Urteil
3 A 11391/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0322.3A11391.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst. 2 Der im Jahre … geborene Beklagte ist ledig. Er lebt in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und einem minderjährigen Kind. Nach Abschluss der Hauptschule und einer Lehre zum Industriemechaniker stand der Beklagte von 1992 bis 1996 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Von Juni bis Dezember 1993 war er als Kraftfahrer und Sicherungssoldat in Somalia eingesetzt. Am 1. April 1998 trat der Beklagte als Justizvollzugsobersekretäranwärter in den Dienst des klagenden Landes. Seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Mai 2002 bekleidet er das Amt eines Justizvollzugsobersekretärs. Er war im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt – JVA – Diez eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2007 wurden seine Leistungen im Gesamtergebnis als durchschnittlich bewertet. 3 Am frühen Morgen des 18. Juli 2007 hörte ein Bediensteter der JVA Diez, wie der Gefangene E. aus seiner Zelle heraus telefonierte. Bei der anschließenden Zellenkontrolle und der Durchsuchung des Gefangenen wurde ein Mobiltelefon gefunden, in das eine SIM-Karte des Anbieters T-Mobile („Xtra-Card“) eingelegt war. Ein Auskunftsersuchen der Polizei an die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ergab, dass der Beklagte dort als Inhaber der Xtra-Card registriert war. Noch am selben Tage untersagte der Leiter der JVA Diez dem Beklagten das Betreten der Anstalt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 wurde ihm – sofort vollziehbar – die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. 4 Am 1. August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht. Dabei stellten die Strafverfolgungsbehörden Unterlagen über eine weitere, vom Beklagten bereits im Februar 2007 erworbene Prepaid-Karte („CallYa-Karte“) sicher. Außerdem fanden die Ermittler in der Wohnung des Beklagten ein Nunchaku (Würgeholz) und zwei Hölzer für Nunchakus. Das Ermittlungsverfahren wurde daher auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erweitert. 5 Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass unter Verwendung der von dem Beklagten erworbenen CallYa-Karte zahlreiche Telefongespräche mit der Ehefrau und der Tochter des in der JVA Diez inhaftierten Gefangenen S. geführt worden waren. Ein Abgleich der festgestellten Verbindungsdaten mit den bei der JVA Diez gespeicherten Telefondaten ergab, dass insgesamt 10 Gefangene mit den beiden Prepaid-Karten des Beklagten telefoniert haben dürften. 6 Durch die Auswertung von Kontodaten stellten die Strafverfolgungsbehörden fest, dass der Beklagte aus der Anschaffung einer Immobilie Schulden in Höhe von circa 150.000 € hatte. Hieraus und aus weiteren Kleinkrediten bei verschiedenen Banken folgten monatliche Belastungen von etwa 1.300 €. Unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben für Versicherungen, Telekommunikation, Steuern hatten der Beklagte und seine Lebensgefährtin laufende Kosten von 2.700 € im Monat zu tragen. Dem standen Einkünfte des Beklagten und seiner Lebensgefährtin in Höhe von 3.400 € gegenüber. 7 Hinsichtlich des Verdachts der Bestechlichkeit wurde das Ermittlungsverfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Es lasse sich nicht nachweisen, dass und von wem der Beklagte für die Beschaffung der SIM-Karten Geld erhalten habe. Wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängte das AG Montabaur mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Diesen Strafbefehl ließ der Beklagte rechtskräftig werden. Die Geldstrafe bezahlte er vollständig. 8 Bereits am 16. August 2007 hatte der Leiter der JVA Diez wegen der Überlassung der beiden SIM-Karten an Gefangene und der Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, dieses indes bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 29. August 2008 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet und dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte brachte vor, er habe die in der JVA gefundene Xtra-Card am 27. März 2007 mit einem Mobiltelefon gekauft. Wenig später habe er die Karte mit in die JVA genommen, um dort während der Dienstzeit die Gebrauchsanweisung zu lesen. Dabei sei die Karte offenbar abhanden gekommen. Vermutlich sei sie mit anderen Papieren in den Papierkorb geworfen worden. Wie die Mobilfunkkarte von dort in die Hände des Gefangenen E. geraten sei, könne er nicht sagen. 9 Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte der Leiter der JVA Diez dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Mit Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 13. Mai 2009 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10% seiner Bezüge angeordnet. 