Urteil
5 K 3169/23.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2024:0207.5K3169.23.TR.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 32 Abs. 5 LBauO (juris: BauO RP 1986) findet nur bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden Anwendung. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich an eine Traufe kein giebelständig errichtetes weiteres Gebäude anschließt, sind nicht erfüllt.(Rn.48)
(Rn.53)
2. Zu einem Einzelfall, in dem eine Grenzbebauung, die eine der Belichtung und Belüftung dienende Öffnung in der Wand eines Nachbarn verschließt, nicht rücksichtslos ist.(Rn.75)
(Rn.83)
Tenor
Der Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 5. Oktober 2022, Az. ... Nr. ... sowie der Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 22. November 2022, Az. ... Nr. ..., beide in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, Az. KRA-Nrn. ... und ..., gefunden haben, werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. November 2019 („2. Nachtrag“) eine Baugenehmigung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben der Kläger 2/3, die Beigeladenen und der Beklagte jeweils 1/9 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch den Kläger oder einen Beigeladenen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder der jeweilige Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 32 Abs. 5 LBauO (juris: BauO RP 1986) findet nur bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden Anwendung. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich an eine Traufe kein giebelständig errichtetes weiteres Gebäude anschließt, sind nicht erfüllt.(Rn.48) (Rn.53) 2. Zu einem Einzelfall, in dem eine Grenzbebauung, die eine der Belichtung und Belüftung dienende Öffnung in der Wand eines Nachbarn verschließt, nicht rücksichtslos ist.(Rn.75) (Rn.83) Der Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 5. Oktober 2022, Az. ... Nr. ... sowie der Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 22. November 2022, Az. ... Nr. ..., beide in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, Az. KRA-Nrn. ... und ..., gefunden haben, werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. November 2019 („2. Nachtrag“) eine Baugenehmigung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben der Kläger 2/3, die Beigeladenen und der Beklagte jeweils 1/9 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch den Kläger oder einen Beigeladenen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder der jeweilige Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über deren drei Anträge im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) in demselben Verfahren entschieden wird, ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Die Klage gegen die bauaufsichtliche Anordnung vom 5. Oktober 2022 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023 gefunden hat, ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, da sowohl die Anordnung in Hinblick auf die drei Dachflächenfenster und die Strangentlüftung als auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur Vorlage von Bauunterlagen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die formell rechtmäßige Rückbauanordnung ist materiell rechtswidrig. Das Gebot, die drei traufseitigen Dachflächenfenster in der nördlichen Dachfläche und die Strangentlüftung so abzuändern, dass die Vorgaben des § 32 Abs. 5 der Landesbauordnung – LBauO – eingehalten werden, ist durch die erläuternden Angaben hinreichend bestimmt und verlangt vom Kläger, Dachflächenfenster waagrecht von der Grundstücksgrenze gemessen in einem Abstand von zwei Metern zu verschließen oder durch feuerhemmende Brandschutzdachflächenfenster auszutauschen. Es bedarf keiner Klärung, ob der im Bescheid genannte Verweis auf die Sicherstellung und den Nachweis ausreichender Belichtung vollziehbarer Inhalt des Bescheids oder ein bauordnungsrechtlicher Hinweis sein soll, denn die in Ermangelung spezieller Ermächtigungsgrundlagen auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO zu stützende Anordnung ist materiell rechtswidrig. Sie ist wörtlich und nach ihrem Zweck darauf gerichtet, den Kläger dazu zu veranlassen, einen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO abzustellen. Ein solcher Verstoß liegt allerdings nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 5 LBauO ist das Dach bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden, waagrecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand oder der Grenze zu einem Nachbargrundstück entfernt von innen nach außen feuerhemmend und ohne Öffnungen herzustellen. Die Norm ist bereits tatbestandlich nicht eröffnet, da keine aneinander gebauten, giebelständigen Gebäude bestehen. Dies setzt Gebäude voraus, die an ihrer jeweiligen Traufe aneinandergebaut und deren Dachflächen einander zugewandt sind. Häufiger Anwendungsfall der Norm sind historische Altstädte mit zur Straße giebelständigen Bebauungen. Oft stehen die Gebäude ohne oder mit einem geringen Abstand von wenigen Dezimetern Abstand nebeneinander (sog. Traufgassen). Letztere gelten in diesem Sinn trotzdem als aneinandergebaut wobei nur in diesen Fällen der Abstand – in Ermangelung einer Gebäudetrennwand – nicht von einer solchen Wand, sondern von der Grundstücksgrenze zu messen ist. Solche Dächer liegen sich in der Regel ungeschützt gegenüber, weil die sie tragenden Wände regelmäßig parallel zueinander verlaufen. Um der damit gegebenen Gefahr einer Brandübertragung zu begegnen, müssen die Dächer einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend sein (Schiebel, in: Schwarzer/König/Schiebel, 5. Auflage 2022, BayBO Art. 30 Rn. 14-16, beck-online zur entsprechenden bayrischen Bestimmung). An der Traufe des klägerischen Hauses schließt sich keine Traufe eines anderen, an das Haus des Klägers gebauten Hauses an. Es fehlt an einer weiteren, der nördlichen Dachfläche des klägerischen Hauses zugewandten Dachfläche, die für die jeweilige Dachfläche des klägerischen Hauses und desjenigen der Beigeladenen die Anwendung des § 32 Abs. 5 LBauO eröffnete. Dem steht auch der Hinweis des Beklagten auf die den Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Anbau nicht entgegen, da sie nicht dazu führt, dass „aneinander gebaute“ Gebäude bestünden. Dessen ungeachtet bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung des § 32 Abs. 5 LBauO bei unterstellter Umsetzung des von den Beigeladenen geplanten, genehmigten Vorhabens. Die Traufe dieses Vorhabens liegt nicht unerheblich höher als jene des klägerischen Hauses und die dort vorgesehene südliche Dachfläche ist – waagerecht gemessen – weniger als anderthalb Meter tief, so das der bei (klassischerweise historischen) Giebelhäuser befürchtete Brandübergriff „von innen“ über die Dachflächen auf das benachbarte Haus nicht ernstlich zu erwarten stünde. Erst recht ist die Vorschrift unanwendbar, sollte das Vorhaben entsprechend dem eingereichten, nicht streitgegenständlichen Nachtrag mit einem Flachdach ausgeführt werden. Auch dem, dem vorgelegten zivilgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten, Gutachten sind keine Umstände zu entnehmen, die die Anwendung dieser Vorschrift veranlassten. Diese lassen eine nachvollziehbare Subsumtion unter die Vorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO ebenso vermissen wie das sich auf diese Gutachten stützende – nicht rechtskräftige – zivilgerichtliche Urteil vom 20. Januar 2023. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des Beklagten und sein Verweis auf eine Verwaltungspraxis, die im Sinne effektiver Abwehr von Brandgefahren bei an Grundstücksgrenzen gebauten Traufen grundsätzlich auf § 32 Abs. 5 LBauO gestützt verlangt, dass Dächer zwei Meter bis zur Grundstücksgrenze ohne Öffnungen hergestellt werden, rechtfertigen keine andere Sicht der Dinge. Die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 5 LBauO liegen – wie dargestellt – nicht vor. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf grenzständige Traufen auch ohne sich anschließende Bebauung – wie vom Beklagten gefordert – kommt nicht in Betracht. Weder liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor noch eine mit der geregelten Konstellation vergleichbare Interessenlage. § 32 Abs. 5 LBauO ist eine auf einen bestimmten Fall – der giebelständigen Bebauung mit zueinander gewandten Dachflächen – beschränkte, vom Grundsatz des § 32 Abs. 1 LBauO abweichende Vorschrift. Die gesetzgeberisch erkennbar gewollte tatbestandliche Beschränkung ist nicht durch eine Analogie zu umgehen. Ferner fehlte es auch an einer vergleichbaren Interessenlage, da die Anwendung der Vorschrift, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, einen Brandübergriff „von innen“ auf eine benachbarte Dachfläche zu verhüten, da es eine solche benachbarte Dachfläche nicht gibt. Sofern die Bauaufsichtsbehörde befürchtet, dass durch die spätere Errichtung eines benachbarten Giebelhauses ein Brandübergriff nicht auszuschließen sei, kann sie – sobald aneinandergebaute giebelständige Häuser bestehen – unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 LBauO auch an eine rechtmäßig bestehende Anlage nachträgliche Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. Die bloße Möglichkeit, dass künftig ein Gebäude errichtet werden könnte, auf das ein Brand übergreifen könnte, rechtfertigt jedoch nicht die (entsprechende) Anwendung des § 32 Abs. 5 LBauO. Soweit der Beklagte zuletzt die Auffassung vertritt, dass die analoge Anwendung der Vorschrift als konsequente Fortsetzung des Erfordernisses von Brandwänden an Grundstücksgrenzen nach § 30 Abs. 2 LBauO erforderlich sei, verfängt auch dies nicht, da Brandwände und Dächer aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Dächern (z.B. Flachdach) nicht gleichzusetzen sind und letztere nicht notwendig einen präventiven Brandschutz an der Grundstücksgrenze erfordern. Der Beklagte hat das klägerische Vorhaben in Hinblick auf brandschutzrechtliche Vorschriften infolgedessen unzutreffend beurteilt. Da die Anordnung darauf gerichtet ist, die – aus den ausgeführten Gründen nicht anzuwendende – Rechtsfolge des § 32 Abs. 5 LBauO durchzusetzen, ist sie jedenfalls ermessensfehlerhaft und dient keinem legitimen Zweck. Aufgrund der dem Kläger im Bescheid aufgegebenen Handlung kommt die Heranziehung einer anderen, möglicherweise verletzten Rechtsnorm nicht in Betracht. Ob die Errichtung der drei von der Verfügung betroffenen Dachflächenfenster und der Strangentlüftung im Übrigen bauordnungsrechtlich zulässig sind, hat das erkennende Gericht aufgrund des Streitgegenstands nicht zu prüfen. Da die Anordnung, die bauliche Anlage anzupassen, ermessensfehlerhaft und mangels eines legitimen Zwecks unverhältnismäßig, mithin rechtswidrig ist, gilt dies auch für die weitere, ebenso auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO zu stützende Aufforderung, prüffähige Unterlagen für die aufgegebenen, noch nicht vorgenommenen Änderungen vorzulegen. Gleiches gilt für die auf § 81 Abs. 1 Var. 2 LBauO gestützte Nutzungsuntersagung. Die Androhung eines Zwangsgelds ist infolge der Aufhebung der bauaufsichtlichen Anordnung in Ermangelung eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ebenso rechtswidrig. Die rechtswidrigen Anordnungen, die drei bezeichneten Dachflächenfenster und die Strangentlüftung in der im Bescheid genannten Weise abzuändern, die Aufforderung, insoweit prüffähige Unterlagen vorzulegen, die Räumlichkeiten, die die Dachflächenfenster betreffen nicht zu betreten und die Androhung eines Zwangsgelds sind somit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 2. Die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Änderung der Dachkonstruktion ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Kläger fehlt auch in Ansehung der gegen ihn erfolgten Verurteilung zur Beseitigung dreier zur Genehmigung gestellter Dachflächenfenster nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er gegen das Urteil das Amtsgerichts T. Berufung eingelegt hat und somit zumindest ein Interesse des Klägers daran besteht, eine etwaige Baugenehmigung im Falle einer Abänderung der zivilgerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren zu nutzen. Die Klage ist auch insoweit begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Ihre Versagung durch den Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), Das Vorhaben des Klägers ist genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig. Der Kläger stellt mit dem Umbau des Daches und dem Einbau mehrerer Dachfenster die Änderung seines Wohnhauses betreffend dessen Dachkonstruktion, mithin eine genehmigungsbedürftige Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 61 LBauO zur Genehmigung. In den §§ 62, 67, 76 und 84 LBauO ist nichts anderes bestimmt. Das Vorhaben ist auch genehmigungsfähig. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Abweichend von diesem Grundsatz beschränkt sich die Prüfung im hier nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften, des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO. Das Vorhaben widerspricht nicht den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Das Vorhaben stellt eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – dar. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich gemäß § 29 Abs. BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Das Vorhaben wird in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausgeführt. Ein Bebauungsplan gilt in diesem Bereich nicht, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB bestimmt. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben lässt auch für eine Rücksichtslosigkeit nichts erkennen. Soweit die Beigeladenen eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften rügen, handelt es sich um bauordnungsrechtliche Belange, die eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens im planungsrechtlichen Sinne nicht befürchten lassen. Soweit sie eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung ihres Grundstücks befürchten, handelt es sich um die Geltendmachung privater Recht, die eine Baugenehmigung nicht verkürzen kann, da sie unbeschadet dieser Rechte ergeht, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO. Die Baugenehmigung ist auch nicht aus anderer Gründen zu versagen. Verstöße gegen andere, im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat zu Unrecht die Baugenehmigung unter Verweis auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse versagt. Bei den zur Begründung angegebenen Bestimmungen des Bauordnungsrechts handelt sich um solche, die im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen sind. Der Beklagte verkannte insoweit, dass er zwar in besonderen Konstellationen nicht gehindert ist, die beschränkte Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG RP, Urteil vom 22. 2011 — 8 A 10636/11.OVG –, juris Rn. 23). In Bezug auf das Bauordnungsrecht kann die Behörde eine Baugenehmigung jedoch dann versagen, wenn nicht einmal die Möglichkeit besteht, dass der Kläger die erstrebte Genehmigung oder Erlaubnis auszunutzen kann. Dies ist der Fall, wenn ihr schlechthin nicht auszuräumende Hindernisse entgegenstehen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 9 Rn. 154), sodass dem Bauherrn kein anerkennenswertes Interesse mehr an einer Sachentscheidung zusteht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an dem von der Beklagten allein angeführten Verstoß gegen die brandschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 5 LBauO. Erst recht ist ein solcher nicht schlechthin unausräumbar. Da auch andere Verstöße gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften jedenfalls nicht offensichtlich sind, hat der Beklagte zu Unrecht die klägerisch beantragte Baugenehmigung versagt. 3. Die Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist gemäß § Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er ist zwar nicht Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts, macht jedoch geltend, als Nachbar des durch die Baugenehmigung Begünstigten in nachbarschützenden Rechten verletzt zu sein. Er beruft sich etwa darauf, dass sich das genehmigte Vorhaben ihm gegenüber als rücksichtslos erweise. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Baugenehmigung vom 25. November 2021 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023 gefunden hat, verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, § Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Baugenehmigung begründet keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Sie wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, sodass ihre Feststellungswirkung beschränkt ist. Die Beigeladenen beantragten die Genehmigung für einen Anbau an ihr Wohnhaus, mithin die Errichtung bzw. Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 61 LBauO. In den §§ 62, 67, 76 und 84 LBauO ist nichts von der Genehmigungspflicht Abweichendes bestimmt. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO prüfen die Behörden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Baugesetzbuches, örtlichen Bauvorschriften (§ 88 LBauO), den Vorschriften über Werbeanlagen (§ 52 LBauO) und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Das Vorhaben stellt auch eine Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlange im Sinne des § 29 BauGB dar, deren planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend nach § 34 BauGB zu prüfen ist. Danach bestehen auch in Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen keine Bedenken dagegen, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben stellt sich nicht als dem Kläger gegenüber rücksichtlos dar. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des drittschützenden planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen, das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet aufgrund seiner Dimensionen keine erdrückende Wirkung. Seine Positionierung auf dem Grundstück und seine Gestaltung führen zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung in Räumen des Klägers, die aber nach Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht rücksichtlos ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Bestimmung der Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme ist zu berücksichtigen, wie empfindlich die Position des Nachbarn und wie verständlich und unabweisbar die vom Bauherrn verfolgten Interessen sind. Somit ist abzuwägen zwischen dem, was dem Rücksichtnahmeberechtigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG – ESOVG m.w.N.). Was die Höhe eines Baukörpers und dessen Lage auf dem Grundstück und die sich daraus ergebenden Folgerungen etwa für die Belichtung und Besonnung, aber für entstehende Einsichtsmöglichkeiten anbelangt, ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 4). In den Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Mindestabstand zwischen Gebäuden vorschreibt und das Vorhaben diesen Abstand einhält, ist die Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme indiziert, da die Abstandsflächen – gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 bis 7 LBauO – zumindest auch den nachbarlichen Belangen ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten dienen (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber sieht zudem Bestimmungen vor, unter deren Voraussetzung Abstandsflächen bereits nicht einzuhalten sind und trifft insoweit typisierende Aussagen zur Zumutbarkeit einer Bebauung auf benachbarten Grundstücken. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO dürfen die Beigeladenen nämlich ihr Vorhaben ohne Grenzabstand verwirklichen, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt – planungsrechtlich zwingend mit Grenzabstand gebaut werden muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 – 1 A 10731/02 –, juris Rn. 24), weil der Kläger sein Haus ohne Einhaltung eines Mindestabstands zumindest teilweise auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet hat. Damit steht es dem Eigentümer eines vorhandenen Grenzbaus nicht zu, zu verlangen, dass der Nachbar verpflichtet wird, einen Grenzabstand einzuhalten, den er selbst unterschreitet (vgl. hierzu Jeromin, in Jeromin a.a.O., § 8 Rn. 44). Entspricht die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen daher den Abstandsflächenvorschriften, besteht eine Vermutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (ebenso zu einer nach § 8 Abs. 1 S. 3 LBauO zulässigen grenzständigen Bebauung: OVG RP, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 8 B 11367/20.OVG –, n.v.). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist keine Ausnahme von der Indizwirkung des eingehaltenen Abstandsflächenrechts in Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Belüftung anzunehmen. Der Kläger hat in der nordöstlichen Wand seines Hauses einen Ausschnitt, der unter anderem der Belichtung und Belüftung eines Schlafzimmers im Obergeschoss dient. Das Haus des Klägers ist von Westen her im Sinne einer geschlossenen Bauweise angebaut. Im Osten schließt sich hinter einer etwa einen Meter breiten B.gasse jedenfalls über mehr als die Hälfte der Länge der östlichen Hauswand ein weiteres Haus an. Im Obergeschoss liegt ein Raum – das Schlafzimmer des Klägers – nicht an der südlichen Hauswand. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, um das von den Beigeladenen geplante Vorhaben abzuwehren. Bei einem in bauplanungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unbedenklichen Vorhaben können sich Nachbarn nur ausnahmsweise auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Bei ansonsten geschlossener Bauweise kann im Einzelfall eine Grenzbebauung unzulässig sein, wenn sie dazu führt, dass hierdurch vorhandene Fenster in einem Nachbargebäude zugebaut werden. Eine solche Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen handelt, die auch nicht mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand verlegt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995, 4 B 197.94). Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass die Belichtung und Belüftung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück gewährleistet ist und Aufenthaltsräume auch ohne Fenster in der Grenzwand ausreichend belichtet werden können (OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 1996 – 1 A 12188/95 –, Rn. 21, juris, mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 4 B 197.94 – juris). Die dargestellten engen Voraussetzungen für die Annahme einer rücksichtlosen Bebauung sind nicht erfüllt. Anders als in der dargestellten Rechtsprechung führt das Vorhaben der Beigeladenen bereits nicht dazu, dass das vorhandene Schlafzimmerfenster des Klägers zugebaut würde. Über die Öffnung in der östlichen Hauswand verbleibt dem Kläger insbesondere eine – noch ausreichende Belüftung zu dem dahinterliegenden Schlafzimmerfenster. Ebenso dringt auch Tageslicht durch diese Öffnung ein, wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang. Der Kläger vermag aber sein Vorhaben ausreichend über die beiden nordöstlich im Dach vorgesehenen Dachflächenfenster zu belichten, unter denen der Kläger einen Luftraum und die Terrasse zur Genehmigung gestellt hat, sodass jedenfalls über die östliche Wandöffnung und die beiden Dachflächenfenster eine noch ausreichende Belichtung mit Tageslicht gewährleistet ist. Dass die Beleuchtung hierfür – noch – ausreicht, folgt nicht zuletzt aus dem Plan des Klägers, im Dachgeschoss südlich der beiden bezeichneten Dachflächenfenster einen nach Norden ausgerichteten französischen Balkon zu errichten. Selbst wenn man annähme, dass die Belichtung und Belüftung nicht mehr ausreichend gewährleistet wäre, könnte der Kläger mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand eine solche auf dem eigenen Grundstück gewährleisten. So könnte er die Dachkonstruktion – ähnlich der im Jahr 1982 genehmigten Pläne – zurückversetzen, dass der bislang nur als Terrasse mit darüber liegendem Luftraum genutzte Bereich im Nordosten des Grundstücks nicht länger überdacht wäre, sodass die nach Norden belegenen Zimmer auf dem eigenen Grundstück Belichtung und Besonnung erführen. Ungeachtet dieser speziellen Kriterien würde auch die nach den eingangs genannten Grundsätzen allgemein erforderliche Interessenabwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten zu keinem anderen Ergebnis führen als die zitierte, zur Fallgruppe grenzständiger errichteter Fenster entwickelte Rechtsprechung. Da der Kläger durch die Wand- und Dachkonstruktion seines Hauses selbst die Ursache für die dürftige Belichtungs- und Belüftungssituation im nördlichen Gebäudeteil gesetzt hat, geben auch die nicht per se verständlichen Interessen der Beigeladenen zur Errichtung des Vorhabens keinen Anlass, ihnen diese unter Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme zu versagen. Zwar sind Belange, die über die aus dem Eigentum erwachsende Baufreiheit und den Wunsch nach einer weiteren Ausnutzung des Grundstücks hinausgehen, nicht ersichtlich und auch durch den erklärten Wunsch, das alte Bestandshaus, das klein geschnittene Räume aufweise, zu erweitern, nicht schlüssig vorgetragen, da auch die wenigen geplanten neuen Räume klein und für eine Ausnutzung ungünstig zugeschnitten sind. Doch jedenfalls unter Berücksichtigung der wenig schutzwürdigen Position des Klägers und der ohne nachvollziehbaren Grund auf eine bereits im Bestand erheblich eingeschränkte Belichtung und Besonnung über das Beigeladenengrundstück ausgerichteten Gestaltung seines Gebäudes ist den Beigeladenen die Ausnutzung ihres Eigentum nicht zu versagen, zumal jedenfalls der Wunsch nach einer grenzständigen Bebauung, dem Erhalts ihres Innenhofs und dem weitgehenden Erhalt der östlichen Fassade des Hauses der Beigeladenen im eingangs genannten Sinne „verständlich“ ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO. Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird insoweit von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung sowie eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt selbst eine Baugenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemeinde und Gemarkung F., Flur ..., Flurstücknummer ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Beigeladene ist ein Nachbar des Klägers und Eigentümer des Grundstücks in derselben Flur, Flurstücknummer ... . Das Grundstück der Kläger wird von der N.straße erschlossen. Das Grundstück des Beigeladenen wird von der F.straße erschlossen. ... 3D-Lageplan ... ... Katasterplan ... Im August 1982 beantragte der frühere Eigentümer des Klägergrundstücks eine Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses. Danach war ein Satteldach vorgesehen, das im östlichen Bereich als Krüppelwalmdach ausgeführt werden sollte. An der nordöstlichen Hausecke sollten die Wände zurückversetzt und in den zurücktretenden Wänden Fenster eingelassen werden. Das Dach sollte den damit freigelassenen Bereich der nordöstlichen Hausecke nicht überdecken. Die beantragte Genehmigung wurde mit Bescheid vom 20. Oktober 1982 erteilt. Am 14. Mai 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Änderung des Hauses zur energetischen Sanierung des Dachgeschosses mit Abbruch des Altbestandes. Das Dach werde danach im Bestand als durchgängiges Satteldach ausgeführt. Die nordöstliche Hausecke ist nach diesen Plänen im Bestand im Wesentlichen der rechteckigen Grundform des Hauses folgend gemauert. Im Bereich des Obergeschosses ist am nordöstlichen Eck des Hauses ein zwei Meter hoher und über vier Meter breiter Bereich der Wand ausgeschnitten und nur von Holzbalken unterbrochen. Unmittelbar südwestlich ist eine 8,21 m² große Terrasse eingezeichnet und südwestlich dahinter das „Schlafzimmer 1“, das nur ein Fenster – zur bezeichneten Terrasse hin – aufweist. Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2018 die beantragte Baugenehmigung. Am 18. Juni 2019 beantragte der Kläger eine Nachtragsgenehmigung, da die Traufe höher sei als ursprünglich beantragt. Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Nachtragsgenehmigung. Im August 2019 beanstandete der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Ortsbesichtigung gegenüber dem Beklagten, dass der Kläger ein Dachfenster in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichte, für das eine Genehmigung nicht erteilt worden sei. Die Fensteröffnung im „Schlafzimmer Dachgeschoss“ sei hergestellt worden. Am 31. Oktober 2019 beantragte der Kläger einen weiteren Nachtrag, mit dem er unter anderem die Genehmigung von sechs Dachflächenfenster in der nördlich – den Beigeladenen – belegenen Dachseite begehrte. Die Beigeladenen beantragten mit Schreiben vom 13. November 2019 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger. Dieser habe ihr Dach beschädigt und Fensteröffnungen unter Nichtbeachtung eines Drei-Meter-Abstandes in der Dachfläche errichtet. Auch Anbauten würden diesen Abstand nicht wahren. Ebenso sei die Lüftung zu überprüfen. Am 6. Februar 2020 beantragten die Beigeladenen, dass der Beklagte den Rückbau der den erforderlichen Abstand unterschreitenden Dachflächenfenster im Dachgeschoss und Spitzboden, der Strangentlüftung und der über die Grundstücksgrenze hinausgebauten Dachrinne sowie die Wiederherstellung des teilweise abgetragenen Giebels des Hauses der Beigeladenen anordnen solle. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Erteilung einer Baugenehmigung für den zweiten Nachtrag vom 31. Oktober 2019 abzulehnen. Zur Begründung führte er aus, der horizontale Grenzabstand sei bei allen drei hinteren Dachflächenfenstern nicht eingehalten. Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden seien mindestens zwei Meter ab der Gebäudetrennwand feuerhemmend und ohne Öffnungen herzustellen. Die Beigeladenen hätten eine Bauvoranfrage für den Anbau an das bestehende Haus gestellt. Darüber hinaus stünden die Häuser des Klägers und der Beigeladenen in einem Winkel von 120° zueinander, so dass der Abstand der Brandwand mindestens fünf Meter messen müsse. Der Beklagte kündigte an, er werde den Rückbau anordnen. Bereits am 3. Dezember 2020 beantragten die Beigeladenen ihrerseits eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an ihr Wohngebäude. Er soll mit einer Tiefe von 2,25 m und einer Höhe von 6,6 m über die gesamte Länge der Parzelle des Klägers unmittelbar an der Parzellengrenze errichtet werden. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 25. November 2021 die beantragte Baugenehmigung. Der Kläger legte am 16. Dezember 2021 Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Zu seiner Begründung führte er aus, das Vorhaben der Beigeladenen sei rücksichtloslos und hätte aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ergehen dürfen. Insbesondere habe der Kläger die Zustimmung zum Vorhaben nicht erteilt. Die Terrasse im nordöstlichen Bereich des Grundstücks sei dem Beklagten bekannt gewesen. Das Vorhaben der Beigeladenen wirke erdrückend. Die Beigeladenen hätten vor der Terrasse und dem dahinterliegenden Fenster des Klägers eine Wand errichtet, sodass in das Schlafzimmer kein Licht mehr einfalle und der Blick nach außen versperrt sei. Der Beklagte führte hierzu aus, es bestehe kein Anspruch auf freie Aussicht. Eine Genehmigung für den Freisitz habe der Kläger nicht vorlegen können. Am 17. Juni 2022 stellten die Beigeladenen einen Nachtrag, der vorsah, auf dem Anbau ein Flachdach mit Photovoltaikanlage statt eines Satteldachs zu errichten. Ferner sollte der Anbau im östlichen Teil des Grundstücks eine Tiefe von 3,24 m haben sowie eine zusätzliche Tür und ein zusätzliches Fenster eingebaut werden. Die Verbandsgemeinde S. erhob am 27. Juli 2022 Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen und versagte ihr Einvernehmen. Das Einvernehmen des Klägers sei einzuholen. Sollte es versagt werden, sei die Baumaßnahme zu beenden bzw. zu beseitigen. Das Amtsgericht T. verurteilte den Kläger aufgrund einer Klage der Beigeladenen durch Urteil vom 20. Januar 2023 – ... – den Dachüberstand mit der Dachrinne, soweit dieser auf das Grundstück der Beigeladenen übergebaut sei, sowie die drei unteren Dachflächenfenster auf seinem Gebäude zu beseitigen. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht T. noch nicht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, dem Kläger am 21. Juli 2023 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 16. Dezember 2021 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger könne sich nicht auf das Abstandsflächenrecht berufen, da er selbst grenzständig gebaut habe. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben der Beigeladenen wahre auch einen Abstand von drei Metern zum Schlafzimmerfenster des Klägers. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen könne schon aufgrund der Größe desselben nicht angenommen werden. Bereits mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 erließ der Beklagte eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der er dem Kläger aufgab, bis spätestens zum 31. März 2023 die drei traufseitigen Dachflächenfenster und die Strangentlüftung so abzuändern, dass die Vorgaben des § 32 Abs. 5 der Landesbauordnung eingehalten würden, wozu der Beklagte verschiedene aus seiner Sicht geeignete Maßnahmen benannte. Hierfür seien Nachtragsunterlagen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Bescheids vorzulegen. Bis „zur ordnungsgemäßen Einhaltung der Regelungen des § 32 LBauO“ wurde die Nutzung der die drei Dachflächenfenster betreffenden Räume untersagt. Hiergegen legte der Kläger am 19. Oktober 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben, das die Beigeladenen nördlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichten, sei insgesamt unzulässig, sodass zu ihm kein Grenzabstand gewahrt werden müsse. Gegen das Urteil des Amtsgerichts habe er am 23. März 2023 Berufung eingelegt. Das Vorhaben der Beigeladenen rufe eine Erdrückung hervor. Die Beigeladenen erklärten hierzu, es sei bereits in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt worden, dass der Kläger die drei Dachflächenfenster beseitigen müsse. Der Kläger könne nicht die Einhaltung von Abstandsflächen verlangen, die er selbst nicht wahre. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des zweiten Nachtrags an. Mit Bescheid vom 22. November 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung auf den zweiten Nachtrag unter Verweis auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot eines zwei Meter großen Grenzabstandes von Dachöffnungen in giebelständig aneinander gebauten Gebäuden ab. Hiergegen legte der Kläger am 21. Dezember 2022 Widerspruch ein. Der Beklagte berufe sich auf einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung habe aber nicht ergehen dürfen. Der Beklagte führte zu den Widersprüchen vom 19. Oktober 2022 und vom 21. Dezember 2022 aus, der Kläger beanspruche eine Grenzbebauung für sich, spreche diese aber den Beigeladenen ab. Die Beigeladenen seien befugt, Grenzbauten zu errichten, wenn der Kläger dies auch getan habe. In den Plänen zur Baugenehmigung vom 24. Juni 2019 sei ein Freisitz im Bestand eingezeichnet, der in der Genehmigung von 1982 nicht vorgesehen gewesen sei. Der Kläger habe auch illegal sechs Dachflächenfenster und eine Strangentlüftung errichtet. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten wies die Widersprüche des Klägers vom 19. Oktober 2022 und vom 21. Dezember 2022 durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, dem Kläger am 21. Juli 2023 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte er aus, die baulichen Anlagen verstießen gegen § 32 Abs. 5 LBauO, wonach das Dach bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäude waagrecht gemessen mindestens zwei Meter von der Gebäudetrennwand oder der Grenze zu einem Nachbargrundstück entfernt von innen nach außen feuerhemmend herzustellen sei. Wegen des vorauszusetzenden genehmigten Vorhabens der Beigeladenen begegne die bauaufsichtliche Anordnung keinen Bedenken. Dies gelte auch für die Anforderung von Bauunterlagen für die aufgrund der Anordnung durchzuführenden Arbeiten. Die klägerisch beantragte Baugenehmigung sei zu versagen, da dem Kläger wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften das Sachbescheidungsinteresse für das Bauvorhaben fehle. Am 21. August 2023 erhob der Kläger die streitgegenständliche Klage gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2023. Zu ihrer Begründung führte er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, die Terrasse im nordöstlichen Bereich des Grundstücks bestehe bereits seit Jahrzehnten. Weil zur Grundstücksgrenze eine Terrasse errichtet sei, fehle es bereits deshalb an giebelständigen Gebäuden. Der in den Bescheiden angeführte § 32 Abs. 5 LBauO sei nicht einschlägig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 5. Oktober 2022, Az. ... Nr. ... sowie den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 22. November 2022, Az. ... Nr. ..., beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2023, Az. KRA-Nrn. ... und ..., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den zweiten Nachtrag zur beantragten Baugenehmigung zu genehmigen und die Baugenehmigung des Bauvorhabens ... und ... ... vom 25. November 2021, Anbau an ein bestehendes Wohnhaus, F.straße **, ..., Flur/Flurstück: ..., sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, KRA-Nr. ... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe Dachflächenfenster errichtet, die von der ihm erteilten Genehmigung nicht abgedeckt würden und die gegen § 32 Abs. 5 LBauO verstießen. Zwar werde diese Vorschrift im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft; die Behörde sei in besonderen Konstellationen jedoch nicht gehindert, die beschränkte Feststellungswirkung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen. Die Beigeladenen hätten ein zivilgerichtliches Urteil erwirkt, wonach der Kläger die drei unteren Dachflächenfenster beseitigen müsse. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie beziehen sich auf ihre Angaben im Widerspruchsverfahren und die Angaben des Beklagten und tragen ergänzend vor, der Kläger könne ein Abwehrrecht gegen ihr Vorhaben wegen des formell illegal errichteten Freisitzes nicht geltend machen. Ihr Vorhaben sei wegen der klägerischen Grenzbebauung ebenfalls bauordnungsrechtlich zulässig. Eine solche bauordnungsrechtlich zulässige Grenzbebauung könne nicht rücksichtlos sein. Für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung fehle dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, da das Amtsgericht T. ihn zur Beseitigung der Dachflächenfenster verurteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.