Urteil
3 KO 702/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar erstreckt sich die Anfechtung der Sachentscheidung nicht schon kraft Gesetzes auch auf die Gebührenfestsetzung, da in Thüringen anders als nach § 20 Abs 1 S 2 Bundesgebührengesetz (juris: BGebG) kein sog. gesetzlicher Anfechtungsverbund besteht. Aber das Rechtsschutzbegehren gegen die Sachentscheidung kann gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen sein, dass es sich auch auf die Gebührenfestsetzung erstreckt. Die Erledigung der Sachentscheidung führt regelmäßig nicht zugleich zu einer Erledigung der Kostenentscheidung.(Rn.32)
2. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für eine erledigte, aber angefochtene belastende Amtshandlung erfordert, dass diese Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist (Konnexitätsgrundsatz).(Rn.39)
3. Der für die inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung einer erledigten Anordnung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage orientiert sich an dem Zeitpunkt, der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich ist.(Rn.49)
4. Das Erlaubnisverfahren nach § 1 ThürLottStVAG (juris: LottWStVtrAG TH) bzw. § 4 ThürGlüG (juris: GlSpielG TH) war unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungsmäßig (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - juris) und unionsrechtskonform (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C 336/14, Ince - juris).(Rn.54)
5. Das Fehlen einer Erlaubnis konnte die Untersagung der Sportwettenvermittlung jedenfalls bis 2013 nicht rechtfertigen, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet war oder praktiziert wurde und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbestand (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - juris Rn. 27; OVG Saarland, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 B 164/17 - juris Rn. 32; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 L 79/16 - juris Rn. 48).(Rn.56)
6. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess im Sinne einer Nachholung oder Ergänzung der materiell-rechtlich relevanten Begründung ist nach Erledigung der Untersagungsanordnung von Sportwettenvermittlung rechtlich nicht möglich.(Rn.61)
Tenor
Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 2010 wirkungslos.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 2010, soweit noch rechtshängig, abgeändert und Ziff. 4 des Bescheides des Landratsamtes Gotha vom 16. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. August 2006 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar erstreckt sich die Anfechtung der Sachentscheidung nicht schon kraft Gesetzes auch auf die Gebührenfestsetzung, da in Thüringen anders als nach § 20 Abs 1 S 2 Bundesgebührengesetz (juris: BGebG) kein sog. gesetzlicher Anfechtungsverbund besteht. Aber das Rechtsschutzbegehren gegen die Sachentscheidung kann gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen sein, dass es sich auch auf die Gebührenfestsetzung erstreckt. Die Erledigung der Sachentscheidung führt regelmäßig nicht zugleich zu einer Erledigung der Kostenentscheidung.(Rn.32) 2. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für eine erledigte, aber angefochtene belastende Amtshandlung erfordert, dass diese Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist (Konnexitätsgrundsatz).(Rn.39) 3. Der für die inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung einer erledigten Anordnung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage orientiert sich an dem Zeitpunkt, der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich ist.(Rn.49) 4. Das Erlaubnisverfahren nach § 1 ThürLottStVAG (juris: LottWStVtrAG TH) bzw. § 4 ThürGlüG (juris: GlSpielG TH) war unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungsmäßig (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - juris) und unionsrechtskonform (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C 336/14, Ince - juris).(Rn.54) 5. Das Fehlen einer Erlaubnis konnte die Untersagung der Sportwettenvermittlung jedenfalls bis 2013 nicht rechtfertigen, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet war oder praktiziert wurde und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbestand (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - juris Rn. 27; OVG Saarland, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 B 164/17 - juris Rn. 32; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 L 79/16 - juris Rn. 48).(Rn.56) 6. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess im Sinne einer Nachholung oder Ergänzung der materiell-rechtlich relevanten Begründung ist nach Erledigung der Untersagungsanordnung von Sportwettenvermittlung rechtlich nicht möglich.(Rn.61) Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 2010 wirkungslos. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 2010, soweit noch rechtshängig, abgeändert und Ziff. 4 des Bescheides des Landratsamtes Gotha vom 16. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. August 2006 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Hauptbeteiligten das Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Klarstellung halber ist auszusprechen, dass insoweit das mit der Berufung angegriffene Urteil wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). II. Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren nunmehr noch über das Begehren des Klägers, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 04.03.2010, soweit noch rechtshängig, die Verwaltungsgebührenforderung unter Ziffer 4 des Bescheides des Landkreises Gotha vom 16.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.08.2006 aufzuheben. In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg. 1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Dem Tenor des angefochtenen Urteils lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Berufung auf die Frage der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols entnehmen. Zwar kann sich eine Zulassungsbeschränkung auch aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2010 - 14 BV 09.1792 - juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rdn. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124a Rdn. 9). Das setzt aber sowohl eine eindeutige Erkennbarkeit der erfolgten Beschränkung als auch eine hinreichende Teilbarkeit der Streitgegenstände voraus (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall. 2. Die Berufung ist auch begründet. a. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. aa. Der Kläger hat ein Eintreten der Bestandskraft hinsichtlich der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides verhindert, indem er auch insoweit rechtzeitig Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hat. Gegenstand der Klage war ursprünglich - bis die Hauptbeteiligten das Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit es sich gegen Ziffer 1 und 3 des Untersagungsbescheides des Landkreises Gotha vom 16.06.2006 richtet - der Bescheid des Landkreises Gotha vom 16.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.08.2008 in seiner Gesamtheit. Zwar erstreckt sich der - ursprüngliche - Rechtsbehelf der Klägerin gegen die Sachentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides vom 16.11.2009) nicht schon kraft Gesetzes auch auf die Gebührenfestsetzung. Im Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325) besteht anders als nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesgebührengesetz und dem Kostenrecht anderer Bundesländer, kein sog. gesetzlicher Anfechtungsverbund. Ein solcher vermeidet Schwierigkeiten bei der Auslegung eines Rechtsbehelfs, bei dem nicht von vornherein ersichtlich ist, ob er nur gegen die Sachentscheidung oder auch gegen die Verwaltungskostenentscheidung eines beide Entscheidungen gleichzeitig enthaltenden Bescheides gerichtet ist (Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ 2000, S. 163, 164). Darauf kommt es beim Rechtsbehelf des Klägers aber nicht an. Sein Rechtsschutzbegehren ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass es sich auch auf Ziffer 4 des Bescheides erstreckt. Die Klage richtet sich ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung gegen den Bescheid des Landratsamtes Gotha. Einer ausdrücklichen Erstreckung der Klage auch auf Ziffer 4, wie vom Beklagten gefordert, bedurfte es nicht, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger die Verwaltungskosten für einen rechtswidrigen Bescheid in jedem Falle selbst tragen wollte. bb. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 ist tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage. Insbesondere hat sie sich trotz Erledigung von Ziffer 1 des Bescheides nicht erledigt. Ihr rechtlicher Bestand ist nicht abhängig vom Bestand der Sachentscheidung, mit der sie hier zusammen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürVwKostG ergangen ist, und wird mithin durch eine Erledigung der Untersagungsverfügung infolge der Aufgabe der Betriebstätte E..., 99867 Gotha zum 06.06.2013 nicht berührt. Die Erledigung der Sachentscheidung führt nämlich regelmäßig nicht zugleich zu einer Erledigung der Kostenentscheidung. Hierbei handelt es sich, wie § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürVwKostG zeigt, um eine eigenständige Regelung. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ThürVwKostG mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung - hier dem Erlass der Untersagungsanordnung - und entfällt auch nicht rückwirkend durch den Fortfall der Regelungswirkung der Sachentscheidung. b. Die auf Verwaltungsgebührenforderung beschränkte Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - dies war der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2006 - war Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 16.06.2006 das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 03.12.2001 (GVBl. S. 456) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2003 (GVBl. S. 423); die auf § 21 Abs. 1 ThürVwKostG gestützte Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM) i. d. F. v. 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 92) enthielt zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kostenansatz für glücksspielrechtliche Anordnungen. aa. Für die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides als Anordnung der Glücksspielaufsicht i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hat der Landkreis Gotha die Gebühr nach Zeitaufwand auf Grundlage von Ziff. 1.4 der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 03.12.2001 (GVBl. S. 456) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2003 (GVBl. S. 423) gegenüber dem Kläger, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG auch der richtige Kostenschuldner ist, festgesetzt. Dass diese Gebühr der Höhe nach fehlerhaft war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb. Die Rechtswidrigkeit der allein noch streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung (Ziffer 4 des Bescheides) folgt im vorliegenden Fall allerdings aus der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheides). (1) Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Untersagungsverfügung als belastende Amtshandlung erfordert, dass diese Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist oder zumindest mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris, Leitsatz 1). Dieser sog. Konnexitätsgrundsatz findet jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Anwendung. Vorliegend betrifft der gebührenauslösende Tatbestand eine Untersagungsverfügung, die im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist und sich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Die Untersagungsverfügung ist nicht in Bestandskraft erwachsen und kann infolge der während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen Erledigung auch nicht mehr bestandskräftig werden. Untersagt wird die Fortführung der Betriebsstätte an der Burgfreiheit oder deren Weiterführung an einem anderen Ort im Landkreis Gotha. Die Betriebsstätte wurde in der Folge in die E... verlegt, dann jedoch zum 06.06.2013 ganz aufgegeben. Selbst wenn der Kläger erneut tätig werden sollte, stünde dem die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides nicht entgegen. Die Glücksspielaufsicht müsste vielmehr eine erneute Untersagungsverfügung erlassen. Zwar knüpfen die § 1 Abs. 2, § 7 ThürVwKostG das Entstehen der Verwaltungskostenschuld nicht ausdrücklich an die Rechtmäßigkeit der erbrachten „öffentlichen Leistung“. Der Konnexitätsgrundsatz stützt sich vorliegend aber darauf, dass die verwaltungskostenrechtlich vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung nur dann angenommen werden kann, wenn die kostenpflichtige öffentliche Leistung, hier die Anordnung der Glücksspielaufsicht, rechtmäßig ist. Ihrer Rechtmäßigkeit steht es gleich, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. Diese Annahme findet ihre rechtliche Grundlage einerseits in dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 8 und des § 11 Abs. 6 ThürVwKostG, wonach Gebühren und Auslagen nicht zu erheben sind, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Aus dieser Formulierung folgt nicht, dass Voraussetzung dafür ein offensichtlicher schwerer Fehler ist, dass also die Behörde gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen haben und dieser Verstoß offen zutage treten muss (so generell, aber bei einer anderen Fallkonstellation: Thüringer OVG, Urteile vom 11.11.2009 -1 KO 255/08 - juris, Rdn. 50 und vom 11.11.2009 - 1 KO 256/08 - juris, Rdn. 48; vgl. im Übrigen hierzu weiter unten). Eine ähnliche Regelung wie in § 4 Abs. 8 ThürVwKostG findet sich in § 13 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) vom 07.08.2013 sowie im Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer und fand sich vormals auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Die Konnexität zwischen der Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzung und Sachentscheidung folgt insoweit zudem aus der verfassungsrechtlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.07.2014 - 9 E 289/14 - juris, Rdn. 6 und vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris, Rdn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252, 253). Soweit andere Oberverwaltungsgerichte teilweise das Bestehen eines derartigen Konnexitätsgrundsatzes verneinen, betrifft dies