10 Mit Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 8. Juli 2009 Disziplinarklage gegen den Beklagten wegen der Weitergabe von SIM-Karten an Gefangene sowie wegen des mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 geahndeten Vergehens gegen das Waffengesetz erhoben. Der Beklagte habe durch die Weitergabe der SIM-Karten an Gefangene seine Dienstpflichten erheblich verletzt. Hierdurch sei das Vertrauen des Dienstherrn in seine Person nachhaltig und endgültig zerstört. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen beziehungsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 15 Hilfsweise hat er angeregt, den in § 8 Abs. 2 LDG vorgesehenen Zeitraum für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern. Der Beklagte hat eingeräumt, die beiden SIM-Karten dem Gefangenen S. – dessen Vertrauensbeamter er gewesen sei – aus Mitleid überlassen zu haben. Dieser habe seinerzeit in der Angst gelebt, nach einer möglichen Trennung von seiner Ehefrau den Kontakt zu seinen vier Kindern zu verlieren. Mit dieser Sorge habe der Gefangene ihn – den Beklagten – in persönlichen Gesprächen immer wieder konfrontiert. Als Beamter des mittleren Dienstes sei er für solche Situationen nicht ausgebildet gewesen. Auch sei er in seiner Funktion als Vertrauensbeamter durch seinen Dienstherrn nicht in angemessener Weise unterstützt worden. Nach zwei Suiziden in seiner Vollzugsabteilung und vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse als Soldat in Somalia sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen und schließlich selbst in eine schwere seelische Krise geraten. So habe er sich überreden lassen, dem Gefangenen eine SIM-Karte zu besorgen. Er sei davon ausgegangen, dass der Gefangene auf diese Weise den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten und eine Trennung von den Kindern abwenden könne. Nachdem der Gefangene die SIM-Karte wegen umfangreicher Haftraumkontrollen habe vernichten müssen, habe er ihm eine Ersatzkarte übergeben. Er habe dies gegen das Versprechen des Gefangenen getan, dass dieser die Karte ausschließlich zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie nutzen und keinesfalls an andere Insassen der JVA weitergeben werde. Er habe keinerlei Gegenleistung oder finanzielle Zuwendung hierfür erhalten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 16 Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte habe durch die Weitergabe der SIM-Karten in schwer wiegender Weise gegen seine dienstliche Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, verstoßen. Hierdurch habe er auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren. Da der Beklagte bereits aus diesem Grund aus dem Dienst zu entfernen sei, könne dahingestellt bleiben, ob er seine Dienstpflichten auch durch einen Verstoß gegen das Waffengesetz verletzt habe. Für eine abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag gemäß § 70 LDG bestehe keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, dass eine befristete Verlängerung des Bezugs des Unterhaltsbeitrags die offenkundig angespannte finanzielle Situation des Beklagten entscheidend verändern würde, seien nicht ersichtlich. 17 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er bestreite nicht, zwei SIM-Karten an den Gefangenen S. weitergegeben und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass er hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, könne dem jedoch nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht habe die zu seinen Gunsten sprechenden, mildernden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe durch sein Verhalten keinerlei materielle Vorteile erlangt und seinen Dienst in der Vergangenheit stets gewissenhaft verrichtet. Außerdem treffe den Dienstherrn ein erhebliches Maß an Mitverantwortung an seinem Fehlverhalten. Er sei auf die Belastungen, die sich für den Vertrauensbeamten eines Strafgefangenen ergäben, weder ausreichend vorbereitet gewesen noch habe er in seiner Tätigkeit eine ausreichende Unterstützung durch den Dienstherrn erfahren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich einsichtig und reuig gezeigt habe und zudem disziplinarisch nicht vorbelastet sei. Bei angemessener Würdigung seines Persönlichkeitsbildes erweise sich die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme als nicht schuldangemessen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2009 die Disziplinarklage abzuweisen, 20 hilfsweise, 21 den in § 8 Abs. 2 LDG vorgesehenen Zeitraum für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beklagte sich, seine Kollegen und seine Vorgesetzten einer nicht zu beherrschenden Gefahr bis hin zu einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Gefangene könnten durch unerlaubte Mobilfunkgespräche nicht nur kriminelle Absprachen treffen, sondern auch Fluchthelfer oder so genannte “Mauerwerfer“ lenken, um an weitere unerlaubte Gegenstände – zum Beispiel an Drogen und Waffen – zu gelangen. Das Vorbringen des Beklagten, er habe mit der Weitergabe der SIM-Karten dem Gefangenen S. Kontakt zu seiner Familie ermöglichen