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Urteil

3 A 10779/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0427.3A10779.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. 2 Der ... Beklagte steht als Polizeioberkommissar im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Erreichen der Mittleren Reife trat er 1980 als Polizeiwachtmeister im Bundesgrenzschutz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Jahre 1990. Mit Wirkung vom 1. Mai 1992 wurde der Beklagte in den Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt. Im Jahre 1994 erwarb er die Fachhochschulreife; seine Beförderung zum Polizeihauptmeister erfolgte im Jahre 1999. Am 18. Mai 2004 wurde er zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Ab August 2006 war der Beklagte bei der Polizeiinspektion A. tätig; im Jahr 2014 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Mit Wirkung vom 9. Oktober 2017 erfolgte – nach vorangegangener Hospitation – seine Umsetzung zur Verkehrsdirektion M. (PAST). Seine letzte dienstliche Beurteilung, die anlässlich des Beförderungsgeschehens im Jahre 2014 erstellt wurde, schloss mit dem Gesamtergebnis „B – übertrifft die Anforderungen“. 3 Die Ehe des disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelasteten Beamten ... wurde 2019 geschieden. Im Januar 2017 zog der Beklagte zu seiner damaligen Lebensgefährtin ... nach A. und während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach N. um. 4 Krankheitsbedingt verrichtete der Beklagte seit Beginn des Jahres 2017 teilweise, ab dem 24. Oktober 2018 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im September 2019 gänzlich, keinen Dienst mehr. Am 9. November 2018 wurde er amtsärztlich begutachtet. Ausweislich der Stellungnahme der Amtsärztin bei der Kreisverwaltung ... vom 13. November 2018 sei der Beklagte dienstunfähig und zum damaligen Zeitpunkt eine stationäre psychosomatische Behandlung mit anschließender erneuter amtsärztlicher Untersuchung indiziert gewesen. Vom 7. Februar bis zum 21. März 2019 unterzog sich der Beklagte einer stationären Behandlung in der Klinik für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie W., aus der er zwar als arbeits-, allerdings nicht als polizeidienstfähig entlassen wurde. Ausweislich einer weiteren amtsärztlichen Begutachtung des Beklagten attestierte die Amtsärztin beim Ärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik am 2. Juli 2019 mangelnde Polizeidienstfähigkeit und mangelnde gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, da der Beklagte an Erkrankungen aus dem orthopädischen und dem psychosomatischen Formenkreis leide, die zu einer deutlichen Einschränkung seiner psychischen und physischen Belastungsfähigkeit führten. 5 Der Beklagte übte erstmals im Dienste der Bundesrepublik Deutschland eine Nebentätigkeit (An- und Verkauf von Computern und Büroelektronik) aus. Im Jahr 1994 wurde ihm von dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung betreffend die Vorführung und den Verkauf von Dekorationsmaterial und den Vertrieb von Ernährungsprogrammen erteilt. Im Jahre 2010 wurde ihm eine Nebentätigkeit als Aushilfe in der Hundeschule seiner damaligen Ehefrau genehmigt. Im Jahre 2016 erhielt er zudem eine Nebentätigkeitsgenehmigung für private Filmaufnahmen im Rahmen der Sendung „Auf Streife – Die Spezialisten“. Zuletzt wurde ihm am 3. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 die Nebentätigkeit als „Aushilfe im Betrieb der Lebensgefährtin in Form von Bürotätigkeit (Fertigen von Rechnungen / Schriftverkehr, Monatliche Sortierung und Weiterleitung von Steuerunterlagen zum Steuerberater) und Durchführung von Wellnesskursen (Leitung / Durchführung von Bewegungskursen in den Themenbereichen Schmerztherapie, Dehnung und allgemeine Gesundheit sowie Durchführung von Wellnessmassagen)“ im „Schmerzfreizentrum A.“ im Umfang von fünf Stunden in der Woche ohne Erzielung einer Vergütung genehmigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erklärte der Beklagte, dass er ansonsten mit Ausnahme der privaten Filmaufnahmen die weiteren Nebentätigkeiten, die ihm zuvor genehmigt worden waren (Vorführung und Verkauf von Dekomaterial, Vertrieb von Ernährungsprogrammen, Aushilfe im Betrieb der Ehefrau [Hundeschule]), nicht mehr ausübe. Der Antrag des Beklagten vom 22. Oktober 2018 auf Verlängerung der genehmigten Nebentätigkeit im Betrieb der damaligen Lebensgefährtin wurde in Anbetracht seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten durch Bescheid vom 13. November 2018 zurückgestellt, nachdem auch seine Vorgesetzten eine Verlängerung dieser Tätigkeit nicht befürwortet hatten. 6 Aufgrund einer Mitteilung der PAST M. über Nebentätigkeiten des Beklagten zu Zeiten einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit leitete das Polizeipräsidium K. mit Verfügung vom 25. Februar 2019 ein Disziplinarverfahren ein, sah jedoch zunächst von der Information des Beklagten ab, um die Sachverhaltsaufklärung nicht zu gefährden. In der Einleitungsverfügung hob der Kläger die sich häufenden Fehlzeiten seit dem Jahr 2017 und die Teilnahme des Beklagten am „6. P.er Gesundheitstag“ am 21. Oktober 2018 in P. hervor, bei dem der Beklagte als Mitarbeiter des „Schmerzfreizentrums A.“ dargestellt worden sei. Weiter führte er aus, der Beklagte habe die seinerzeitige Krankschreibung um den 21. Oktober 2018 herum für lediglich vier Tage unterbrochen. 7 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts entsandte der Kläger sodann über das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz eine sog. nicht offen ermittelnde Polizeibeamtin (noeP´in) „Jasmin“ in das „Schmerzfreizentrum A.