andere Sachverhaltskonstellationen wie die Erhebung von Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen (OVG Hamburg, Urteil vom 09.12.2009 - Bf 269/04 - juris) oder die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Versagung einer vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 - 12 M 57.09 - juris). Sie sind mit der Konstellation, über die hier zu entscheiden ist, schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort der Kläger jeweils die Vornahme der Amtshandlung veranlasst hat, während die vorliegende Untersagungsverfügung ausweislich § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV ordnungsrechtliche Aufgabe der Glücksspielaufsicht ist. Andere Sachverhaltskonstellationen lagen insbesondere auch zwei Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde, sodass das vorliegende Urteil nicht in einer Rechtsfrage von diesen Entscheidungen abweicht. Diese Judikatur gestattet keine Schlussfolgerungen in Bezug auf Kostenforderungen der Glücksspielaufsicht. Ein Urteil betraf die Anfechtung der Bestätigung der Anzeige einer an einer Privatschule neueingestellten Lehrerin mit dem Argument der Rechtswidrigkeit der Anzeigepflicht (Thüringer OVG, Urteil vom 11.11.2009 - 1 KO 255/08 - juris), ein weiteres die Anfechtung der beantragten Genehmigung des Einsatzes einer Lehrkraft an einer Privatschule mit dem Argument der Genehmigungsfreiheit (Thüringer OVG, Urteil vom 11.11.2009 - 1 KO 256/08 - juris). Ein drittes Urteil hatte die polizeiliche Begleitung eines Krankentransports zum Gegenstand (Thüringer OVG, Urteil vom 26.11.2009 - 3 KO 749/07 - juris). Dort grenzt der Senat seine Aussagen ausdrücklich von der Rechtsprechung zu anderen Sachverhaltskonstellationen ab, der - wie hier - behördliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugrunde liegen, durch die gerade ein ordnungs- bzw. polizeirechtlich Verantwortlicher in Anspruch genommen wurde (a. a. O., Rdn. 47). (2) Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist vorliegend auch trotz ihrer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Erledigung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung inzident zu prüfen. Einer solchen Prüfung steht vorliegend nicht entgegen, dass im Fall der Erledigung für die Fortsetzungsfeststellungsklage seit langem die - umstrittene - Auffassung vertreten wird, das bloße Interesse an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden (Gerichts-)Kostenentscheidung stelle im Hinblick auf § 161 Abs. 2 VwGO kein berechtigtes Interesse an der Feststellung dar (Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsakts als materiell-rechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, S. 239; Ule, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., S. 257, BVerwG, Urteil vom 09.10.1959 - BVerwGE 9, 196). Gegen die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses allein wegen der Belastung mit Verwaltungsgebühren spricht in der Tat, dass mit der weit überwiegenden Anzahl von belastenden Verwaltungsakten ebenso wie der Ablehnung von beantragten begünstigen Verwaltungsakten die Festsetzung von Verwaltungsgebühren einhergeht. In nahezu allen Fällen könnte folglich trotz einer Erledigung des Begehrens in der Hauptsache eine Feststellung zum Erledigten erlangt werden. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wäre dann überflüssig, weil eine Überprüfung erledigter Verwaltungsakte (oder erledigter Begehren auf deren Erlass) nahezu immer erreicht werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 - juris, Rdn. 33). Daraus wurde für den Fall der Erledigung vor Klageerhebung abgeleitet, dass Vieles für die Lösung spreche, die Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung sei nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens (oder auch eines Anfechtungsbegehrens gegen einen belastenden Grundverwaltungsakt) keiner - inzidenten - Überprüfung mehr zugänglich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 - juris, Rdn. 33 - obiter dicta). Vorliegend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Erledigung der Untersagungsverfügung infolge der Aufgabe der Betriebstätte nach Klageerhebung eingetreten ist. Eine Umgehung der Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher nicht zu befürchten. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach den geläufigen Fallgruppen von Judikatur und Rechtslehre u. a. dann zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Klage erledigt hat und der gerichtlichen Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO präjudizielle Bedeutung für einen vor den Zivilgerichten beabsichtigten Amtshaftungsprozess zukommt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Klage nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. § 113 Rdn. 136 f. m. w. N.). Für diese Fallgruppe lassen sich Gesichtspunkte der Prozessökonomie anführen. In der vorliegenden Konstellation werden daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht umgangen (s. zu dem Gesichtspunkt, dass die gerichtliche Unangreifbarkeit einer erledigten Grundverfügung nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass der Betroffene eine vollumfängliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf dem Umweg über die Anfechtung des Kostenansatzes erreicht, Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047 - juris, Rdn. 17). Für ein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgendes Schadenersatzbegehren des Klägers kommt die bezahlte Verwaltungsgebühr als kausaler Schaden in Betracht. Daher ist auch eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte auf eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO nicht angezeigt (in diesem Sinne Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ RR 1994, 548, 546, BayVBl. 1994, 310, 311, und vom 27.11.1995 - 20 B 93.866 - BayVBl. 1996, 312, 313, für den Fall der Erledigung einer Anfechtungsklage gegen eine belastende Grundverfügung; Széchényi, Das Verhältnis zwischen Grundverwaltungsakt, Zwangsmittelandrohung und Kostenentscheidung am Beispiel der Erledigung und des vorläufigen Rechtsschutzes, S. 9, 11). Der Kläger braucht sich daher nach einem langen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, während dessen die Erledigung der Untersagungsverfügung eingetreten ist, für sein Rechtschutzanliegen nicht darauf verweisen zu lassen, im Rahmen eines in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu führenden Staatshaftungsprozesses zu Unrecht erhobene Gebühren als Schadensersatz geltend machen. (3) Die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt war weder zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 16.06.2006 noch ihrer Erledigung am 06.06.2013 rechtmäßig. (a) Der für die inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung der - erledigten - Untersagungsverfügung maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage orientiert sich an dem Zeitpunkt, der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich ist. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts, auf den sich das besondere Feststellungsinteresse bezieht, aber auch der gesamte Zeitraum, in dem der als rechtswidrig beanstandete Verwaltungsakt wirksam war (Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T - juris, Rdn. 31; Gärditz/Orth, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verwaltungsprozess, JURA 2013 1100, 1108). Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist demnach auf der Grundlage des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) vom 18.12.2003 - in Kraft vom 01.07.2004 bis zum 01.01.2008 -, des Glücksspielstaatsvertrags vom 30.01.2011 - in Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011; Fortgeltung bis zum Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 nach den Ausführungsgesetzen der Länder (s. Art. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland v. 15.12.2011) - und des Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 - in Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2019 - sowie des Thüringer Glücksspielgesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung zu beurteilen. Konkret ist danach die Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wonach es Aufgabe der Glücksspielaufsicht ist, die staatsvertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür unterbleiben. Die Glücksspielaufsicht kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. (b) Die Zuständigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Thüringer Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (ThürLottStVAG) vom 03.02.2006 (GVBl. S. 33) bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürGlüG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) und lag ursprünglich beim Landkreis Gotha und sodann beim Landesverwaltungsamt; der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweis an die Beteiligten vom 23.11.2018. (c) Der Tatbestand der einschlägigen Rechtsgrundlage, der sich auf unerlaubtes Glücksspiel bezieht, war vorliegend erfüllt. Sportwetten stellen öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 LottStV/GlüStV dar. Für das vom Kläger bis zur Geschäftsaufgabe vermittelte Sportwettenangebot fehlte ihm die nach § 6 Abs. 1 LottStV, § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Mangels Erlaubnis war die Wettvermittlungstätigkeit des Klägers mithin formell illegal. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher (Erlaubnisverfahren nach § 1 ThürLottStVAG, § 4 ThürGlüG) war unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungsmäßig (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - juris) und unionsrechtskonform (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C-336/14, Ince - juris). Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Anforderungen des Erlaubnisvorbehalts hinreichend bestimmt, transparent und nichtdiskriminierend ausgestaltet. Gegen etwaige rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen standen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303, juris Rdn. 53). (d) Freilich war die Untersagung der Vermittlungstätigkeit allein aufgrund der formellen Illegalität ermessensfehlerhaft. (aa) Das Fehlen einer Erlaubnis konnte die Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht rechtfertigen, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet war oder praktiziert wurde und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbestand (BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - juris, Rdn. 27; OVG Saarland, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 B 164/17 - juris, Rdn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 L 79/16 - juris, Rdn. 48). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das für die gerichtliche Kontrolle des von den hessischen Behörden abzuwickelnden Konzessionsverfahrens zuständige Obergericht hat überzeugend ausgeführt, dass das grundsätzlich geltende Sportwettenmonopol wie auch das für eine Experimentierphase geschaffene und vom Hessischen Ministerium des Innern und Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren unionsrechtswidrig war (Hessischer VGH, Beschluss vom 29.05.2017 - 8 B 2744/16 - juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zudem bezüglich eines Vergabeverfahrens im Zeitraum August 2012 bis September 2014 festgestellt, dass zwar die von den hessischen Behörden gewählte Form eines zweistufigen (Konzessions-)Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings das konkrete Verfahren unter Verletzung des Transparenzgebotes durchgeführt worden sei, weil die Behörden in der Ausschreibung eine unzutreffende Angabe hinsichtlich des für die Vergabe maßgeblichen Auswahlkriteriums genannt hätten und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Einklang stehe. Dieses Vergabeverfahren verletze das den Konzessionsbewerbern durch § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV vermittelte subjektiv-öffentliche Recht auf transparente und diskriminierungsfreie Verfahrensregeln und deren Einhaltung (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 - juris, Rdn 48 ff.). (bb) Hiervon ausgehend können Zweifel, aufgrund derer die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, die Untersagung einer Vermittlungstätigkeit von Sportwetten nur rechtfertigen, wenn sie in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind (vgl. OVG Saarland, Beschlüsse vom 05.09.2018 - 1 B 205/18 - juris, Rdn. 8, und vom 19.05.2017 - 1 B 164/17 - juris, Rdn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2017 - 4 A 3244/06 - juris, Rdn. 38 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 L 79/16 - juris, Rdn. 50-52). Solche in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründete Gründe hat die untersagende Behörde ursprünglich nicht angeführt. Erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2019 „ersetzte“ der Beklagte die Begründung der Untersagungsverfügung mit der formellen Illegalität und der Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol „für die Zukunft“ durch eine Begründung, die „ausschließlich […] auf die materielle Illegalität“, konkret die Nähe der Betriebsstätte B..., 99867 Gotha zum Gymnasium E... (B..., 99867 Gotha) abstellt. Damit beruft sich der Beklagte nunmehr auf die Gesichtspunkte der Verhinderung von Wettsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Gewährleistung des Jugendschutzes (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV). Zum Zeitpunkt der Erledigung der Untersagungsverfügung am 06.06.2013 bestand die Betriebsstätte B... nicht mehr, weil sie am 15.12.2011 in die E..., 99867 Gotha verlegt worden war. Auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 16.06.2006 und den Zeitraum bis zur Betriebsverlegung am 15.12.2011 kann der Beklagte den Ermessensfehler nicht durch diese nachgeschobenen Erwägungen heilen. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess im Sinne einer Nachholung oder Ergänzung der materiell-rechtlich relevanten Begründung ist in der vorliegenden Konstellation schon aus prozessualen Gründen nicht möglich. Wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung allein die Rechtswidrigkeit einer erledigten Verfügung. Maßgeblich ist hier die zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit bestehende Sach- und Rechtslage. Die (rückwirkende) Nachbesserung oder sogar Nachholung einer materiell-rechtlich relevanten Begründung nach diesem Zeitpunkt wäre insoweit geradezu systemwidrig, weil nach dem Ende der äußeren und inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts Streitgegenstand und Sachlage durch die Behörde noch einseitig beeinflusst werden könnten. Daher kann ein Nachschieben von Gründen hier nicht zulässig sein (vgl. für die Fortsetzungsfeststellungsklage Bayerischer VGH, Urteil vom 10.07.2020 - 10 B 17.1996 - juris, Rdn. 34). Jedenfalls lag ein Auswechseln wesentlicher Ermessenserwägungen vor, das den Kläger in seiner Rechtsverteidigung erheblich beeinträchtigte, soweit es sich auf den bereits abgelaufenen Zeitraum bezog. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (st.Rspr., BVerwG, Urteile vom 14.10.1965 - BVerwG 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215, 218, vom 16.06.1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55, 59, und vom 29.01.2001 - BVerwG 11 C 3.00 - juris, Rdn. 26). Diese Grundsätze gelten auch bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wie der glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung, wenn deren Begründung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum geändert werden soll. Hier liegt ein Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen vor. Die Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols, auf das die Untersagung ursprünglich gestützt wurde, ist für die nachgeschobene Begründung der Untersagung mit der materiellen Illegalität der Wettvermittlung unerheblich. Ob im Austausch der wesentlichen Ermessenserwägungen schon eine Wesensänderung der Untersagung selbst liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wenn die maßgeblichen Erwägungen rückwirkend ausgewechselt werden. Die neue Begründung der Untersagung stellt erstmals auf die monopolunabhängigen Anforderungen an die Vermittlung und das Wettangebot ab. Dem Betroffenen bleibt nur, diese Anforderungen zu prüfen und für den bereits abgelaufenen Zeitraum entweder darzulegen, dass sie rechtswidrig waren, oder darzutun, dass seine Tätigkeit mit ihnen übereinstimmte. Soweit die rückwirkende Änderung der Begründung die Erfolgsaussichten der Klage entfallen lässt, kann er darauf nur nachträglich reagieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - juris, Rdn. 80-82). III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Dies folgt für das noch in der Berufungsinstanz rechtshängige Klagebegehren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil - hier der Beklagte - die Kosten des Verfahrens. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es in Ausübung des nach § 161 Abs. 2 VwGO eröffneten billigen Ermessens gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO, dem Beklagten insgesamt die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn er wäre ohne die Erledigungserklärung auch bezüglich ihrer weitergehenden Klage aus den vorstehenden Gründen unterlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag gestellt, noch Rechtsmittel eingelegt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend). IV. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist zulässig und begründet. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6/15 - juris, Rdn. 5). Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Vorverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Landratsamtes Gotha, mit dem dem Kläger die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Der Bescheid warf schwierige Fragen der Vereinbarkeit des bestehenden Sportwettenmonopols mit Verfassungs- und Europarecht auf, die zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt waren. Deshalb konnte vom Kläger nicht erwartet werden, das Vorverfahren gegen den Untersagungsbescheid ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VI. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung zuletzt noch gegen eine Gebührenfestsetzung im Zusammenhang mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsanordnung. Mit Bescheid vom 16.06.2006 untersagte der Landkreis Gotha dem Kläger, die Vermittlung von Sportwetten in dem von ihm betriebenen Gewerbeobjekt in 99867 Gotha, B..., oder in einem anderen Objekt des Landkreises Gotha weiter fortzuführen bzw. fortführen zu lassen, und forderte ihn auf, die Tätigkeit innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziffer 1). Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Ziffer 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 100,00 Euro festgesetzt (Ziffer 4). Am 22.06.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid und suchte am 26.06.2006 bei dem Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 04.08.2006 (Az. 8 E 840/06 We) lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.02.2007 (Az. 3 EO 730/06) zurück. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 04.09.2006 bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Untersagungsanordnung sei rechtswidrig. Der Glücksspielstaatsvertrag vom 30.01.2007 genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte eines grundrechtseinschränkenden Gesetzes. Der Glücksspielstaatsvertrag werde auch nicht dem Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits gerecht. Ferner sei das deutsche Sportwettenmonopol mit den europarechtlichen Grundfreiheiten und dem EG-Wettbewerbsrecht unvereinbar; die Regelungen im Glücksspielbereich seien schlicht inkohärent. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.08.2006 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Vermitteln von Sportwetten an ein Unternehmen, das für den Freistaat Thüringen keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten habe, stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Daher sei dem Kläger die Vermittlung von illegalen Glücksspielen zu untersagen. Ein staatliches Sportwettenmonopol sei grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es konsequent an dem Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr ausgerichtet sei. Mit Urteil vom 04.03.2010 (Az. 5 K 1191/06 We) hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Untersagung der Sportwettenvermittlung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig gewesen. Insbesondere verstoße das staatliche Sportwettenmonopol nicht gegen einfaches nationales Recht, Verfassungsrecht oder Europarecht. Vielmehr sei das Sportwettenmonopol durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügten die damaligen Regelungen zum staatlichen Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen auch insoweit, als sie kohärent und systematisch zur Begrenzung von Wetttätigkeiten beitrügen. Gegen das ihm am 15.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.03.2010 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und mit beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 17.05.2010, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet. Laut Gewerbeummeldung vom 15.12.2011 wurde die Betriebsstätte B..., 99867 Gotha, am 15.12.2011 in die E..., 99867 Gotha, verlegt. Laut einer Gewerbeabmeldung vom 11.06.2013 wurde auch diese Betriebsstätte am 06.06.2013 aufgegeben. Der Senat hat das Rubrum am 23.11.2018 hinsichtlich der Beklagtenseite aufgrund eines gesetzlichen Parteiwechsels infolge geänderter Zuständigkeit für die Untersagung einer Wettvermittlungsstelle nach § 9 des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) vom 15.12.2011 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG)i. d. F. v. 21.12.2015 von Amts wegen berichtigt. Beklagter ist danach der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamts. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers das Verfahren für erledigt erklärt, soweit es sich gegen die Ziffern 1 und 3 des Untersagungsbescheides des Landkreises Gotha vom 16.06.2006 richtet. Der Beklagte hat erklärt, dass er der Erledigungserklärung zustimmt. Zur Begründung seiner Berufung gegen die im Verfahren noch rechtsanhängige Gebührenforderung unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rügt der Kläger, die Untersagungsverfügung sei 2006 durch den Landkreis Gotha rechtswidrig erlassen worden. Das Thüringer Wettmonopol sei in jener Zeit nicht gemeinschaftsrechtskonform gewesen, und dies aus Gründen, die großenteils auch die neue Rechtslage weiterhin prägten. Auch die Gründe, aus denen die Rechtslage des Jahres 2006 verfassungswidrig gewesen sei, bestünden zum großen Teil fort. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 04.03.2010, soweit noch rechtshängig, Ziffer 4 des Bescheides des Landkreises Gotha vom 16.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.08.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit noch anhängig, zurückzuweisen. Er trägt vor, die Verwaltungskostenentscheidung sei nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens; Ziffer 4 des Bescheides vom 16.06.2006 sei bestandskräftig geworden. Dem Thüringer Verwaltungskostengesetz lasse sich zudem eine Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Verwaltungskostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung nicht entnehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung der Gebührenerhebung sei im Übrigen der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Zudem ersetzte der Beklagte die Begründung der Untersagungsverfügung; sie sei wegen der materiellen Illegalität der Vermittlungstätigkeit des Klägers infolge der Nähe des Gymnasiums E... (B…, 99867 Gotha) zur Betriebsstätte Burgfreiheit 2, 99867 Gotha, gerechtfertigt gewesen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Behördenakten des Landkreises Gotha sowie die Gerichtsakten 8 E 840/06 We / 3 EO 730/06 und 5 E 1012/08 We / 3 EO 666/08, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.