wollen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Gefangene eine Dauergenehmigung zum Telefonieren mit Angehörigen gehabt habe. Auch die Behauptung des Beklagten, er sei auf die seelischen Belastungen, die mit einer Funktion als Vertrauensbeamter verbunden seien, nicht ausreichend vorbereitet gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Es gehöre zu den Kernpflichten der Beamten des Vollzugsdienstes, professionell mit den zum Teil schicksalhaften Lebensgeschichten der Gefangenen umzugehen. Der Beklagte sei auch nicht – wie er behaupte – innerhalb kürzester Zeit mit zwei Suiziden konfrontiert gewesen. Die beiden damit in Bezug genommenen Ereignisse lägen eineinhalb Jahre auseinander und der Beklagte sei von ihnen auch nicht in schwer wiegender Weise betroffen gewesen. Von mangelnder Unterstützung des Beklagten durch die Justizvollzugsanstalt könne nicht die Rede sein. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werde allen Bediensteten wiederholt deutlich gemacht, dass sie sich mit belastenden Erlebnissen jederzeit an die Mitarbeiter der Fachdienste wenden könnten. Diese gäben dann entsprechende Hilfestellungen. Darüber hinaus sei im Herbst 2006 das Institut der kollegialen Ansprechpartner eingeführt worden. Deren Aufgabe sei es, für Bedienstete als erster Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen, wenn diese belastenden Situationen ausgesetzt gewesen seien. Von diesen ihm bekannten Hilfsangeboten habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Auch habe sich der Beklagte nicht für entsprechende Fortbildungsangebote interessiert. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die dem Senat vorgelegten Personal- und Disziplinarakten (5 Bände) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz 2020 Js 54555/07 (2 Bände) und 2020 Js 24138/08 (1 Band) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 26 Die Berufung ist unbegründet. 27 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erkannt. Der Beklagte hat durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG –. 28 1. Durch die Weitergabe der SIM-Karten an den Gefangenen S. hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – begangen. Dies bestreitet auch der Beklagte selbst nicht. Daher kann insoweit gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. 29 2. Aufgrund dieses Dienstvergehens musste der Beklagte aus dem Dienst entfernt werden. 30 a) Eine Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG ist auszusprechen, wenn ein Beamter nach Art und Umfang seiner Verfehlungen und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, oder wenn die durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis – im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums – beendet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG – ESOVGRP mit weiteren Nachweisen). 31 b) Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer. In der Weitergabe der SIM-Karten an den Gefangenen S. liegt ein Versagen des Beklagten im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Es ist die selbstverständliche Hauptaufgabe jedes Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt beizutragen, vgl. Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 11 der Bundeseinheitlichen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz – (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 17. Mai 1985, JBl. 1985, S. 123, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2005, JBl. 2005, S. 231). 32 Gegen diese Kernpflicht hat der Beklagte massiv verstoßen. Durch die Weitergabe der SIM-Karten hat er dem Gefangenen S. und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit unkontrollierter Mobilfunkgespräche eröffnet. Damit hat er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er hat auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten und der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Die durch den Beklagten geschaffene Möglichkeit unkontrollierter Telefongespräche hätte dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene – mithilfe der beiden SIM-Karten – Ausbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um an weitere unerlaubte Gegenstände – etwa an Drogen oder Waffen – zu gelangen. Schließlich hat der Beklagte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen S. nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Gefangenen, die davon erfahren haben, erpressbar gemacht. Auch aus diesem Grund war das Handeln des Beklagten geeignet, die Anstaltssicherheit erheblich zu gefährden (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16a D 06.85 – juris). 