OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 10419/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0630.3A10419.25.OVG.00
51Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr von einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als genehmigungsfreier Nebentätigkeit i.S.d. § 84 Abs 1 Nr 1 LBG (juris: BG RP 10) ist grundsätzlich auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden. (Rn.56) 2. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Nebentätigkeitsrechts, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, solche Tätigkeiten zu verbieten, die potentiell mit den Dienstpflichten des Beamten in Konflikt geraten können, kann ferner neben dem zeitlichen Aufwand insoweit auch bedeutsam sein, ob die (Verwaltungs-)Tätigkeit nach Art und Umfang bereits eine unternehmerische Organisation erfordert und damit ein eigengewichtiges unternehmerisches Gepräge aufweist. (Rn.57) 3. Schließlich bedarf die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung, so dass auch eine (faktische) Geschäftsführertätigkeit stets genehmigungspflichtig ist. (Rn.58)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr von einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als genehmigungsfreier Nebentätigkeit i.S.d. § 84 Abs 1 Nr 1 LBG (juris: BG RP 10) ist grundsätzlich auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden. (Rn.56) 2. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Nebentätigkeitsrechts, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, solche Tätigkeiten zu verbieten, die potentiell mit den Dienstpflichten des Beamten in Konflikt geraten können, kann ferner neben dem zeitlichen Aufwand insoweit auch bedeutsam sein, ob die (Verwaltungs-)Tätigkeit nach Art und Umfang bereits eine unternehmerische Organisation erfordert und damit ein eigengewichtiges unternehmerisches Gepräge aufweist. (Rn.57) 3. Schließlich bedarf die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung, so dass auch eine (faktische) Geschäftsführertätigkeit stets genehmigungspflichtig ist. (Rn.58) Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst entfernt, da er durch das ihm mit der Disziplinarklageschrift vorgeworfene Verhalten ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen begangen hat (I.). Durch dieses Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (II.). Schließlich ist die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme nicht unverhältnismäßig (III.). I. Der Beklagte hat als im Landesdienst stehender Polizeibeamter ein schweres – innerdienstliches – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen, indem er über mehrere Jahre sowie in Zeiten der Dienstunfähigkeit sowohl formell als auch materiell gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung als seine Entfernung aus dem Dienst. 1. Nach der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Juni 2025, nach Auswertung der vorliegenden und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten sowie unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten legt der Senat seiner rechtlichen Würdigung folgenden, schon vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist für die beiden Gesellschaften E. GmbH und I. GmbH seit ihrer Gründung am 29. April 2021 bzw. am 26. Mai 2021 – teils im Krankenstand – als faktischer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer umfangreichen gewerblichen Tätigkeiten nachgegangen. a) Die E. GmbH wurde am 29. April 2021 gegründet. Formaler Gesellschafter der Gesellschaft wurde nicht der Beklagte selbst, vielmehr übernahm diese Rolle seine Ex-Frau, die Zeugin D., die auch die Notarurkunde zum vorgenannten Termin im Notariat Dr. K. in L. unterzeichnete. Auch die Geschäftsführung wurde (formal) zunächst einer anderen Person, der Zeugin J., übertragen, die hierfür – jedenfalls zu Beginn – eine geringfügige Entlohnung in Höhe von 5.400 € jährlich erhielt. Seiner Ex-Frau gegenüber war der Beklagte jedoch aufgrund des zugleich geschlossenen Treuhandvertrags weisungsbefugt. Auch die Zeugin J. erteilte dem Beklagten noch am Tag der Gründung der Gesellschaft eine umfassende Generalvollmacht. Am 12. Mai 2021 zahlte die Fremdgeschäftsführerin J. den Geschäftsanteil der E. GmbH in Höhe von 25.000 € in bar ein. Zuvor hatte der Beklagte ihr das Geld hierfür persönlich übergeben. Wirtschaftlicher Berechtigter der E. GmbH ist nach dem entsprechenden Eintrag im Transparenzregister vom 24. Februar 2022 der Beklagte. Entsprechend den vorausgehenden Planungen des Beklagten wurden bereits am 29. April 2021 die in seinem Eigentum und dem Eigentum seiner Ex-Frau stehenden fünf Wohneinheiten im Objekt M.-Straße in A. für 380.000 € an die E. GmbH verkauft. Weitere vier Wohnungen des Beklagten im Anwesen N.-Straße in A. veräußerte dieser am 17. Mai 2021 für 570.000 € an die E. GmbH. Wie aus dem Grundbuch und den Bankunterlagen ersichtlich, trat der Beklagte daneben als Sicherungsgeber für die E. GmbH auf, indem er grundpfandrechtliche Sicherheiten aus seinem privaten Immobilienvermögen stellte. Ferner unterzeichnete er eine unbeschränkte Bürgschaft, die zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner E. GmbH diente. Den Großteil der von ihr gehaltenen Objekte vermietete die E. GmbH. Daneben tätigte sie indes auch An- und Verkaufsgeschäfte von Immobilien, so etwa am 24. Juni 2022 und am 13. September 2022 den Verkauf jeweils einer Wohneinheit des Objekts M.-Straße in A. für 125.000 € bzw. 259.000 € (vgl. BMO III, Bl. 12-18 sowie Bl. 22-38). Am 17. Februar sowie am 28. April 2022 verkaufte die E. GmbH insgesamt vier Wohneinheiten des Anwesens N.-Straße in A. zu einem Gesamtverkaufspreis von 490.000 € (vgl. EA II, Bl. 503). Entsprechende Ankäufe von Immobilien erfolgten am 17. Mai 2021 – Kaufvertrag über das Objekt „O.“ in H. zu einem Verkaufspreis von 30.000 € (Verkäuferin war die Ex-Frau des Beklagten) – sowie mit Notarvertrag vom 28. Oktober 2022 über das Anwesen P.-Straße in A. mit insgesamt vier separaten Wohneinheiten zu einem Verkaufspreis von 780.000 € (vgl. BMO I, Bl. 391a-391b sowie EA II, Bl. 504). Am 11. Januar 2023 erhielt der Beklagte von der E. GmbH auf eigene Veranlassung einen Betrag im Höhe von 20.000 € mit dem Verwendungszweck „Ausschüttung Gesellschafter“ überwiesen (vgl. BMO IV, Bl. 489 und die Zeugenaussage von Frau J. vom 13. März 2024, EA II, Bl. 478). b) Ein nahezu identisches gesellschaftsrechtliches Gebilde liegt im Ergebnis der am 26. Mai 2021 gegründeten I. GmbH, deren Gesellschafterin wiederum zu 100 % die E. GmbH war, zugrunde (vgl. den Gründungsvertrag vom 26. Mai 2021, BMO IV, Bl. 245 ff. sowie den Handelsregisterauszug, EA I, Bl. 164 f.). Die Geschäftsführung dieser Gesellschaft wurde formal zunächst ebenfalls durch die auf Minijobbasis angestellte Zeugin J. wahrgenommen und auch für diese GmbH erhielt der Beklagte noch am Tag der Gründung eine Generalvollmacht (vgl. die Generalvollmacht vom 26. Mai 2021, BMO IV, Bl. 242 ff. und die Lohnabrechnungen, BMO IV, Bl. 165 ff.). Das Stammkapital von 25.000 € wurde von der E. GmbH getragen. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Veräußerung und die Verwertung von Grundbesitz, die Errichtung von Gebäuden aller Art, die Tätigkeit als Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 lit. b Gewerbeordnung – GewO – sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte (vgl. BMO IV, Bl. 245 f.). Alleiniger Geschäftsgegenstand der I. GmbH war tatsächlich die Umsetzung eines umfangreichen Bauvorhabens mit mehreren Eigentumswohnungen auf dem eigens hierzu noch am Gründungstag der Gesellschaft zum Kaufpreis von 570.000 € erworbenen Grundstück Q. in C.. Die entsprechenden Planungen betrafen zunächst die Errichtung von insgesamt 18 bis 20 Wohneinheiten durch Umbau und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sowie den anschließenden Verkauf dieser Wohneinheiten (vgl. die Planungsunterlagen, BMO 1.2, Bl. 517 ff.). Genehmigt wurden seitens der zuständigen Behörden schlussendlich indes (lediglich) acht Wohneinheiten mit einem Gesamtvolumen von ca. 3.500.000 € (vgl. die Objektbeschreibungen BMO 1.2, Bl. 540; BMO VI, Bl. 146 ff. sowie die notarielle Urkunde, BMO IV, Bl. 245-256). Bis zum Abschluss der behördlichen Disziplinarermittlungen durch den Ermittlungsführer im Juni 2024 waren bereits sechs der insgesamt acht bis dahin noch nicht einmal vollständig fertiggestellten Eigentumswohnungen inklusive Stellplätzen durch die I. GmbH zu einem Gesamtbetrag von 2.735.840 € verkauft, nämlich im Einzelnen durch Notarvertrag vom 28. Februar 2023 an den Käufer Dr. R. für 413.870 €, durch Notarvertrag vom 28. März 2023 an den Käufer S. für 451.390 €, durch Notarvertrag vom 16. Juni 2023 an den Käufer T. für 443.550 €, durch Notarvertrag vom 15. August 2023 an die Käuferin U. für 569.460 €, durch Notarvertrag vom 8. Februar 2024 an den Käufer V. für 391.890 € sowie (zuletzt) mit Notarvertrag vom 19. Februar 2024 an die Käuferin W. für 465.680 € (vgl. BMO VI, Bl. 312). c) Für die E. GmbH ist der Beklagte auf Grundlage des oben beschriebenen Geschäftsmodells im Einzelnen (unter anderem) wie folgt tätig geworden: Als Vertreter der E. GmbH nahm der Beklagte am 11. Januar 2022 an einer Eigentümerversammlung (vgl. BMO III, Bl. 180 ff.) und im April 2022 an zwei Terminen mit einem Käufer zweier Wohnungen teil (vgl. die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen X., EA II, Bl. 406 RS). Nach einem unter seiner Beteiligung im Juli 2022 durchgeführten Besichtigungstermin im Anwesen P.-Straße in A. gab der Beklagte in der Folge auch ein Angebot für diese Immobilie ab (vgl. die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin Y., EA II, Bl. 380). Sowohl der nachfolgende Notartermin betreffend den Kauf dieses Objektes am 28. Oktober 2022 als auch die Übergabe des Anwesens am 2. Januar 2023 wurden ebenfalls von dem Beklagten wahrgenommen (vgl. den Notarvertrag, BMO 1.1, Bl. 364 ff., sowie das Übergabeprotokoll, BMO 1.1, Bl. 391 f. und die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin Y., EA II, Bl. 380). Am 24. Januar 2023 wickelte der Beklagte einen weiteren Notartermin für die E. GmbH ab, in dem er als Vertreter der Gesellschaft einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit der Z. GmbH unterzeichnete (vgl. BMO II, Bl. 553 ff.). Im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf bzw. der Vermietung der Objekte durch die E. GmbH hat der Beklagte alle wesentlichen Entscheidungen getroffen und überwiegend auch die sonstigen Anliegen der Mieter selbst bearbeitet, während die Zeugin J. insoweit lediglich unterstützend tätig geworden ist. Die Zeugin J. hatte der Beklagte bereits im Jahr 2019 nach der Trennung von seiner Ex-Frau, noch vor Gründung der E. GmbH, als „Büromitarbeiterin/Sekretariatsmitarbeiterin“ im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt (vgl. den Personalfragebogen und den Arbeitsvertrag vom 16. August 2019, BMO IV, Bl. 365 ff., 371 ff.) und dieser zugleich in seinem Anwesen G.