Beschluss
OVG 2 N 68.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0301.OVG2N68.14.0A
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Leitsätze
Aus Art. 20a GG ergibt sich kein Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. Juni 2014 und der Beklagten am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Art. 20a GG ergibt sich kein Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. Juni 2014 und der Beklagten am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, er könne die begehrte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Dach seines Wohnhauses beanspruchen. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe im tatsächlichen Bereich von fehlerhaften Voraussetzungen aus. Soweit er moniert, das Verwaltungsgericht betrachte das Gebiet, in dem sich sein Grundstück befinde als „weitgehend homogen“, findet sich eine solche Feststellung in dem angefochtenen Urteil nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger versäumt, das Gebiet näher zu bezeichnen, wird im Tatbestand des Urteils nach dem Hinweis, die Gebäude entlang der Heidestraße stammten aus unterschiedlichen Zeiten und seien unterschiedlich hoch, ausgeführt, die Häuser seien „zumeist rot eingedeckt“ (UA S. 2, 3). Dies entspricht den vom Kläger selbst in Bezug genommenen Luftbildaufnahmen, da mit der beanstandeten Formulierung nicht gemeint ist, die Dachfarbe sei ausschließlich rot, und die Aufnahmen nicht erkennen lassen, dass überwiegend dunklere oder metallfarbene Dacheindeckungen Verwendung gefunden hätten. Ähnliches gilt bezüglich der Dachaufbauten. Hier hat das Verwaltungsgericht – anders als der Kläger meint – bei den straßenseitigen Dächern der umliegenden Gebäude sowohl die historischen Gauben als auch flachliegende Dachfenster im Blick und bezeichnet die Dächer lediglich im Übrigen als weitgehend von Aufbauten frei. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht bei seiner wertenden Betrachtung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG auf eine Homogenität der Umgebung weder bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Denkmalbereichs noch des Einzeldenkmals abgestellt und bei Letzterem die Dachfarbe lediglich als ein Argument von mehreren für eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals angeführt. Insoweit genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der ablehnenden Entscheidung fehlt. Ebenso erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, von der H... aus sei das Dach auf dem klägerischen Gebäude mangels Aufbauten nur eingeschränkt einsehbar. Denn das im Verwaltungsvorgang (Bl. 150) enthaltene Foto wie auch die von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotografie (Streitakte Bl. 82) belegen, dass das streitgegenständliche Dach jedenfalls seitlich aus der Richtung des Hauses Heidestraße Nr. 3 einsehbar ist. Dass die Dachfläche – wie der Kläger geltend macht – vor dem Gebäude stehend nicht eingesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob das Denkmal in seiner ursprünglichen Erlebbarkeit beeinträchtigt werde, nicht davon abhänge, ob es bereits von weitem oder ohne weiteres für die Öffentlichkeit einsehbar sei oder nicht, weil allein die Tatsache, dass ein Baudenkmal nicht ohne weiteres einsehbar sei, nicht automatisch gewichtige Gründe des Denkmalschutzes an seiner unveränderten Beibehaltung entfallen lasse (UA S. 9). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Auch der weitere Einwand des Klägers, er beabsichtige nicht, dass es bei der Errichtung und Aufstellung der Photovoltaikmodule zu einer Hohlraumbildung zwischen dem winkligen Verlauf der Dachfläche und dem Aufständerungswerk komme, ist nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob das Gebäude als Einzeldenkmal bei der geplanten Anbringung der Photovoltaikplatten erheblich beeinträchtigt werde, darauf abgestellt, dass die mehr als 31 m² große Anlage die hier auffällige geschwungene Form der straßenseitigen Dachfläche des Denkmals nicht aufnehmen und sich als Fremdkörper darstellen würde (UA S. 8). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das einzige, eine erhebliche Beeinträchtigung begründende Argument. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung auch auf die nicht aufgenommene Dachfarbe abgehoben und darüber hinaus ausgeführt, die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung des Denkmals würde erheblich eingeschränkt, weil die historische Dacheindeckung durch die Großflächigkeit der Anlage nicht mehr sichtbar wäre (UA S.8). Ferner hat es angeführt, dass das Denkmal aufgrund der spätklassizistischen Fassade die Blicke auf sich ziehe und durch die Aufständerung, die Größe und die Starrheit der Anlage sich die Wahrnehmbarkeit der Veränderung gegenüber dem derzeitigen Dach deutlich erhöhen würde (UA S.9). Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Der Hinweis, lediglich der bautechnische Abstand der Aufständerung zur Dachfläche sei einzuhalten, ändert hieran nichts, da es sich bei der Aufständerung nur um einen der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Wahrnehmbarkeit beeinflussenden Faktoren handelt und nach der vom Kläger nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts die Module zudem eine Aufständerung von 10 cm haben (UA S.3). Dass mit dem Aufbringen von Photovoltaikanlagen grundsätzlich kein Substanzeingriff in das Gebäude verbunden ist und sich nach entsprechender Genehmigung der Beklagten auf der Rückseite des Gebäudekörpers bereits eine Photovoltaikanlage befindet, ist gleichfalls nicht geeignet, die wertende Gesamtbetrachtung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn weder setzt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals zwingend einen Eingriff in die Substanz des Gebäudes voraus, noch erstreckt sich die rückwärtig errichtete Photovoltaikanlage über die gesamte Dachfläche, sondern nimmt lediglich ein Drittel des hofseitigen Daches ein. b) Soweit der Kläger auf S. 9 der Zulassungsbegründung Ausführungen zum Maßstab für die Beurteilung einer denkmalrechtlichen Beeinträchtigung sowie zu rechtlichen Voraussetzungen für die Verweigerung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis macht, legt er nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von abweichenden Grundsätzen ausgegangen ist. c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf seine Absicht, mit der Errichtung der weiteren Photovoltaikanlage den gesamten Energiebedarf seines Hauses über erneuerbare Energien zu erzielen, und macht geltend, diese Absicht entspreche nicht nur einem im Wachsen begriffenen Zeitgeist, sondern erfahre auch staatliche Unterstützung, weil Förderung und Ausbau erneuerbarer Energien anerkannte Ziele der Förderung und Unterstützung derartiger Vorhaben seien und dies auch eine Reflektion zum Denkmalrecht erfordere. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bereits nicht den an eine Zulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügt, da es sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils und der darin zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt (UA S. 9, 4. Absatz von oben), erweist es sich auch in der Sache nicht als durchgreifend. Aus Art. 20 a GG ergibt sich kein Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz (vgl. Art. 34 Abs.2 Satz 2 LV Bbg. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 2 ZB 14.180 – juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2015 – 9 ZB 14.2028 –, juris Rn. 12). Dem einzelnen Eigentümer wird keine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtsstellung eingeräumt, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11 –, juris Rn. 16). Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich herzustellen, der hier darin liegt, dass der Kläger – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (UA S. 10) – die Erlaubnis hat, die Dachfläche im Hof für eine Photovoltaikanlage zu nutzen und so zumindest ein Drittel seines Energiebedarfs auf diese Weise zu decken. Nichts anderes gilt nach dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urteil vom 18. Oktober 2011 – 2 A 309/10 –, juris Rn. 25). Dass ihn die unveränderte Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar belaste (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 18. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 29), trägt er nicht vor. Im Übrigen spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem Denkmalschutz die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen und damit das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien nicht davon abhängt‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.). Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude haben für die Umsetzung der Klimaziele kein erhebliches Gewicht (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. August 2011, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Klägers kann er aus dem von ihm herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) nichts zu seinen Gunsten herleiten, da die dort streitgegenständliche Solaranlage mit 8,64 m² nur einen relativ kleinen Teil der Dachfläche (6 %) in Anspruch nahm und so nicht nur die für den Denkmalwert prägenden Stilelemente unbeeinträchtigt ließ, sondern auch die prägenden Elemente der Dachlandschaft wie Form, Farbe und Materialien des Mansarddachs nach wie vor sehr gut erkennbar waren. Denn die Solaranlage in Form von leicht transparent erscheinenden und die Dachgestaltung durch die Anlage hindurch wahrnehmbar machenden sogenannten Hotpipes-Kollektoren entfaltete keine dominante optische Wirkung (vgl. Urteil vom 24. März 2011 – 4 K 1119/10.NW –, juris Rn. 24, 25). Dies ist nach den zulassungsrechtlich nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegend gerade nicht der Fall. Ebenso wenig streitet das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 K 906/10 –, juris) für die Position des Klägers, zumal der entschiedene Fall die rückwärtige, zum Garten zeigende rechte Dachfläche des Denkmals betraf und - anders als hier - die wegen des Abknickens im unteren Bereich besonders augenfällige Dachform von der denkmalfachlichen Unterschutzstellung nicht erfasst war. Die von dem Kläger basierend auf dem genannten Urteil geforderte „beachtliche neutrale Abwägung der beiderseitigen Interessen“ hat vorliegend stattgefunden. Allerdings ist das Verwaltungsgericht im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die straßenseitige Dachfläche des klägerischen Gebäudes zumindest eingeschränkt einsehbar sei und die geplante ganzflächige Montage der Photovoltaikplatten eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sowohl des Einzeldenkmals als auch des denkmalgeschützten Ensembles „Mittelalterliche Altstadt“ darstelle. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Zulassungsschrift waren aus den oben dargestellten Gründen (vgl. 1. a) nicht erfolgreich. Aus den gleichen Gründen greifen die von dem Kläger in Auswertung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2010 (– 16 K 26/10 –, juris) angestellten Erwägungen nicht durch. Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe lediglich die Bedenken der Beklagtenseite in diesem Verfahren als maßgeblich übernommen, zu Unrecht erhoben wird. Insbesondere das Interesse des Klägers an einer kostengünstigeren Energiegewinnung ist berücksichtigt worden. Auch war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, auf die Farbe der zu verwendenden Kollektoren oder die Art der Anbringung der Photovoltaikanlage Einfluss zu nehmen, da es sich hierbei nicht um die einzigen, vom Verwaltungsgericht in die Gesamtbewertung eingestellten Punkte handelt. Insoweit fehlt es – wie bereits erwähnt – an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. d. Senats). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der Kläger sieht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage „in der Beurteilung der denkmalrechtlichen Bedeutung neuerer Energiegewinnungstechniken bzw. zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung“. Eine solche Frage kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden, weil sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Denn sowohl für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals vorliegt, als auch für die Beantwortung der Frage ob die Belange des Denkmalschutzes die entgegenstehenden öffentlichen sowie die privaten Interessen überwiegen, kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des konkret zu entscheidenden Falles an, insbesondere die Gründe der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung sowie Art und Umfang der zur Genehmigung gestellten Maßnahme. 3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (st. Rspr. d. Senats). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Da weder die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan ist, sind die Erfolgsaussichten nicht als offen zu bezeichnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).