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Beschluss

2 M 94/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0915.2M94.25.00
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Leitsätze
Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-Modell zum Zweck des Abschlusses von Mietverträgen zur Nutzung der E-Scooter zur Fortbewegung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -). (Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-Modell zum Zweck des Abschlusses von Mietverträgen zur Nutzung der E-Scooter zur Fortbewegung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -). (Rn.33) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das E-Scooter vermietet, und zwar im sogenannten Free-floating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, sondern von dem jeweiligen Nutzer im Wesentlichen frei im Stadtgebiet abgestellt und dort von dem nächsten Nutzer wieder in Betrieb genommen werden. Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 erteilte ihr die Antragsgegnerin eine vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gültige Sondernutzungserlaubnis zum Abstellen von 150 E-Scootern im Stadtgebiet. Mit Bescheid selben Datums erhob sie Sondernutzungsgebühren in Höhe von 27.720,00 €. Unter dem 26. Juni 2023 erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im gewerblichen Verleihsystem (Free-floating-Modell) keine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle, sondern Gemeingebrauch, und den Kostenfestsetzungsbescheid aufzuheben. Einen vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2024 vorgeschlagenen Vergleich nahmen die Beteiligten an. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass die Gebühren für das der Antragstellerin mit der Sondernutzungserlaubnis genehmigte Abstellen von E-Scootern festgesetzt werden und die im Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Gebühr auf 2.472,00 € reduziert wird. Weitere Sondernutzungserlaubnisse beantragte die Antragstellerin in der Folgezeit nicht. Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2025 gab ihr die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Juli 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides sämtliche E-Scooter ihres Unternehmens aus dem öffentlichen Straßenraum der Antragsgegnerin zu entfernen. Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme angeordnet, weil die der Antragstellerin gesetzte Frist von nur zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides unangemessen sei. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Bei summarischer Prüfung erweise sich die auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 StrG LSA erlassene Beseitigungsverfügung als rechtmäßig, da die Antragstellerin die Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nutze. Für das von ihr betriebene Modell bedürfe sie voraussichtlich einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrG LSA. Vom Gemeingebrauch umfasst sei die Nutzung der Straßen zu Verkehrszwecken, hier also das Fahren und Parken der E-Scooter. Insoweit bestehe kein Unterschied zwischen der Nutzung eines eigenen und der Nutzung eines bei der Antragstellerin gemieteten E-Scooters. Der Sondergebrauch bestehe hier aber darin, dass das Abstellen der E-Scooter nicht nur dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme diene, sondern auch dazu, einen neuen Mietvertrag mit dem nächsten potentiellen Nutzer abzuschließen. Es handele sich somit um ein Anbieten von Waren und Leistungen im öffentlichen Straßenraum, das regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Insoweit sei unerheblich, wie im Einzelnen der Mietvertrag angebahnt werde, insbesondere ob nur über eine App erkennbar sei, dass der abgestellte E-Scooter zur Miete angeboten werde. In jedem Fall werde jeder E-Scooter der Antragstellerin nicht schlicht zum Parken abgestellt, sondern letztlich als Handelsobjekt zur Miete angeboten. Die Straße sei aber zu Verkehrszwecken zu nutzen, eine Nutzung zum Handeltreiben sei davon nicht umfasst. Diese Einordnung gebiete auch der Zweck einer Sondernutzungserlaubnis. Angesichts der begrenzten Kapazitäten des öffentlichen Straßenraums als Abstellfläche und der mit dieser Nutzung verbundenen Gefahren, bedürfe das von der Antragstellerin betriebene Geschäftsmodell der Regulierung, und zwar schon hinsichtlich der Frage, welche Anzahl von E-Scootern im Stadtgebiet zugelassen werde, also hinsichtlich des „Ob“ der Zulassung. Andernfalls könnte im Extremfall das Stadtgebiet mit E-Scootern verschiedener Anbieter derart überfüllt werden, dass der Raum allein zum Abstellen genutzt und damit der Verkehrsraum beispielsweise für Fußgänger erheblich eingeschränkt werde. Ebenso ermögliche eine solche Genehmigung Regelungen zum „Wie“ der Nutzung, die ebenfalls für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer von immanenter Bedeutung seien. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen in der Antragsbegründung zur Art und Weise der Durchführung des von der Antragsgegnerin gewählten Interessenbekundungsverfahrens nicht auseinandergesetzt. Die angefochtene Beseitigungsverfügung fuße gerade auf dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nunmehr der V. GmbH (nachfolgend: V.) eine exklusive Nutzungsmöglichkeit einräume und gegenüber weiteren potenziellen Anbietern ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin habe im Jahr 2023 mit Planungen begonnen, um zukünftig im Rahmen einer Ausschreibung nur noch einen Anbieter für die Vermietung von E-Scootern in ihrem Stadtgebiet zuzulassen. Ihr sei dabei bekannt gewesen, dass sie, die Antragstellerin, Interesse an einer Teilnahme an einer solchen Ausschreibung gehabt habe; insbesondere sei mit Nachricht vom 18. Februar 2023 im Anschluss an ein vorheriges Zoom-Meeting angefragt worden, wann mit der Ausschreibung gerechnet werden könne und wie diese ablaufen solle. Nachdem nur eine pauschale Antwort erfolgt sei, dass die Drucksache zur Konzessionsausschreibung sich zurzeit noch in der verwaltungsinternen Abstimmung und Bearbeitung befinde, habe sie darum gebeten mitzuteilen, wann konkretere Informationen zu der Ausschreibung vorliegen. Auf ihre nochmalige Anfrage am 25. Mai 2023 habe die Antragsgegnerin nicht geantwortet. Gleichwohl sei ein Interessenbekundungsverfahren am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, sei auch der M. GmbH im Vorfeld nichts von dem Interessenbekundungsverfahren mitgeteilt worden, obwohl auch dieses Unternehmen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin entsprechende Dienstleistungen erbringe. Den Zuschlag habe dann die V. erhalten, die zuvor von der Antragsgegnerin auf das Interessenbekundungsverfahren hingewiesen worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem auffälligen Zuschnitt des Konzeptes der Antragsgegnerin gerade auf die Belange der V. auseinandergesetzt. So sei der Sonderfonds in Höhe von 100.000,00 € für Geschädigte (z.B. Unfälle mit Blinden etc.) von der V. übernommen worden. Auch der für das Konzept verpflichtende Scooter-Melder, eine Website zum Melden von falsch abgestellten oder behindernden Scootern, sei eine Website, die gerade bei der V. gelistet sei. In der verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung für die E-Scooter sei bereits ein solcher Fonds mit enthalten, und der Anbieter der Antragstellerin sei darüber hinaus Mitglied bei der Verkehrsopferhilfe. Einer derartigen besonderen Anforderung hätte es im Interessenbekundungsverfahren deshalb nicht bedurft. Unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht auch die Frage, ob die Angebotsfrist angemessen bemessen worden sei und die Frage, ob der Umstand, dass die V. sich als einziges Unternehmen am Interessenbekundungsverfahren beteiligt habe, obgleich zwei Mitbewerber im Stadtgebiet bereits Dienstleistungen erbracht hätten, nicht dazu hätte führen müssen, dort noch einmal nachzufragen. Diese Einwände verfangen nicht. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, kann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vor, da die Antragstellerin öffentliche Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis für das von ihr betriebene Aufstellen von E-Scootern im sog. Free-floating-Modell nutzt. Diese Rechtsauffassung ist - wie nachfolgend noch auszuführen ist - nicht zu beanstanden. Eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2015 - 2 M 118/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 11 B 144/16 - juris Rn. 6). Ein solcher offensichtlicher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil die Sondernutzungserlaubnis ein grundsätzlich antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der fehlerfrei nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 38.69 - juris Rn. 20, OVG Rh-Pf, Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 - juris Rn. 34, m.w.N.), die Antragstellerin aber keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat. Zudem steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Ermessen der Behörde, so dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, 33. EL Januar 2025, Art. 18 Rn. 26, m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde - wie hier - die Zahl der Anbieter von E-Scootern auf ihrem Gebiet begrenzt hat und mehrere Anbieter die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beantragen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Mai 2024 - OVG 1 S 25/24 - juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 1 B 146/23 - juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund vermag die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, wegen der fehlenden Information über die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch die Antragsgegnerin sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Das Konzept der Antragsgegnerin für elektrische Tretroller (E-Scooter) - Magdeburger E-Scooter-Konzept - mit Stand vom Juni 2023 sieht vor, dass das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum geordnet und die vorgegebene Anzahl an Sammelparkplätzen und die Anzahl an zugelassenen E-Scootern limitiert werden soll. Zur Umsetzung des Konzepts ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt wird ein Interessensbekundungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen jeder interessierte Anbieter die Möglichkeit hat, sein Angebot der Antragsgegnerin vorzustellen. Sollten sich mehrere Anbieter bewerben, muss in einem zweiten Schritt ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren und die Auswahlkriterien müssen im Vorfeld bekannt gemacht werden (z.B. Bekanntmachung auf der städtischen Internetseite, im Amtsblatt oder Bundesanzeiger etc.). Die ausgestellten Sondernutzungserlaubnisse sind zeitlich befristet und gelten z.B. drei Jahre mit Verlängerungsoption. Es sind Vereinbarungen über die Höhe der Sondernutzungsgebühren zu treffen. Im Hinblick auf die nicht gesicherte Rechtslage (Sondernutzung oder Gemeingebrauch) sollen weiterhin konsensuale Lösungen präferiert werden. Frühzeitig müssen daher mit den Anbietern Gespräche geführt werden, da diesen durchaus ebenfalls an der damit erreichbaren Rechtssicherheit gelegen ist. Zur Umsetzung des Konzepts sollen jeweils öffentlich-rechtliche Verträge mit den Anbietern abgeschlossen werden. Auf der Grundlage des Konzepts soll die Verwaltung damit beauftragt werden, mit den Anbietern rechtsverbindliche Verträge auszuhandeln. Ziel des Vertrags ist, vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage beiden Seiten gerecht werdende Lösungen zu schaffen und Rechtssicherheit zu erhalten. Im Rahmen des sich anschließenden straßenrechtlichen Auswahlverfahrens soll der Antragsteller den Zuschlag zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhalten, dessen sich aus den eingereichten Unterlagen und Darlegungen ergebendes Betriebskonzept in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bietet, dass bestimmte vorgegebene Kriterien eingehalten werden und den Anforderungen des Schutzes des öffentlichen Straßenraumes entsprochen wird. Sollte das Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass mehrere Antragsteller die vorgegebenen Kriterien gleichwertig erfüllen, wird die Auswahl zwischen diesen Antragstellern im Losverfahren entschieden. Dass nach diesen Vorgaben die Wahl auf die Antragstellerin hätte fallen müssen oder die Beschränkung auf einen Anbieter fehlerhaft ist, so dass die Erteilung einer Sondernutzung an sie die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen dürfte auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Garantien, namentlich des Art. 12 Abs. 1 GG, ein Losverfahren zur Vergabe einer Erlaubnis oder Genehmigung jedenfalls dann zur Anwendung kommen können, wenn sich mehrere Konkurrenten nach Festlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.). Nach alldem kann offenbleiben, ob das von der Antragsgegnerin durchgeführte Interessenbekundungsverfahren aus den von der Antragstellerin genannten Gründen, insbesondere wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, fehlerhaft gewesen ist. Denn ein solcher Fehler könnte allenfalls dazu führen, dass über einen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ungeachtet der in der Bekanntmachung des Interessenbekundungsverfahrens vom 20. Dezember 2024 gesetzten Frist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin mit der V. bereits einen Vertrag geschlossen und ihr eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hat, ermessensfehlerfrei zu entscheiden wäre. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Interessenbekundungsverfahren an beachtlichen Fehlern leidet, etwa unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchgeführt wurde. In ihrem Amtsblatt vom 20. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin das Verfahren und das E-Scooter-Konzept bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass jeder interessierte Anbieter von E-Scooter-Verleihsystemen in der Zeit vom 7. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2025 12:00 Uhr einen Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen bzw. die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum stellen könne. Der Antrag sei schriftlich bei der Antragsgegnerin einzureichen. Verspätete Anträge könnten nicht berücksichtigt werden. Damit hatte jeder Anbieter die Möglichkeit, sein Angebot vorzustellen. Die von der Antragstellerin eingereichte Erklärung des von ihr benannten Mitarbeiters eines weiteren Anbieters ohne Datum lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die V. in unzulässiger Weise bevorzugt hat, indem sie nur dieses Unternehmen, aber nicht weitere Anbieter über das Interessenbekundungsverfahren informiert hat. In dieser Erklärung heißt es: „V. schreibt: ‚Re des Interessenbekundungsverfahrens, haben wir davon tatsächlich nur durch Zufall erfahren, da wir potenzielle Expansions Städte im Januar evaluiert und angeschrieben haben.‘ → So wie ich mir das vorstelle V. hat Magdeburg im Januar angeschrieben MD hat vermutlich V. zurückgeschrieben, wir haben gerade ein Interessenbekundungsverfahren laufen.“ Die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, lässt sich der Erklärung entnehmen, dass die V. im Januar (vermutlich 2025) und damit nach Veröffentlichung des Interessenbekundungsverfahrens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 von der Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens nur zufällig erfahren und die Antragsgegnerin daraufhin angeschrieben hat. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Nachfrage nicht bereits am 23. Mai 2023, also 1 ½ Jahre vor Bekanntmachung des Verfahrens und noch vor Erstellung des Konzepts im Juni 2023 über mögliche künftige Verfahrensabläufe informiert hat, lässt eine Bevorzugung der V. nicht erkennen. Eine Pflicht, bei potenziellen, bislang in ihrem Stadtgebiet bereits tätigen Anbietern nachzufragen, dürfte für die Antragsgegnerin nicht bestanden haben. Vielmehr dürfte es ausreichend gewesen sein, die Aufforderung zur Teilnahme an dem Interessenbekundungsverfahren öffentlich bekannt zu machen; auch die Frist von mehr als einem Monat dürfte ausreichend gewesen sein (vgl. etwa die Bestimmungen zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens im Rundschreiben des BMF vom 24. September 2012 - GMBl S. 1190). Soweit das E-Scooter-Konzept der Antragsgegnerin als Auswahlkriterien u.a. den Nachweis der Registrierung auf der offiziellen Meldeseite „www.scooter-melder.de“ und die Bereitschaft zur Einrichtung eines Fonds (Unfall-Unterstützungsfonds) in Höhe von 100.000,00 € für „mobilitätseingeschränkte Personen“, die wegen verkehrswidrig abgestellter (E-Scooter) verunglückt sind, benennt, ergeben sich auch daraus keine genügenden Anhaltspunkte für einen „Zuschnitt“ des Konzepts auf die V. und damit für eine Bevorzugung dieses Anbieters. Zum einen handelt es sich lediglich um zwei von insgesamt zehn Auswahlkriterien. Zum anderen lässt der Umstand, dass die V. diese beiden Kriterien erfüllt, noch nicht den Schluss zu, dass diese Kriterien in das Konzept aufgenommen wurden, um der V. gewissermaßen einen „Vorsprung“ zu verschaffen. Die Antragstellerin legt nicht dar, woher sie die Kenntnis hat, dass bereits vor der Bekanntmachung des Konzepts allein die V. sich der offiziellen Meldeseite „www.scooter-melder.de“ bedient und einen Unterstützungsfonds in der genannten Höhe gebildet hat. 2. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie, ebenso wie der Mitbewerber M. für die Jahre 2024 und 2025 ohne eine Sondernutzungserlaubnis die jeweiligen Dienstleistungen hätten erbringen dürfen. Die Antragsgegnerin müsse sich an dieser Verhaltensweise festhalten lassen und könne nicht - aus heiterem Himmel - plötzlich doch wieder eine Sondernutzungserlaubnis einfordern, sondern hätte eine Übergangsfrist gewähren müssen, nach deren Ablauf wieder eine Sondernutzungserlaubnis benötigt werde, im vorliegenden Fall also ab dem Jahr 2026. Ferner hätte die Antragsgegnerin ihr und dem Mitbewerber die Möglichkeit einräumen müssen, zunächst eine solche Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, um eine etwaige Versagung dann auch gerichtlich überprüfen lassen zu können. Wenn die Antragsgegnerin zunächst davon Abstand nehme, eine Sondernutzungserlaubnis für mehrere Jahre einzufordern, müsse das hierdurch gewachsene Vertrauen, dass eine solche - jedenfalls auf absehbare Zeit - für ihr Geschäftsmodell nicht erforderlich sei, bei einer Änderung dieser Verwaltungspraxis auch hinreichend berücksichtigt werden. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Von einer (ständigen) Verwaltungspraxis, die einen Vertrauensschutz auslöst, kann nur dann die Rede sein, wenn objektiv der Eindruck vermittelt wird, Fälle einer bestimmten Kategorie würden stets auf diese Weise behandelt werden; es muss sich ein System gebildet haben (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 155, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2022 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass nach ihrer Rechtsauffassung das Aufstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle, für die es einer Erlaubnis bedürfe. Der am 26. Juni 2023 erhobenen Feststellungsklage, mit der die Antragstellerin festgestellt wissen wollte, dass das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Free-floating-Modell keine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle, sondern dem Gemeingebrauch unterfalle, trat die Antragsgegnerin entgegen, und in dem in diesem Verfahren im Juni 2024 geschlossenen Vergleich waren sich die Beteiligten darüber einig, dass Sondernutzungsgebühren festgesetzt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin aus der bloßen Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Sondernutzungserlaubnis am 31. Dezember 2023 und Abschluss des Vergleichs im Juni 2024 das weitere Aufstellen der E-Scooter zunächst geduldet hat, kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, dass sie ihre Fahrzeugvermietung im Free-floating-Modell auch künftig bzw. bis Ende 2025 ohne Sondernutzungserlaubnis weiterbetreiben darf. 3. Die Antragstellerin wendet ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihre Fahrzeugvermietung im Free-floating-Modell stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. So hätten sämtliche mit dieser Thematik befassten Obergerichte stets darauf abgestellt, wie im Einzelnen der Mietvertrag zustande komme. Hintergrund sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1982 (7 C 73.79) für die Abgrenzung von Sondernutzung und Gemeingebrauch entscheidend auf die Frage abgestellt habe, ob das Abstellen eines zugelassenen betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf der Straße durch ein Vermietungsunternehmen, um dieses an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, noch zulässiges Parken darstelle oder nicht. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung sei der Zweck der Nutzung. Entscheidend sei, inwiefern es sich um eine Nutzung zum Zwecke des Verkehrs handele. Im Rahmen der Zweckbestimmung komme es auf eine Gesamtschau aller äußerlich erkennbaren Merkmale aus der objektiven Perspektive eines neutralen Betrachters und nicht auf die bloße innere Motivation der Straßenbenutzung an. Bei mehreren Zwecken sei der überwiegende Zweck entscheidend. Die Rechtsprechung habe sich mit der Frage, ob das Aufstellen von E-Scootern im vorliegenden Modell Sondernutzung oder Gemeingebrauch darstelle, noch nicht beschäftigt. Hinsichtlich vergleichbarer Geschäftsmodelle liege divergierende Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1982 entschieden, dass das Aufstellen von Mietfahrzeugen auf öffentlichen Straßen dem Gemeingebrauch zuzuordnen sei. Hinsichtlich des Aufstellens von sogenannten Carsharing-Fahrzeugen habe der Gesetzgeber zwar aufgrund dieser gerichtlichen Einstufung ein gesondertes Gesetz erlassen, in welchem das Abstellen solcher Fahrzeuge an sogenannten Verleihstationen als Sondernutzung zu betrachten sei. Eine vergleichbare Regelung für das Aufstellen von E-Scootern gebe es aber nicht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das OVG Hamburg entschieden, dass das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Straßen dem Gemeingebrauch zuzuordnen sei. Beide Gerichte kämen damit zum Schluss, dass das gemäß § 12 Abs. 2 StVO zulässige Parken einen verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs darstelle, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei und daher den fließenden Verkehr nicht dauerhaft unterbreche. Aus welchen Gründen und durch wen die Fahrzeuge dann (wieder) in Betrieb genommen werden, sei straßenverkehrsrechtlich gleichgültig. Dass das Parken im Zusammenhang mit der Vermietung der Fahrzeuge geschehe, sei unschädlich. Die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs sei dabei entscheidender Hauptzweck. Das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Aufstellen der Fahrzeuge diene lediglich dazu, die von vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Fahrzeuge als Verkehrsmittel zu erreichen. Mithin werde die öffentliche Straße durch das Aufstellen von Mietfahrzeugen sowohl vorschriftsmäßig nach § 12 Abs. 2 StVO als auch vorrangig zum Zwecke der verkehrlichen Wiederinbetriebnahme der Fahrzeuge genutzt, womit die Tatbestandsvoraussetzungen eines Gemeingebrauchs vorlägen. Zwar habe das Niedersächsische OVG das Aufstellen von Pferdekutschen als Sondernutzung eingestuft, weil damit vorrangig ein über die bloße Verkehrsteilnahme hinausgehender Zwecke verfolgt werde, nämlich das Anbieten einer Dienstleistung. Das Gleiche gelte für sogenannten „Bierbikes“, da deren Betrieb vorwiegend nicht auf den Zweck der Teilnahme am Verkehr gerichtet sei, sondern der Geselligkeit (mit Eventcharakter) diene. Mit beidem sei das Aufstellen von E-Scootern aber nicht vergleichbar. Soweit das OVG Nordrhein-Westfalen das Aufstellen von Mietfahrrädern der Deutschen Bahn als Sondernutzung eingestuft habe, sei zu beachten, dass die Entscheidung lediglich im Eilverfahren ergangen sei und sich auch nicht mit der divergierenden Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Auch in der Literatur fänden sich gewichtige Argumente dafür, dass das Aufstellen von E-Scootern dem Gemeingebrauch zuzuordnen sei. Dabei werde auf die hohe Vergleichbarkeit von Elektrokleinfahrzeugen wie E-Scootern und Mietfahrrädern abgestellt, die nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg Teil des Gemeingebrauchs seien. So gälten für E-Scooter die verkehrs- und verhaltensrechtlichen Regelungen über Fahrräder unter der Maßgabe besonderer Vorschriften, etwa im Hinblick auf Parkvorschriften oder Ausrüstung. Die Literatur schließe sich ferner der Auffassung des OVG Hamburg an, dass der gewerbliche Zweck nicht den Hauptzweck des Aufstellens ausmache. Dieser trete bei E-Scootern noch mehr als bei Mietfahrrädern in den Hintergrund, da die Aktivierung und Abmeldung der Scooter heute in kürzester Zeit ausschließlich unter Verwendung einer App erfolge. Die Nutzung eines gewerblichen Scooters unterscheide sich daher kaum noch von der Nutzung eines eigenen Scooters. Ferner erfolge der Verleih der Scooter stationsunabhängig, sodass ein Vergleich mit stationsgebundenen Carsharing-Angeboten, die gemäß § 5 CarSharing-Gesetz eine Sondernutzung darstellten, nicht infrage kämen. Lediglich dauerhaft betriebsunfähige E-Scooter seien kein Teil des Gemeingebrauchs, da sie keinen Verwendungszweck mehr erfüllen könnten, etwa aufgrund eines Defekts. Auch wenn Fahrzeuge vorrangig als Reklamefläche oder zur Datensammlung genutzt würden, wäre die vornehmliche Eigenschaft als Transportmittel überlagert. Beides treffe aber auf die von ihr betriebenen E-Scooter nicht zu. Insbesondere sorge sie ausweislich des übersandten Betriebskonzepts dafür, dass betriebsunfähige Fahrzeuge schnellst möglich eingesammelt werden und die Nutzer auch dazu angehalten werden, die Fahrzeuge vorschriftsgemäß abzustellen. Allein der Umstand, dass begrenzte Kapazitäten des öffentlichen Straßenraums als Abstellfläche genutzt würden, könne nicht das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung sein. Im Übrigen sehe selbst das Konzept der Antragsgegnerin 600 E-Scooter für das Stadtgebiet vor. Selbst wenn man die Scooter der beiden Mitbewerber hinzuzählen würde, kämen maximal 400 E-Scooter dazu. Von einer übermäßigen Nutzung des Straßenraumes könne daher keine Rede sein. In anderen vergleichbaren Städten würden teils deutlich mehr Sharing-E-Scooter bereitgestellt und nur selten weniger. Auch der Umstand, dass die Zeitspanne des Abstellens der E-Scooter länger dauere als die Nutzung, treffe regelmäßig auf jede typische Nutzung sämtlicher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu, soweit diese nicht einem festen Fahrplan unterlägen. Sharingfahrzeuge würden wesentlich häufiger genutzt als rein private Fahrzeuge, aber typischerweise auch hier nicht permanent und durchgehend über den gesamten Tag, bis die Akku-Leistung erschöpft sei. Der Akkuwechsel bei Sharing-E-Scootern werde in der Regel „just in time“ bzw. ohne Unterbrechung der Verfügbarkeit durchgeführt. Akku-Wechsel und Umplatzierung seien ebenfalls nicht potentieller Hauptzweck des Aufstellens. Es sei auch nicht möglich, einen Sharing-E-Scooter direkt am Fahrzeug, wie bei einer Kutsche, an einem Warenautomaten oder Fahrschein-Automaten ad hoc zu mieten. Es müsse vorher auf einem privaten Handy eine mobile App installiert, ein persönlicher Account registriert und ein spezifischer E-Scooter virtuell ausgewählt werden. Erst dann könne über einen Button in der App die Miete virtuell über das Internet im Handy gestartet werden. Der Aufenthaltsort des Handys eines Nutzers sei durch die Nutzer bestimmt und nicht abhängig von den Standorten der E-Scooter. Die Buchung/Reservierung der Fahrzeuge finde in einer App statt und sei vollständig ortsunabhängig. Die überwiegende Mehrheit der Nutzer bestehe aus Bestandskunden, die nicht zufällig einen E-Scooter am Wegesrand entdeckten und sich daraufhin zur Miete entschlössen, sondern die sich gezielt in der App über einen nächst gelegenem Scooter informierten, um diesen dann zu nutzen. Dabei werde auch die Reservierungsmöglichkeit in der App genutzt, um sich dann von einem spezifischen Punkt A zu einem vorher bestimmten Punkt B fortzubewegen. Eine spontane Nutzung von E-Scootern erfolge nur in Ausnahmefällen. Wenn sie die E-Scooter platziere, erfolge dies immer dort, wo aufgrund historischer Daten die höchste Nachfrage nach Nutzung und kürzester Standzeit von einer KI prognostiziert werde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Beeinträchtigungs- und Störpotenzial für den „normalen Verkehrsteilnehmer“ deutlich erhöht sei, treffe nicht zu. In der Regel würden E-Scooter nicht rücksichtslos in den Weg gestellt oder gelegt. Die Nutzer legten per se schon selbst großen Wert auf einen rücksichtsvollen, erhaltenden Umgang mit den E-Scootern. Zudem verlange eine App-interne KI ein vom Nutzer zum Buchungsende aus der App heraus angefertigtes Abstellfoto, welches in Echtzeit analysiert werde und den Nutzer bei falsch, schief oder schlecht abgestelltem Fahrzeug die Buchung zunächst nicht beenden lasse, bis ein korrekt abgestellter Scooter auf dem Foto von der KI erkannt werde. Seltene Ausnahmen rechtfertigten nicht die Einstufung als Sondernutzung. Schließlich sei die Anzahl der privaten Scooter auch nicht zu vergleichen mit der Anzahl von privaten Fahrrädern, für die es keine oder kaum Sharing-Angebote gebe. Das E-Scooter-Sharing trage mit dazu bei, dass die Anzahl von E-Scootern im Straßenverkehr überschaubar bleibe, weil sich nicht eine unübersehbare Vielzahl von Privatpersonen einen E-Scooter zulege. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Er teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass das Aufstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in dem von der Antragstellerin betriebenen Free-floating-Modell nicht mehr vom Gemeingebrauch umfasst ist, sondern eine darüber hinausgehende Sondernutzung darstellt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA definiert den Gemeingebrauch als Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 - juris Rn. 9). Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, kommt es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Ist die Straße straßenrechtlich einem öffentlichen Verkehr gewidmet, bestimmt für den Bereich dieses Verkehrs - einschließlich des ruhenden Verkehrs - das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. So ist auch das Parken von Kraftfahrzeugen, das § 12 Abs. 2 StVO als verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es setzt als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich begründete Eingriffe möglich macht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 - juris Rn. 11). So geschah etwa das Aufstellen von Mietfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, um sie alsbald wieder dem fließenden Straßenverkehr zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982, a.a.O., Rn. 12). Dagegen stellt das Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Verkaufswagen zum Zwecke des Handels regelmäßig einen verkehrsfremden Vorgang dar, denn ein solches Parken findet zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 7). Auch das Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Kutsche zum Zwecke des Anbietens von (Beförderungs-)Leistungen geht über die bloße Verkehrsteilnahme (Teilnahme am ruhenden Verkehr) hinaus. Denn die Inanspruchnahme des Straßenraums dient nicht nur dem bloßen (Dauer-)Parken, sondern vorwiegend einem anderen Zweck, nämlich dem Anbieten einer Leistung in Form von Kutschfahrten (NdsOVG, Beschluss vom 3. September 1997 - 12 M 3916/97 - juris Rn. 8 f.). Für das Abstellen (Parken) von Fahrrädern finden grundsätzlich auch die in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen Anwendung, da auch Fahrräder dem Fahrzeugbegriff des § 2 StVO unterfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 3 B 183.00 - juris Rn. 3). Allerdings gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen für Fahrräder mit der Einschränkung, dass sich aus ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt. Aus diesem Grunde findet das sich für Kraftfahrzeuge aus § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder keine Anwendung, vielmehr dürfen diese - vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO - auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt werden (OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Bestimmungen der StVO begründet nicht automatisch eine Sondernutzung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 – juris Rn. 41 ff.). Das Aufstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum hat das OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 - juris Rn. 8 f.) als Gemeingebrauch eingestuft. Der Vermieter tue nichts anderes, als betriebsbereite Fahrräder bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme im Bereich der Gehwege aufzustellen und damit von einem nach dem Straßenverkehrsrecht zulässigen Verkehrsvorgang Gebrauch zu machen. Ebenso dürfte das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Bereitstellen der Fahrräder auf den Gehwegen lediglich dazu dienen, die von vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Fahrräder als Verkehrsmittel zu erreichen. Ob die Straße aus privaten oder geschäftlichen Gründen benutzt werde, sei für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so lange ohne Bedeutung, wie eine Nutzung zum Zwecke des Verkehrs gegeben sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Geschäftskonzept darauf basiere, dass der wirtschaftliche Vorgang der Anmietung unmittelbar auf der Straße abgewickelt werden könne. Dass die Inanspruchnahme des Straßenraums nicht nur dem Abstellen der Fahrräder diene bzw. ein zusätzlicher, über die bloße Teilnahme am ruhenden Verkehr hinausgehender Zweck verfolgt werde, vermöge nicht schon das Vorliegen einer Sondernutzung zu begründen. Das Anbieten der Fahrzeuge und die - zwar mögliche, aber nicht notwendig nur so erfolgende - Abwicklung der Anmietung auf der Straße gingen der Wiederinbetriebnahme zwar voraus. Sie seien aber in der konkreten Ausgestaltung marginal und vor allem ihrerseits auf die Teilnahme am Straßenverkehr gerichtet und machten die Fahrräder somit nicht zu einer verkehrsfremden Sache. Darin unterscheide sich der Sachverhalt von dem gewerblichen Anbieten sonstiger Leistungen und Waren auf öffentlichen Straßen, das als Sondernutzung eingeordnet werden könne. Demgegenüber hat das OVG Nordrhein-Westfalen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch abgestellte Mietfahrräder als Sondernutzung angesehen (vgl. Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - juris). Diese Form der Nutzung der Straße erfolge zwar auch zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme, im Vordergrund stehe jedoch der mit dem abgestellten Fahrrad verfolgte gewerbliche Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Fahrräder seien also nicht nur Mietgegenstand, sondern - durch ihr bloßes Vorhandensein im Straßenraum - auch und zunächst eine andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags, wobei dahinstehen könne, ob es sich zivilrechtlich insoweit um eine „invitatio ad offerendum“ oder - wofür einiges spreche - um eine Realofferte in Gestalt einer „offerta ad incertas personas“ handele. Entscheidend sei, dass das konkret-gegenständlich im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrrad unentbehrlich sei für den Abschluss des ihn betreffenden Mietvertrags. Dieser könne überhaupt nur zustande kommen, wenn die entsprechende „Hardware“ - das Mietfahrrad mit Radnummer und bedienbarem Display - und die notwendige „Software“ - der mittels einer App oder fernmündlich per Handy übermittelte Öffnungscode - unmittelbar zur Hand seien. Insofern erfolge das Abstellen eines solchen Mietfahrrads im öffentlichen Straßenraum, wenn es denn endgültig zurückgegeben und nicht nur im Rahmen einer Fahrpause geparkt werde, zwar auch zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme; dieser aber ordne sich bei der erforderlichen objektiven Betrachtung dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor mit Hilfe eben dieses Fahrrads eine Vereinbarung über dessen Anmietung zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst wieder dessen Inbetriebnahme ermögliche. Bis zu diesem Zeitpunkt stellten sich die Mietfahrräder als eine verkehrsfremde Sache dar. Der Mietvertrag über ein Fahrrad werde nach diesem Geschäftsmodell notwendigerweise auf der Straße angebahnt, er komme unmittelbar dort zustande und werde dort schließlich auch vollzogen. Von sonstigem Straßenhandel, also dem gewerblichen Anbieten von Waren im öffentlichen Straßenraum, der unzweifelhaft als Sondernutzung zu qualifizieren sei, unterscheide sich das Vermieten von Fahrrädern in dieser Weise zwar im äußeren Erscheinungsbild, nicht aber im rechtlichen Kern. Dass das Anbieten der Fahrzeuge und die Abwicklung der Anmietung in ihrer konkreten Ausgestaltung „marginal“ seien, sei - soweit dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffe - hiernach rechtlich unerheblich. Abgesehen davon, dass die zeitliche Dauer des mit dem Abstellen verbundenen Anbietens der Fahrräder die Dauer ihrer aktiven Nutzung regelmäßig übersteige und somit eher nicht „marginal“ sein dürfte, komme es nicht darauf an, wie lange es jeweils bis zum Abschluss eines Mietvertrags dauere. Entscheidend sei, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums durch die zur Vermietung angebotenen Fahrräder eben nicht auf die - vor ihrer Freischaltung auch gar nicht mögliche - Teilnahme am Straßenverkehr gerichtet sei, sondern gewerbliche Zwecke verfolge. Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden E-Scooter gibt es divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - juris Rn. 8) ist davon ausgegangen, dass das Abstellen von Miet-E-Scootern im öffentlichen Straßenraum vom Gemeingebrauch umfasst sei, da die Vermieter bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nichts anderes täten, als die zum Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen ab- bzw. bereitzustellen zu dem einzigen Zweck, sie möglichst bald und möglichst häufig durch ihre Kunden vom ruhenden in den fließenden Verkehr überführen zu lassen. Dass die Vermieter die Fahrzeuge gewerblich nutzten, hätten sie mit den Vermietern stationsgebundener Mietfahrzeuge gemein, darüber hinaus auch mit sämtlichen Haltern gewerblich genutzter Fahrzeuge aller Art. Anders als „Straßenhändler“, die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten, stellten die Vermieter der E-Scooter ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit. Es bestehe im Unterschied zum üblichen Straßenhandel Identität zwischen Geschäftszweck und Widmungszweck. Ungeachtet der zivilrechtlichen Einzelheiten des Vertragsschlusses nutzten die Vermieter den öffentlichen Straßenraum nicht dazu, dort durch ihre Mitarbeiter Mietvertragsabschlüsse vorzunehmen oder für solche Vertragsabschlüsse zu werben. Tatsächlich würden diese Vertragsabschlüsse in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor dem Aufsuchen des Fahrzeugs durch den Kunden elektronisch vorgenommen. Auch in den wenigen Fällen, in denen der Kunde erst in der Nähe des Fahrzeugs die für den Vertragsschluss notwendigen elektronischen Eingaben vornehme, diene dies nicht zu verkehrsfremden Zwecken, sondern allein dazu, das Fahrzeug in Betrieb nehmen zu können. Unabhängig davon seien dem objektiven Betrachter, auf dessen Perspektive es maßgeblich ankomme, die Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Vermietern und ihren Kunden weder bekannt noch seien sie für ihn „sichtbar“. Entscheidend blieben allein die äußerlich erkennbaren Merkmale und deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtschau. In einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.o., Rn. 21) hat das OVG Berlin-Brandenburg die Frage, ob das Aufstellen von E-Scootern im Free-floating-Modell noch dem Gemeingebrauch unterfällt, offengelassen und einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Demgegenüber stuft das OVG Nordrhein-Westfalen im Anschluss an seine o.g. Entscheidung zu Mietfahrrädern auch das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung ein (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 - juris Rn. 57 ff.). Aus der Regelung in § 11 Abs. 5 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ergebe sich zunächst, dass für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen - wie z.B. E-Scooter - die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend gelten. Entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2022 (a.a.O.) erfolge jedenfalls das stationsungebundene Abstellen bzw. Parken von Mietfahrrädern oder zugelassenen und betriebsbereiten Elektrokleinstfahrzeugen bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne Weiteres erkennbar. Die fraglichen Fahrzeuge seien - für jedermann sichtbar - mit technischen Vorrichtungen ausgestattet, welche einerseits ihre jederzeitige Inbetriebnahme ausschlössen, andererseits dem Interessenten die Möglichkeit eröffneten, das zuvor ausgewählte Fahrzeug internet-basiert freizuschalten, um es zu Verkehrszwecken zu nutzen. Die Ermöglichung einer internet-basierten Freischaltung sei dabei ersichtlich nicht in erster Linie einem Interesse des Vermieters