Urteil
1 E 4220/07
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0721.1E4220.07.0A
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Leitsätze
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO darf ein Gebäude ohne Abstandsfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn es nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Dieser öffentlich-rechtlichen Sicherung (Baulast) bedarf es nicht, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, es sei denn, es gibt - wie etwa bei Baufälligkeit - Anhaltspunkte dafür, dass dieses demnächst abgerissen werden soll. Dafür spricht im Sinne einer "erst-recht" Argumentation, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO ein Anbau dann gestattet oder verlangt werden kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze nicht angebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist (wie zuletzt OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 485).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO darf ein Gebäude ohne Abstandsfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn es nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Dieser öffentlich-rechtlichen Sicherung (Baulast) bedarf es nicht, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, es sei denn, es gibt - wie etwa bei Baufälligkeit - Anhaltspunkte dafür, dass dieses demnächst abgerissen werden soll. Dafür spricht im Sinne einer "erst-recht" Argumentation, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO ein Anbau dann gestattet oder verlangt werden kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze nicht angebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist (wie zuletzt OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 485). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zu. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO– ausgenommen das Nachstehende – von einer weiteren Darstellung ab. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.). Der Klägerin stehen keine Abwehrrechte aus dem nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hessische Bauordnung– HBO – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungsrecht zu. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 BauGB) beurteilt sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt Bei der danach durchzuführenden Prüfung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wird Nachbarschutz nur insoweit gewährt, als das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berührt wird. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist dann gegeben, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Auswirkungen, besonders Geräusch- und Geruchsimmissionen oder ähnliche Belästigungen, zu befürchten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = DÖV 1981, 672 = BRS 38 Nr. 186; Urteil vom 13.02.1981 - 4 B 14.81 -, BRS 38 Nr. 82 = NJW 1981, 1973; Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, NVwZ 1985, 37; Urteil vom 28.10.1993, UPR 1994, 148 = NVwZ 1994, 686 = BauR 1994, 354). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es kann um so mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = DÖV 1981, 672 = BRS 38 Nr. 186). Dabei ist zugunsten eines Vorhabens die Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen in der näheren Umgebung, insbesondere die Vorbelastung durch Immissionen zu berücksichtigen (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 35). Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angegriffene Baugenehmigung nicht vor. Die Beklagte hat insoweit sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht konkret vorgetragen hat, in welchen schutzwürdigen Interessen sie durch die streitgegenständliche Balkonanlage tatsächlich beeinträchtigt wird. Unabhängig von ihrem fehlenden Vortrag ist auch ansonsten eine relevante Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Den vorliegenden Bauunterlagen und Fotos kann entnommen werden, dass die Balkonanlage aufgrund ihrer Lage und ihrer geringen Tiefe von 2,5 m keine negativen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des angrenzenden Gebäudes der Klägerin entfaltet. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Balkonanlage einen nennenswerten Schattenwurf auf das Grundstück der Klägerin verursacht. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass hierdurch eine bisher nicht gegebene Einsichtsmöglichkeit auf die Dachterrasse der Klägerin geschaffen wird. Aus den in der vorgelegten Behördenakte enthaltenen Fotos (Bl. 47 d. Behördenakte) ergibt sich, dass eine Einsichtsmöglichkeit aus erhöhter Position bereits aus dem im Dachgeschoß des Anwesens der Beigeladenen gelegenen Fenster besteht. Verbleibt nach alledem allein der Umstand, dass durch die Balkonanlage eine Aufenthaltsfläche für die Beigeladene geschaffen wird, deren Nutzung die Klägerin aufgrund der räumlichen Nähe zu ihrer geringfügig höher gelegenen Dachterrasse als Störung empfinden könnte, so werden hierdurch schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der einstöckige Anbau, auf dem sich die Dachterrasse der Klägerin befindet, ohne Einhaltung einer Abstandsfläche auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichtet worden ist und die Dachterrasse – selbst im abstandsflächenrechtlichen Bereich – eine größere Tiefe als der Balkon aufweist. Die Interessen der Klägerin und der Beigeladenen an der gleichartigen Nutzung ihrer Grundstücke in dem jeweiligen grenznahen Bereich sind vor diesem Hintergrund als gleich gewichtig einzustufen. Die Interessen der Klägerin sind auch nicht deshalb als vorrangig zu bewerten, weil sie ihr Vorhaben zuerst errichtet hat. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt kein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben eines Nachbarn mit dem Ziel, im ungestörten Genuss der Vorteile bleiben zu können, die sich aus der intensiven baulichen Nutzung des eigenen Grundstücks ergeben (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 08.12.1975 – 246 I 72 –, BayVBl. 1976, 146). Anderweitige Gesichtspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, die Balkonanlage füge sich auf eine die Klägerin unvertretbar belastende Weise nicht in die Eigenart der Umgebung ein, sind nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin, die Balkonanlage passe sich der vorhandenen Bauweise in keiner Weise an und störe die Harmonie, kann bereits im Ansatz kein Abwehrrecht begründen und ist im Übrigen auch inhaltlich nicht zutreffend. Wie sich aus den vorliegenden Bauunterlagen und Fotos der Anwesen der Klägerin und der Beigeladenen ergibt, fügt sich die Balkonanlage in Stahlkonstruktion aufgrund ihrer schlanken Ausführung und den vergleichsweise geringen Ausmaßen unauffällig in die Bauweise des zweigeschossigen Anwesens der Beigeladenen ein, während der wesentlich größer dimensionierte eingeschossige massive Anbau an dem Anwesen der Klägerin als klobiger Fremdkörper erscheint und die zuvor wohl vorhandene Symmetrie der nahezu als Doppelhaus erscheinenden beiden Anwesen aufhebt. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs unmittelbar auf einen Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften beruft, vermag das ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da das streitgegenständliche Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 Abs. 1 HBO geprüft worden ist, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBO), von Abweichungen nach § 63 HBO (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBO) sowie nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HBO). Die Einhaltung des Abstandsflächenrechts, das gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordnet ist, ist ohne Stellung eines Abweichungsantrages daher nicht Prüfprogramm einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung kann nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfgegenstand gehören, rechtswidrig sein. (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2005 – 3 TG 2774/05–, HGZ 2006, 22 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 -4 B 244/96–, NVwZ 1998, 58). Da im vorliegenden Fall die angefochtene Baugenehmigung erteilt worden ist, ohne dass ein Antrag nach § 63 HBO gestellt gewesen wäre, kann sie nicht unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sein. Der zwischenzeitlich auf Betreiben der Beklagten am 20.11.2006 von der Beigeladenen gestellte Antrag nach § 63 HBO und der stattgebende Bescheid der Beklagten vom 22.01.2007 sind auch nicht zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.11.2007 gemacht worden. Da die Klägerin die Ankündigung im Schriftsatz vom 11.03.2008, es werde beabsichtigt, Untätigkeitsklage gegen die Abweichungsentscheidung vom 22.01.2007 zu erheben, nicht umgesetzt hat, ist diese die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit betreffende Regelung bisher nicht zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht worden. Nur ergänzend wird hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass die Kammer die Auffassung des Regierungspräsidiums Gießen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 auch insoweit teilt, als dort ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften sowie die Notwendigkeit eines Antrages nach § 63 HBO verneint werden. Das Regierungspräsidium Gießen geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wird, ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Balkonanlage hier aus dem Umstand, dass die Altenberger Straße ausweislich der vorliegenden Planunterlagen aufgrund der schmalen Grundstückszuschnitte durch Grenzbebauung und eine reihenhausähnliche Bebauung geprägt ist. Eine zunächst wohl vorhandene Baulinie, die durch die südlichen Außenwände der ursprünglichen Bebauung gebildet wurde, besteht in dieser Form nicht mehr, nachdem die überwiegende Anzahl der umliegenden Anwesen Anbauten in südlicher Verlängerung aufweist. Die Balkonanlage fügt sich daher im Hinblick auf die Lage und Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, wird hier dadurch ersetzt, dass auf dem Grundstück der Klägerin im angrenzenden Bereich bereits ein Anbau ohne eigenen Grenzabstand vorhanden ist, von dessen dauernden Fortbestand auszugehen ist, da eine Beseitigung nicht absehbar ist. Dass in einer solchen Situation eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast nicht mehr erforderlich