“, die sich als Kundin des Zentrums ausgab. Deren Erkenntnisse wurden in Form von Vernehmungen ihrer Person durch Beamte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz in das behördliche Disziplinarverfahren eingeführt. 8 Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Juli 2019 – 3 O 2850/19.TR – kam es am 22. August 2019 zu einer Hausdurchsuchung in dem seinerzeitigen Wohn- und Geschäftshaus des Beklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin. 9 Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet. 10 Nach Auswertung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen sowie der Durchführung weiterer Ermittlungen hat der Kläger am 9. März 2020 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Ihm wird vorgeworfen, bei der Beantragung von Nebentätigkeitsgenehmigungen falsche Angaben gemacht, zudem ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben und seit Beginn des Jahres 2017 in erheblichem Umfang nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nachgegangen zu sein. 11 Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beklagte am 28. Oktober 2017 eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Aushilfe im Betrieb seiner Lebensgefährtin in N. beantragt habe, er allerdings in A. seit dem 1. Februar 2017 ein selbständiges Gewerbe – das „Schmerzfreizentrum A.“ – betreibe, das er auch selbst als solches angemeldet habe. Zudem beziehe er entgegen seiner Angaben im Antrag vom 28. Oktober 2017 aus der Tätigkeit für seine Lebensgefährtin in deren Betrieb eine Vergütung in Höhe von 300,00 Euro pro Monat. Weiterhin habe der Beklagte Ernährungsprogramme für Firmen vertrieben, obwohl er solche Tätigkeiten im Antragsverfahren noch aktiv verneint habe. 12 Darüber hinaus habe der Beklagte bereits vor dem Jahr 2018 – und damit ungenehmigt – im Betrieb seiner Lebensgefährtin gearbeitet, seit dem 1. Februar 2017 ein eigenes Gewerbe als Heilpraktiker ausgeübt und verschiedene Produkte für Firmen vertrieben. 13 Schließlich habe der Beklagte seit Beginn des Jahres 2017 in erheblichem Umfang, kontinuierlich und ununterbrochen nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübt. Er habe in Zeiten, in denen er krankgeschrieben gewesen sei, unter anderem telefonische Auskünfte über das „Schmerzfreizentrum A.“ erteilt, Anmeldungen der Kursteilnehmer entgegengenommen und Kurse geleitet. Zudem habe die Auswertung der bei der Durchsuchungsmaßnahme aufgefundenen Steuer- und Betriebsunterlagen sowie des E-Mail-Schriftverkehrs diverse Nachweise für nicht genehmigtes nebenberufliches Tätigwerden des Beklagten in den Jahren 2017 bis 2019 ergeben. So habe der Beklagte Rechnungen an seine Kunden ausgestellt, und zwar im Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 6.716,42 Euro, im Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 9.137,15 Euro und im Jahr 2019, in dem er vollständig dienstunfähig erkrankt gewesen sei, in Höhe von insgesamt 10.623,78 Euro. Die vom Beklagten ausgeübten Nebentätigkeiten seien aufgrund ihres Ausmaßes und ihres Umfangs nicht genehmigungsfähig gewesen. Zudem werde die Nebentätigkeit faktisch als Zweitberuf ausgeübt, weil sie der ständigen Gewinnerzielung diene. 14 Durch seine falschen Angaben bei den Nebentätigkeitsanträgen habe der Beklagte gegen seine Treue- und Wohlverhaltenspflicht sowie gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die hierzu erforderliche Genehmigung habe der Beklagte zudem gegen dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten verstoßen und allgemeine Richtlinien nicht befolgt. Er habe damit auch gegen seine Hingabe- und Folgepflicht verstoßen. Dieser Verstoß wiege umso schwerer, als die Nebentätigkeit dem Grunde nach auch nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Durch die umfangreiche Nebentätigkeit während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit habe der Beklagte nicht nur dem Ruf und dem Ansehen der Polizei geschadet, sondern in der Bevölkerung auch Zweifel an seiner Integrität im Konkreten wie auch der Polizei und des Beamtentums im Allgemeinen entstehen lassen. Er habe in eklatanter Weise gegen seine Hingabe- und Wohlverhaltenspflicht sowie gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verstoßen. 15 Der Kläger hat beantragt, 16 den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er hat vorgetragen, er habe sich möglicherweise im Zusammenhang mit von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten nicht vollumfänglich vorschriftsgemäß verhalten; dies rechtfertige jedoch keine Entfernung aus dem Dienst. 20 Der Sachverhalt sei bereits falsch ermittelt worden. Seine Dienstunfähigkeit gehe nicht auf das Jahr 2017, sondern auf das Jahr 1999 zurück. Der Kläger verschweige, dass er, der Beklagte, krank geworden sei, nachdem er mit verschiedenen Todesfällen zu tun gehabt habe und diese nicht hinreichend habe verarbeiten können; ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls sei von ihm gestellt, indes vom Kläger abgelehnt worden. Er habe sich keineswegs vorsätzlich dem Dienst entzogen und dem Dienstherrn schaden wollen. Zwar sei der Sachverhalt aufgrund der Aufbewahrungsfristen nicht mehr vollends rekonstruierbar, die Kreisverwaltung ... habe jedoch im Jahr 2001 auf seine Wiedereingliederung hingewirkt. Zudem habe er sich nachweisbar im Jahr 2011 in psychologische Behandlung begeben, um den Alltag bewältigen zu können. Der dienstliche Stress habe bei ihm zu Herzproblemen geführt und er sei vor etwa acht Jahren mit Vorhofflimmern notfallmäßig ins Klinikum A. gekommen. Nach seinem Therapieaufenthalt in der Klinik W. habe diese bescheinigt, dass ein weiterer Polizeidienst mit seiner psychischen Problematik nicht zu vereinbaren sei. Seine massiven psychischen Probleme seien auch im Jahre 2019 noch festgestellt worden. Während seiner Tätigkeiten bei der Polizeiinspektion A. habe sich seine Leidensgeschichte fortgesetzt, was letztlich zum Wechsel der Dienststelle nach M. geführt habe. Seine dienstlichen Leistungen seien nicht unterdurchschnittlich gewesen. Er habe immer beanstandungslos seinen Dienst verrichtet, sei jedoch regelmäßig angeeckt, da er vehement und gegen Widerstände seine Meinung vertreten habe. Dies habe sich in verzögerten Beförderungen niedergeschlagen. Der Dienstherr habe ihm gegenüber seine Fürsorgepflicht nicht wahrgenommen. 21 Die Texte in seinen Anträgen auf Nebentätigkeitsgenehmigungen habe er nicht selbst formuliert; vielmehr habe die zuständige Sachbearbeiterin von ihm immer wieder gefordert, seinen eigenen Text zu ändern bzw. zu ergänzen. Das Ergebnis habe nicht mehr seinen Vorstellungen entsprochen. Bei ihm sei der Eindruck entstanden, als sei dies vom Dienstherrn in dieser Form gewollt. Er habe jedenfalls nie angegeben, dass das Schmerzfreizentrum A. von seiner Lebensgefährtin betrieben werde. Das Zusammenfallen seiner kurzfristigen Dienstrückkehr mit dem „P.er Gesundheitstag“ sei reiner Zufall gewesen, da die Anmeldung hierzu bereits im März 2018, mithin ein halbes Jahr zuvor, abgegeben worden sei. Eine dauerhafte Dienstaufnahme im Oktober 2018 sei daran gescheitert, dass im Dienst grundsätzlich eine gegen ihn eingestellte Atmosphäre geherrscht habe. 22 Zutreffend an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei lediglich, dass er während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei; diese seien indes genehmigungsfähig gewesen. Es sei Beamten jedenfalls nicht untersagt, ein eigenes Gewerbe zu führen. Welchen Zeitaufwand er für buchhalterische Aufgaben erbracht habe, sei zudem rein spekulativ und berücksichtige nicht hinreichend, dass er durch langjährige Tätigkeit in diesem Bereich Erfahrungen gesammelt habe, welche ein schnelles Abarbeiten solcher Vorgänge erlaubten. Vorzuwerfen sei ihm einzig die fahrlässige Ausübung einer Nebentätigkeit während dienstunfähiger Erkrankung. Dabei sei jedoch seine Motivation zu berücksichtigen. Er sei durch langwierige Querelen und traumatische Erlebnisse im Dienst psychisch massiv belastet und habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, seinen Dienst zu verrichten. Hätte er in dieser Zeit keine Aufgabe gehabt, wäre dies keinesfalls seiner Gesunderhaltung zuträglich gewesen. Dass er möglicherweise den Rahmen des Zulässigen aus den Augen verloren habe, bereue er. Es könne letzten Endes jedoch nicht von einem besonders schwerwiegenden Dienstvergehen die Rede sein. Er habe auch nicht bewusst und gezielt gehandelt. Zudem lägen Milderungsgründe in Gestalt seiner psychischen Erkrankung vor. 23 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29. Mai 2020 aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung der Vorinstanz steht fest, dass der Beklagte sich eines einheitlich zu würdigenden schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, indem er bei Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung falsche Angaben gemacht, zudem ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe und seit Beginn des Jahres 2017 in erheblichem Umfang nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nachgegangen sei. Der Beklagte habe in seinem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit vom 28. Oktober 2017 und in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren angegeben, unentgeltlich als Aushilfe im Betrieb der Lebensgefährtin in N. tätig werden zu wollen. Dabei habe er verschwiegen, dass er bereits zuvor ein eigenes Gewerbe an der früheren Wohnanschrift in A. (unter anderem Wellness- und Gesundheitsmassagen, Planung und Durchführung von Workshops, Seminaren und Events) rückwirkend zum 1. Februar 2017 angemeldet habe. Darüber hinaus sei er formal nicht genehmigten Tätigkeiten nachgegangen. Die ihm für den Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung beziehe sich ausschließlich auf Aushilfsarbeiten im fremden Betrieb der Lebensgefährtin, nicht hingegen auf die ausufernde Nebenbetätigung des Beklagten im eigenen Gewerbebetrieb („Schmerzfreizentrum A.“). Ebenfalls nicht genehmigt gewesen seien die vor und nach dem Jahr 2018 ausgeübten Nebentätigkeiten sowie die im Jahr 2018 begonnene Vertriebstätigkeit für Nahrungsergänzungs- und Pflegeprodukte. Der dem Beklagten zur Last gelegte Verstoß erhalte dadurch ein besonderes Gepräge, dass die im eigenen Gewerbebetrieb ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere schon wegen der langen Dauer der Dienstunfähigkeit des Beklagten ab dem Jahr 2017, aber auch wegen des Umfangs der Tätigkeit – sämtlich materiell nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Dadurch habe der Beklagte seine Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, vorsätzlich und in einem solchen Maße verletzt, dass unter Berücksichtigung seiner dabei und auch im Verfahren zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur nur die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht komme. 