Beschluss
6 B 221/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 221/22 1 L 388/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. September 2022 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... B......, L......, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2022 - 1 L 388/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht - aus den Gründen zu 2 - nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2022, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, L, C1 und C1E entzogen wird, weil bei ihm als Fahrzeugführer am 29. März 2022 gegen 21:20 Uhr in L...... im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein durchgeführter Drugwipetest ein positives Ergebnis auf Amphetamine und Methamphetamine gezeigt und die chemisch-toxikologische Analyse vom 4. April 2022 der am 29. März 2022 um 22:13 Uhr entnommenen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 468,4 ng/mI und eine Amphetamin-Konzentration von <5 ng/ml ergeben hatte. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit Ausnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen lasse. Der Antragsteller habe nach dem Sachstandsbericht der 1 2 3 3 Polizeibeamten auch unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am 29. März 2022 ein Fahrzeug geführt, da er als Fahrer eines Kraftfahrzeuges angehalten und einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht Leipzig habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass aufgrund weiterer Kontrollen (u. a. am 4. Mai 2022), welche ein negatives Testergebnis aufwiesen, von einer Abstinenz des Antragstellers ausgegangen werden könne, es zeige sich eine Verhaltensänderung und ein Einstellungswandel in der Person des Antragstellers. Insbesondere habe er ausweislich des Polizeiberichts vom 7. Mai 2022 nach Belehrung geäußert, dass er sich in der Apotheke einen Drugwipetest gekauft habe, der negativ auf Betäubungsmittel reagiert habe, um sicherzugehen, dass er vom ersten und letzten Konsum keine Stoffe mehr in sich habe. Er habe sein Fehlverhalten vom 29. März 2022 eingesehen und Vorkehrungen getroffen, um sicher zu sein, dass er wieder ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen könne. Zudem sei vom Verwaltungsgericht kein medizinisch-psychologisches Gutachten als milderes Mittel bei einmaligem Betäubungsmittelkonsum im Sinne eines einmaligen Fehltritts in Betracht gezogen und insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt worden. Bei der Verkehrskontrolle am 29. März 2022 habe er nach der Einschätzung der kontrollierenden Polizeibeamten keine Auffälligkeiten gezeigt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies auf einen nicht nur einmaligen Konsum hinweise, vielmehr spreche der Umstand dafür, dass keine drogenbedingte Fahrunsicherheit vorgelegen habe. Auch das Interesse hinsichtlich seiner beruflichen Existenz sei zu berücksichtigen. Es drohe seine Existenzgefährdung, da er ohne die Fahrerlaubnis seiner beruflichen Tätigkeit als Kurierfahrer nicht nachgehen könne; die Fahrerlaubnisentziehung stelle sich für ihn als eine besondere Härte dar. Diese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier - 4 5 6 4 soweit ersichtlich - noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt unter anderem auch Methamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage III). Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8). Jedenfalls reicht eine einmalige Einnahme, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.). Dass der Antragsteller unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am 29. März 2022 ein Fahrzeug führte, als er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Anders als bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) ist eine Einschränkung der regelhaften Verneinung der Fahreignung bei einer Trennung von Konsum und Fahren bei Methamphetamin nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller behauptete Abstinenz nach einmaligem Drogenkonsum, wobei er insbesondere auf eine weitere (negative) Blutuntersuchung am 4. Mai 2022, also weniger als zwei Monate nach dem positiven 7 8 9 5 Test vom 29. März 2022, sowie auf selbstständig durchgeführte Drugwipetests abstellt, sind Aspekte, die bei der Wiedererlangung der Fahreignung von Bedeutung sein können; sie stellen aber die Rechtmäßigkeit der Entziehung nicht in Frage. Dem Senat erschließen sich auch keine besonderen Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen könnten. Ein Ausnahmefall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV) ist vorliegend nicht erkennbar. Über die behauptete Abstinenz und Selbstkontrolle hinaus sind besondere Umstände des Einzelfalls wie Kompensationen, besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und - umstellungen, aus denen sich Zweifel an der Ungeeignetheit ergeben und deshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein könnten, nicht ersichtlich. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschl. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, juris Rn. 6). Steht die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen. Offenbleiben kann hier die Frage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also, wenn er - wie der Antragsteller - als Kurierfahrer ohne Fahrerlaubnis keinen neuen Arbeitsplatz zu finden vermag. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche 10 11 12 6 Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 13 14 15