33 Dem Fehlverhalten des Beklagten kommt auch deshalb besonderes disziplinarrechtliches Gewicht zu, weil dem Beklagten die Bedeutung der verletzten Pflichten durch dienstliche Ereignisse vor seinen Taten wiederholt und nachdrücklich vor Augen geführt worden war. Im Jahr 2005 war bei Ein- und Auslasskontrollen in der JVA Diez festgestellt worden, dass Bedienstete verbotswidrig Mobiltelefone mit sich führten. Gegen die betreffenden Personen waren dienst- und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden, was dem Beklagten bekannt war. Außerdem waren Ende 2004/Anfang 2005 dienstrechtliche Ermittlungen gegen den damaligen Abteilungsdienstleiter der Vollzugsabteilung C eingeleitet worden, weil dieser Gefangene ohne Telefongenehmigung unbeaufsichtigt hatte telefonieren lassen. Zu dieser Angelegenheit hatte der Beklagte Stellung nehmen müssen. Diese Ereignisse hat der Beklagte sich nicht zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr hat er sich in Kenntnis der Vorkommnisse weitgehend bedenkenlos über seine Dienstpflichten hinweg gesetzt. Um ihm das Unrecht seines Handelns deutlich vor Augen zu führen, bedurfte es – wie er selbst angegeben hat – der Einleitung eines Straf- und eines Disziplinarverfahrens. 34 Zulasten des Beklagten spricht desweiteren, dass er seine dienstlichen Kernpflichten nicht nur einmalig, sondern wiederholt verletzt hat. Er hat – aufgrund selbständiger Willensentschlüsse und mit einigem zeitlichen Abstand – gleich zwei SIM-Karten in die JVA eingebracht und dem Gefangenen S. überlassen. Von der Weitergabe der zweiten SIM-Karte hat er sich auch dadurch nicht abhalten lassen, dass die erste Karte durch den Gefangenen S. im Zuge einer Zellendurchsuchung hatte vernichtet werden müssen. Dabei wurde ihm durch diesen Vorfall das Unrecht seines Tuns und die hiermit verbundene Entdeckungsgefahr nochmals in aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Einen Grund zur Umkehr hat er hierin nicht gesehen. Vielmehr hat er nicht gezögert, dem Gefangenen – unmittelbar nach der Zerstörung der ersten Karte – eine weitere SIM-Karte zu überlassen und die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung damit zu erneuern. 35 Schließlich spricht gegen den Beklagten auch das Ausmaß der durch ihn hervorgerufenen Gefahr. Der Gefangene S. hat die SIM-Karten nicht nur selbst genutzt, sondern diese auch an andere Gefangene weitergegeben. Auch diese hatten daher die Möglichkeit, unkontrolliert mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu telefonieren. Insgesamt wurden mithilfe der beiden Karten aus der Justizvollzugsanstalt heraus mehrere hundert Kommunikationsverbindungen aufgebaut. Die hiervon ausgehende Gefahr hat der Beklagte über Monate hinweg in Kauf genommen, obwohl er – wenn auch unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile – jederzeit die Möglichkeit und gemäß Nr. 9 DSVollz auch die Pflicht gehabt hätte, sich seinem Dienstherrn anzuvertrauen. 36 c) Aufgrund der geschilderten Umstände hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und der übrigen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. 37 Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich. Sie muss daher sehr weit gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weit reichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit. Einem Beamter, der – wie der Beklagte – wiederholt vorsätzlich und schwer wiegend gegen seine Kernpflicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verstößt, können weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit dieses besondere, für den Justizvollzug unabdingbare Vertrauen entgegenbringen. Vielmehr stellt ein solcher Beamter ein dauerhaftes, im Bereich des Strafvollzugs nicht tragbares Sicherheitsrisiko dar. 38 Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zwingend geboten. Die Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug lässt sich nur aufrechterhalten, wenn schwer wiegende Verletzungen der dienstlichen Kernpflichten – wie der Beklagte sie begangen hat – durch die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geahndet werden. Nur so werden die Bediensteten im Justizvollzug wirksam an ihre Pflichten erinnert und von einer Nachahmung abgehalten. Diese Erwägungen gelten für die JVA Diez – die für Schwer- und Schwerststraftäter sowie Sicherungsverwahrte aus ganz Rheinland-Pfalz zuständig ist – in besonderem Maße. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen versuchen, die JVA Diez mafiös zu unterwandern. Solchen Bestrebungen kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten – wie der Beklagte es wiederholt gezeigt hat – mit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst geahndet wird. 39 d) Eine andere Bewertung des Sachverhalts ist auch mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die übrigen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht gerechtfertigt. 