24 Gegen dieses, dem Beklagten am 10. Juni 2020 zugestellte, Urteil richtet sich seine am 30. Juni 2020 eingelegte Berufung. Er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass seine psychische Erkrankung auf die Dienstausübung zurückzuführen sei. Seine Krankengeschichte beginne Ende der 1990er-Jahre nach traumatischen Erfahrungen im Zusammenhang mit zahlreichen dienstlich erlebten Todesfällen. Die notwendigen Fürsorgemaßnahmen des Dienstherrn seien indes unterblieben. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, ihn wunschgemäß zur PAST M. umgesetzt zu haben. Auch diese Umsetzung habe Querelen und Hindernissen unterlegen, die zu einer erneuten psychischen Belastung bei ihm geführt hätten. Obwohl der Amtsarzt bereits im Jahr 2019 seine Dienstunfähigkeit festgestellt habe, sei er in der Folgezeit nicht in den Ruhestand versetzt worden. Vielmehr habe mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens seine finanzielle Versorgung eingespart werden sollen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er allein für den eingetretenen Vertrauensverlust verantwortlich sei. Auch habe er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an seiner Genesung gearbeitet. Die von ihm wahrgenommene Nebentätigkeit habe vor allem auch dem Zweck gedient, seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren, indem er mit einer sinnstiftenden Aufgabe beschäftigt gewesen sei. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass die ausgeführten Tätigkeiten tatsächlich genehmigungsfähig gewesen seien. Die Tätigkeit habe einen Umfang von 8 Stunden pro Woche nicht überschritten. Zwar gehöre zu seinem Betrieb auch das Abhalten von Kursen und die Erledigung von Verwaltungsaufgaben; der erwirtschaftete Umsatz von zuletzt etwa 10.000 Euro pro Jahr spreche aber für einen eher geringen zeitlichen Aufwand und gegen ein zweites berufliches Standbein. Er habe das Nebentätigkeitsrecht nicht zur Gänze durchdrungen; jedenfalls habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Bei der Formulierung der Anträge sei ihm zuletzt geholfen worden. Letztlich sei ihm nicht bewusst gewesen, was ihm tatsächlich genehmigt worden sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum vorsätzlichen Verhalten differenzierten im Übrigen nicht nach den einzelnen Pflichtverstößen; bereits daher könne eine Bewertung von Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht gelingen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Mai 2020 aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf eine Zurückstufung zu erkennen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Personal- und Disziplinarakten (7 Bände und 2 Ordner) sowie die Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 3 O 1075/19.TR und 3 O 2850/19.TR verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 32 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst entfernt. Denn er hat durch sein Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – begangen (I.). Durch dieses Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist zudem auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (II.). Die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (III.). 33 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen macht. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. 34 I. Nach eigener Auswertung der vorliegenden Urkunden sowie der aktenkundigen Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamtin gelangt der Senat zu der gleichen Überzeugung wie die Vorinstanz. Hiernach steht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte falsche Angaben bei der Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemacht (1.) sowie ungenehmigte (2.) und materiell auch nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübt hat (3.). Diese Handlungen erfolgten sämtlich vorsätzlich (4.). 35 Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus, der im Weiteren der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird: 36 1. Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend herausgearbeitet, hat der Beklagte im Rahmen der Beantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung im Oktober 2017 in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben gemacht: 37 Erstens hat er in dem Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeit „Aushilfe im Betrieb der Lebensgefährtin“ vom 28. Oktober 2017 angegeben, für diese auf durchschnittlich fünf Stunden pro Woche ausgelegte Nebentätigkeit erhalte er keine Vergütung. In dem betreffenden Feld des vom Beklagten unterschiebenen Antragsformulars ist unter Nr. 6 (Höhe der Vergütung) eingetragen: „0 €“. Weiter heißt es in dem Antragsformular unter Nr. 7 (Art und Wert der zu erwartenden geldwerten Vorteile [Monat]): „./.“ Auf eine Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin bei dem Polizeipräsidium K., ob tatsächlich für die Tätigkeit keine Vergütung gezahlt werde, hat der Beklagte mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt, er bekomme kein Geld dafür, dass er im Betrieb seiner Lebensgefährtin mitarbeite. Mit diesen Angaben lässt sich indes nicht vereinbaren, dass der Beklagte im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 22. August 2019, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Durchsuchungsbericht vom 23. August 2019 ergibt, geäußert hat, er habe bis Mitte des Jahres 2018 auf 300-Euro-Basis im Betrieb seiner damaligen Lebensgefährtin mitgearbeitet. 38 Zweitens hat der Beklagte in seinem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Art der Nebentätigkeit „Aushilfe im Betrieb der Lebensgefährtin“ angegeben. Zugleich – wenige Zeilen darunter – heißt es in dem Antrag weiter, die Nebentätigkeit solle bei dem „Schmerzfreizentrum A.