Urteil
3 A 10242/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Polizeibeamter verliert das Vertrauen des Dienstherrn endgültig, wenn er in erheblichem Maße strafbare Handlungen und vorsätzliche, ungenehmigte Nebentätigkeiten begeht.
• Strafgerichtliche Entscheidungen binden das Disziplinarverfahren nach § 16 Abs. 1 LDG, sofern kein offensichtlich unrichtiger Sachverhalt vorliegt.
• Die Ausübung von Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit rechtfertigt regelmäßig eine Entfernung aus dem Dienst.
• Zur Beurteilung von Nebentätigkeiten ist auf Art, Umfang, Dauer, Häufigkeit und Gewinnerzielungsabsicht abzustellen; die tatsächliche Gewinnerzielung ist unerheblich.
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Polizeibeamten wegen Straftaten und ungenehmigter Nebentätigkeiten • Ein Polizeibeamter verliert das Vertrauen des Dienstherrn endgültig, wenn er in erheblichem Maße strafbare Handlungen und vorsätzliche, ungenehmigte Nebentätigkeiten begeht. • Strafgerichtliche Entscheidungen binden das Disziplinarverfahren nach § 16 Abs. 1 LDG, sofern kein offensichtlich unrichtiger Sachverhalt vorliegt. • Die Ausübung von Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit rechtfertigt regelmäßig eine Entfernung aus dem Dienst. • Zur Beurteilung von Nebentätigkeiten ist auf Art, Umfang, Dauer, Häufigkeit und Gewinnerzielungsabsicht abzustellen; die tatsächliche Gewinnerzielung ist unerheblich. Der seit 1978 beim Polizeipräsidium Koblenz beschäftigte Beklagte wurde wegen mehrerer strafbarer Taten (Bauen ohne Genehmigung, Steuerhinterziehung, mehrfacher Betrug) rechtskräftig verurteilt. Zudem warf der Dienstherr ihm zahlreiche ungenehmigte Nebentätigkeiten vor: Hausverwaltung, Bauträgertätigkeiten, gewerblicher Grundstückshandel und faktische Geschäftsführertätigkeit in einem Kurierdienst; teilwiese ausgeübt während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Das Disziplinarverfahren wurde nach Abschluss der Strafverfahren fortgeführt; der Kläger begehrte die Entfernung aus dem Dienst. Das Verwaltungsgericht Trier sprach die Entfernung aus; der Beklagte legte Berufung ein mit Hinweisen auf Nachbewährung, geringes Verschulden und familiäre Hilfestellungen. • Das Gericht wertet das Verhalten als Dienstvergehen nach § 85 Abs.1 LBG und sieht eine schwerwiegende Schädigung von Ansehen und Vertrauen (§§ 3 Abs.1 Nr.5, 8 LDG). • Die strafgerichtlichen Urteile sind nach § 16 Abs.1 LDG bindend; die Urteilsfeststellungen gelten nicht als offensichtlich unrichtig, zumal Geständnisse und Bestätigungen vorliegen. • Die Nebentätigkeiten überschreiten nach Art, Umfang, Dauer und Außenwirkung die Grenzen genehmigungsfreier Vermögensverwaltung und stellen zum Teil einen Zweitberuf dar; sie wurden ohne Genehmigung nach § 73 LBG ausgeübt und beeinträchtigten dienstliche Interessen. • Die Ausübung von Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit verletzt die Pflicht zur Gesunderhaltung und Schonung gemäß § 64 LBG und wiegt besonders schwer. • Die Täter‑ und Persönlichkeitsprognose ergibt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich zerstört ist (§ 11 Abs.2 LDG); Milderungsgründe wie Nachbewährung oder bisherige unbeanstandete Dienstleistung sind von geringerem Gewicht. • Die Maßnahme der Entfernung ist verhältnismäßig, weil die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses angesichts der integritätsgefährdenden Pflichtverletzungen nicht zumutbar ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, das den Beklagten aus dem Dienst entfernt hat, bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Senat bestätigt, dass die Kombination aus rechtskräftigen Straftaten (Bauen ohne Genehmigung, Steuerhinterziehung, Betrug) und den umfangreichen, ungenehmigten Nebentätigkeiten, insbesondere deren Ausübung während Krankheitszeiten, das notwendige Vertrauen in die Eignung eines Polizeibeamten unwiederbringlich zerstört. Bindungswirkung der Strafurteile und die überzeugende Beweislage lassen keine Lösung dieser Feststellungen zu; entlastende Argumente und die behauptete Nachbewährung überwiegen nicht die Schwere der Pflichtverletzungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.