40 Den Beklagten vermag nicht zu entlasten, dass er aus Mitleid mit dem Gefangenen S. gehandelt und für sich selbst keine Vorteile aus der Tat gezogen hat. Justizvollzugbedienstete sind zwar gehalten, einen freundlichen und menschlichen Umgang mit den Gefangenen zu pflegen. Indes sollen sie sich nicht – wie der Beklagte dies getan hat – als Freund und Partner der Gefangenen begreifen, sondern als verlässliche und pflichtbewusste Bedienstete. Eine „Verbrüderung“ mit Gefangenen und damit einhergehende „Gefälligkeiten“ stellen eine ebenso große Gefahr für die Anstaltssicherheit dar wie Bestechlichkeit und Vorteilsannahme. Ein Beamter, der – wie der Beklagte – durch wiederholtes schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat, dass er selbst in grundlegenden Fragen der Anstaltssicherheit nicht in der Lage ist, den notwendigen Abstand zu den Gefangenen zu halten, ist für den Dienstherrn im Bereich des Strafvollzugs untragbar geworden. 41 Auch der Umstand, dass der Beklagte – was der Senat zu seinen Gunsten unterstellt – unter dem Einfluss des Gefangenen S. in eine schwere seelische Krise geraten war, rechtfertigt keine andere Bewertung seines Fehlverhaltens. Der Beklagte hat insoweit vorgebracht, der Gefangene S. – der befürchtet habe, nach einer Trennung von seiner Ehefrau den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren – habe ihn in Gesprächen immer wieder mit seinen familiären Problemen konfrontiert. Aufgrund seiner Erlebnisse als Soldat in Somalia und zweier Selbstmorde in seiner Vollzugsabteilung sei er hierdurch in große Angst vor einer Verzweiflungstat des Gefangenen und schließlich in eine schwere seelische Krise geraten. 42 Auch als Reaktion auf diese besondere persönliche Lage des Beklagten erscheint die Überlassung zweier SIM-Karten an einen Gefangenen als völlig unangemessen. Der Beklagte hätte sich stattdessen an die Anstaltsleitung wenden und im Hinblick auf die schwierige familiäre Situation des Gefangenen S. auf weitere Hafterleichterungen – etwa eine Erweiterung der Telefonerlaubnis – hinwirken können. Auch hätte er sich um eine intensive Betreuung des Gefangenen durch den psychologischen oder den Sozialdienst bemühen können. Mit seinen eigenen seelischen Nöten hätte der Beklagte sich ebenfalls jederzeit an den psychologischen Dienst, die Seelsorge oder an einen kollegialen Ansprechpartner wenden können. 43 Angesichts der vielfältigen Hilfsangebote – von denen der Beklagte hätte Gebrauch machen können – vermag der Senat auch eine den Beklagten entlastende Mitverantwortung des Dienstherrn an dem Dienstvergehen nicht zu erkennen. Es gehört zu den Pflichten eines jeden Bediensteten im Vollzugsdienst, professionell mit den zum Teil schicksalhaften Lebensgeschichten der Gefangenen umzugehen und sich in Bedrängnissituationen Hilfe durch die zuständigen Dienste zu verschaffen. Eine persönliche Überforderung darf keinesfalls als Vorwand für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit dienen. 44 Schließlich vermag es den Beklagten nicht zu entlasten, dass er disziplinarrechtlich unvorbelastet ist, seinen Dienst in der Vergangenheit beanstandungsfrei verrichtet hat und sich – wenn auch erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren – einsichtig und reuig gezeigt hat. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einen Justizvollzugsbeamten, der – wie der Beklagte – durch unerlaubte Zusammenarbeit mit Gefangenen schwerwiegend gegen seine Kernpflicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Anstalt verstoßen hat, ist auch dann endgültig und unwiederbringlich zerstört, wenn dieser disziplinarrechtlich unvorbelastet ist und sich nachträglich einsichtig und reuig gezeigt hat. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Beamten im Bereich des Strafvollzugs ist schlechterdings nicht verantwortbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Beamte sein Fehlverhalten dem Dienstherrn gegenüber offenbart, sich damit aus seiner Erpressbarkeit gegenüber den Gefangenen befreit und zur Wiederherstellung der Anstaltssicherheit beiträgt. Aus einer solchen freiwilligen Umkehr kann sich für den Dienstherrn die begründete Erwartung ergeben, der Beamte werde sich auch künftig pflichtgetreu verhalten. Solche besonderen Umstände liegen im Fall des Beklagten indes nicht vor. 45 e) Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch vorwerfbares Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG – ESOVGRP). 46 3. Der Beklagte war mithin schon wegen der Überlassung der beiden SIM-Karten an den Gefangenen S. aus dem Dienst zu entfernen. Es kann daher dahinstehen, ob er auch durch den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes seine Dienstpflichten verletzt hat (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 66 LDG). 47 4. Schließlich sieht der Senat – wie das Verwaltungsgericht – keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag gemäß § 70 Abs. 2 LDG. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 2 LDG bestimmten Zeitraum hinaus zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Zwar ist die finanzielle Situation des Beklagten offensichtlich angespannt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass und inwieweit eine Verlängerung des Bezugszeitraums des Unterhaltsbeitrags an dieser Lage etwas ändern könnte. Auch in der Berufungsverhandlung hat der Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.