“ ausgeübt werden. Aus den vorliegenden Akten lässt sich indes nicht entnehmen, dass unter der Anschrift „...“ ein unter der Bezeichnung „Schmerzfreizentrum A.“ firmierendes Unternehmen betrieben wird. Vielmehr befindet sich unter der Anschrift ... die Praxis für Physiotherapie der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Allerdings hatte der Beklagte etwa ein halbes Jahr vor Antragstellung, nämlich unter dem 6. April 2017, (allein) auf seinen Namen ein Gewerbe bei der Stadt A. angemeldet. Bei der angemeldeten Tätigkeit handelte es sich ausweislich der Eintragungen in der Gewerbeanmeldung um „Wellness- und Gesundheitsmassagen, Planung und Durchführung von Workshops, Seminaren und Events, Werbemaßnahmen, freie Handelsvertretung, Hundeschule, Hausverwaltung/Abwicklung der Bürotätigkeit“ am Standort „...“. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz in der Bewertung beizupflichten, dass der Beklagte unter dem Deckmantel einer genehmigten Nebentätigkeit mit dem „Schmerzfreizentrum A.“ seit dem Jahre 2017 ein eigenes Gewerbe betreibt, dessen Ausübung er dem Dienstherrn vollständig vorenthalten und damit über den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bewusst getäuscht hat. 39 Drittens hat der Beklagte im Zuge des Antragsverfahrens in seiner E-Mail vom 27. Oktober 2017 angegeben, er übe unter anderem die ursprünglich genehmigte Nebentätigkeit „Vertrieb von Ernährungsprogrammen“ nicht mehr aus. Mit dieser im Herbst des Jahres 2017 abgegebenen Erklärung lässt sich nicht in Einklang bringen, dass der Beklagte – soweit aus der Akte des Ermittlungsführers ersichtlich – erstmals unter dem 21. Februar 2017 und sodann monatlich fortlaufend Gutschriften als Leistungs- und Betreuungsprovisionen in jeweils dreistelliger Höhe der Firma R. erhalten hat, die im Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln tätig ist. 40 2. Darüber hinaus ist der Beklagte in dem Zeitraum zwischen 2017 und 2019 mehreren formal nicht genehmigten Nebentätigkeiten nachgegangen. Konkret betrifft dies, wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, seine umfangreiche Tätigkeit für den auf den Namen des Beklagten angemeldeten Gewerbebetrieb „Schmerzfreizentrum A.“, für die zu keinem Zeitpunkt eine Nebentätigkeitsgenehmigung bestanden hat. Überdies hat der Beklagte über mehrere Jahre hinweg Vertriebstätigkeiten für die Firmen „R.“, „PM AG“ und „J. GmbH“ ausgeübt. 41 Der vorstehend dargestellte Sachverhalt wird von dem Beklagten mit seiner Berufung im Wesentlichen auch nicht bestritten. Der Senat legt ihn daher – ebenso wie die Vorinstanz – seiner Disziplinarentscheidung zugrunde, ohne nochmals jedes einzelne Sachverhaltsdetail für das sich hieraus ergebende Dienstvergehen anzuführen (vgl. § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 VwGO). 42 Soweit der Beklagte demgegenüber mit seiner Berufungsbegründung bemängelt, nicht nachvollziehbar sei die Annahme der Vorinstanz, wonach es zwischen den Jahren 2017 und 2019 zu einer Ausweitung der Vertriebstätigkeit gekommen sei, lässt sich dieser Umstand bereits anhand der bei der Durchsuchung am 22. August 2019 aufgefundenen Geschäftsunterlagen zweifelsfrei nachvollziehen. Während sich für das Jahr 2017 wie erwähnt an den Beklagten geflossene Gutschriften der Firma „R.“ nachweisen lassen, kommen für das Jahr 2018 Bonusgutschriften der Firma „PM AG“ an den Beklagten hinzu. Für das Jahr 2019 sind schließlich an den Beklagten gezahlte Gutschriften/Provisionen der „J. GmbH“ belegt. Genau dadurch wird offenbar, dass der Beklagte seine Vertriebstätigkeit – wie es die Vorinstanz zutreffend formuliert hat – „Stück für Stück“ ausweitete. Die Provisionszahlungen sind – nach Kalenderjahren geordnet – bereits in der Disziplinarklage im Einzelnen aufgeführt und dort auch der Höhe nach konkret benannt worden (vgl. Bl. 10 f., 15 ff. der Gerichtsakte). 43 3. Über die Tatsache hinaus, dass für seine Tätigkeit im eigenen Gewerbebetrieb Schmerzfreizentrum A. samt der Vertriebstätigkeit für die Firmen „R.“, „PM AG“ und „J. GmbH“ zu keiner Zeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen hat und diese daher formell illegal ausgeübt wurde, war diese Tätigkeit entgegen der Auffassung des Beklagten auch – materiell – nicht genehmigungsfähig. Die für seine gewerbliche Betätigung erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung hätte ihm nicht erteilt werden können, weil die Nebentätigkeit – insbesondere wegen der häufigen Erkrankungen des Beklagten – die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindern konnte. 44 Der – verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare – Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 2 A 10633/05.OVG –) ergibt sich vorliegend aus §§ 82 und 83 des Landesbeamtengesetzes – LBG –. Danach war der Betrieb des Schmerzfreizentrums A. gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG genehmigungsbedürftig, da keiner der abschließenden Ausnahmetatbestände des § 84 Abs. 1 LBG vorgelegen hat. Wie erwähnt hat der Beklagte trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung seine umfangreichen und intensiven Geschäftstätigkeiten seinem Dienstherrn weder angezeigt noch eine Genehmigung hierfür beantragt. 