Beschluss
24 L 63.15
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0924.24L63.15.0A
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Leitsätze
1. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.(Rn.12)
2. Ersatzmaßnahmen sind der Ausgleichsmaßnahme bei funktionsbezogener Betrachtungsweise dann möglichst ähnlich, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen.(Rn.16)
3. Ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt vor, wenn wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet werden.(Rn.25)
Tenor
Der Beschluss vom 23. Februar 2015 wird geändert:
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor einer unter Mitwirkung des Antragstellers erteilten Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Bereich der geplanten Grünanlage „S...“ und Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 7... Baumfällarbeiten und Arbeiten zur Vegetationsbeseitigung durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.(Rn.12) 2. Ersatzmaßnahmen sind der Ausgleichsmaßnahme bei funktionsbezogener Betrachtungsweise dann möglichst ähnlich, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen.(Rn.16) 3. Ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt vor, wenn wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet werden.(Rn.25) Der Beschluss vom 23. Februar 2015 wird geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor einer unter Mitwirkung des Antragstellers erteilten Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Bereich der geplanten Grünanlage „S...“ und Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 7... Baumfällarbeiten und Arbeiten zur Vegetationsbeseitigung durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, Baumfällarbeiten und Arbeiten zur Vegetationsbeseitigung im Bereich der geplanten Grünanlage „S..." und Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 7... ohne vorherige Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten, zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und/oder zur Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft - jeweils unter Beteiligung des Antragstellers - durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist allerdings insgesamt zulässig. Die Antragsbefugnis folgt aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Antragsteller macht als ein nach § 3 UmwRG im Land Berlin anerkannter Naturschutzverband die Verletzung eigener Rechte geltend, indem er sich auf seine Rechte zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 NatSchG Bln bezieht. Seinen Vortrag zugrunde gelegt, erscheint die Verletzung der Mitwirkungsrechte aus § 45 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 7 NatSchG Bln durch fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten möglich. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil mit dem Erlass der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ausnahmsweise zulässig, weil der Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und der Antragsteller nicht mehr rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen kann. Der Antragsgegner beabsichtigt, mit den Arbeiten zur Baumfällung und Vegetationsbeseitigung im Oktober 2015 zu beginnen. Nach der Durchführung wäre der bisherige Zustand unwiederbringlich verloren und könnte bei Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht wiederhergestellt werden. Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller hat nur insoweit einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO). Der auf die Eilbedürftigkeit des Begehrens gerichtete Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres aus den unmittelbar bevor stehenden Arbeiten an der geplanten Grünanlage. Der Antragsteller hat nach der in einem Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen auf die Mitwirkung nach §§ 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG Bln gerichteten Anordnungsanspruch im hohen Maße glaubhaft gemacht (1). Dagegen dürften ihm die Mitwirkungsrechte aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 7 BNatSchG nicht zustehen (2 und 3). 1) Eine Mitwirkung einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG Bln bei der Zulassung von Vorhaben geboten, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft weder vermieden noch ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Diese Voraussetzungen bezeichnen einen umfassenden Abwägungsprozess auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 BNatSchG, der nicht ohne die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgen soll. Ein solcher Abwägungsprozess, wonach ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden darf, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist nicht auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen, ist hier ergebnisoffen durchzuführen. a) Die geplanten und durch die streitgegenständlichen Maßnahmen in die Wege geleiteten Veränderungen der Gestalt und Nutzung der Flächen im Bereich der geplanten Grünanlage „S...“ sind nach den schlüssigen und insoweit auch unstreitigen Ausführungen des Eingriffsgutachtens vom Mai 2015 als Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten (Ziffer 2. a. E., S. 2, und Zusammenfassung 3.2 vorletzter Absatz, S. 4 des Eingriffsgutachtens). Für sie gilt damit die Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG. b) Der Eingriff ist bei summarischer Prüfung unvermeidbar gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG. Das eingeholte Eingriffsgutachten kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass „der mit der Anlage des Multifunktionsweges verbundene Eingriff“ unvermeidbar ist (Punkt 3.3. am Anfang, S. 4 des Gutachtens). Im Eilverfahren besteht für das Gericht kein Anlass, diese fachliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller wendet gegen das Gutachten im Wesentlichen ein, der Gutachter habe alternative Wegführungen, die erkennbar mit einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft verbunden wären, nicht konkret in Betracht gezogen. Dieser Einwand verfängt allerdings nicht. Denn unter 3.1. (S. 2 f.) erörtert der Gutachter ausführlich, warum andere Wegführungen nicht in Betracht kommen. Die vom Antragsteller konkret vorgeschlagene Führung des Multifunktionswegs auf der angrenzenden Bahnfläche wird vom Gutachter ausdrücklich und nachvollziehbar mit dem Argument verworfen, die Deutsche Bahn AG als Eigentümer und Betreiber der Bahnanlagen habe dem aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt. Da die östlich angrenzenden Gleise von der Bahn laufend weiter betrieben werden, liegen die Sicherheitsbedenken auch auf der Hand. c) Die unvermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft kann nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgeglichen werden. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Eine solchermaßen gleichartige Wiederherstellung des zurzeit noch bestehenden Zustands ist nach den aktenkundigen Unterlagen und nach den Ausführungen im vorgelegten Eingriffsgutachten nicht geplant. d) Die unvermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft kann zudem nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ersetzt werden. Eine Beeinträchtigung ist danach ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Der Antragsgegner hat ein Eingriffsgutachten vorgelegt, in dem der Gutachter bei gesamtbilanzierender Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommt, die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in den Bereichen „Abiotische Komponenten des Naturhaushalts“ und „Biotische Komponenten des Naturhaushalts“ würden durch erhebliche Verbesserungen im Bereich „Landschaftsbild/Erholung“ vollständig kompensiert und sogar überkompensiert, da geplant sei, das Gelände der Bevölkerung zu öffnen und für die Erholung nutzbar zu machen. Der Gutachter hat zunächst einzeln für die Bereiche „Abiotische Komponenten des Naturhaushalts“, „Biotische Komponenten des Naturhaushalts“ und „Landschaftsbild/Erholung“ Wertpunkte entsprechend den Auswirkungen durch den Eingriff ermittelt. Diese einzelnen Wertpunkte hat er im Rahmen einer gesamtbilanzierenden Betrachtungsweise dann gegeneinander verrechnet. So hat er in den Bereichen „Abiotische Komponenten des Naturhaushalts“ einen Wert von - 6,7 und „Biotische Komponenten des Naturhaushalts“ einen Wert von - 88,6, also eine deutliche Verschlechterung des Zustands durch die streitgegenständlichen Maßnahmen ermittelt, diese negativen Werte aber mit dem von ihm ermittelten, deutlich positiven Bilanzierungswert im Bereich „Landschaftsbild/Erholung“ von + 133,9 verrechnet, was insgesamt zu einem positiven Wert von 38,6 führt. Auf dieser Grundlage kommt der Gutachter zu dem Gesamtergebnis, dass der festzustellende Eingriff in Natur und Landschaft durch die geplanten Maßnahmen vollständig kompensiert werde und dass zusätzliche Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich seien (insbesondere: Zusammenfassung S. 24 des Eingriffsgutachtens). Bei summarischer Prüfung sind die Ausführungen des Gutachters allerdings auch bei Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums des Antragsgegners im Ergebnis nicht geeignet, eine vollständige Kompensation der durch den Eingriff konkret beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts zu begründen. Indem sich der Antragsgegner auf dieses Gutachten beruft, um einen vollständigen Ersatz der durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts zu bejahen, hat er bei summarischer Prüfung verkannt, dass zur vollständigen Kompensation geeignete Ersatzmaßnahmen funktionell gleichwertig sein müssen. Zwar bietet der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, wonach für Ersatzmaßnahmen eine gleichwertige Wiederherstellung ausreichend ist, gewisse Spielräume für eine gesamtbilanzierende Betrachtungsweise. Eine solche lässt das BVerwG im Hinblick auf den räumlichen Bezug der Ersatzmaßnahmen auch ausdrücklich zu (grundlegend: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35/97 -, juris Rn. 24). Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, wonach Ziel der Ersatzmaßnahme eine gleichwertige Wiederherstellung gerade der konkret „beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts“ ist, legt allerdings nahe, dass sich die Frage der Ersetzbarkeit auch und gerade auf die jeweilige Funktion des Naturhaushalts bezieht, die durch den Eingriff negativ betroffen ist. Ist – wie im vorliegenden Fall – ein gleichartiger Ausgleich nicht möglich, muss grundsätzlich versucht werden, den durch die Beeinträchtigungen betroffenen Funktionen durch einen gleichwertigen Ersatz möglichst nahe zu kommen. Die Maßnahmen sind somit nicht beliebig wählbar, sondern sie müssen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes so ähnlich wie möglich und insgesamt gleichwertig wiederherstellen (vgl. OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 20. Juli 2005 - 1 M 2/04 - juris Rn. 231). Die Ersatzmaßnahmen sind der Ausgleichsmaßnahme bei funktionsbezogener Betrachtungsweise dann möglichst ähnlich, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, eine anderweitige Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.09.1998 – 4 A 35/97 –, juris, Rn. 23.; Mühlbauer, BNatSchG, Komm. § 15 Rn. 19). Wie bei Ausgleichsmaßnahmen besteht auch bei Ersatzmaßnahmen eine funktionale Beziehung zum Eingriff. Die Kompensation kann zwar darauf hinauslaufen, dass die Ersatzmaßnahmen die Gesamtbilanz des Naturhaushalts aufbessern. Erhebliche Beeinträchtigungen an Arten und Habitattypen müssen allerdings in gleichwertiger Weise funktionsbezogen kompensiert werden (vgl. Lütkes, BNatSchG, Komm. § 15 Rn. 22). Insgesamt bedarf es einer für das Gericht nachvollziehbaren quantifizierenden Bewertung von Eingriff und Kompensation. Bei der konkreten Festlegung des Eingriffs- und Ausgleichskonzepts kommt der Zulassungsbehörde eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative zu, die wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Lütkes, a.a.O., § 15 Rn. 37ff.). Insoweit kann das Gericht nur prüfen, ob der Antragsgegner den Sachverhalt zutreffend erfasst hat, allgemein gültige Begriffe und Wertmaßstäbe richtig erkannt und angewendet hat, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist. Das im Land Berlin angewandte „Ausführliche Verfahren“ zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (vgl. ) begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer im Eilverfahren darf eine gesamtbilanzierende Betrachtung, wie sie im Land Berlin zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin vorgenommen wird, zwar bei Ersetzungsmaßnahmen lockerer als bei Ausgleichsmaßnahmen verschiedene Kompensationsmaßnahmen wählen und mit Eingriffen bilanzieren, solange eine funktionelle Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundesnaturschutzgesetz nennt in § 1 Abs. 1 die dauerhafte Sicherung der biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft als gleichberechtigte Funktionen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen des „Ausführlichen Verfahrens“ die Abiotischen Komponenten und die Biotischen Komponenten des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild und die Erholung vor und nach dem Eingriff bewertet und Wertdifferenzen in den jeweiligen Komponenten verrechnet werden. Eine Verrechnung von Wertdifferenzen zwischen abiotischen/biotischen Komponenten mit den Wertdifferenzen des Landschaftsbildes und der Erholung ist jedoch nach vorläufiger Einschätzung der Kammer nur möglich, wenn dabei eine funktionelle Gleichwertigkeit gewährleistet bleibt. Die Ersatzmaßnahmen müssen im Vergleich zu dem geplanten Eingriff noch in einem solchen funktionellen Zusammenhang stehen, dass