geschuldet, das betreffende Fahrzeug Verkehrszwecken zuzuführen. Sie diene vielmehr dem vorrangigen geschäftlichen Interesse an der Erzielung von Umsatz, indem der Vermieter durch die technische Ausstattung des Fahrzeugs sicherstelle, dass seine Nutzung zu Verkehrszwecken im Ergebnis nur gegen Entgelt nach Abschluss einer Vereinbarung in digitaler Form erfolgen könne. Dieser Zusammenhang erschließe sich jedem, der versuche, ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug ohne vorherigen Vertragsabschluss in Bewegung zu setzen, und zwar auch ohne dass ihm die Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Vermietern und ihren Kunden bekannt oder diese für ihn sichtbar seien. Bei dieser Ausgangslage könne auch nicht der Feststellung des OVG Berlin-Brandenburg gefolgt werden, dass bei derartigen Geschäftsmodellen „Identität zwischen Geschäftszweck und Widmungszweck“ bestehe. Dass das Abstellen der angebotenen Fahrzeuge (auch) dem Zweck diene, diese nach Freischaltung in Betrieb zu nehmen, reiche in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Annahme aus, diesen Vorgang (insgesamt) als Gemeingebrauch zu qualifizieren. Das Abstellen dieser Fahrzeuge ziele auf den „Geschäftszweck“ der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den „Widmungszweck“ ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Qualifizierung eines Verkehrsvorgangs als Sondernutzung selbst dann nicht ausgeschlossen sei, wenn ein zugelassenes und jederzeit betriebsbereites Fahrzeug entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften abgestellt sei. Sei ein solches - ordnungsgemäß geparktes - Fahrzeug vorwiegend zu dem Zweck abgestellt worden, um damit (nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme) zu werben, komme dem straßenverkehrsrechtlich erlaubten Vorgang des Parkens eine nur untergeordnete Bedeutung zu mit der Folge, dass ein so auf der Straße abgestelltes Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache werde. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg zur Begründung seiner Auffassung, beim stationsungebundenen Carsharing handele es sich um Gemeingebrauch, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweise, wonach das Aufstellen von Mietfahrzeugen auf der öffentlichen Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma als zulässiges Parken im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs sei, sei dem entgegenzuhalten: Zum einen verhalte sich diese Rechtsprechung zu einer Fallgestaltung, bei der die öffentliche Straße (nur) zum Abstellen von Mietfahrzeugen genutzt worden sei, weil die dort beigeladene Firma auf ihrem Betriebsgelände nicht genügend Einstellplätze besessen habe, Mietverträge über die dort abgestellten Fahrzeuge aber grundsätzlich auf dem privaten Betriebsgelände abgeschlossen worden sein dürften und nicht - wie bei den hier betroffenen Fallgestaltungen - notwendigerweise immer auf der öffentlichen Straße hätten zustande kommen müssen. Zum anderen handele es sich um eine mehr als 41 Jahre alte Entscheidung aus dem vordigitalen Zeitalter, die zu Fallgestaltungen der hier betroffenen Art, bei denen weder Anbieten noch Vermieten eines im öffentlichen Straßenraum ordnungsgemäß abgestellten, zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs durch Personen, also analog, erforderlich sei, schon denknotwendig keine Feststellungen habe treffen können. Auch die spezifischen Eigenheiten beim Zustandekommen der Mietverträge über die angebotenen E-Scooter unterschieden sich nicht wesentlich von den Mietverträgen über Mietfahrräder, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 20. November 2020 gewesen seien. Die E-Scooter würden mittels der App des Vermieters für internetfähige Mobiltelefone und nur an ordnungsgemäß über diese App registrierte Kunden vermietet. Die Anmietung eines E-Scooters erfolge durch den Abschluss eines Mietvertrags gemäß den Regelungen in den AGB. Eine Nutzung sei nur für solche E-Scooter möglich, die in der App entsprechend gekennzeichnet seien. Dabei handele es sich ersichtlich um diejenigen Fahrzeuge, deren Standorte in Gestalt von Piktogrammen auf einer Karte angezeigt würden, die nach dem Öffnen der App erscheine. Der Kunde könne ein konkretes Fahrzeug bis zu maximal zehn Minuten unentgeltlich reservieren. Dies geschehe durch Anklicken des betreffenden Fahrzeugs auf der in der App angezeigten Karte. Durch Klicken auf die Schaltfläche „Kostenpflichtig starten“. In der App gebe der Kunde ein verbindliches Angebot zur Miete des reservierten Fahrzeugs ab. Durch das Freischalten des Fahrzeugs zur Nutzung nehme der Vermieter dieses Angebot an. Die Mietzeit beginne mit Abschluss des Einzelmietvertrags und ende, wenn der Kunde das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben habe oder die maximale Mietzeit von 60 Minuten abgelaufen sei. Der Mietvertrag komme damit durch Abgabe eines vermittels Anwendungssoftware - nämlich der App - übermittelten Angebots und dessen durch die Freischaltung der „Hardware“ - das zuvor reservierte Fahrzeug - konkludent erfolgende Annahme zustande. Das betreffende Fahrzeug sei für das Zustandekommen des Mietvertrages gegenständlich erforderlich. Insofern könne dahinstehen, ob Vertragsabschlüsse über im Rahmen des stationsungebundenen Carsharings angebotene Kraftfahrzeuge tatsächlich in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor dem Aufsuchen des Fahrzeugs durch den Kunden elektronisch vorgenommen werden oder werden können. Denn ein Vertragsabschluss bereits vor dem Aufsuchen des konkreten E-Scooters sei nicht möglich. Der Senat schließt sich im Rahmen der eigenen summarischen Prüfung den überzeugenden, sich mit der gegenteiligen Auffassung auseinandersetzenden Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2023 an, auf den die Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Argumenten eingeht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).