ist, entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Vorschriften (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2002 – 1 A 10731/02–, NVwZ-RR 2003, 485; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.02.1998 - 1 S 38/98 -, BauR 1998, 1006; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, BRS 58, Nr. 105; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1995 – 7 A 159/94–BRS 57 Nr. 137; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, § 3 Rn. 66). Bei dieser Bewertung ist insbesondere die nachfolgende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO in den Blick zu nehmen, wonach ein Anbau dann gestattet oder verlangt werden kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze nicht angebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Hier erscheint es allein sachgerecht, dem Bauwilligen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO im Wege einer „erst-recht“ Argumentation bei zulässiger Grenzbebauung die gleiche Vergünstigung zu gewähren, wie sie ein Bauherr bei zwingend offener Bauweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO ohne weiteres einfordern kann. Dies gilt auch bei bloß grenznaher Bebauung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 08.12.1975 – 246 I 72 –, a.a.O.), die zudem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO nicht deckungsgleich sein muss. Eine Berufung auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche ist der Klägerin schließlich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Nach der insoweit einheitlichen Rechtsprechung kann derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 – 3 S 882/02 -, BauR 2003, 1203; OVG Thüringen, Beschluss vom 5.10.1999 – 1 EO 698/99 -, BauR 2000, 869; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.1999 - M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.1997 – 7 A 150/96 -, BRS 59, Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 06.09.1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.1992 – 1 L 118/91 -, juris). Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt auch dann nicht, wenn das Gebäude des klagenden Nachbarn im Einverständnis mit dem damaligen Nachbarn errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude selbst den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält und es deshalb unbillig wäre, den Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch den sich wehrenden Nachbarn. Im vorliegenden Fall sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass von der streitgegenständlichen Balkonanlage aufgrund ihrer Bauweise und Dimensionen geringere Auswirkungen ausgehen als von dem erheblich größeren massiven Anbau mit Dachterrasse auf dem Grundstück der Klägerin. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, es müsse zu ihrem grenzständigen Anbau mit Dachterrasse eine Nachbarerklärung geben, in der die Voreigentümerin der Beigeladenen sich verpflichtet habe, ihrerseits entweder grenzseitig anzubauen oder den üblichen Abstand einzuhalten, handelt es sich um eine spekulative Behauptung, die allein schon deshalb unbeachtlich ist. Im Übrigen könnte die Klägerin hieraus keine Abwehrrechte herleiten, da die öffentlich-rechtliche Wirkung einer derartigen Nachbarerklärung nach § 62 Abs. 2 HBO auf den Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegenüber dem Bauvorhaben des Nachbarn beschränkt ist. Eine darüber hinaus gehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das eigene Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen erfordert, damit sie für die Zukunft auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, hingegen die erst mit der Begründung einer Baulast nach § 75 HBO verbundene Eintragung in ein allgemein zugängliches öffentliches Register. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B in der Gemarkung B, das mit einem im östlichen Bereich grenznahen zweistöckigen Wohnhaus nebst grenzständigen einstöckigen Anbau mit Dachterrasse sowie einer im rückwärtigen Bereich liegenden grenzständigen Garage bebaut ist. An dieses Grundstück grenzt in östlicher Richtung das Grundstück E der Beigeladenen, das in seinem westlichen Bereich ebenfalls mit einem grenznahen zweistöckigen Wohnhaus sowie mit einer grenznahen Gartenhütte und einem Carport im rückwärtigen Bereich bebaut ist Die Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereichs der Stadt B. Ein Bebauungsplan für das betreffende Gebiet liegt nicht vor. Auf ihren am 27.10.2004 eingegangenen Antrag erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29.10.2004 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Balkons in Stahlkonstruktion im südwestlichen Bereich des 1. Obergeschoss mit den Maßen 3,3 m x 2,5 m, der an die auf dem einstöckigen Anbau der Klägerin errichtete Dachterrasse in einer Entfernung zwischen 0,30 m bis 0,60 m angrenzt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid am 09.06.2005 (Bl. 19 d. Behördenakte) Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Balkon halte die nach dem Gesetz bestimmte Abstandsfläche nicht ein. Am 23.10.2006 fand eine Sitzung des Anhörungsausschusses statt, aufgrund derer der Vorsitzende des Anhörungsausschusses empfahl, dem Widerspruch nicht abzuhelfen mit der Maßgabe, dass die Bauaufsichtsbehörde zur Absicherung der Baugenehmigung eine positive Abweichungsentscheidung gemäß § 63 HBO nachschiebt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, da der Balkon die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBO nicht erfülle, sei die Baugenehmigung ohne Abweichungsentscheidung gemäß § 63 HBO mit einem rechtlichen Mangel behaftet, der jedoch durch Nachschieben einer positiven Abweichungsentscheidung geheilt werden könne. Daraufhin stellte die Beigeladene am 20.11.2006 einen Antrag gemäß § 63 HBO für den Balkon und die Errichtung einer Markise, dem die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2007 stattgab. Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2007 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 14.11.2007 – zugestellt am 15.11.2007 – wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29.10.2004 zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Klägerin stehe kein nachbarliches Abwehrrecht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu. Eine Abweichungsentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 HBO sei nicht erforderlich, da vorliegend der Balkon ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO, wonach Abstandsflächen vor an Nachbargrenzen errichteten Außenwänden nicht erforderlich seien, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden dürfe und öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass vom Nachbargrundstück angebaut werden dürfe, lägen vor. Die Bebauung entlang der Altenberger Straße sei durch Grenzbebauung geprägt, und es läge eine reihenhausähnliche Bebauung vor. Da sich auf dem Grundstück der Klägerin ebenfalls eine grenzständige Garage mit Dachterrasse befinde, werde hierdurch die öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzt. Der Balkonanbau genüge den planungsrechtlichen Anforderungen. Er füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein; er halte sich innerhalb des maßgeblichen Rahmens der tatsächlichen Bebauung und trete zu dieser in harmonische Beziehung. Insbesondere liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Die Klägerin hat am 14.12.2007 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die vom Regierungspräsidium Gießen vertretene Ansicht, wonach eine Abweichungsentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 HBO nicht erforderlich sei, werde als rechtsirrig angesehen. Es sei beabsichtigt, gegen die Abweichungsentscheidung vom 22.01.2007 Untätigkeitsklage zu erheben, da insoweit kein Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Dachterrasse der Klägerin nur möglich gewesen sei aufgrund einer Nachbarerklärung, in der die Voreigentümerin der Beigeladenen sich verpflichtet habe, ihrerseits entweder grenzseitig anzubauen oder den üblichen Abstand einzuhalten. Dies beziehe sich nicht auf einen Balkon, da dieser nicht grenzseitig angebaut werden könne. Die Genehmigung des Balkons gipfele in der These, dass wer an die Grenze baue, dies auch dem Nachbarn zubilligen müsse. Diese These erscheine unhaltbar. Wenn jemand auf der Grenze baue, dürfe er dies nur mit einer entsprechenden Nachbarerklärung tun. Der Nachbar nehme auf diese Weise eine Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks hin. Würde man trotz Nachbarerklärung oder auch ohne bei einem genehmigten Grenzbau dem Nachbarn ebenfalls ohne Rücksicht auf Abstandsvorschriften die Errichtung von Bauvorhaben zubilligen, würde dies zu einer Aufhebung der Abstandsvorschriften in der konkreten Situation führen und dem willkürlichen Bauen wäre Tür und Tor geöffnet. Zudem sei zwischen Grenzbebauung und Errichtung eines Balkons zu unterscheiden. Der Balkon passe sich der vorhandenen Bauweise in keiner Weise an und störe die Harmonie. Die Klägerin beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.11.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsentscheid entgegen und trägt ergänzend vor, falls das Gericht der Auffassung des Regierungspräsidiums zur nicht gegebenen Erforderlichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO nicht folge, seien deren Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin habe vor mehr als 20 Jahren im ersten Obergeschoss ihres Gebäudes auf der Grenze eine Außenflächeterrasse errichtet, die weitaus größer und etwas höher als der streitgegenständliche Balkon gelegen sei. Wer selbst auf der Grenze gebaut habe, müsse nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur billigerweise dulden, dass der Nachbar anbaue. Die Ausführung des Vorhabens im Detail begegne keinen durchgreifenden baurechtlichen Bedenken. Es sei in der Gesamtschau nicht erkennbar, dass dadurch schutzwürdige nachbarrechtliche Interessen der Klägerin mit rechtlich unvertretbaren Konsequenzen beeinträchtigt würden. Da eine etwaige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abweichungsbescheides im Rahmen des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits erfolgen werde, erscheine es wenig sachdienlich, dass die Beklagte noch einen Widerspruchsbescheid betreffend die Abweichungsentscheidung nachschiebe. Die mit Beschluss vom 10.01.2008 Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen.