werden. Daran ändert nichts, dass das „E.“ nach dem Vortrag der Antragstellerin durch Schaukästen bewusst auf eine anreizende Werbeform setze, die Passanten, darunter auch Minderjährige, ansprechen könnten, und den Zutritt in Alltagskleidung gestatte. Soweit die Antragstellerin im Weiteren rügt, dass im Saarland Spielbanken als einzigem Glückspielanbieter gestattet sei, Raucherräume und Gastronomie innerhalb desselben Betriebs anzubieten, und diese damit gegenüber allen anderen Glückspielanbietern privilegiert würden, erschließt ein sachlicher Zusammenhang zu dem in Rede stehenden Abstandsgebot nicht. 4. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem weiteren Vorbringen durch, dass das Mindestabstandsgebot für Spielhallen durch das schon seit Jahren andauernde Staatsversagen im Umgang mit dem Phänomen Online-Casinos nicht nur konterkariert werde, sondern sogar die Gefahr bestehe, dass sich Spielwillige - so sie denn durch Spielhallenschließungen wirklich vom terrestrischen Spiel abgehalten werden sollten - sich Online-Spielangeboten zuwendeten. Auch dieser Vortrag der Antragstellerin geht über bloßes Behaupten nicht hinaus. Der Senat hat sich bereits in mehreren Verfahren mit Zwangsmaßnahmen in Bezug auf das Online-Glücksspiel befasst und hat im Saarland ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht feststellen können.10OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2019, wie vor, Beschluss vom 19.5.2017 - 1 B 164/17 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2019, wie vor, Beschluss vom 19.5.2017 - 1 B 164/17 - Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch angesprochene Entwurf eines Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland ist noch nicht in Kraft und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Hälfte des Wertes der Hauptsache des Verwaltungsrechtstreits um die Schließung einer Spielhalle, die mit 15.000,-€ in Ansatz zu bringen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.