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Beschluss

8 A 10590/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem als Einzeldenkmal und Bestandteil einer Denkmalzone geschützten Gebäude bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß §13 Abs.1 Satz1 Nr.3 DSchG, wenn das Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird. • Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (§13 Abs.2 Nr.1 DSchG) und überwiegen; Gemeinwohlinteressen (Art.20a GG) oder private Interessen des Eigentümers können dem nicht ohne weiteres den Vorrang verschaffen. • Entscheidungen über die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen an denkmalgeschützten Objekten sind grundsätzlich einzelfallabhängige Abwägungen; daraus folgt regelmäßig keine grundsätzliche Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Photovoltaikanlage auf Einzeldenkmal und Denkmalzone: Genehmigungspflicht und Verweigerung wegen Überwiegen denkmalrechtlicher Belange • Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem als Einzeldenkmal und Bestandteil einer Denkmalzone geschützten Gebäude bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß §13 Abs.1 Satz1 Nr.3 DSchG, wenn das Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird. • Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (§13 Abs.2 Nr.1 DSchG) und überwiegen; Gemeinwohlinteressen (Art.20a GG) oder private Interessen des Eigentümers können dem nicht ohne weiteres den Vorrang verschaffen. • Entscheidungen über die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen an denkmalgeschützten Objekten sind grundsätzlich einzelfallabhängige Abwägungen; daraus folgt regelmäßig keine grundsätzliche Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Kläger beantragte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Anwesens. Das Anwesen ist als Einzeldenkmal eingestuft und Bestandteil einer Denkmalzone in Gau-Bickelheim. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Genehmigung; das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger suchte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Streitpunkt ist, ob die geplante Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild des Denkmals und der Denkmalzone beeinträchtigt und ob Gemeinwohls- oder private Interessen dies überwiegen könnten. Das Verwaltungsgericht hielt die Anlage für einen als Fremdkörper wahrnehmbaren Eingriff, der den Denkmalwert beeinträchtigt. Der Kläger rügte u.a. fehlende Abwägung zugunsten regenerativer Energien sowie die Möglichkeit einer reduzierten Anlagenfläche. • Das Anwesen ist als unbewegliches Kulturdenkmal und zugleich Bestandteil einer Denkmalzone i.S.d. §§3,4,5,8 DSchG geschützt; fachkundige Stellungnahmen stützen diese Feststellung. • Nach §13 Abs.1 Satz1 Nr.3 DSchG bedarf jede nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Genehmigung; eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der durchschnittliche Betrachter die Veränderung als nachteilig wahrnimmt. • Die geplante Photovoltaikanlage wird in der exponierten Lage des Anwesens als auffälliger Fremdkörper wahrgenommen und beeinträchtigt sowohl das Einzeldenkmal als auch das städtebaulich prägende Ensemble der Denkmalzone in erheblichem Maße. • Bei der kategorienadäquaten Prüfung ist die städtebauliche Schutzwürdigkeit besonders zu beachten; die Denkmalzone hat hohe Wertigkeit, worauf auch die Aufnahme in die Liste nach der Haager Konvention hinweist. • Gemeinwohlinteressen nach Art.20a GG sowie private Interessen des Eigentümers sind zu berücksichtigen, können hier aber nicht das Gewicht der denkmalrechtlichen Belange aufheben, da der Beitrag einer einzelnen Anlage zur Gesamtschutzwirkung der natürlichen Lebensgrundlagen im Einzelfall nicht durchschlagend ist. • Die Sozialbindung des Eigentums verpflichtet den Eigentümer, Eingriffe in den Denkmalschutz hinzunehmen, wenn der Denkmalwert hoch ist und die privaten Nutzungsvorteile nicht überwiegen. • Eine teilweise stattgebende Entscheidung mit Anordnung einer reduzierten Anlagenfläche war nicht angezeigt: der Kläger hatte eine konkrete Ausgestaltung beantragt und es bestehen Anhaltspunkte, dass auch geringere Flächen denkmalschutzrechtlich unzulässig wären. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nrn.1,3,4 VwGO liegen nicht vor; die begehrten Fragen sind Einzelfallabwägungen ohne grundsätzliche Tragweite. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die erteilte Genehmigung zu versagen und die Klage abzuweisen, bleibt in ihren wesentlichen Erwägungen bestätigt, weil die Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild des als Einzeldenkmal und Teil einer Denkmalzone geschützten Anwesens wesentlich beeinträchtigt. Weder öffentliche Gemeinwohlbelange (einschließlich der durch Art.20a GG geschützten natürlichen Lebensgrundlagen) noch die privaten Interessen des Klägers überwiegen das hohe Gewicht der denkmalrechtlichen Belange. Eine teilweise Bewilligung mit reduzierter Fläche kommt nicht in Betracht; der Antragsteller hat keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dargelegt, dass eine eingeschränkte Anlage seinem Willen entspräche oder den Denkmalschutz nicht gleichermaßen beeinträchtigen würde.