45 a) Der Betrieb des Schmerzfreizentrums A. konnte von Anfang an nicht als Nebentätigkeit genehmigt werden, weil diese Tätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beklagten so stark in Anspruch genommen hat, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden konnte (vgl. § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG). Diese Voraussetzung gilt nach § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Hiervon ist mit Blick auf die Vielzahl der ausgeübten Tätigkeiten (Wellness- und Gesundheitsmassagen, Planung und Durchführung von Workshops, Seminaren und Events, Werbemaßnahmen, freie Handelsvertretung, Hausverwaltung, Abwicklung von Bürotätigkeit) auszugehen. Soweit der Beklagte anführt, der Umfang der Nebentätigkeiten habe nicht die zulässige Vorgabe des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG überschritten, da zuletzt ein jährlicher Umsatz von „lediglich“ etwa 10.000 Euro (d.h. weniger als 1.000 Euro pro Monat) bei gleichzeitiger Mitarbeit seiner damaligen Lebensgefährtin erwirtschaftet worden sei, verfängt dies nicht. Die Vorinstanz hat bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbetrachtung der vom Beklagten in seinem Gewerbebetrieb wahrgenommenen Aufgaben vielmehr den zutreffenden Schluss gezogen, dass all die damit verbundenen Tätigkeiten ihn als verantwortlich Handelnden und damit als Zentralgestalt seines Betriebes in Erscheinung treten lassen. Diese Betrachtung erscheint umso mehr als zwingend, wenn man mit einbezieht, dass der Beklagte zusätzlich als Aushilfe in dem Betrieb seiner damaligen Lebensgefährtin mitgearbeitet und allein hierfür in seinem Nebentätigkeitsantrag einen Umfang von 5 Stunden pro Woche angegeben hat. Dass die danach rechnerisch noch verbleibenden 3 Stunden pro Woche für die Tätigkeit im eigenen Gewerbebetrieb, dessen materielle Genehmigungsfähigkeit im Raum steht, ausreichten, ist mit Blick auf den vorstehend umschriebenen Aufgabenkreis abwegig. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass dem Beklagten zugleich noch eine weitere Nebentätigkeit (private Filmaufnahmen im Rahmen der Sendung „Auf Streife“) genehmigt worden und er zudem als Erste-Hilfe-Ausbilder tätig war. Schließlich hat der Beklagte in seinem auf den Zeitraum von drei Jahren bezogenen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für private Filmaufnahmen vom 27. November 2016 angegeben, seine ausgeübte Tätigkeit als „Vorstand Rettungshundestaffel“ erfordere einen Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden pro Woche. 46 b) Darüber hinaus steht der Genehmigungsfähigkeit vorliegend aber auch der selbständige Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG entgegen. Hiernach konnte der Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten, weil seine Betätigung – wegen seiner häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten – dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein konnte. Die Öffentlichkeit steht Nebentätigkeiten von Beamten, die ihre Alimentation für einen grundsätzlich in vollem Umfang erwarteten Dienstleistungseinsatz erhalten, kritisch gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist der Betrieb eines gewerblichen Gesundheitszentrums durch einen gleichzeitig dienstunfähig erkrankten Polizeibeamten schlicht nicht vermittelbar. In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Beamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 6 AD 2/17 –, juris Rn. 5; OVG SH, Urteil vom 22. März 2016 – 14 LB 4/11 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Ein erkrankter Beamter verstößt daher grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er einer angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden können, da ein derartiges Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, juris). Genau ein solches Verhalten hat der Beklagte vorliegend aber an den Tag gelegt. 47 Neben der Sache liegt der Vortrag des Beklagten, seine Tätigkeit habe vor allem dem Zweck gedient, seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren und ihn mit einer sinnstiftenden Aufgabe zu beschäftigen. Auf seine Behauptung, bei einer bestehenden psychischen Erkrankung sei es kontraproduktiv, während der Krankschreibung keine weiteren Aufgaben wahrzunehmen, kommt es aus mehreren Gründen nicht an. Nach übereinstimmender Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es gerade keines konkreten Nachweises, dass eine ungenehmigte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess eines dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 – 1 D 2.91 –, juris Rn. 38; Urteil vom 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 –, BVerwGE 113, 337 und juris Rn. 51; Urteil vom 14. November 2001 – 1 D 60.00 –, juris Rn. 20; Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 18). Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Einen (ärztlichen) Nachweis darüber, dass die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit mit Blick auf sein konkretes Krankheitsbild förderlich sei, hat der Beklagte im Übrigen auch nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt, warum die auf seine Depression bezogene Argumentation auch auf die vom polizeiärztlichen Dienst am 2. Juli 2019 festgestellten orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen übertragbar sein sollte. Auch hat er seinen Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt über seine weitergeführte Tätigkeit im Schmerzfreizentrum A. trotz bestehender Dienstunfähigkeit in Kenntnis gesetzt, um diesem überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, eine Entscheidung über eine Fortführung der Nebentätigkeit zu treffen. Schließlich kann vorliegend aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit den Heilungsprozess des Beklagten nachhaltig positiv beeinflusst hat. Verrichtete der Beklagte im Jahr 2017 jedenfalls noch teilweise seinen Dienst, war er – immerhin nach einer über einjährigen Tätigkeit in seinem Gewerbebetrieb – ab Oktober 2018 dauerhaft bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im September 2019 krankgeschrieben. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise erkennen. 48 4. Sämtliche Nebentätigkeiten übte der Beklagte auch vorsätzlich ohne die entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigungen aus. Dass er sich des Erfordernisses einer beamtenrechtlichen Gestattung seiner Geschäftsaktivitäten durch seinen Dienstherrn bewusst war, ergibt sich vorliegend bereits aus den seit Jahren wiederholt vom Beklagten beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen in unterschiedlichen Bereichen. Die von ihm in seinem Antrag vom 28. Oktober 2017 hierbei ersichtlich unzutreffend gemachten Angaben in Bezug auf Inhaberschaft bzw. Aushilfstätigkeit in den Betrieben P. bzw. Schmerzfreizentrum A. belegen zudem in eindeutiger Weise seine Täuschungsabsicht. Der Beklagte war auch wiederholt, nämlich am 6. Dezember 2016 und am 3. Januar 2018 darauf hingewiesen worden, dass jede Art von Nebentätigkeit während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht gestattet ist. Zudem ist der Beklagte in der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 3. Januar 2018 – teils hervorgehoben durch Fettdruck – unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Genehmigung ausschließlich für die beantragte Aushilfstätigkeit im Betrieb der ehemaligen Lebensgefährtin erteilt wurde und die Ausübung einer anderen Tätigkeit hiervon nicht gedeckt ist. 49 Entsprechendes gilt für die getätigten Falschangaben im Rahmen der Antragstellung im Oktober 2017. Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich. Insbesondere kann er nichts aus dem im Berufungsverfahren nochmals wiederholten Vortrag für sich herleiten, ihm sei bei der Formulierung „der Anträge“ zuletzt geholfen worden. Es wäre vielmehr – hierauf hat die Vorinstanz bereits zutreffend abgestellt – die Pflicht des Beklagten gewesen, seinen Dienstherrn über die selbständige Tätigkeit im eigenen Gewerbebetrieb „Schmerzfreizentrum A.“, die vergütete Aushilfstätigkeit im Betrieb „P.“ seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie die ausgeübten Vertriebstätigkeiten zu informieren. Der nebulöse Vortrag, er habe „zur Formulierung eines für ihn wichtigen Antrages Hilfe durch fachkundige Personen“ in Anspruch genommen und diesen vertraut, ändert an dieser Verpflichtung nichts. Von einem erfahrenen Polizeibeamten und gerade von dem mit der Ausübung und Beantragung von Nebentätigkeiten seit Jahren vertrauten Beklagten muss erwartet werden, dass er sehr genau über Inhalt und Gegenstand von Nebentätigkeitsgenehmigungen im Bilde ist. Zudem ist der Beklagte wiederholt – gegen Unterschriftsleistung – über die maßgeblichen Vorschriften und Regelungen der Nebentätigkeitsverordnung unterrichtet worden. Zuletzt erschließt sich dem Senat nicht, warum der Beklagte einerseits in der Lage gewesen ist, seine selbständige gewerbliche Tätigkeit unter dem 6. April 2017 bei der Stadt A. anzumelden, andererseits aber diese angemeldete Tätigkeit seinem Dienstherrn – beispielsweise unter Beifügung seiner Gewerbeanmeldung vom 6. April 2017 – nicht hat mitteilen können. 50 II. Durch die aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtenden und schuldhaft begangenen Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (1.). Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich (2.). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (3.). 51 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale); zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. 52 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. 53 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 und juris Rn. 19; OVG RP, Urteile vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 74; vom 8. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, juris Rn. 97; vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 108; stRspr.). 54 Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte – dazu sogleich – ist deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht und die in diesem Zusammenhang begangenen weiteren Pflichtverletzungen sind aufgrund der festgestellten objektiven und auch subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gebietet. 55 Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, das heißt die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich auch aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 371/07 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 –, BVerwGE 113, 337 und juris Rn. 55 ff.; vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 28. August 2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 20; vom 29. Januar 2020 – 2 B 27.19 –, juris Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2008 – 3 A 10045/08.OVG –, juris Rn. 44). 56 Wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, liegen sämtliche der vorstehend benannten belastenden Umstände hier vor. Durch die über mehrere Jahre ohne bzw. mit einer nicht ausreichenden Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – in erheblichem Umfang in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – hat der Beklagte sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und die ihm als Polizeibeamten auferlegten besonderen Dienstpflichten (§ 115 LBG) verstoßen, als auch die ihm gemäß § 115 Satz 2 LBG (bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. Dadurch, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit fortsetzte und sie auch seinem Dienstherrn nicht mitteilte, hat er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich wird. Weiter erschwerend wirkt sich aus, dass seine Nebentätigkeit, wie dargelegt, materiell nicht genehmigungsfähig war. Sein über mehrere Jahre hinweg gezeigtes Verhalten, mit dem sich der Beklagte kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt hat, offenbart eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und lässt zugleich erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist. Auf die hierzu von der Vorinstanz bereits angestellten ausführlichen und zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug. 57 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sind auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten gegeben. 58 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. 59 Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme unumgänglich. Das Fehlverhalten des Beklagten wie auch sein Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren, der weitgehend von einer Tendenz zur Bagatellisierung seiner Tätigkeiten während des in Rede stehenden Zeitraumes geprägt war, machen deutlich, dass ihm die erforderliche innere Beziehung zu seinem Beruf und den unabdingbaren Anforderungen des Dienstbetriebes (mittlerweile) fehlt. Sie sind Ausdruck eines Persönlichkeitsbildes, bei dem die eigenen Interessen denen des Dienstherrn vorgezogen werden und in dessen Rahmen ersichtlich kein Raum für Rücksichtnahme auf grundlegende dienstliche Pflichten sowie die Berufskollegen ist, welche in den in Rede stehenden Jahren stets die an sich ihm obliegende Arbeit während der Zeiten seiner krankheitsbedingten Dienstbefreiung miterledigen mussten. Der Beklagte sucht die Schuld für die eigenen Dienstpflichtverletzungen letztlich bei seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn und wirft letzterem in diesem Zusammenhang eine „bar jedes Fürsorgeaspekts vorgenommene[n] Behandlung“ vor. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, das Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit sei aufgrund von fiskalischen Erwägungen nicht weiter betrieben worden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 LDG aufgrund der Schwere des Dienstvergehens vorliegend nicht in Betracht zu ziehen war. Ungeachtet dessen geht der Beklagte fehl mit seiner Annahme, er müsse bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwingend weiter finanziell versorgt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Langem geklärt, dass die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht beeinträchtigt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 2 B 19.05 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Mit anderen Worten hat in Fällen, in denen der aktive Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LDG), der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung seines Ruhegehalts (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LDG) zu rechnen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 6). 60 Schließlich können die in der Vergangenheit vom Beklagten gezeigten Leistungen (die letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2014 schließt mit der Gesamtbewertung "B") ihn nicht durchgreifend entlasten. Hierbei handelt es sich – neben seiner straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit – um den einzigen erkennbaren Milderungsgrund. Demgegenüber überwiegen die Erschwerungsgründe, wie das hohe Eigengewicht der über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang ausgeübten Nebentätigkeit sowie die gegenüber dem Dienstherrn bewusst gemachten falschen Angaben bei der Beantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung im Oktober 2017 den für den Beklagten sprechenden Umstand einer ordentlichen Dienstverrichtung bei weitem. Sein über viele Jahre an den Tag gelegtes Fehlverhalten macht vielmehr deutlich, dass ihm jedwede Beziehung zu seinem Beruf und den unabdingbaren Anforderungen des polizeilichen Dienstbetriebs verloren gegangen ist. Sie sind Ausdruck eines Persönlichkeitsbildes, bei dem die eigenen Interessen den zu beachtenden Belangen des Dienstherrn und den zu wahrenden Rechten Dritter bedenkenlos vorgezogen werden. 61 Was schließlich die Erkrankung des Beklagten anbelangt, war diese nicht zu seinen Gunsten im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat vielmehr bereits zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beklagte krankheitsbedingt in seiner Einsichtsfähigkeit beschränkt gewesen wäre. 62 III. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG RP, Urteile vom 16. September 2005 – 3 A 10815/05.OVG –, juris Rn. 31; vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, NVwZ-RR 2006, 270 und juris Rn. 39; vom 18. Dezember 2007 – 3 A 11017/07.OVG –, juris Rn. 44; vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG –, juris Rn. 51; vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG –, juris Rn. 45; vom 9. August 2012 – 3 A 10476/12.OVG –, juris Rn. 48; vom 7. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, ZfSch 2018, 355 und juris Rn. 120). 63 IV. Anhaltspunkte, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 70 LDG zu verlängern oder zu reduzieren, bestehen nicht. Von seiner ihm zustehenden Änderungsbefugnis macht der Senat deshalb weder in der einen noch in der anderen Weise Gebrauch. 64 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). 65 VI. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG).