Beschluss
4 L 444/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0713.4L444.20.NW.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung ist nicht ausreichend, dass in der Nachbarschaft Grenzbebauung anzutreffen ist. Eine zwingende Haus-Hof-Bebauung ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sich nur diese Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung des fraglichen Grundstücks einfügen würde.(Rn.7)
2.Die durch § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. 365) eröffnete Möglichkeit, eine Grenzbebauung zu gestatten oder zu verlangen, beschränkt die Grenzbebauung - anders als frühere Fassungen der Vorschrift - nicht mehr auf einen im Wesentlichen deckungsgleichen Anbau. Das zulässige Ausmaß der Grenzbebauung richtet sich nach dieser Rechtsänderung nicht mehr nach dem Abstandsflächenrecht, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001, 8 A 11309/01.OVG).(Rn.7)
3. Eine Grenzbebauung kann im Einzelfall rücksichtslos sein, wenn sie dazu führt, dass hierdurch vorhandene Fenster in einem Nachbargebäude zugebaut werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen handelt, die auch nicht mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verlegt werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 1996, 1 A 12188/95.OVG).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer zwingenden Grenzbebauung ist nicht ausreichend, dass in der Nachbarschaft Grenzbebauung anzutreffen ist. Eine zwingende Haus-Hof-Bebauung ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sich nur diese Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung des fraglichen Grundstücks einfügen würde.(Rn.7) 2.Die durch § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. 365) eröffnete Möglichkeit, eine Grenzbebauung zu gestatten oder zu verlangen, beschränkt die Grenzbebauung - anders als frühere Fassungen der Vorschrift - nicht mehr auf einen im Wesentlichen deckungsgleichen Anbau. Das zulässige Ausmaß der Grenzbebauung richtet sich nach dieser Rechtsänderung nicht mehr nach dem Abstandsflächenrecht, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001, 8 A 11309/01.OVG).(Rn.7) 3. Eine Grenzbebauung kann im Einzelfall rücksichtslos sein, wenn sie dazu führt, dass hierdurch vorhandene Fenster in einem Nachbargebäude zugebaut werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen handelt, die auch nicht mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verlegt werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 1996, 1 A 12188/95.OVG).(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2019 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück R…-straße … (Flurstück-Nr. …) begehrt, ist nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 212 a Baugesetzbuch – BauGB – statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet. Für die nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 8 A 10942/12.OVG –). Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689). In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen ausfallen. Die gemäß §§ 70 Abs. 1, 66 Landesbauordnung – LBauO – im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2019 verstößt nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Eilantrages auf eine Verletzung des Abstandsflächengebots nach § 8 LBauO stützt, kann dies die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2019 nicht rechtfertigen, weil die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Diese Genehmigung enthält nämlich entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO überhaupt keine Feststellungen zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Regelungen und kann somit schon deshalb die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben in § 8 LBauO nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzen. Darüber hinaus liegt aber auch in der Sache kein Verstoß gegen § 8 LBauO vor, der einen Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten und damit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Weil nämlich auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, kann der Beigeladene gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO verlangen, dass dort auf seinem Grundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Rechtsaufassung der Antragstellerin, der Beigeladene müsse an der südlichen Grenze zu ihrem Grundstück R…- straße … (Flurstück-Nr. …) eine Abstandsfläche einhalten und das Gebäude ohne Abstand an die nördliche Grenze zum Grundstück R…-straße … (Flurstück- Nr. …) bauen, weil die vorhandene Bebauung von einer solchen nördlichen Grenzbebauung geprägt sei. Zutreffend ist zwar, dass neben dem Grundstück der Antragstellerin auch auf den beiden südlichen Nachbargrundstücken R…-straße … und … die Wohngebäude grenzständig zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet sind. Daraus folgt aber nicht, dass auch das Grundstück des Beigeladenen zwingend in dieser Weise bebaut werden muss. Für die Annahme einer solchen zwingenden Grenzbebauung ist nämlich nicht ausreichend, dass in der Nachbarschaft ebenfalls Grenzbebauung anzutreffen ist. Dies gilt selbst dann, wenn bei ansonsten uneinheitlicher Bauweise die geschlossene Bauweise zahlenmäßig überwiegt. Eine zwingende Haus-Hof-Bebauung wäre vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sich nur diese Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen Flurstück-Nr. … einfügen würde. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nicht nur das Grundstück R…-straße …, sondern auch das nördliche Nachbargrundstück R…-straße … in offener Bauweise mit Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken errichtet wurde (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und Beschluss vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG - m.w.N.). Muss daher nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ohne Grenzabstand gebaut werden, so gilt vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, wonach der Beigeladene verlangen kann, dass auf seinem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand muss nämlich nach dieser Vorschrift nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn - wie hier - planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG - und Beschluss vom 17. Juli 2007 - 8 B 10588/07.OVG -). Dabei beschränkt die durch § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. 365) eröffnete Möglichkeit, eine Grenzbebauung zu gestatten oder zu verlangen, die Grenzbebauung - anders als frühere Fassungen der Vorschrift - nicht mehr auf einen im Wesentlichen deckungsgleichen Anbau. Das zulässige Ausmaß der Grenzbebauung richtet sich nach dieser Rechtsänderung nicht mehr nach dem Abstandsflächenrecht, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A 11309/01.OVG -). Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2019 liegen nicht vor, weil die Genehmigung planungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind, nicht verletzt. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich von L… liegt. Es kann hier offenbleiben, ob sich das Vorhaben hinsichtlich Bauweise, Art und Maß der Nutzung und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, da diese Voraussetzungen nicht drittschützend sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 1 B 10724/03.OVG -). In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist. Dabei schützt das Rücksichtnahmegebot nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 - ). Drittschützende Wirkung hat das Gebot der Rücksichtnahme nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Danach ist das Bauvorhaben des Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos, obwohl es an der gemeinsamen Grenze errichtet werden soll und dabei drei Fenster der Antragstellerin verschattet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme erfährt im Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzabstände in den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (vgl. § 8 LBauO) eine Konkretisierung dergestalt, dass ein Nachbar grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 8 B 11650/05.OVG – m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Grenzabstand schon deswegen nicht einzuhalten, weil die Antragstellerin selbst die Bebaubarkeit ihres eigenen Grundstücks bis zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen ausgenutzt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.). Damit ist die Grenzbebauung als solche nicht als rücksichtslos zu werten. Ferner stellt auch die drohende Verschattung der Fenster in der nördlichen Grenzwand der Antragstellerin keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dar. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 4. Januar 2006 – 8 B 11650/05.OVG –), der die Kammer folgt, kann zwar im Einzelfall eine Grenzbebauung rücksichtslos sein, wenn sie dazu führt, dass hierdurch vorhandene Fenster in einem Nachbargebäude zugebaut werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen handelt, die auch nicht mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verlegt werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 1996 – 1 A 12188/95.OVG –). Nur unter diesen engen Voraussetzungen erscheint es gerechtfertigt, einem Bauherrn eine Ausnutzung seines Grundstücks mit Rücksicht auf den Nachbarn zu verweigern, obwohl dieser sein Grundstück bereits in gleicher oder sogar weitergehender Weise baulich genutzt hat. Denn grundsätzlich ist es die Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet ist und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können (s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197/94 - NVwZ-RR 1995, 310). Wählt der Bauherr dennoch einen Fenstereinbau in einer Grenzwand, so muss er damit rechnen, dass dieses Fenster durch eine entsprechende Ausnutzung des Nachbargrundstücks zugebaut wird. Dementsprechend muss die Antragstellerin die Grenzbebauung hinnehmen. Bei den Fenstern in der nördlichen Grenzwand ihres Anwesens handelt es sich nämlich nicht um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen. Sie dienen der Belichtung des Hausflurs bzw. des Badezimmers und damit nicht von Aufenthaltsräumen, da es sich nicht um Räume handelt, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (vgl. § 2 Abs. 5 LBauO). Die fraglichen Fenster sind daher keine notwendigen Fenster im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 LBauO zur Beleuchtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen. Zudem kann nach derzeitiger Sachlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fenster bestandsgeschützt sind. Die Antragsgegnerin bestreitet nämlich die Behauptung der Antragstellerin, die Glasbausteinfenster seien genehmigt worden, wohingegen die Antragstellerin ihre Behauptung nicht belegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10875/12 –). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.