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Beschluss

7 A 2379/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0627.7A2379.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind; die Beigeladenen zu 2. bis 12. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind; die Beigeladenen zu 2. bis 12. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung vom 18.2.2021 verletze keine Nachbarrechte des Klägers. Sie sei nicht in nachbarrechtlicher Weise unbestimmt und verletze keine nachbarschützenden Normen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dies gilt zunächst für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 18.2.2021 sei nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, durch den grüngestempelten Lageplan würden Geländehöhen festgesetzt, von denen ausgehend die Abstandsflächen berechnet werden könnten. Ohne Erfolg rügen die Kläger insoweit, der Lageplan vom 5.2.2021 genüge nicht den Anforderungen der BauPrüfVO, insbesondere fehle es an einem Höhenprofil an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, weshalb es eines solchen Höhenprofils vorliegend bedürfte, um die nachbarrechtliche Bestimmtheit der Baugenehmigung zu gewährleisten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des insoweit zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.9.1995 - 11 B 1258/95 -, der - anders als vorliegend - einen Sachverhalt mit einem erheblichen Höhenunterschied entlang der Grundstücksgrenze betraf. b) Die Kläger wenden sich des Weiteren ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verletze in Bezug auf die Festsetzung von Geländehöhen keine nachbarschützenden Normen. Die Kläger rügen hierzu im Wesentlichen, die Anschüttung auf dem Vorhabengrundstück sei nicht erforderlich gewesen, maßgeblich sei allein die Höhe der Erschließungsstichstraße „H.-straße“, die natürliche Geländehöhe nach dem Rückbau des ersten Vorgängerbaus habe bei maximal 52,08 m über NN gelegen, die neu genehmigte Geländehöhe diene dem Zweck, die Außenwandhöhe der Dachterrasse zu rechtfertigen, die Geländeveränderung führe zu einer Störung des Ortsbilds. Damit erschüttern sie nicht die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es könne dahinstehen, inwieweit § 8 Abs. 3 BauO NRW in der bis zum 1.7.2021 gültigen Fassung Nachbarschutz vermittele, die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt, die Geländeveränderungen auf dem Vorhabengrundstück dienten dem sachlichen Grund der Angleichung an die Höhe der U.-straße „H.-straße“ und der Grundstücke „H.-straße 7a-c“, der Angleichung stehe nicht entgegen, dass die Gebäude „H.-straße 7a-c“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 13 Pulheim lägen, es spiele auch keine Rolle, dass das Flurstück 1494 seinerseits angeschüttet worden sei, durch die Geländeanpassung sei keine atypische Geländesituation geschaffen worden, es seien nur die Veränderungen in den Blick zu nehmen, die für die Berechnung der Abstandsflächen von Bedeutung seien, solche lägen nicht vor, dem Geländeniveau der Terrasse im Kellergeschoss des Vorgängerbaus könne keine prägende Wirkung für das Gesamtgrundstück beigemessen werden, als natürliche Geländeoberfläche gelte das vor der Durchführung der aktuellen Baumaßnahme vorgefundene Geländeniveau. Im Übrigen verweist der Senat hierzu auf seinen Beschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 - (Seite 3f. der Beschlussausfertigung), BauR 2021, 1805 = juris, im zugehörigen Eilverfahren. Soweit die Kläger vorbringen, das Vorhabengrundstück werde ausweislich des Bebauungsplans Nr. 13 über die Stichstraße „H.-straße“ erschlossen, erschüttern sie nicht die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, bereits der in den 1970er Jahren errichtete Bau auf dem Vorhabengrundstück sei zur U.-straße „H.-straße“ ausgerichtet gewesen. Das von ihnen in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Soweit die Kläger vortragen, die in der Baugenehmigung genehmigten Geländehöhen an der Grundstücksgrenze von 53,99 m und 54,03 m über NN seien abstandsflächenrelevant, weil das maßgebliche Geländeniveau nach dem Rückbau des ersten Vorgängerbaus bei 52,08 über NN gelegen habe, fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, diese Höhenangabe lasse sich nicht mit der von ihnen, den Klägern, selbst in Auftrag gegebenen Vermessung des Büros G. und O. vom 19.3.2021 in Einklang bringen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Kläger, diese Vermessung sei nach der Fertigstellung des Bauwerks im Jahr 2020 erfolgt und der Grenzpunkt sei nicht vermessen worden. c) Die Kläger erschüttern mit ihrem Vorbringen ferner nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, unter Zugrundelegung der genehmigten Geländeveränderungen sei eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dies gelte mit Blick auf die Kinderspielfläche auf einer die Tiefgarage überdeckenden Geländestufe, die Tiefgaragenaußenwand, das zur Sicherung des Treppenauges dienende Hochbeet bzw. Rankgerüst, den PKW-Aufzug, die Treppe zur Tiefgarage, die Umwehrung bzw. den Sichtschutz für die Müllboxen, die tatsächlich aufgestellten Müllboxen und den Geländeabschluss im Bereich des Treppenabgangs. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Auseinandersetzung mit dem Klagevorbringen ausführlich begründet (vgl. Seite 16ff. der Urteilsausfertigung). Diese tragende Begründung wird durch das Vorbringen der Kläger, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW finde auf die Umwehrung und den Sichtschutz der Müllboxen keine Anwendung, da ein zwingender funktionaler Zusammenhang mit dem Gesamtbaukörper bestehe, dies gelte auch für die Deckenauflager, die Außenwand der Dachterrasse und die Lüftungsöffnung der Brandwand, die Geländestufe an der Dachterrasse wahre die Abstandsfläche nicht, ein Rückbau der Tiefgaragenaußenwand habe nicht stattgefunden, nicht erschüttert. Ergänzend nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 - im zugehörigen Eilverfahren (Seite 6f.) Bezug. d) Mit ihrem Zulassungsvorbringen rügen die Kläger ohne Erfolg, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung eine Entwässerung über ihr Grundstück erlaube und dass sie durch die Errichtung einer nicht genehmigungsfähigen Rigole zur Versickerung von Oberflächenwasser in ihren Rechten verletzt würden. Soweit sie darauf verweisen, eine Entwässerung über ihr Grundstück sei aufgrund der Höhenverhältnisse zwingend, zeigt dies keine Anhaltspunkte für eine Gestattung einer solchen Entwässerung durch die Baugenehmigung vom 18.2.2021 auf. Soweit die Kläger auf Schäden an ihrem Eigentum durch die Entwässerung auf dem Vorhabengrundstück Bezug nehmen, sind damit ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgezeigt. Die Rüge, die an der Grenze errichtete Rigole zur Entwässerung sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig, erschüttert nicht die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Rigole im vorliegend durchgeführten einfachen Baugenehmigungsverfahren sei nicht vom Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörden umfasst. e) Die Kläger erschüttern ferner nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen verletze keine sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Nachbarrechte. Die Kläger meinen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, das Vorhaben sei nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 zu messen, dieser sei unwirksam. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Bebauungsplan sei unwirksam, da es zwei nicht identische, unterschriebene und gestempelte Planurkunden gebe und sich auch unter Hinzuziehung des Aufstellungsvorgangs nicht beurteilen lasse, welche Fassung der textlichen Festsetzungen der Beschlussfassung durch den Rat und der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten zugrunde gelegen habe. Dem halten die Kläger entgegen, es bestehe Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass der Bebauungsplan mit acht Ziffern das Original sei, nur dieser trage die Unterschrift des genehmigenden Mitarbeiters des Regierungspräsidenten. Dies bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen bleibt auch unter Berücksichtigung dieser Unterschrift offen, welche Fassung des Plans Grundlage der Ratsbeschlüsse vom 6.6.1967, 24.6.1968 bzw. 22.4.1969 war. Zudem steht der Annahme der Kläger entgegen, dass die im Aufstellungsvorgang enthaltene, ebenfalls mit der Unterschrift des genehmigenden Mitarbeiters des Regierungspräsidenten versehene Fassung der textlichen Festsetzungen auch nur sieben Ziffern enthält. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Nachbarstreitverfahren auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der in Rede stehenden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung aus den vom Senat im Beschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 - aufgezeigten Gründen (vgl. Seite 7 ff. der Beschlussausfertigung) ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt. Ferner rügen die Kläger in der Zulassungsbegründung ohne Erfolg, dass das Vorhaben - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - zulasten ihres Grundstücks das im Begriff des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletze. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gingen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus, die Vorgaben des § 6 BauO NRW seien eingehalten, eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich weder unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit von Einblicken auf das Grundstück der Kläger noch in Bezug auf die Tiefgarage oder aus einer Reflektion des Schalls der Bahntrasse F.-S. infolge einer Riegelwirkung des Vorhabens. Soweit die Kläger vorbringen, sie hätten keine Schutzmöglichkeiten vor Lärm oder Einsicht von der höher gelegenen Terrasse auf dem Vorhabengrundstück, der Aufzuglärm ergebe sich aus den eigenen Angaben des Herstellers zu den Immissionen, zudem sei die Garage nicht geschlossen, ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für unzumutbare Einblicke oder für eine unzumutbare Lärmbelastung am maßgeblichen Immissionsort auf ihrem Grundstück. Letztere sind auch nicht dem Vortrag zu entnehmen, der fehlende Rückbau der dritten Wohnung unterhalb der Garage auf Erdgeschosshöhe verriegele die freie Ausbreitung der Schallwellen der benachbarten Bahnlinie. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Mit der Zulassungsbegründung ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Die aufgeworfenen Fragen sind allein auf den konkreten Einzelfall bezogen. 4. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kläger rügen, das angegriffene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Es fehlt schon an der Herausarbeitung (zumindest) eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts, der in Widerspruch zu (zumindest) einem ebensolchen Rechtssatz (zumindest) einer der benannten Divergenzentscheidungen steht. Vielmehr beanstanden die Kläger sinngemäß lediglich, dass das Verwaltungsgericht den in Bezug genommenen Entscheidungen nicht die von ihnen für zutreffend gehaltenen Wertungen entnommen hat. Damit ist eine Divergenz nicht aufgezeigt. Soweit sie eine Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts F. rügen, handelt es sich dabei nicht um gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO maßgebliche Divergenzentscheidungen. 5. Die Kläger machen schließlich ohne Erfolg Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. a) Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Eine solcher Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wegen der Erkrankung von Rechtsanwältin P. verlegt hat. Es ist schon fraglich, ob der mit Schriftsatz vom 18.10.2022 gestellte Verlegungsantrag weiter aufrechterhalten werden sollte, nachdem Rechtsanwältin K. ausweislich des Vermerks der Berichterstatterin vom gleichen Tag telefonisch mitgeteilt hatte, den Termin in Begleitung eines weiteren Kollegen wahrzunehmen. Jedenfalls aber legt die Zulassungsbegründung nicht dar, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen hätte, weil die Einarbeitungszeit für Rechtsanwältin K. nicht ausreichend gewesen wäre. Soweit die Kläger darauf verweisen, Rechtsanwältin P. sei mit dem Verfahren seit 2019 allein betraut, steht dem schon die Klageerhebung durch Rechtsanwältin K. im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 24.3.2021 entgegen. Soweit die Kläger vorbringen, mangels hinreichender Kenntnis der komplexen historischen Grundlagen der örtlichen Fakten hätten Defizite in der Begründung des Gerichts aufgezeigt und Beweisanträge gestellt werden können, fehlt es an der Darlegung, welche entscheidungserheblichen Ausführungen insoweit unterblieben sind. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht mit dem Vorbringen der Kläger aufgezeigt, ihr zentrales Argument - der Vorwurf der willkürlichen Erteilung der Baugenehmigung wider besseres Wissen - sei ungehört geblieben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kläger, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als von der Beklagten in der Baugenehmigung zugrunde gelegt, befasst. Dass es dabei zu anderen Ergebnissen als die Kläger gekommen ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan sowie Bildmaterial zu den Geländeverhältnissen ignoriert. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Solche besonderen Umstände haben die Kläger nicht aufgezeigt. Ein Gehörsverstoß ergibt sich weiter nicht aus der Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans erstmalig zur Überraschung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der Wirksamkeit des Plans offengelegt und begründet. Die Kläger hatten daher Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern. b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern beanstandeten fehlenden Aufklärung der Höhenlage an der Grundstücksgrenze. Die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger haben keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, eine solche Beweiserhebung drängte sich aus obigen Gründen auch nicht auf. c) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus der von den Klägern beanstandeten fehlenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Anträge auf Ergänzung bzw. Berichtigung der Protokolle des Ortstermins und der mündlichen Verhandlung sowie des Tatbestands des Urteils. Über diese Anträge wurde mit Beschlüssen vom 9.11.2022 und vom 1.12.2022 entschieden. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 5.6.2024 rügen, die Beschlüsse seien ihnen nicht zugestellt worden, legen sie nicht dar, weshalb daraus ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgen könnte. d) Ein Verfahrensmangel ist ferner nicht mit der ebenfalls im Schriftsatz vom 5.6.2024 erhobenen Rüge der Kläger aufgezeigt, die Akte des Verwaltungsgerichts sei unvollständig, etwa fehlten die mit Schriftsatz vom 28.10.2022 übermittelten Fotos. Zum einen waren dem genannten, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19.10.2022 übersandten Schriftsatz keine Fotos, sondern lediglich Links zu einem externen Cloud-Speicher beigefügt. Zum anderen zeigen die Kläger nicht auf, aus welchen Gründen die unterbliebene Aufnahme der unter den Links abrufbaren Fotos in die Gerichtsakte einen Verfahrensmangel darstellen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. tragen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.