Urteil
5 K 2186/23.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2023:1018.5K2186.23.TR.00
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Leitsätze
1. Ob eine Beseitigungsanordnung, die mit der fehlenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines genehmigungsbedürftigen, aber ungenehmigten Vorhabens begründet wird, materiell rechtmäßig ist, hat das Gericht im Rahmen des in § 81 LBauO RP (juris: BauO RP 1986) eröffneten Ermessens nach der Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen.(Rn.37)
2. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.(Rn.43)
3. Sofern ein Denkmal förmlich unter Schutz gestellt wurde, ergeben sich diese Gesichtspunkte sowie die maßgeblichen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien regelmäßig aus der Begründung dieses Rechtsakts.(Rn.44)
4. Denkmalschutzrechtliche Belange können der Positionierung und Größe eines Balkons nicht entgegengehalten werden, wenn sie (wie im vorliegenden Einzelfall) die denkmalrechtliche Bedeutung des Schutzguts nicht beeinträchtigen.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2023, Az.: KRA-Nr. ..., wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Beseitigungsanordnung, die mit der fehlenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines genehmigungsbedürftigen, aber ungenehmigten Vorhabens begründet wird, materiell rechtmäßig ist, hat das Gericht im Rahmen des in § 81 LBauO RP (juris: BauO RP 1986) eröffneten Ermessens nach der Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen.(Rn.37) 2. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.(Rn.43) 3. Sofern ein Denkmal förmlich unter Schutz gestellt wurde, ergeben sich diese Gesichtspunkte sowie die maßgeblichen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien regelmäßig aus der Begründung dieses Rechtsakts.(Rn.44) 4. Denkmalschutzrechtliche Belange können der Positionierung und Größe eines Balkons nicht entgegengehalten werden, wenn sie (wie im vorliegenden Einzelfall) die denkmalrechtliche Bedeutung des Schutzguts nicht beeinträchtigen.(Rn.45) Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2023, Az.: KRA-Nr. ..., wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ermächtigungsgrundlage für die (teilweise) Beseitigungsanordnung ist § 81 Satz 1 Alt. 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Sie wies zwar zunächst einen formellen Fehler auf, weil der Beklagte die Klägerin nicht vor Erlass der Beseitigungsanordnung anhörte, obwohl dies gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes – VwVfG – erforderlich war und Umstände, aufgrund derer von einer Abhörung hätte abgesehen werden können, nicht bestanden. Diese Verletzung einer Formvorschrift ist aber unbeachtlich, weil der Beklagte die erforderliche Anhörung der Klägerin nachgeholt hat und damit eine Heilung nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwfG – in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG – eingetreten ist. Die Ausgangsbehörde hat sich in der ausführlichen Mitteilung an die Klägerin zur Nichtabhilfe vom 14. März 2022 auf der Grundlage der Einwände der Klägerin mit der Entscheidung auseinandergesetzt und sie kritisch überdacht, wobei sie zu dem Ergebnis kam, dass kein milderes als das gewählte Mittel geeignet sei, die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Beseitigungsanordnung ist jedoch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung sind erfüllt. Sie weist jedoch einen zu ihrer Aufhebung führenden Ermessensfehler auf. Die errichtete Balkonanlage, deren teilweise Beseitigung der Beklagte angeordnet hat, ist formell illegal. Das Vorhaben ist als Änderung einer baulichen Anlage gemäß § 61 LBauO genehmigungsbedürftig. Eine Ausnahme nach § 62, § 67, § 76 oder § 84 LBauO ist nicht einschlägig. Das Vorhaben ist allerdings nicht genehmigt. Es weicht von der am 11. Februar 2022 erteilten Nachtragsbaugenehmigung ab, die einen lediglich 4,5 m breiten Balkon zum Gegenstand hat, wohingegen der errichtete Balkon eine Breite von 5,01 aufweist. Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine vorangehende Baugenehmigung berufen könnte, sofern zwischenzeitlich für den entsprechenden Gebäudeteil eine Nachtragsgenehmigung erteilt wurde, entspricht die errichtete Balkonanlage auch nicht der Genehmigung vom 15. Juli 2019. Diese hatte breitere Fenster mit Faschen zum Gegenstand, welche die Klägerin nicht errichtete. Die Beseitigungsanordnung ist jedoch auf Rechtsfolgenseite fehlerhaft und daher rechtswidrig. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagte hat die angefochtene Beseitigungsanordnung fehlerhaft auf die Annahme gestützt, dass die errichtete Anlage denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei und daher zur Durchsetzung des materiellen Denkmalschutzrechts trotz der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Klägerin beseitigt werden müsse. Da die bauliche Anlage jedoch entgegen der Begründung der Entscheidung des Beklagten materielles Denkmalschutzrecht, das als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage zu prüfen ist, nicht verletzt und das Denkmalrecht nicht zur Beseitigung der Balkonanlage drängt, erweist sich die ausgesprochene Rückbauverfügung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die Errichtung der Balkonanlage stellt eine genehmigungsfähige Bestandsveränderung eines geschützten Kulturdenkmals dar. Das Gebäude „... **“ in S. liegt in der Denkmalzone „Burg und Altstadt S.“ und ist daher als Teil des Kulturdenkmals „Denkmalzone“ für das Erscheinungsbild der Gesamtheit der Denkmalzone bedeutend im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG –. Die Errichtung der Balkonanlage stellt eine Umgestaltung oder Bestandsveränderung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG dar, die der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Umgestaltung oder Bestandveränderung liegen vor. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann, § 13 Abs. 2 DSchG. Der Veränderung des geschützten Kulturdenkmals stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich – auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Die für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien ergeben sich aus der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone „Burg und Altstadt S.“ vom 18. Juli 1996 – im Folgenden: Rechtsverordnung –, gegen deren Wirksamkeit Einwendungen weder vorgebracht wurden noch aus anderen Gründen bestehen. Danach erfolgte die Unterschutzstellung der Denkmalzone zum Zweck der Erhaltung des charakteristischen Ortsgrundrisses, des überlieferten Ortsbildes und der eine bauliche Gesamtanlage ausbildenden Burg. Die Erhaltung erfolge aus wissenschaftlichen und städtebaulichen und zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins. Die Rechtsverordnung stellt eingehend dar, dass die Burganlage, die katholische Pfarrkirche, die evangelische Kirche, die Quartierbildung von der Burgruine und der Oberstadt zu dem sich am S.-Ufer hinziehenden ehemaligen Schiffer- und Fischerquartier, das Gassen- und Platzsystem, Handwerks- und Hauszeichen und die stilistische Bandbreite von Bürgerhäusern vom frühen 17. Jahrhundert bis zum 19. Jahrhundert erhaltenswert seien. Das signifikante Ortsbild der Stadt S. als ... Burg- und Amtsstadt sei mit der über mittelalterlichem Grundriss und Parzellenstruktur bestehenden Bebauung ein Zeugnis der Stadtbaukunst und der Sozialgeschichte, § 3 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsverordnung. Vorgaben für die Gestaltung der für das Vorhaben maßgeblichen, am Rand der Denkmalzone belegenen, s.-seitigen Fassade lassen sich dem nicht entnehmen. Die vom Beklagten angeführten Gründe für die Beseitigungsanordnung, das Vorhaben überschreite oder sprenge Proportionen und die Symmetrie – im Verhältnis zum Zwerchgiebel, zur Fassade im Übrigen und den in ihr befindlichen Fenstern mit Faschen – finden in der die Unterschutzstellung der Denkmalzone begründenden Verordnung ebenso wenig eine Grundlage wie die Einschätzung, Balkone seien an den saarseitigen Fassaden der ufernahen Bebauung im ... denkmalschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dass dies nicht so ist, folgt bereits daraus, dass der zu erhaltende Bestand bei Inkrafttreten der Verordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten einen Balkon an den saarseitigen Fassaden aufwies. Überdies befindet sich beim angrenzenden Wohnhaus (Einzeldenkmal) vor der s.-seitigen Fassade ebenso ein Balkon. Eine – für die denkmalschutzrechtliche Prüfung allein maßgebliche – Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich mithin aus dem Vorhandensein eines Balkons nicht. Die Gestaltung des Balkons lässt auch nichts dafür erkennen, dass sie die erhaltenswerte Denkmalzone gleichsam erdrückte, verdrängte oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen ließe (vgl. Kallweit, in: Martin/Krautzberger Denkmalschutz-HdB, 5. Auflage 2022, Teil D. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz, beck-online Rn. 41). Dies hat der Beklagte im Übrigen auch nicht zur Begründung seiner Entscheidung geltend gemacht. Dass der Beklagte der Klägerin am 23. November 2021 eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, deren Grenzen die Klägerin bei der Bauausführung überschritten hat, ist für die hier anzustellenden Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Balkonanlage unerheblich. Der Beklagte hat hierdurch der Klägerin insbesondere keine Rechtsposition eingeräumt, auf die sie sich bei der Errichtung einer von der Genehmigung abweichenden baulichen Anlage berufen könnte. Zugleich hatte die der Klägerin erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung jedoch nicht die vom Beklagten angedeutete Wirkung, sämtlichen größeren, breiteren oder sonst quantitativ über das Genehmigte hinausgehenden Vorhaben an gleicher Stelle die materielle denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit zu nehmen. Der dargestellte Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der (teilweisen) Beseitigungsanordnung. Dem steht der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag eines Nachbarn mit dem Ziel, den Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die klägerische Balkonanlage zu bewegen, nicht entgegen. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen; das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess setzte aber – neben der Schriftform – eine prozessual eindeutige Erklärung der Behörde dahingehend voraus, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handeln soll. Die Behörde muss folglich klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid nunmehr aufrechterhält und welche der bisherigen Erwägungen durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden sollen. Die Behörde muss damit unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, 66. Edition 1. Juli 2023, VwGO § 114 Rn. 43a). Eine solche Erklärung hat der Beklagtenvertreter auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben und beabsichtigte dies auch erkennbar nicht. Somit ist keine Erörterung veranlasst, ob die Einbeziehung anderer Gründe, aus denen das Vorhaben der Klägerin baurechtlich nicht genehmigungsfähig sein könnte, in das verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte einbezogen werden können. Auch soweit die zulässige Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist sie begründet. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass auch sie aufzuheben ist. Infolge der Aufhebung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts (vgl. § 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG –) ist der Zwangsgeldandrohung die Grundlage entzogen. Ungeachtet dessen wäre die Zwangsgeldandrohung jedenfalls rechtswidrig, weil die Beseitigungsanordnung weder unanfechtbar noch ihre sofortige Vollziehung angeordnet war und dem Rechtsbehelf somit aufschiebende Wirkung zukam. Jedenfalls hat der Beklagte keine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Die Klägerin wurde zur teilweisen Beseitigung eines Balkons aufgefordert. Die Festsetzung des Zwangsgelds ist grundsätzlich – und so auch hier – gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG erst nach einer schriftlichen Androhung zulässig. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG ist zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, sofern keine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Beklagte hat keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt, sondern ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung angedroht. Nach der Androhung des Zwangsgelds im beanstandeten Bescheid hätte die Klägerin somit bereits mit der Zustellung des Bescheids ein Zwangsgeld verwirkt, ohne dass sie zuvor die Möglichkeit hatte, der Beseitigungsanordnung Folge zu leisten (vgl. auch: VG Cottbus, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 3 L 440/17 –, juris Rn. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Seite 58). Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung mit dem Inhalt, Balkone zurückzubauen, soweit sie eine bestimmte Breite überschreiten, und eine mit ihr verbundene Zwangsmittelandrohung. ... 3D-Lageplan ... Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „...“ in der Gemeinde und Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .... Im Anschluss an die hintere Grundstücksgrenze folgt zunächst ein etwa 11 Meter tiefes Grundstück der Stadt S. mit einer Grünfläche und anschließend die als öffentlicher Wander- und Fahrradweg genutzte Uferpromenade der S.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... der Stadt S.. Außerdem liegt das Grundstück mit seinem Hauptgebäude im Bereich der Denkmalzone „Burg und Altstadt S.“, die durch Rechtsverordnung vom 18. Juli 1996 unter Schutz gestellt wurde. Die Klägerin beantragte am 26. März 2019 eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Wohnhauses unter Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan einer rückwärtigen Baugrenze und der Nutzung des rückwärtigen Bereichs als Zier- und Wohngarten. Der Beklagte erteilte der Klägerin am 13. Mai 2019 eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und am 15. Juli 2019 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses. Die Baugenehmigung enthielt antragsgemäß eine „Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches vom 23.09.2004“. Nach den Planunterlagen war an der s.-seitigen Fassade ein etwa 4,91 m breiter Balkon vor Fenstern mit je einer Breite von 1,4 m einschließlich der sie umgebenden Faschen vorgesehen. Rechtsmittel zweier – nicht am Verfahren beteiligter – Nachbarn blieben erfolglos, zuletzt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2021 – 8 A 10555/21. OVG –, mit dem der Antrag der Nachbarn auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. ärz 2021 – 7 K 3831/20.TR – abgelehnt wurde. Schon am 7. November 2019 stellte die Klägerin einen Nachtrag, der einen Raum unter der Außentreppe, eine Stützmauer und eine Aufschüttung bei der Terrasse beinhaltete. Bereits im Vorfeld hatte der Stadtrat S. das Einvernehmen in diese Planung verweigert, da das Höhenniveau der Terrasse auf das der Nachbarterrasse anzupassen sei. Am 5. Mai 2021 stellte die Klägerin einen weiteren Nachtrag, der im Wesentlichen die im November 2019 beantragten Änderungen zum Gegenstand hatte. Die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten nahm am 26. Mai 2021 wie folgt Stellung: „Für die im Nachtrag enthaltene Vergrößerung der Balkonanlage kann aus Proportionsgründen keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden.“ Die Balkonanlage war ausweislich der Planunterlagen zum Stand ihrer letzten Änderung vom 12. August 2021 schließlich mit einer Breite von 4,51 m vor Fenstern mit je einer Breite von 1,2 m einschließlich der sie umgebenden Faschen vorgesehen. Am 23. November 2021 erteilte der Beklagte der Klägerin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum „Umbau des bestehenden Wohnhauses – Tekturplan zum Nachtrag 1.“. Sie enthält folgende Angaben: „Es gelten weiterhin die Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 13. Mai 2019, die in der Tekturplanung zum Nachtrag 1 in Belangen des Denkmalschutzes wie folgt konkretisiert werden: · Bei der Ausführung der Baumaßnahme ist die Planung des Bauingenieurbüros ... des letzten Änderungsstandes vom 12. August 2021 zu beachten. · Die Balkone der Ansicht S. sind als vorgesetzte, verzinkte Stahlkonstruktionen mit Geländern aus Ober- und Untergurten und senkrechten Stäben in den Fensterachsen 2, 3 und 4 herzustellen. Dabei sind sie mit der Außenkante bündig mit den 16 cm breiten Putzfaschen der Obergeschoss- und Dachgeschoss-Fenster zu positionieren. · Alle Arbeiten an der äußeren Hülle sind während der Bauphase in enger Abstimmung mit den Denkmalpflegebehörden auszuführen. Eventuelle Änderungen sind vor der Ausführung ebenfalls abzustimmen und genehmigen zu lassen.“ Der Beklagte erteilte der Klägerin am 11. Februar 2022 die beantragte Nachtragsbaugenehmigung. Der Bescheid enthielt unter anderem die „Auflagen und Bedingungen“, dass die Balkonanlage entsprechend der Planung gemäß BA 1.2, Änderungsdatum 12. August 2021, auszuführen und dass die Auflagen der – der Baugenehmigung beigefügten – denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu beachten seien. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Februar 2022 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Balkone am Gebäude auf dem eingangs bezeichneten Grundstück auf die mit Bescheid vom 11. Februar 2022 genehmigte Breite zurückzubauen. Sollte die Klägerin der Aufforderung nicht nachkommen, werde der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € festsetzen. Zur Begründung verwies er auf die Auflagen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. November 2021. Die Klägerin erhob am 7. März 2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die durch den Rückbau entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu der lediglich im Zentimeterbereich liegenden Überschreitung der zulässigen Breite des Balkons stünden. Sie beliefen sich einschließlich zu erwartender Mietausfälle auf 47.120,00 €. Die ausgeführte Maßnahme sei genehmigt. Der Beklagte teilte am 14. März 2022 mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gebäude liege in einer Denkmalschutzzone. Nach Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörde würde die strukturelle Aussagekraft des Ensembles durch die verbreiterte Balkonanlage berührt. Diese verzerre Proportionen. Die genehmigte Balkonanlage entspreche der Symmetrie in Bezug auf die vorhandenen Fenster. Diese Proportionen würden durch die breitere Balkonanlage überschritten, was das Erscheinungsbild des Gebäudes in der Denkmalschutzzone störe. Es sei der unteren Denkmalschutzbehörde ein besonderes Anliegen, dass sich die Balkonanlage einfüge. Am 29. November 2022 teilte das Amt Bauen und Umwelt des Beklagten dem dortigen Kreisrechtsausschuss mit, die Fensterbreiten mit Putzfaschen seien in den Planunterlagen vom 7. März 2019 mit 1,4 m Breite angegeben worden. Nach den Planunterlagen vom 12. August 2021 hätten sie eine Breite von 1,2 m. In dieser Breite seien sie tatsächlich ausgeführt worden. Die zulässige Breite des Balkons nach dem genehmigten Plan vom 12. August 2021 betrage 4,5 m, die tatsächliche Breite hingegen 5,01 m. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die untere Denkmalschutzbehörde erklärt, für die tatsächliche Bauausführung keine Genehmigung erteilen zu wollen, weshalb die Aufforderung, den Balkon auf die genehmigte Breite zurückzubauen, erforderlich sei. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023, zugestellt am 16. Mai 2023, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 zurück. Die errichtete Balkonanlage sei in ihrer bestehenden Form weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Ihr stehe entgegen, dass für das Vorhaben eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Der angefochtene Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Hohe Beseitigungskosten hinderten den Erlass einer Beseitigungsanordnung für eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage nicht. Die Zwangsmittelandrohung im Bescheid begegne keinen Bedenken. Die Klägerin hat am 15. Juni 2023 Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2023 erhoben. Zu Begründung trägt sie vor, die Anordnung, den Balkon teilweise zurückzubauen, sei in Anbetracht der mit dem Rückbau einhergehenden Kosten und der für den außenstehenden Betrachter nicht erkennbaren Überschreitung der erteilten Genehmigung unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2023, Az.: KRA-Nr. ..., aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren zum Fehlen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung des errichteten Balkons und der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Zudem wies er darauf hin, dass ein Nachbar der Klägerin einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt habe, der noch anhängig sei. Auf gerichtliche Anfrage trug er vor, aus der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone ergebe sich, dass es die Kleinteiligkeit der Bebauung „...“ im historischen Kontext zu wahren gelte. Da das Gebäude vor dem Umbau über einen Balkon verfügt habe, sei als Zugeständnis an die Bedürfnisse des heutigen Standards an Wohnen und Leben unter Wahrung der Proportionen im Gefüge zum Dachgeschossausbau ein Zwerchgiebel, wie sie in der Denkmalzone zu finden seien, und eine sich symmetrisch an den Fensterachsen orientierende Balkonanlage genehmigt worden. Die aktuelle, ungenehmigte Ausführung der Balkonanlage sprenge die Proportionen einer Nebenanlage und widerspreche Symmetrie und Verhältnismäßigkeit im historischen Parzellengefüge, auf das die Rechtsverordnung hinweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen und in ihr zum Gegenstand gemacht wurden. Zudem wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.