-Straße in H. ein separates Büro eingerichtet. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten, die Zeugin Aa., hat insoweit zudem angegeben, der Beklagte habe mit Blick auf seine vermieteten Immobilien den Papierkram zunächst selbst erledigt. Es sei sehr viel Post gekommen, weswegen er irgendwann eine Sekretärin eingestellt habe. Wenn etwas in den vermieteten Wohnungen nicht gestimmt habe, sei er angerufen worden und habe sich hierum gekümmert. Es habe immer wieder Streit gegeben, weil der Beklagte keine Zeit für die Familie gehabt und auf ihre entsprechenden Vorwürfe entgegnet habe, mit einem 40-Stunden-Job als Polizist bringe man es zu nichts. Auch die Zeugin J. selbst hat diese Abläufe bestätigt und insoweit bekundet, sie sei von dem Beklagten kontaktiert worden, da dieser nach der Scheidung von seiner Frau im Jahr 2019 nach einer Arbeitskraft gesucht habe, die seine privaten Immobilien verwalte. Der Beklagte habe dann ein Büro für sie in der G.-Straße eingerichtet und sie habe die Nebenkostenabrechnungen sowie Termine zur Wohnungsbesichtigung betreut und sich um die Probleme der Mieter gekümmert bzw. mit dem Beklagten besprochen, wie mit diesen verfahren werden solle. Der Beklagte habe jedoch auch selbst Kontakt zu den Mietern gehabt und die entsprechenden Handwerker betreut. Irgendwann habe er sie gefragt, ob sie die Geschäftsführung für die von ihm neu gegründete E. GmbH übernehmen wolle. Sie habe nur zugestimmt, weil ihr klar gewesen sei, dass er eine Generalvollmacht erhalten und die großen Entscheidungen selbst treffen werde. Er habe dann entschieden, was mit den Immobilien passiere und sie habe den Schriftverkehr und die Abwicklung übernommen. d) Im Zusammenhang mit dem von der I. GmbH betriebenen Bauprojekt in C. übernahm der Beklagte selbst ebenfalls nicht nur die maßgebliche Korrespondenz mit dem beauftragten Architekten und den zuständigen Behörden (vgl. die Zeugenvernehmung des Herrn Bb. vom 28. November 2023, EA II, Bl. 448–451, die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin U., EA II, Bl. 413, wonach der Beklagte unter anderem bei einem gemeinsamen Termin mit einem Architekten am 4. September 2023 anwesend war, sowie den umfangreichen E-Mail-Verkehr mit dem Architekten betreffend die Planung und Kalkulation des Bauprojektes im Zeitraum von Juli 2022 bis Mai 2023, BMO 1.2, Bl. 539 ff.), sondern auch die wesentliche Kommunikation mit der das Objekt vermarktenden Bank (s. z.B. die entsprechende Terminübersicht, BMO VI, Bl. 302, wonach der Beklagte am 3. Mai 2021, 25. Mai 2021, 1. Juli 2021, 3. August 2021, 7. September 2021, 13. Januar 2022, 20. Januar 2022, 7. Februar 2022, 6. Mai 2022, 20. September 2022, 12. Oktober 2022, 24. November 2022, 23. Januar 2023, 14. Februar 2023, 22. Februar 2023, 23. Februar 2023, 14. März 2023, 17. April 2023, 16. Juni 2023, 21. Juli 2023, 9. Oktober 2023, 17. Oktober 2023 und 7. Dezember 2023 Termine mit verschiedenen Mitarbeitern der Bank hatte und vier dieser Termine schon nach der von der Bank übersandten Terminsübersicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der I. GmbH standen). Auch an der Unterzeichnung der Vertriebsvereinbarung am 24. November 2022 für den Bauträger der Cc. nahm der Beklagte persönlich teil (vgl. BMO VI, Bl. 49 ff.). Ferner wickelte er für die I. GmbH Notartermine am 10. und 30. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am 28. März 2023 (vgl. BMO 1.1, Bl. 47 ff., Bl. 104 ff., Bl. 110 ff., Bl. 151 ff., BMO IV, Bl. 66 ff.) sowie die Korrespondenz mit potentiellen Käufern der Wohneinheiten an einem Samstag im Februar 2023 bzw. im Frühjahr 2023 ab (vgl. die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen R., EA II, Bl. 394 ff. sowie die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen S., EA II, Bl. 400) und war im September 2023 noch bei einem weiteren Termin mit einer Käuferin anwesend (vgl. die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin U., EA II, Bl. 413 und Bl. 423). Mit weiteren Käufern kam es im Februar und April 2024 zu Telefongesprächen, unter anderem betreffend die Bodenbeläge in der Wohnung, sowie Anfang Februar 2024 bzw. am 15. Februar 2024 zu einem Treffen zwischen diesen und dem Beklagten (vgl. die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen V., EA II, Bl. 440 und die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen W., EA II, Bl. 435 f.). Nach alledem war der Beklagte auch faktischer Geschäftsführer der I. GmbH. Er war laut Transparenzregister und einer BAFIN-Auskunft der wirtschaftliche Berechtigte und für die Firmenkonten verfügungsbefugt. Die Gründung dieser Projekt-GmbH zur Verwirklichung seines Bauvorhabens war allein seine Entscheidung, ebenso stand von vornherein fest, dass er aufgrund der Generalvollmacht sämtliche Entscheidungen für die GmbH eigenständig treffen konnte, was er dann auch tat. Demgegenüber war die formale Fremdgeschäftsführerin, die im Zeitraum von August 2021 bis Dezember 2021 auf Mini-Job-Basis angestellt war, danach jedoch keinen Lohn mehr erhielt, in das Bauvorhaben kaum involviert; selbständige Entscheidungen musste (und durfte) sie nicht treffen. Ein eigenständiges Mitspracherecht stand ihr gleichfalls nicht zu, so dass sie insgesamt die Rolle einer bloßen Strohgeschäftsführerin einnahm, die tatsächlich lediglich mit den Aufgaben einer Sekretärin betraut wurde. So hat auch die Zeugin J. selbst hierzu etwa angegeben, sie habe zwar die Pläne von dem Objekt gesehen, mit den insoweit zu treffenden Entscheidungen zu der ganzen Zeit allerdings selbst überhaupt nichts zu tun gehabt. Sie habe auch weder an Besprechungen mit den zuständigen Behörden bezüglich des Genehmigungsverfahrens noch an Terminen mit dem Architekten teilgenommen. Zudem habe der Beklagte eigenständig ein Konzept für das Bauvorhaben erarbeitet und bei der Bank vorgestellt. Zu den Bankterminen sei sie nur mitgekommen, wenn Unterschriften benötigt worden seien. Auch die Beauftragung der Baufirmen habe der Beklagte übernommen. Sie habe insoweit lediglich Aufträge erhalten, um Kopien zu fertigen oder Schreiben aufzusetzen. e) Ab dem 30. September 2022 verrichtete der Beklagte krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Gleichwohl ging er auch nachfolgend in regem Umfang seinen Tätigkeiten für die beiden Gesellschaften nahezu unverändert nach. So nahm er unter anderem den oben aufgeführten Notartermin am 28. Oktober 2022 (Anwesen P.-Straße in A., E. GmbH), den nachfolgenden Übergabetermin am 2. Januar 2023 betreffend dieses Objekt sowie die Notartermine am 10. Januar 2023 (E. GmbH), am 24. Januar 2023 (E. GmbH), 30. Januar 2023 (I. GmbH), 28. Februar 2023 (I. GmbH) und 28. März 2023 (I. GmbH) wahr. Für die I. GmbH erfolgte ferner die Unterzeichnung einer Vertriebsvereinbarung für den Bauträger der Cc. am 24. November 2022. Darüber hinaus fand unter Beteiligung des Beklagten in dessen Wohnhaus an einem Samstag im Februar 2023 ein Besprechungstermin mit dem Käufer Dr. R. (Wohnungskauf I. GmbH) statt; daneben kam es für die I. GmbH zu zwei Treffen zwischen dem Beklagten und dem Käufer S. im Haus des Käufers im Frühjahr 2023. Am 16. und am 23. Januar 2023 erledigte der Beklagte zwei Banktermine, bei denen er für die I. GmbH auftrat und auch entsprechende Unterschriften leistete. Hinzu kamen später im Jahr zwei Zusammenkünfte mit Mitarbeitern der Sparkasse Dd. am 21. Juli und am 9. Oktober 2023. Weiterhin traf sich der Beklagte am 4. September 2023 in C. mit dem Architekten Ee. und der Zeugin U., ebenfalls eine Käuferin der I. GmbH. Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 1. Mai 2024 nahm er für die I. GmbH Termine mit der Wohnungskäuferin W. in seinem eigenen Wohnhaus in H. wahr; ebenso am 15. Februar 2024 zusammen mit seiner Ex-Frau. Ein weiteres Treffen mit einem Käufer der I. GmbH, dem Zeugen V., fand Anfang Februar 2024 erneut in seinem Wohnhaus in H. statt; auch bei diesem war die Ex-Frau des Beklagten zugegen. Aus alledem und den sichergestellten Unterlagen folgt, dass der Beklagte auch während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der zentrale Ansprechpartner für die I. GmbH, insbesondere den Architekten und die Bank, aber auch die einzelnen Käufer der Eigentumswohnungen, war. Damit hat sich zugleich die bereits in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2023 – ...–, vom 30. Juni 2023 – ... – und vom 31. Oktober 2023 – ... – dargestellte Einschätzung, dass der Beklagte die beiden Gesellschaften seit ihrer Gründung faktisch als Geschäftsführer geleitet hat (bzw. mitunter auch noch weiterhin leitet) nach Auswertung der in das Disziplinarverfahren eingeführten Unterlagen, der Aussagen der im Disziplinarverfahren schriftlich bzw. mündlich vernommenen Zeugen sowie der glaubhaften Schilderung der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten im Verfahren der Staatsanwaltschaft A. – ...– umfassend bestätigt. Demgegenüber hatte die Stellung seiner Ex-Frau als alleinige Gesellschafterin der E. GmbH keine und die Stellung der Zeugin J. als Fremdgeschäftsführerin der beiden Gesellschaften im Hinblick auf die mit den jeweiligen Unternehmensgegenständen zusammenhängenden Aktivitäten und die Repräsentation der Gesellschaften im Geschäftsverkehr allenfalls eine untergeordnete Bedeutung in Form von Sekretärinnentätigkeiten. 2. Bei den vorstehend umschriebenen Tätigkeiten des Beklagten für die E. GmbH und die I. GmbH handelt es sich um genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 83 LBG, für die zu keinem Zeitpunkt ausreichende Nebentätigkeitsgenehmigungen vorlagen und die überdies (ohnehin) nicht genehmigungsfähig waren. Dies hat bereits die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die der Senat insoweit zunächst Bezug nimmt, festgestellt. a) Ausgangspunkt für die Frage, wann eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich wird, ist der beamtenrechtliche Nebentätigkeitsbegriff des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 LBG auf Verlangen ihres Dienstherrn zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei (§ 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG) und die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft (§ 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG). Ausgenommen von der Genehmigungspflicht des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG die bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Unabhängig von der Frage, ob in diesem Zusammenhang der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung zu Grunde zu legen ist (zu diesem Streit näher Geis, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. 1, § 100 BBG Rn. 11 f. [Mai 2012]), sind mit Blick auf die Zielrichtung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG und vergleichbare Regelungen des Bundes- und Landesrechts für die Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und bloßer privater Vermögensverwaltung im Einzelfall das sich aus objektiven Umständen ergebende Gesamtbild und die in Bezug auf das konkrete Wirtschaftsgut herrschende Verkehrsanschauung maßgeblich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Wirtschaftsgutes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 31.10 –, juris Rn. 14 [dort konkret zur Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf Versorgungsansprüche] insoweit aber auch in Rn. 13 unter Hervorhebung des Nebentätigkeitsrechts; ferner VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 8 K 1101/11 –, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 – 22d A 1534/01.O –, juris Rn. 60 f.; Schrapper/Günther, in: LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 51 Rn. 2; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 8 Rn. 32 [Fn. 171]). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann auch für die Abgrenzung nach dem Nebentätigkeitsrecht zur Konkretisierung der Unterscheidung im Bereich des Handels mit Grundstücken bzw. Immobilien die sog. Drei-Objekt-Grenze herangezogen werden. Hierdurch wird sowohl der Gleichheit der Rechtsanwendung als auch der gebotenen Rechtsvereinfachung Rechnung getragen. Danach ist grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr von einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als genehmigungsfreier Nebentätigkeit i.S.d. § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden. Dann lassen die äußeren Umstände regelmäßig den Schluss zu, dass es dem Veräußerer auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 2 C 31.10 –, juris Rn. 15 ff.). Die – durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von in der Regel fünf Jahren indizierte – zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb (bzw. bei der Bebauung) kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht hingegen durch bloße Erklärungen über die (angeblichen) Absichten (vgl. etwa jüngst BFH, Beschluss vom 20. März 2025 – III R 14/23 –, juris Rn. 22, auch gerade zur Bestimmung der Gewerblichkeit bei einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH). Vor dem Hintergrund des Zwecks des Nebentätigkeitsrechts, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, solche Tätigkeiten zu verbieten, die potentiell mit den Dienstpflichten des Beamten in Konflikt geraten können (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 8 K 1101/11 –, juris Rn. 30), kann ferner neben dem zeitlichen Aufwand (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 8 Rn. 32; Battis, in: ders. [Hrsg.], BBG, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 4) insoweit auch bedeutsam sein, ob die (Verwaltungs-)Tätigkeit nach Art und Umfang bereits eine unternehmerische Organisation erfordert und damit ein „eigengewichtiges unternehmerisches Gepräge“ aufweist (vgl. Schrapper/Günther, in: LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 51 Rn. 2 m.w.N. sowie Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht BW, § 63 LBG Rn. 49 [November 2022]). Schließlich bedarf die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG sowie [ausdrücklich] Battis, in: ders. [Hrsg.], BBG, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 4; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 8 Rn. 32; Peters/Grunewald/Lösch, in: Lenders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl. 2013, § 100 BBG Rn. 865; ferner Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, § 100 Rn. 6 [Februar 2020] auch schon grds. bei persönlicher Arbeit im eigenen Betrieb oder persönlicher Führung des Betriebs). Eine Geschäftsführertätigkeit ist daher stets genehmigungspflichtig (vgl. Geis, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. 1, § 100 BBG Rn. 16 [Mai 2012]). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Tätigkeiten des Beklagten für die hier in Rede stehenden Gesellschaften als gewerblich einzustufen. aa) Dies gilt bereits deshalb, weil die erst im Mai 2021 gegründete I. GmbH ausschließlich darauf ausgerichtet war, substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung auszunutzen und die kurz zuvor – im April 2021 – gegründete E. GmbH als deren 100-prozentige Gesellschafterin überhaupt erst die Grundlage für dieses Gesamtvorhaben bildete. Gemäß der oben genannten Drei-Objekt-Formel ist in Bezug auf die I. GmbH ohne weiteres von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr von einer bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als genehmigungsfreie Nebentätigkeit i.S.d. § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG auszugehen, da innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von deutlich unter fünf Jahren – hier gar weniger als drei Jahre zwischen der im Mai 2021 erfolgten Gründung der Gesellschaft sowie dem Erwerb des Grundstücks und den Verkäufen einzelner Eigentumswohnungen bis Februar 2024 – bereits sechs Objekte in Form von zivilrechtlich eigenständigen Eigentumswohnungen veräußert wurden (vgl. zur Einordnung von Eigentumswohnungen als selbständige Zählobjekte etwa BFH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – IV R 57/01 –, BFHE 201, 169 und juris Rn. 16; Beschluss vom 23. Februar 2015 – X B 71/14 –, juris Rn. 4 ff.; Bodden, in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 15 Rn. 2611 m.w.N. [April 2025]). Die damit indizierte Veräußerungsabsicht beim Erwerb (bzw. bei der Bebauung) des streitgegenständlichen Grundstücks Q. in C. und daraus folgende Gewerblichkeit des von ihm betriebenen Grundstückshandels hat der Beklagte nicht durch objektive Umstände widerlegt. Infolge der tatsächlichen und insbesondere personellen Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften, deren Geschäfte faktisch jeweils durch den Beklagten allein geführt wurden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gründung der E. GmbH überhaupt erst die Grundlage für die unmittelbar danach errichtete I. GmbH schaffen sollte, teilen auch die Aktivitäten des Beklagten für diese Muttergesellschaft das rechtliche Schicksal seiner Handlungen für die Tochtergesellschaft und sind ebenfalls als gewerbliche Tätigkeiten zu bewerten. Darüber hinaus lassen auch in Bezug auf die E. GmbH losgelöst hiervon schon die äußeren Umstände den Schluss zu, dass es dem Beklagten mit seinen Tätigkeiten in erster Linie auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung und nicht auf eine Nutzung von Wirtschaftsgütern im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ankam. Denn insoweit ist gleichfalls festzustellen, dass innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren mehr als drei Immobilienobjekte seitens der E. GmbH unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten erworben und wieder veräußert wurden (vgl. hierzu im Einzelnen die schon oben unter 1. lit. a beschriebenen Verkäufe der durch die Gesellschaft erst im April bzw. Mai 2021 erworbenen Wohneinheiten in den Objekten M.-Straße und N.-Straße in A. am 20. Juni und 13. September 2022 [Verkauf jeweils einer Wohneinheit in der M.-Straße in A. für 125.000 € bzw. 259.000 €] sowie am 17. Februar und 28. April 2022 [Verkauf von insgesamt vier Wohneinheiten des Anwesens N.-Straße in A. zu einem Gesamtverkaufspreis von 490.000 €]). bb) Aber auch im Übrigen – und abgesehen von der Anwendung der Drei-Objekt-Formel – ist das Verwaltungsgericht mit insgesamt zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aktivitäten des Beklagten genehmigungspflichtig waren. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, da die Tätigkeiten der beiden Kapitalgesellschaften bereits kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gelten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG –) und der Beklagte in beiden Gesellschaften faktisch eine stets genehmigungspflichtige Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat. Insoweit – und darüber hinaus – gilt Folgendes: Schon nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es einer bloßen privaten Vermögensverwaltung – hier zunächst in Bezug auf die I. GmbH – fremd, wenn zur Errichtung mehrerer Eigentumswohnungen zwecks Verkaufs eine Kapitalgesellschaft gegründet und eigenes Personal – zudem unter Zurverfügungstellung gesonderter Räumlichkeiten – angestellt wird. Zudem folgt sowohl aus allgemeinen Erfahrungssätzen als auch konkret aus den sichergestellten Unterlagen, dass hierfür umfangreiche kaufmännische Tätigkeiten, wie die Korrespondenz mit verschiedenen Geschäftspartnern, potenziellen Käufern und Notaren, und umfangreiche Entscheidungsfindungen erforderlich sind und auch durch den Beklagten tatsächlich selbst wahrgenommen wurden. Dass all dies mit einem erheblichen Zeitaufwand und damit mit einem nachhaltigen Einsatz der Arbeitskraft des Beklagten verbunden war, liegt auf der Hand. Zuletzt ergibt sich aus den sichergestellten Unterlagen und den oben dargestellten Zeugenaussagen auch zweifelsfrei, dass die Tätigkeit des Beklagten über die bloße Aufsichtsführung über die zunächst durch die Zeugin J. und später durch seine Ex-Frau wahrgenommene Geschäftsführung hinausging und er vielmehr maßgeblich am operativen Geschäft der I. GmbH in Gestalt der Entscheidungsfindung in Bezug auf das Projekt in C. teilhatte und wesentliche Termine selbst wahrgenommen hat. Mithin ging die konkret zu bewertende Tätigkeit des Beklagten nach außen hin über die reine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Vermögenswerten in Gestalt der Einsetzung und Überwachung der Geschäftsführerin weit hinaus. Da vor diesem Hintergrund ersichtlich ein potenzieller Konflikt mit Dienstpflichten des Beklagten entstehen konnte, hätte eine solche umfangreiche Betätigung zunächst durch den Dienstherrn bewertet und deren Vereinbarkeit mit den Pflichten des Beklagten überprüft werden müssen. Gleiches gilt im Ergebnis für die E. GmbH. Auch insoweit wäre eine Nebentätigkeitsgenehmigung – ebenfalls ungeachtet der Frage der Entgeltlichkeit insbesondere vor dem Hintergrund der im Januar 2023 erfolgten Gewinnausschüttung – erforderlich gewesen. Zwar ist der Unternehmensgegenstand der E. GmbH nach den sichergestellten Unterlagen bei isolierter Betrachtung im Ansatz auf die Fruchtziehung aus bestehenden Vermögenswerten insbesondere in Gestalt der Erzielung von Mieterträgen gerichtet. Im September 2021 erfolgte indes auch eine Gewerbeanmeldung bezüglich einer Maklertätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 lit. a und b GewO durch die Zeugin J. (vgl. EA I, Bl. 52). Maßgeblich ist auch insoweit jedoch die konkret durch den Beklagten ausgeübte Tätigkeit. Der mit der Vermietung der in seinem privaten Eigentum stehenden Immobilien einhergehende Aufwand hatte den Beklagten bereits im Jahr 2019 dazu veranlasst, die Zeugin J. einzustellen und gesonderte Räumlichkeiten hierfür einzurichten. Im Zuge der Gründung der E. GmbH brachte er sodann einige dieser vermieteten Immobilien in die Gesellschaft ein und übernahm in der Folge – ungeachtet der formalen Bestellung der Zeugin J. als Geschäftsführerin – auch insoweit teilweise die Korrespondenz mit Mietern. Ferner nahm er verschiedene Notartermine wahr und führte Wohnungsübergaben durch. Über diese punktuellen Tätigkeiten hinaus traf er auch die wesentlichen Entscheidungen insbesondere über den An- und Verkauf von Immobilien, was naturgemäß mit einem erheblichen Kalkulations- und Organisationsaufwand einhergeht. Seine Tätigkeit für die E. GmbH ging damit ebenfalls substanziell über die Einsetzung und Beaufsichtigung eines Geschäftsführers hinaus und stellt sich im Ergebnis als nichts anderes als eine faktische Geschäftsführung in der Gesellschaft dar, die durch das gewählte gesellschaftsrechtliche Konstrukt, die Einsetzung einer (vermeintlich tatsächlichen) Fremdgeschäftsführerin und einer Strohfrau als Gesellschafterin, verschleiert werden sollte. Dabei liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeiten schon vor dem Hintergrund der Anzahl der durch die E. GmbH vermieteten Objekte (mindestens neun Wohnungen) ebenfalls einen erheblichen kaufmännischen Verwaltungs- und Planungsaufwand und damit einen nachhaltigen Einsatz der Arbeitskraft des Beklagten erforderten, sodass auch diese Aktivitäten nach den obigen Maßgaben als gewerblich einzustufen ist. All dies hat schon die Vorinstanz so ausgeführt. Der Senat folgt dieser Bewertung. cc) Die darüber hinausgehenden Unternehmungen des Beklagten, die er als natürliche Person bzw. im Zusammenhang mit einer GbR („Ff.“) auf dem Immobilienmarkt entfaltet hat, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Daher kommt es auch auf die insoweit vom Beklagten angeregte Einvernahme seines Steuerberaters zu der Frage, ob das Finanzamt den Beklagten (persönlich) als gewerblichen Grundstückshändler behandelt, nicht weiter an. Hierzu kann im Übrigen auf den Ermittlungsbericht vom 6. Juni 2024 Bezug genommen werden, in dem bereits ausdrücklich zwischen den Tätigkeiten für die Gesellschaften E. und I. GmbH und weiteren – rein steuerrechtlich noch als private Vermietung und Verpachtung bewerteten – Aktivitäten des Beklagten differenziert worden ist (vgl. EA II, Bl. 495-501 sowie den Bericht des Ermittlungsführers vom selben Tage auf Bl. 569 ff., dort konkret Bl. 579 f.). Dass die beiden Gesellschaften keine Tätigkeiten und Leistungen für Dritte erbringen und keine Rechnungen für Dritte ausbringen, ist gleichfalls nicht von Bedeutung für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung der vom Beklagten konkret entfalteten Aktivitäten für die E. und die I. GmbH. Auch insoweit bedurfte es damit weder der angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens noch der Einvernahme des Steuerberaters des Beklagten. Schließlich bestand auch keine Notwendigkeit, diese Beweismittel zu der Feststellung heranzuziehen, dass die beiden GmbHs als solche – in der Vergangenheit – steuerrechtlich als vermögensverwaltende Gesellschaften eingestuft worden seien. Insoweit fehlt bereits jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen einer solchen steuerrechtlichen Einordnung – sollte sie überhaupt dergestalt getroffen worden sein (einen Nachweis hierüber hat der Beklagte ohnehin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt) – auch sämtliche im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren festgestellten tatsächlichen Umstände, wie etwa die bewusste Verschleierung der wahren Geschäftsführertätigkeiten des Beklagten in beiden Gesellschaften oder seine faktische Gesellschafterstellung, Berücksichtigung gefunden haben könnten. Dass die Grenzen der Verwaltung eigenen Vermögens nach den insoweit allein ausschlaggebenden Einzelfallumständen im Fall des Beklagten offenkundig überschritten sind, vermochte der Senat daher – nicht zuletzt auch auf Grundlage der eingangs dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung – ohne weitere Hilfestellungen zu beantworten. c) Über ausreichende Nebentätigkeitsgenehmigungen für seine tatsächlich entfalteten Aktivitäten für die beiden Gesellschaften verfügte der Beklagte nicht. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die I. GmbH hat er zu keinem Zeitpunkt beantragt. Soweit ihm vom 20. September 2022 bis zum 31. August 2025 eine unentgeltliche Nebentätigkeit für die E. GmbH genehmigt worden war, überschritten seine Tätigkeiten sowohl zeitlich als auch inhaltlich den Genehmigungsumfang bei weitem. Für diesen Zeitraum war ihm lediglich eine – unentgeltliche – Tätigkeit für die Gesellschaft, die er in dem entsprechenden Antrag vom 15. August 2022 als Familienbetrieb bezeichnet hatte, im Umfang von einer bis drei Stunden pro Woche genehmigt worden. Die Genehmigung bezog sich auf Büroarbeiten und Hausmeistertätigkeiten. Darüber und über den vorgesehenen Zeitumfang gingen die tatsächlichen Aktivitäten des Beklagten nach dem dargestellten Sachverhalt deutlich hinaus. d) Die dem Beklagten nachgewiesenen Tätigkeiten waren auch nicht genehmigungsfähig. Der – verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare (vgl. weiter hierzu OVG RP, Urteil vom 27. April 2021 – 3 A 10779/20.OVG –, juris Rn. 44 m.w.N.) – Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 LBG steht einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegen. aa) Soweit der Beklagte in den beiden Gesellschaften zu Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit aktiv geworden ist, ergibt sich dies ohne weiteres aus § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG. Hiernach ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen und eine Nebentätigkeitsgenehmigung mithin zu versagen, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Das ist bei einem Tätigwerden eines Beamten während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der Fall. Denn die Öffentlichkeit steht Nebentätigkeiten von Beamten, die ihre Alimentation für einen grundsätzlich in vollem Umfang erwarteten Dienstleistungseinsatz erhalten, grundsätzlich kritisch gegenüber. In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Beamter schon von daher in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, juris Rn. 31; Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 10118/21.OVG –, BeckRS 2021, 37956 Rn. 63; hierzu weiter BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 58). Er ist im Rahmen des Zumutbaren vielmehr verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 10118/21.OVG –, BeckRS 2021, 37956 Rn. 63; NdsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 6 AD 2/17 –, juris Rn. 5). Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er einer angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden können. Ein derartiges Gebaren stößt in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit auf Unverständnis und dürfte Zweifel an der Integrität des Beamten wecken (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, juris Rn. 31; Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 10118/21.OVG –, BeckRS 2021, 37956 Rn. 63). Hiervon ausgehend war ein – wie hier – außenwirksames Tätigwerden des Beklagten durch den Abschluss von Verträgen bzw. die umfassende Wahrnehmung sonstiger Termine für die Gesellschaften geeignet, dem Ansehen der Verwaltung abträglich zu sein. Konkreter Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Beklagte durch die Nebentätigkeit seine Genesung beeinträchtigt hat, wie es der Beklagte wohl verlangt, waren ausgehend von dem Anknüpfungspunkt des Versagungsgrundes, nämlich der Ansehensschädigung, nicht geboten (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. April 2021 – 3 A 10779/20.OVG –, juris Ls. 2 und Rn. 47). Nach übereinstimmender Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es gerade keines konkreten Nachweises, dass eine ungenehmigte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess eines dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 – 1 D 2.91 –, juris Rn. 38; Urteil vom 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 –, BVerwGE 113, 337 und juris Rn. 51; Urteil vom 14. November 2001 – 1 D 60.00 –, juris Rn. 20; Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 18). Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Einen (ärztlichen) Nachweis darüber, dass die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit mit Blick auf sein konkretes Krankheitsbild förderlich bzw. seiner Genesung jedenfalls nicht abträglich gewesen sein könnte, hat der Beklagte im Übrigen auch nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte seinen Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt über seine (weitergeführten) Tätigkeiten für die beiden Gesellschaften trotz bestehender Dienstunfähigkeit in Kenntnis gesetzt, um diesem überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, eine Entscheidung über eine Fortführung der Nebentätigkeit zu treffen. bb) Auch im Übrigen, das heißt ungeachtet einer etwaigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, waren die Tätigkeiten des Beklagten für die beiden Gesellschaften nach § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG nicht genehmigungsfähig. Denn ein Beamter, der in einer Form am Geschäftsleben teilnimmt, die den Eindruck erweckt, er werde zu Unrecht voll alimentiert, ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich. Das aber ist anzunehmen, wenn eine Nebentätigkeit in Konkurrenz zur Tätigkeit des Beamten im Hauptamt tritt, weil sich der Beamte mit der einem Zweitberuf gleichenden Tätigkeit ein zweites wirtschaftliches Standbein aufzubauen sucht (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 3 A 11017/07.OVG –, juris Rn. 34; Urteil vom 25. November 2015 – 3 A 10834/15.OVG –, n.v.; Urteil vom 6. April 2016 – 3 A 10044/16.OVG –, n.v.; Brinktrine, in: ders./Schollendorf [Hrsg.], BeckOK BeamtenR Bund, § 99 BBG Rn. 51 [Juli 2023]; weitergehend hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 60). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Landesgesetzgeber mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 20. Dezember 2011 (gültig ab 1. Juli 2012) auf den – vormals in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. geregelten – Ausschlussgrund des „Zweitberufs“ verzichtet hat. Die Streichung erfolgte aber allein aus Gründen der Praktikabilität, ohne dass hierdurch die Nebentätigkeitsmöglichkeiten erweitert werden sollten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 111 f.; OVG RP, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 B 10675/12.OVG –, juris Rn. 10). Danach ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Ansehensschädigung im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG (vgl. zu diesem Aspekt weiter Brinktrine, in: ders./Schollendorf [Hrsg.], a.a.O., § 99 BBG Rn. 51) auszugehen, wenn die Tätigkeit eines Beamten nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit in einer Gesamtschau darauf gerichtet ist, sich ein zweites wirtschaftliches Standbein aufzubauen. Hierzu ist auch nicht erforderlich, dass im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die zeitliche Beanspruchung von acht Stunden pro Woche im Sinne § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG überschritten wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2013 – 6 CE 13.1269 –, juris Rn.18; VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 S 1611/12 –, juris Rn. 28; Battis, in: ders. [Hrsg.], BBG, 6. Aufl. 2022, § 99 Rn. 16; Brinktrine, in: ders./Schollendorf [Hrsg.], a.a.O., § 99 BBG Rn. 52, vgl. weiter zur nur indiziellen Relevanz der zeitlichen Beanspruchung OVG RP, Urteil vom 17. November 2021 – 3 A 10118/21.OVG –, BeckRS 2021, 37956 Rn. 65; schließlich [insgesamt zum Vorstehenden] OVG RP, Urteil vom 22. November 2023 – 3 A 10387/23.OVG –, n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen waren die vom Beklagten entfalteten Tätigkeiten auch in den Zeiten vor seiner Dienstunfähigkeit nicht genehmigungsfähig. Denn nach Art, Umfang und Häufigkeit war sein Handeln in beiden Gesellschaften darauf gerichtet, sich ein zweites wirtschaftliches Standbein aufzubauen und nicht – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet – lediglich Altersvorsorgemaßnahmen für seine beiden Kinder zu treffen. Das ergibt sich schon aus der Anzahl der vom Beklagten für die Gesellschaften abgeschlossenen Kaufverträge, der insgesamt betreuten Immobilienobjekte sowie den wirtschaftlichen und finanziellen Dimensionen, auf die sich seine faktischen Geschäftsführertätigkeiten bezogen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass der Beschäftigungsumfang des Beklagten zum Zwecke der Betreuung seines minderjährigen Sohnes deutlich reduziert war. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten ist das Verhalten des Beklagten vor diesem Hintergrund in gesteigertem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Denn er hat hiermit den Eindruck erweckt, zu Unrecht aus familiären Gründen beurlaubt worden zu sein, indem er anstatt der Betreuung seines Kindes, welche die rechtliche Grundlage seines reduzierten Beschäftigungsumfangs bildete, in erheblichem Umfang einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Bei Bekanntwerden dieser Umstände drängt sich für außenstehende Dritte der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck auf, dass der Beamte seinen Dienstherrn hintergangen und sich einerseits sein statusrechtliches Amt und damit einhergehende fürsorgerechtliche Ansprüche bewahrt hat, andererseits aber nicht bereit gewesen ist, seine Arbeitskraft vollständig dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, sondern die Zeiten der zu einem anderen Zweck erfolgten Freistellung gezielt dazu zu nutzen, um sich jenseits seiner beruflichen Verpflichtungen als Beamter eine erhebliche Einnahmequelle aufzubauen (vgl. insoweit im Übrigen auch für das Bundesrecht die Vorschrift des § 92 Abs. 3 BBG, nach der während einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung ausdrücklich nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen). 3. Sämtliche Nebentätigkeiten übte der Beklagte vorsätzlich ohne die entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigungen aus. Dass sich der Beklagte des Erfordernisses einer beamtenrechtlichen Gestattung seiner Geschäftsaktivitäten durch seinen Dienstherrn bewusst war, ergibt sich vorliegend bereits aus der entsprechenden Belehrung vom 1. August 2005 anlässlich seiner (Wieder-)Einstellung (Bl. 65 d. Personalakte Bd. 3). Darüber hinaus hatte er bereits im Vorfeld seiner erneuten Einstellung eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, im Falle der Wiedereinstellung keine beruflichen Nebentätigkeiten mehr auszuüben und „insbesondere“ die Funktion als Geschäftsführer in seinem Immobilienunternehmen zu beenden (Bl. 54 d. Personalakte Bd. 3). Der Beklagte hat auch in der Folge – ab dem Jahr 2010 – wiederholt Nebentätigkeitsgenehmigungen beantragt (Bl. 98, 140 sowie 168 d. Personalakte Bd. 3). Schließlich belegen gerade die konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungen der beiden GmbHs die Absicht des Beklagten, (auch) gegenüber seinem Dienstherrn nebenberuflich von ihm ausgeübte umfangreiche Tätigkeiten zielgerichtet zu verschleiern, und lassen zugleich seinen (hilfsweise) erhobenen Einwand, er sei bezüglich der Einordnung seiner Aktivitäten als gewerblicher Grundstückshandel einem Irrtum unterlegen gewesen, als bloße Schutzbehauptung erscheinen. Darauf, dass ein entsprechender Verbotsirrtum (vgl. hierzu näher etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 29; Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 C 9.21 –, BVerwGE 174, 273 und juris Rn. 39) in Ansehung der Amtsstellung des Beklagten und seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diesen ohnehin ohne weiteres – etwa durch Rückfrage bei seinem zuständigen (Dienst-)Vorgesetzten – zu vermeiden gewesen wäre, kommt es daher vorliegend auch nicht mehr weiter an (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.14 –, juris Rn. 7). Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen umfangreichen Betätigungen im Immobilienbereich liegen auch unter Berücksichtigung der bekanntgewordenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes im Zurruhesetzungsverfahren, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Beklagten vor. Solche werden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht, geschweige denn etwa durch Vorlage eines aussagekräftigen (fach-)ärztlichen Attests hinreichend plausibilisiert (vgl. zur Darlegungslast und den Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung i.Z.m. psychischen Erkrankungen etwa jüngst BVerwG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 WD 19.24 –, juris Ls. und Rn. 33). II. Durch das aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtende und schuldhaft begangene Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Wegen dieses endgültigen und nicht mehr umkehrbaren Vertrauensverlustes ist die Entfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und bei der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG erforderlichen Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte vorliegend geboten. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale); zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Die Frage, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 und juris Rn. 19; OVG RP, Urteile vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 74; vom 8. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, juris Rn. 97; vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –⁠, juris Rn. 108; stRspr.). Vorliegend hat der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte – dazu sogleich – ist deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht ist aufgrund der festgestellten objektiven und auch subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gebietet. Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, das heißt die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich auch aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 371/07 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 55 ff.; vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 28. August 2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 20; vom 29. Januar 2020 – 2 B 27.19 –, juris Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2008 – 3 A 10045/08.OVG –⁠, juris Rn. 44; Urteil vom 27. April 2021 – 3 A 10779/20.OVG –, juris Rn. 55). Wie sich bereits aus den Ausführungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt und auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, liegen nahezu sämtliche der vorstehend benannten belastenden Umstände hier vor. Durch die mehrere Jahre (seit April 2021 bis jedenfalls Anfang Mai 2024, wenn nicht gar fortwährend) ohne bzw. mit einer nicht ausreichenden Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit für gleich zwei Gesellschaften – in weiten Teilen gar zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – hat der Beklagte sowohl gegen seine aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG folgende Hingabepflicht – hier auch in Form der Gesunderhaltungspflicht – und die ihm als Polizeibeamten auferlegten besonderen Dienstpflichten (§ 115 LBG) verstoßen, als auch die ihm gemäß § 115 Satz 2 LBG (bzw. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. Weiter hat der Beklagte durch sein Verhalten der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestehenden Pflicht, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, zuwidergehandelt. Auf die hierzu von der Vorinstanz bereits angestellten ausführlichen und zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug. Dadurch, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit fortsetzte und dies auch seinem Dienstherrn nicht mitteilte, hat er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich wird. Weiter erschwerend wirkt sich aus, dass seine Nebentätigkeit, wie dargelegt, materiell nicht genehmigungsfähig war. Zudem handelt es sich um eine solche Nebentätigkeit, der der Beklagte offensiv und für jedermann erkennbar nachgegangen ist. Für einen dermaßen handelnden Beamten kann die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen. Sein über einen erheblichen Zeitraum hinweg gezeigtes Verhalten, mit dem sich der Beklagte kontinuierlich und unter zielgerichteter Täuschung des Dienstherrn über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt hat, offenbart eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und lässt zugleich erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei erschwerend außerdem bewertet, dass der Beklagte die familienbedingten Arbeitszeitverkürzungen ab Januar 2020 gezielt dazu ausgenutzt hat, um sich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Ein solches Verhalten ist mit dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das von dem Beamten aufgrund seiner Hingabepflicht an den Beruf erfordert, dass dieser seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll widmet, während der Dienstherr auf der anderen Seite in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen hat, nicht in Einklang zu bringen. Fehl geht damit zugleich der Versuch des Beklagten, seine Teilzeitbeschäftigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da ihm zur Ausübung seiner Nebentätigkeiten ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe und er überdies infolge der nur noch hälftigen Vergütung genötigt gewesen sei, anderweitige Einkünfte zu erzielen. Das Gegenteil ist der Fall. So setzt beispielsweise auch die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 LBG ausdrücklich voraus, dass der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Hiermit soll gerade vermieden werden, dass der Beamte die Teilzeitbeschäftigung – trotz beamtenrechtlich grundsätzlich bestehender vollzeitlicher Dienstleistungspflicht – ausnutzt, um bei Aufrechterhaltung beamtenrechtlicher Verpflichtungen des Dienstherrn andernorts einer attraktiveren Tätigkeit nachzugehen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 BBG etwa Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, § 99 Rn. 18 [November 2023]). 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sind auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten und bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gegeben. Neben dem Umstand, dass der Beklagte sein Vorgehen und seine Tätigkeit auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Juni 2025 über seinen Prozessbevollmächtigten letztlich bagatellisiert und kaum Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, sondern erneut die Genehmigungsbedürftigkeit seiner Tätigkeit ausdrücklich in Abrede gestellt hat, offenbart ein weiterer Gesichtspunkt, dass die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten einer Erziehung nicht zugänglich ist: So hat der Beklagte selbst dann nicht von seinen ungenehmigten Nebentätigkeiten abgesehen, als er sicher wusste, dass gegen ihn in diesem Zusammenhang bereits ein Disziplinarverfahren geführt wurde. Sogar nachdem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und (anteilsmäßigen) Einbehaltung von Dienstbezügen mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 abgelehnt und dabei ausdrücklich ausgeführt hatte, dass mit seiner Nebentätigkeit insbesondere in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ein erheblicher Vertrauensverlust des Dienstherrn einhergeht, hat er seine Aktivitäten ersichtlich unbeirrt fortgeführt. Allein dies belegt nachdrücklich, dass der Beklagte seinen eigenen Interessen durch Ausübung einer Nebentätigkeit gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht den uneingeschränkten Vorzug einräumt. Er hat sich damit vollends von seinem beruflichen Pflichtenkreis gelöst, sodass sein Verbleib im Dienst letztlich allein auf der einseitigen Erwartung einer angemessenen Alimentation und den damit einhergehenden Annehmlichkeiten beruht, die allerdings seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit (die über ihre Steuer- und Abgabenzahlungen Polizeibeamte alimentiert) nicht zuzumuten sind. Die dem Beklagten insofern zur Seite stehenden Milderungsgründe der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit müssen demgegenüber in ihrer Bedeutung zurücktreten. Auch seine in der Vergangenheit gezeigten dienstlichen Leistungen vermögen die Schwere der Verfehlung nicht aufzuwiegen. Sie gehen nicht über das hinaus, was von jeder Beamtin und jedem Beamten erwartet werden kann. Zutreffend wird schon im angefochtenen Urteil außerdem angenommen, dass auch unter Beachtung der vorgelegten medizinischen Unterlagen weder die Voraussetzungen der anerkannten Milderungsgründe, etwa der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase oder einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation, noch sonstige entlastende Umstände, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar wäre, erkennbar sind. Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal auch der Beklagte sich nicht auf solche Milderungsgründe berufen hat oder den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit entgegengetreten ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat andeuten wollen, dass ihm eine krankheitsgerechte Verwendung seitens des Klägers nicht ermöglicht worden sei, lässt sich hieraus kein bemessungsrelevanter Gesichtspunkt für die vorliegend abzuurteilenden Dienstvergehen ableiten. Zwar kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich gemacht hätten, diese aber pflichtwidrig unterblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15.05 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Diese für den Bereich des alltäglichen Dienstbetriebs im Hinblick auf mögliche Kontrollen und Überwachungen der Bediensteten entwickelte Rechtsprechung führt in der hier maßgeblichen Situation bereits deshalb für den Beklagten nicht weiter, weil der Beklagte seinen Dienstherrn über die im privaten Bereich von ihm ausgeübten Tätigkeiten gerade zielgerichtet nicht informiert hat. Damit scheidet mangels Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für besondere Umstände, die Anlass zu Maßnahmen des Dienstherrn hätten geben können, die Berufung auf diesen Milderungsgrund schon im Ansatz aus. Der Senat vermag vorliegend aber auch nicht zu erkennen, dass bzw. inwieweit eine frühere Intervention seitens des Dienstherrn im Hinblick auf etwaige psychische Probleme des Beklagten im Zusammenhang mit der alltäglichen Dienstverrichtung die hier verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die sich außerhalb des unmittelbaren dienstlichen Umfelds abgespielt haben, überhaupt hätte beeinflussen können. III. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten – auch in Ansehung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern – nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG RP, Urteile vom 16. September 2005 – 3 A 10815/05.OVG –, juris Rn. 31; vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, NVwZ-RR 2006, 270 und juris Rn. 39; vom 18. Dezember 2007 – 3 A 11017/07.OVG –, juris Rn. 44; vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG –, juris Rn. 51; vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG –, juris Rn. 45; vom 9. August 2012 – 3 A 10476/12.OVG –, juris Rn. 48; vom 7. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, ZfSch 2018, 355 und juris Rn. 120). IV. Anhaltspunkte, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 70 LDG zu verlängern oder zu reduzieren, bestehen nicht. Von seiner ihm zustehenden Änderungsbefugnis macht der Senat deshalb weder in der einen noch in der anderen Weise Gebrauch. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). VI. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG). Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Der im Jahr … in A. geborene Beklagte steht als Polizeioberkommissar im Dienst des klagenden Landes. Nach Absolvierung einer Lehre als Bauzeichner wurde er am 1. September 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Nachdem er die Erstausbildung mit der Gesamtnote „befriedigend“ absolviert hatte, war er als Einsatzbeamter (Polizeimeister) bei der Bereitschaftspolizei eingesetzt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1999 wurde er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und war in der Folge – von August 1999 bis August 2001 – bei einer Baubetreuungsgesellschaft angestellt. Am 1. August 2005 wurde er – nunmehr im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – als Polizeimeister erneut in den Dienst des klagenden Landes eingestellt. Sodann erfolgte im Jahr 2006 die Beförderung zum Polizeiobermeister, im Jahr 2009 zum Polizeihauptmeister, im Jahr 2011 zum Polizeikommissar und im Mai 2017 zum Polizeioberkommissar. Zuletzt war er der Polizeiautobahnstation B. zur Dienstverrichtung zugewiesen. Seit dem 30. September 2022 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im September 2023 hat der Beklagte krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Wegen einer Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis befand sich der der Beklagte wiederholt (u.a. vom 22. Mai 2023 bis zum 7. Juli 2023 und vom 5. Januar 2024 bis zum 22. März 2024) in stationärer Behandlung. Am 10. Juni 2024 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit, nachdem der polizeiärztliche Dienst zuvor zu dem Ergebnis gelangt war, er sei gesundheitlich nicht mehr für den Polizeivollzugsdienst oder den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Der Kläger ist dem nicht gefolgt. Er bezweifelt die entsprechenden ärztlichen Feststellungen, mit denen insoweit gar angenommen wird, der Beklagte sei nicht einmal in der Lage, einfache Alltagstätigkeiten wie z.B. das Öffnen von Briefen ohne Assistenz zu erledigen, vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse im vorliegenden Disziplinarverfahren. Im September 2024 erhob der Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Trier, mit der er die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand begehrt (Verfahren 7 K 3980/24.TR). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen jenes Verfahrens durch Beschluss vom 20. Februar 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens angeordnet. Der Beklagte ist seit 2019 geschieden und hat zwei im Jahr 2006 bzw. 2018 geborene Söhne. Seit Januar 2020 war sein Beschäftigungsumfang antragsgemäß aus familiären Gründen zur Betreuung seines im Jahr 2018 geborenen Sohnes reduziert, zunächst auf 32 bzw. 24 Stunden und sodann ab 1. September 2022 auf 20 Stunden. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2017 aus Anlass seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote B bewertet. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte nicht rechtskräftig vorbelastet. Derzeit läuft gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung (... StA A.). Die Staatsanwaltschaft A. stellte das Verfahren im Januar 2024 zunächst gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ein, weil dem Beklagten die ihm vorgeworfene Sexualstraftat zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin allein auf Grundlage ihrer Aussage nicht nachzuweisen sei. Im März 2024 wurden nach einer Beschwerde die Ermittlungen wieder aufgenommen, ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt und schließlich am 3. Februar 2025 Anklage vor dem Amtsgericht C. erhoben. Der strafrechtliche Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vom 16. Juni 2010 bis zum 10. September 2020 war dem Beklagten antragsgemäß eine unentgeltliche Nebentätigkeit – zunächst im Umfang von fünf bis acht Stunden wöchentlich, später im Umfang von drei Stunden wöchentlich – im Unternehmen seiner Ehefrau (Hausverwaltung D.) genehmigt. Auf seinen Antrag vom 8. August 2022 erhielt er am 20. September 2022 eine bis zum 31. August 2025 befristete Genehmigung für eine unentgeltliche Nebentätigkeit (Büroarbeit, Hausmeistertätigkeiten) im Umfang von einer bis drei Stunden wöchentlich für die Firma E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH). In seinem Antrag bezeichnete der Beklagte diese Gesellschaft als Familienbetrieb. Am 12. Oktober 2022 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren ein und setzte es zugleich aus, weil gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung geführt wurde. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022 und vom 24. Januar 2023 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf die Vorwürfe einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Immobilien- bzw. Weinbausektor aus. Am 24. Februar 2023 erfolgt eine weitere Ausdehnung auf den Vorwurf der Vergewaltigung; der Kläger setzte das Disziplinarverfahren insoweit ebenfalls aus. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Vorwurf der Vergewaltigung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Nachdem sich im Zuge der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Beklagte einer nicht genehmigten bzw. einer die bestehende Genehmigung überschreitenden Nebentätigkeit nachgehe, wurden im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2023 – ...– am 31. Mai 2023 dessen Wohn- und Nebenräume „F.“ und „G.-Straße“ in H. durchsucht und dabei diverse Unterlagen sichergestellt. Bei dem im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesen in der G.-Straße handelt es sich – unter anderem – um den Sitz der E. GmbH sowie der I. GmbH (im Folgenden: I. GmbH). Nach Einstellung des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung setzte der Kläger das Disziplinarverfahren am 13. Juni 2023 insoweit fort und dehnte es zugleich auf den Vorwurf einer ungenehmigten Nebentätigkeit für die I. GmbH aus. Am 15. Juni 2023 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Wahrnehmung eines Notartermins während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit aus und am 25. September 2023 auf den weiteren Vorwurf der Betreibung eines Großprojektes in C. während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Mit demselben Schreiben verfügte der Kläger die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 50 %. Im Juli 2024 teilte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Zudem belehrte er ihn mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2024 über die Möglichkeit der Beantragung der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Personalrates und gewährte ihm abschließende Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte beantragte die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Personalrates. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte am 23. August 2024 mit, sie habe keine Einwände gegen die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage. Mit Schreiben vom 15. September 2024 stimmte der Gesamtpersonalrat der Maßnahme nach Anhörung der örtlichen Vertretung zu. Am 24. Oktober 2024 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, seit 29. April 2021 fortwährend ungenehmigt bzw. unter Überschreitung der erteilten Genehmigung als Geschäftsführer für die Unternehmen E. GmbH und I. GmbH tätig gewesen zu sein und diese Tätigkeiten auch im Krankenstand ausgeübt zu haben. Zwar sei dem Beklagten eine Betätigung für die E. GmbH genehmigt worden, im Zuge der Ermittlungen habe sich jedoch herausgestellt, dass er bereits weit vor dem 20. September 2022 für das Unternehmen gehandelt habe und diese Aktivitäten von Art und Umfang her die später genehmigten Tätigkeiten deutlich überstiegen hätten. Die E. GmbH sei am 29. April 2021 gegründet worden, wobei die Ex-Frau des Beklagten lediglich treuhänderische Gesellschafterin sei und die auf Minijobbasis beschäftigte Geschäftsführerin – die bereits seit 2019 bei dem Beklagten zur Verwaltung seiner Immobilien angestellt sei – dem Beklagten noch am Tag der Gründung der E. GmbH eine Generalvollmacht ausgestellt habe. In der Folgezeit seien insgesamt neun im Eigentum des Beklagten – zum Teil auch im Miteigentum seiner Ex-Frau – stehende Objekte an die E. GmbH verkauft worden. Den Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 € habe der Beklagte entrichtet, zudem sei er mit seinem privaten Immobilienvermögen als Sicherungsgeber aufgetreten und habe eine unbeschränkte Bürgschaft übernommen. Der Beklagte habe in der Folgezeit diverse Termine (u.a. Notartermine, Besichtigungstermine, Eigentümerversammlungen) für die E. GmbH wahrgenommen und werde im Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigter geführt. Im Januar 2023 habe er eine Ausschüttung in Höhe von 20.000 € erhalten. Zudem habe er die wichtigen Entscheidungen selbst getroffen. Daher stehe fest, dass der Beklagte der wahre Gesellschafter des Unternehmens sei und die eigentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen habe. Teilweise habe er diese Tätigkeiten auch im Krankenstand durchgeführt. Die E. GmbH habe zudem am 26. Mai 2021 die Firma I. GmbH gegründet und als Geschäftsführerin die bereits bei der E. GmbH angestellte Geschäftsführerin bestellt, die dem Beklagten wiederum noch am Tag der Gründung eine Generalvollmacht ausgestellt habe. Am selben Tag habe der Beklagte für die I. GmbH ein Grundstück in C. erworben, auf dem sodann ein Bauprojekt in Gestalt eines Mehrfamilienhauses mit 18 – 20 Wohneinheiten hätte errichtet werden sollen. Letztlich sei im September 2022 ein Bauvorhaben mit acht Wohneinheiten und einem Gesamtvolumen von ca. 3.500.000 € genehmigt worden. Der Beklagte sei maßgeblich in die Planung und Umsetzung involviert gewesen, insbesondere habe er ab November 2022 regelmäßig mit dem Architekten und der das Bauvorhaben vermarktenden Bank korrespondiert. Ab Juli 2023 habe seine Ex-Frau überwiegend die Geschäfte übernommen, jedoch habe er auch danach unter anderem an Terminen mit dem Architekten und potentiellen Käufern sowie an Notarterminen teilgenommen und mit diesen telefonisch z.B. die Gestaltung der Bodenbeläge besprochen. Eine Betätigung für die I. GmbH sei dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt genehmigt gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass er ab dem 30. September 2022 krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei. Die Gründung zweier Gesellschaften, die mit ihrem Vermögen für die eigenen Verbindlichkeiten hafteten und darüber hinaus eine Angestellte beschäftigten, gehe über die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hinaus und stelle im Ergebnis einen Zweitberuf dar, der nicht als Nebentätigkeit genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sei. Der Beklagte sei faktisch der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaften, versuche aber, diese Beteiligungen zu verschleiern. Die Geschäftsführerin beider Unternehmen sei als Strohgeschäftsführerin zu bezeichnen, tatsächlich nehme sie die Aufgaben einer Sekretärin wahr. Die Tätigkeiten des Beklagten seien in Art und Umfang über die ihm genehmigten Büro- und Hausmeistertätigkeiten deutlich hinausgegangen. Zudem habe er diese schon über ein Jahr vor der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübt. Der Beklagte habe sich von seinem Beruf als Polizeibeamter gelöst und sei hauptberuflich Bauunternehmer. Er habe auch vorsätzlich gehandelt, insbesondere sei es ihm gerade darauf angekommen, den Umfang seiner Genehmigung massiv zu überschreiten und den wahren Umfang seiner Tätigkeiten zu verschleiern. Hierdurch habe der Beklagte sowohl seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, als auch seine Gesunderhaltungspflicht als Ausfluss dieser Pflicht verletzt. Zudem habe er gegen seine Gehorsamspflicht, die Wohlverhaltenspflicht und die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten verstoßen. Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung sei es stets abträglich, wenn ein Beamter den Anschein erwecke, am Erwerbsleben teilzunehmen und hierdurch in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könne, er werde zu Unrecht voll alimentiert. Dies gelte erst recht, wenn der Beamte durch seine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites Standbein aufzubauen suche. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit sei zudem in besonderem Maße geeignet, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schaden. Der gewerbliche An- und Verkauf von Wohnimmobilien, deren Planung und Errichtung sowie die Wahrnehmung damit einhergehender Geschäftshandlungen und das Auftreten als Unternehmer durch einen gleichzeitig dienstunfähig erkrankten Beamten sei der Öffentlichkeit schlicht nicht vermittelbar. Die begangenen Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht seien derart gewichtig, dass die Schwere der Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Insbesondere habe der Beklagte auf die gezielte Täuschung des Dienstherrn abgezielt und vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Das Vorschieben einer Scheingeschäftsführerin zeuge von besonderer krimineller Energie. Das mehrere Jahre andauernde Verhalten des Beklagten offenbare eine vollständige Abkehr von seinen Beamtenpflichten und lasse die Prognose zu, dass auf ihn nicht mehr erzieherisch einzuwirken sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe, ergäben sich ebenfalls nicht. Insbesondere sei der Beklagte offensichtlich sehr wohl in der Lage, sich um seine täglichen Belange zu kümmern. Hierdurch sei seitens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, es habe sich bei seiner Tätigkeit stets um reine Vermögensverwaltung, die keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe, gehandelt. Die ihm für die E. GmbH erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung sei nicht überschritten worden, weil die Geschäftsführung von der eigens hierzu angestellten Arbeitskraft wahrgenommen worden sei bzw. seit September 2023 von seiner Ex-Frau übernommen werde. Darüber hinaus sei seine Dienstausübung durch diese Tätigkeiten zu keiner Zeit beeinträchtigt worden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass er nur in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen seien die Tätigkeiten seiner Genesung zu keinem Zeitpunkt abträglich gewesen. Mit Beschlüssen vom 30. Juni 2023 (Verfahren ...) und vom 2. November 2023 (Verfahren ...) ordnete das Verwaltungsgericht die Beschlagnahme einzelner bei der Durchsuchung am 30. Mai 2023 sichergestellter Gegenstände an. Seinen Aussetzungsantrag gegen die vorläufige Dienstenthebung und anteilsmäßige Einbehaltung seiner Dienstbezüge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Oktober 2023 ab (Verfahren ...). Mit Urteil vom 26. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Dieser habe sich jahrelang völlig pflichtvergessen über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und dabei seinen Dienstherrn im Hinblick auf die von ihm beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen für bloße Hilfsaufgaben zielgerichtet über den wahren Umfang seiner Betätigung getäuscht. In der Sache stehe fest, dass der Beklagte für die beiden Gesellschaften E. GmbH und I. GmbH seit ihrer Gründung am 29. April 2021 bzw. 26. Mai 2021 als faktischer Geschäftsführer umfangreiche Tätigkeiten und Funktionen wahrgenommen habe. Auch noch in Zeiten seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab dem 30. September 2022 sei der Beklagte in diesem Zusammenhang immer wieder tätig geworden. Demgegenüber habe die Stellung seiner Ex-Frau als alleinige Gesellschafterin der E. GmbH keine sowie die Funktion der Zeugin J. als Geschäftsführerin der beiden Gesellschaften im Hinblick auf die mit den jeweiligen Unternehmensgegenständen zusammenhängenden Tätigkeiten und die Repräsentation der Gesellschaften im Geschäftsverkehr allenfalls untergeordnete Bedeutung. Hiermit habe der Beklagte in formeller und materieller Hinsicht gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen. Seine geschäftsführende Tätigkeit für die I. GmbH, für die er zu keinem Zeitpunkt über eine Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt habe, sei genehmigungsbedürftig gewesen, da es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Gleiches gelte für seine Aktivitäten für die E. GmbH. Soweit ihm diese zunächst im Umfang von einer bis drei Stunden pro Woche genehmigt worden seien, seien die tatsächlichen Tätigkeiten nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch über die von ihm seinerzeit angeführten bloßen Büro- und Hausmeistertätigkeiten deutlich hinausgegangen. Die Tätigkeiten seien auch materiell nicht genehmigungsfähig gewesen, da sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen seien und damit ein nebentätigkeitsrechtlicher Versagungsgrund gegeben sei. Für die Zeit vor der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beklagten ergebe sich die potentiell ansehensmindernde Wirkung der Tätigkeit daraus, dass er als alimentierter Beamter nach außen offen in der Funktion des geschäftsführenden Repräsentanten der beiden Gesellschaften tätig geworden sei. Für außenstehende Dritte habe nicht zuletzt auch angesichts der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs aus familiären Gründen der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen müssen, der Beklagte hintergehe seinen Dienstherrn dahingehend, dass er sich einerseits sein statusrechtliches Amt und damit einhergehende fürsorgerechtliche Ansprüche bewahre, andererseits aber nicht bereit gewesen sei, seine Arbeitskraft vollständig dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit ab der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit folge die ansehensmindernde Wirkung der Tätigkeit daraus, dass er nach außen offen als Repräsentant der beiden Gesellschaften tätig geworden sei, während er zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt habe. Das festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden. Der Beklagte habe seinen Dienstherrn nicht nur zielgerichtet über den wahren Umfang seiner Betätigungen getäuscht, sondern die Nebentätigkeiten in erheblichem Umfang auch im Krankenstand ausgeübt und sich hierdurch – zudem unter bewusster Ausnutzung der familienbedingten Arbeitszeitverkürzungen – ein berufliches Standbein gleichsam eines Zweitberufs im Immobiliensektor aufzubauen gesucht. Von erheblichem Gewicht sei auch, dass der Beklagte durch die Schaffung eines durchaus dreist anmutenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukts mithilfe eines Treuhandvertrages und einer lediglich vorgeschobenen Geschäftsführerin eine besondere kriminelle Energie zur Verschleierung seiner Tätigkeiten aufgewandt habe. Wesentlich erschwerend sei schließlich, dass er die entsprechenden Tätigkeiten sogar noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und insbesondere nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2023, der bereits ausdrückliche Ausführungen zu den Folgen einer Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit enthalte, augenscheinlich unbeirrt fortgeführt habe. All dies lasse erkennen, dass er für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich sei. Gegen dieses dem Beklagten am 20. März 2025 zugestellte Urteil richtet sich seine am 14. April 2025 eingelegte Berufung. Er macht weiterhin geltend, bei seinen Tätigkeiten für die Gesellschaften handele es sich um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, welche keiner Genehmigung des Dienstherrn bedürfe. Beide Gesellschaften erbrächten keine Tätigkeiten und Leistungen für Dritte und stellten auch keine Rechnungen für Dritte aus. Eine Organstellung habe er in den Gesellschaften zu keinem Zeitpunkt innegehabt. Auch das Finanzamt behandele ihn nicht als gewerblichen Grundstückshändler. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er infolge seiner reduzierten Arbeitszeit außerhalb seiner Dienstzeit ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt habe, um sich seinen vermögensverwaltenden Tätigkeiten zu widmen, ohne dass hierbei die Erbringung seiner Dienstzeiten und seiner Dienstpflichten als Polizeibeamter negativ beeinflusst worden seien. Aufgrund seiner lediglich halbschichtigen Tätigkeit und somit auch nur noch hälftigen Vergütung aus dem Beamtenverhältnis ergebe sich auch die Notwendigkeit, anderweitige Einkünfte zu erzielen und anderweitige finanzielle Vorsorge durch die eigene Vermögensverwaltung zu betreiben. Zu beachten sei außerdem seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Söhnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch der Umstand, dass er für die Gesellschaften selbst während bestehender Arbeitsunfähigkeit tätig geworden sei, nicht dazu, dass seine Aktivitäten als dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich bewertet werden könnten. Da er nicht bettlägerig krank gewesen sei, habe er auch alles unternehmen dürfen, was seiner Genesung nicht abträglich gewesen sei. Da er lediglich in seinem Eigentum stehende Immobilien verwaltet habe, sei sein Verhalten auch nicht im Übrigen geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Sollte er hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Gewerblichkeit einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen sein, erwiese sich die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls als unverhältnismäßig. Der Beklagte beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Das unternehmerische Tätigwerden gehe weit über die bloße Fruchtziehung und damit über die Verwaltung eigenen Vermögens hinaus. Zudem habe der Beklagte nur deshalb keine Organstellung in seinen Gesellschaften, weil er diese zwecks Verschleierung seiner wahren Tätigkeiten und unter zeitgleicher Ausstellung umfassender Vollmachten an ihn abgegeben gehabt habe. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen dem Beklagten nicht die rechtlichen Freiräume gebe, den Umfang seiner Nebentätigkeiten zu erhöhen. Daran ändere sich auch nichts, wenn man die nur hälftige Besoldung aufgrund der Teilzeit einbeziehe. Das Risiko der hälftigen oder noch geringeren Besoldung sei vom Beklagten zu tragen und führe nicht dazu, dass der Dienstherr umfänglichere Nebentätigkeiten hinnehmen müsse. Dafür, dass die Tätigkeit als Bauunternehmer seiner Gesundheit nicht abträglich gewesen sei, habe der Beklagte weiterhin keine medizinischen Belege vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Disziplinarakte (2 Ordner Handakten, 2 Ordner Ermittlungsakten nebst 1 Ordner „DV“, 7 Beweismittelordner), die Personalakten (4 Bände nebst 1 Band Dienstunfallakte) und die beigezogenen elektronischen Gerichtsakten ..., ..., ... und ... verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Strafakten der Staatsanwaltschaft A. in den Verfahren ... (1 Band nebst 2 Sonderbänden), ... (1 Band nebst 3 Sonderbänden) und ... (2 Bände nebst 6 Sonderbänden) sowie die außerdem beigezogenen Papierakte ... und die Verwaltungsakten (1 Heft und 1 Umschlag) zu dem Verfahren ... und waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.