die betroffenen Funktionen des konkreten Naturhaushalts am Ort des Eingriffs in gleichwertiger Weise ersetzt werden. Dies bedeutet, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes so weit wie möglich erhalten bleiben muss. Die Ersetzungsmaßnahmen dürfen nicht beliebig andere naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Funktionen erfüllen. Hierfür streitet zum einen der Wortlaut des § 15 Abs. 2 BNatSchG, weil es – anders als bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft mit anderen Belangen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG – auf die konkret beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts ankommt. Dass das Landschaftsbild hiervon gesondert zu betrachten ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BNatSchG. Wird sowohl in Natur als auch in die Landschaft eingegriffen, müssen beide Facetten durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (vgl. auch Mühlbauer, BNatSchG, Komm. § 15 Rn. 19). Dies zeigt, dass Eingriffe in den Naturhaushalt nicht ohne weiteres durch Verbesserungen des Landschaftsbildes und der Erholung kompensiert werden können. Zudem streitet auch die Systematik des § 15 BNatSchG dafür, dass in dem abgestuften System (Vermeid-barkeit, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Abwägung) Ersatzmaßnahmen nicht schon in einer funktionsübergreifenden Gesamtbilanzierung aller Belange von Natur und Landschaft miteinander verrechenbar sind. Eine solche funktionsübergreifende Bilanzierung erfolgt vielmehr erst im Rahmen einer Abwägung aller Anforderungen von Natur und Landschaft mit anderen Belangen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände. Würde diese Abwägung im Rahmen einer funktionsübergreifenden Bilanzierung vorweggenommen, würde das Beteiligungsrecht unterlaufen werden. Unterscheiden sich die Ersatzmaßnahmen mithin funktionell in erheblicher Weise von den von dem Eingriff betroffenen Funktionen, liegt nach vorläufiger Einschätzung der Kammer nur eine Teilkompensation vor, die ein Beteiligungsrecht nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG Bln auslöst. Nach diesen Maßstäben spricht - auch unter Berücksichtigung der Folgenabwägung - alles dafür, dass der Antragsgegner den Begriff der funktionellen Gleichwertigkeit verkannt hat, so dass der geplante Eingriff in Natur und Landschaft ohne entsprechende Beteiligung des Antragstellers im Rahmen einer Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG unzulässig ist. Bei summarischer Prüfung bleibt nach den vorliegenden Unterlagen in den Bereichen „Biotische Komponenten des Naturhaushalts“ und „Abiotische Komponenten des Naturhaushalts“ nach Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller geplanten Kompensationsmaßnahmen ein erhebliches Defizit zurück. Diese beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts werden durch die erheblichen Verbesserungen im Bereich „Landschaftsbild/Erholung“ bei summarischer Prüfung nicht gleichwertig ersetzt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Funktionen der vorhandenen Biotope und Einzelbäume erheblich von den Funktionen des Landschaftsbildes und der Erholung unterscheiden. Zwar mag der geplante Multifunktionsweg mit der Öffnung des Geländes für die Bevölkerung eine erhebliche Wertsteigerung und Verbesserung beinhalten; diese Funktionen kompensieren indessen auch unter Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners nicht hinreichend gleichwertig den Verlust der Funktionen der jedenfalls bislang nicht kompensierten 20 Bäume und der Biotoptypen für den Naturhaushalt. Nach dem Gutachten (Seite 24 oben) sind weitere Baum- und Strauchbepflanzungen über das aktuell kalkulierte Maß hinaus planerisch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Auf etwaige Bewertungs- und Berechnungsfehler im Gutachten, die der Antragsteller außerdem rügt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 2) Ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG Bln steht dem Antragsteller indessen nicht zu. Nach diesen Vorschriften besteht ein Mitwirkungsrecht in Form eines Rechts auf Stellungnahme und Einsichtnahme in maßgebliche Unterlagen vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Eine solche Ausnahme ist für die streitgegenständlichen Baumfäll- und Vegetationsbeseitigungsmaßnahmen allerdings nicht erforderlich, so dass es insoweit an einem Anknüpfungspunkt für die Mitwirkung des Antragstellers fehlt. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden. Die streitgegenständlichen Baumfäll- und Vegetationsbeseitigungsmaßnahmen (im Folgenden: Maßnahmen) verstoßen jedoch nicht gegen ein Verbot nach § 44 BNatSchG. Ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt vor, wenn wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet werden. Zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i. V. m. Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147 EG (sog. „Vogelschutzrichtlinie“) alle wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der EU heimisch sind. Im Gebiet der Baumfäll- und Vegetationsbeseitigungsmaßnahmen sind nach dem ornithologischen Gutachten von Frau Dr. Salinger vom 24. Februar 2015 die folgenden europäischen Vogelarten anzutreffen: Amsel, Baumläufer, Blaumeise, Kohlmeise, Elster. Da die Maßnahmen allerdings außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit erfolgen sollen, ist eine Verletzung von Vögeln durch die Maßnahmen nicht zu erwarten, zumal die Baumfällungen unter Begleitung eines Sachverständigen erfolgen werden, um eine etwaige Verletzung von Vögeln zu verhindern. Ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor, weil die Maßnahmen außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erfolgen. Auch eine Störung während der „Überwinterungszeiten“ i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht ersichtlich, da Vögel, soweit sie nicht in wärmere Gegenden ziehen, nicht an einem festen Ort dauerhaft überwintern (also keinen „Winterschlaf“ halten); andere Tiere, insbesondere Fledermäuse, die sich zum Überwintern an feste Orte zurückziehen, sind laut ornithologischem Gutachten nicht im betreffenden Gebiet vorhanden. Durch die angekündigte Begleitung der Baumfällarbeiten durch eine Sachverständige wird zudem hinreichend gewährleistet, dass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen wird. Im Ergebnis fehlt es auch an einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Gebiet wurden sechs Nisthöhlen an Bäumen festgestellt, die gefällt werden sollen. Es handelt sich um Nisthöhlen von Kohlmeisen und Blaumeisen, die als europäische Singvögel zu den besonders geschützten Arten gehören. Durch die Baumfällung würden diese Niststätten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unstreitig zerstört, was vorbehaltlich des § 44 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich ein Verbot nach sich zieht. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt allerdings, wenn wie hier europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Umfang weiterhin erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können dazu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden. Geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten liegen vor, wenn zum Ausgleich mindestens im entsprechenden Umfang Ersatznist- und -ruhestätten geschaffen werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nach dem ornithologischen Gutachten möglich und vom Antragsgegner auch ausdrücklich im gebotenen Umfang beabsichtigt. Dass sie, wie der Antragsteller bemängelt, noch nicht realisiert worden sind, ist unerheblich, da es für den Ausschluss des Verbots nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG und damit für die Entbehrlichkeit einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nur darauf ankommt, dass die Ausgleichsmaßnahmen möglich und geplant sind. 3) Ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG Bln ist ebenfalls nicht gegeben. Nach diesen Bestimmungen besteht ein Mitwirkungsrecht vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Einer entsprechenden Umwandlungsgenehmigung bedarf es allerdings im Zuge der streitgegenständlichen Maßnahmen schon deshalb nicht, weil die geplanten Maßnahmen nicht in einem Wald nach Landeswaldgesetz erfolgen sollen. In ihrem ausführlichen Vermerk vom 23. Juli 2015 haben die Berliner Forsten die Waldeigenschaft des Areals nachvollziehbar verneint, dies im Wesentlichen mit dem Argument, es fehle an dem für einen Wald typischen Baumbestand; ein ausgeglichenes „Waldinnenklima“ sei nicht zu erkennen. Die Maßnahmen würden insgesamt innerhalb von Baumreihen im bebauten Gebiet nach § 2 Abs. 3 LWaldG durchgeführt. Gegen diese bei summarischer Prüfung nachvollziehbaren Feststellungen hat der Antragsteller nichts erinnert. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Berliner Forsten unzutreffend ist, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), der unter Ziffer 1.2 von einem regelmäßigen Verbandsklagestreitwert von 15.000 Euro ausgeht. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache wurde dieser Regelstreitwert vollständig zugrunde gelegt.