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Urteil

1 M 2/04

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellungsverfahren für Verlegung einer Bundesstraße erfordert umfassende fachplanerische Abwägung; Naturschutzbelange sind zu berücksichtigen, genießen aber keinen absoluten Vorrang. • Anerkannte Naturschutzvereine sind nach §61 BNatSchG klagebefugt; spätere Übersendung von Gutachten macht Beteiligungsrecht nicht automatisch unwirksam, wenn ergänzende Stellungnahmen möglich waren. • FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn nach Art.6 Abs.3 FFH-RL ein (potentiell) gelistetes Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte; Gebietsauswahl der Mitgliedstaaten ist fachlich zu würdigen und nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. • Naturschutzrechtliche Eingriffsregel (Ausgleich/Ersatz) ergänzt fachplanerische Abwägung; Fehler bei Ausgleichs-/Ersatzkonzepten begründen regelmäßig einen Planergänzungsanspruch, nicht zwangsläufig Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Eine UVP war durchzuführen; die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung und die Variantenuntersuchung genügen den Anforderungen, soweit nachvollziehbar dargelegt und begründet.
Entscheidungsgründe
Verlegung B 423 bei Blieskastel: Planfeststellung trotz naturschutzfachlicher Einwendungen rechtmäßig • Planfeststellungsverfahren für Verlegung einer Bundesstraße erfordert umfassende fachplanerische Abwägung; Naturschutzbelange sind zu berücksichtigen, genießen aber keinen absoluten Vorrang. • Anerkannte Naturschutzvereine sind nach §61 BNatSchG klagebefugt; spätere Übersendung von Gutachten macht Beteiligungsrecht nicht automatisch unwirksam, wenn ergänzende Stellungnahmen möglich waren. • FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn nach Art.6 Abs.3 FFH-RL ein (potentiell) gelistetes Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte; Gebietsauswahl der Mitgliedstaaten ist fachlich zu würdigen und nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. • Naturschutzrechtliche Eingriffsregel (Ausgleich/Ersatz) ergänzt fachplanerische Abwägung; Fehler bei Ausgleichs-/Ersatzkonzepten begründen regelmäßig einen Planergänzungsanspruch, nicht zwangsläufig Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Eine UVP war durchzuführen; die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung und die Variantenuntersuchung genügen den Anforderungen, soweit nachvollziehbar dargelegt und begründet. Ein im Saarland anerkannter Naturschutzverein klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung der B 423 bei Blieskastel (Neubau 0,72 km, Kreisverkehr, Brücken, Verlegung von Geh-/Radwegen, Pegelstation, Leitungstrasse). Streitpunkte waren Lage und Größe des Kreisverkehrs, mögliche Zwangspunkte für weitere Verlegungen, Folgen für Hochwasserretention, Vereinbarkeit mit FFH-/Vogelschutzrecht sowie die Eignung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Vor der Planfeststellung wurden Varianten geprüft, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie FFH-Voruntersuchungen erstellt; das Umweltministerium und die Naturschutzbehörde erteilten Ausnahmen bzw. Einvernehmen unter Auflagen. Der Kläger beanstandete u.a. verspätete Übersendung von Gutachten, fehlende vertiefende FFH-Prüfung, Mängel bei Variantenprüfung und unzureichende Ausgleichsmaßnahmen. Das Gericht verhandelte und nahm umfangreiche Akten, Gutachten und Planunterlagen zur Kenntnis. • Zulässigkeit: Der Kläger ist nach §61 BNatSchG befugt, die Anfechtung zu erheben; seine Einwendungen sind im Verfahren behandelt worden. • Verfahrensfragen: Die nachträgliche Übersendung tierökologischer Gutachten und FFH-Voruntersuchungen verletzte die Beteiligungsrechte nicht entscheidend, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und ergänzende Stellungnahmen möglich waren; bei einzelnen fehlenden Unterlagen (Hochwassergutachten, Naturland-Daten) liegt kein erhebliches Verfahrensdefizit vor oder es ist im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. • Planrechtfertigung: Die Verlegung der B 423 folgt dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen; Sanierung/Neubau der Brücke ist sachgerecht, um spätere erneute Eingriffe zu vermeiden und Verkehrssicherheit zu verbessern. • Variantenprüfung/Abwägung: Die fachplanerische Abwägung (einschließlich Untersuchung mehrerer Varianten V1–V5) ist nachvollziehbar erfolgt; städtebauliche Belange der Stadt Blieskastel und verkehrliche Ziele waren abwägungsrelevant; ein Vorrang der Naturschutzbelange besteht nicht. • FFH/Vogelschutzrecht: Die Gebietsauswahl und Abgrenzung liegen im fachlichen Beurteilungsspielraum des Landes; das südlich gemeldete Gebiet wurde später in die Gemeinschaftsliste aufgenommen, dennoch war auf Grundlage der FFH-Voruntersuchungen und der übrigen Akten keine vertiefte Verträglichkeitsprüfung erforderlich bzw. ihr Entfallen änderte nicht das Abwägungsergebnis. • UVP: Aufgrund der Betroffenheit geschützter Biotope war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; die vorgelegte UVS und deren Einbeziehung in das Verfahren genügten den Anforderungen und wurden berücksichtigt. • Naturschutzrechtliche Eingriffsregel: Die Behörde hat die Pflicht zur Vermeidung, zum Ausgleich und, wo nötig, zum Ersatz erkannt; landschaftspflegerischer Begleitplan und Ersatzmaßnahme (Auwaldaufforstung) wurden geregelt; verbleibende Fragen zu ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen stehen im Rahmen eines gesonderten Aufklärungsbedarfs, führen aber nicht zur Aufhebung. • Fehlerfolgen: Etwaige Verfahrens- oder Darstellungsfehler sind nicht erheblich im Sinn der Vorschriften, eine Planergänzung kann eventuelle Lücken beheben; Aufhebung des Beschlusses wäre unverhältnismäßig. Die Klage wird im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 423 einschließlich Kreisverkehr, Brückenneubau und landschaftspflegerischer Maßnahmen materiell und verfahrensrechtlich nicht rechtswidrig ist. Wesentliche Einwendungen des Naturschutzvereins — hierzu zählen Forderungen nach zusätzlicher FFH-Prüfung, alternativen Kreisellagen oder anderen Ausgleichsmaßnahmen — waren entweder bereits geprüft, lagen im planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde oder konnten nicht als entscheidungserheblich nachgewiesen werden. Zum Teil bestehen noch aufklärungsbedürftige Fragen zu einzelnen Ausgleichsvarianten (z. B. Anlage von Flachwasserbiotopen/Altwassern), die eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren betreffen können; dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wirksamkeit des ergangenen Teilurteils. Die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag und die Verfahrenskosten bleibt vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen.