Beschluss
7 B 1399/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.7B1399.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Berichtigung bzw. (hilfsweise) Ergänzung des Beschlusses vom 8.10.2021- 7 B 1399/21 - wird abgelehnt.
Der Antrag, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fortzuführen, wird abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt.
Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragsteller verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Berichtigung bzw. (hilfsweise) Ergänzung des Beschlusses vom 8.10.2021- 7 B 1399/21 - wird abgelehnt. Der Antrag, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fortzuführen, wird abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragsteller verworfen. G r ü n d e : Der mit Schriftsatz vom 25.10.2021 gestellte Antrag auf Berichtigung bzw. (hilfsweise) Ergänzung des Beschlusses vom 8.10.2021 ist unbegründet. Soweit die Antragsteller die Berichtigung einer offenkundigen "Schreibunrichtigkeit" begehren und geltend machen, auf Seite 2 des Senatsbeschlusses vom 8.10.2021 müsse "die Rügeführer - im Weiteren auch Antragsteller genannt" eingefügt werden, handelt es sich um einen Antrag auf Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. d. § 118 VwGO i. V. m. § 122 VwGO. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die Bezeichnung der Antragsteller als solche im Anhörungsrügeverfahren ist zutreffend. Das weitere Begehren der Antragsteller ist auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 8.10.2021 gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO gerichtet. Sie begehren die Aufnahme verschiedener Ergänzungen des Beschlusstextes sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Damit machen sie der Sache nach eine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO geltend (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Eine solche ist in dem Beschluss des Senats vom 8.10.2021 jedoch nicht enthalten. Die Antragsteller begehren unter Nr. A. 2 des Schriftsatzes vom 25.10.2021 auf Seite 3 des Senatsbeschlusses vom 8.10.2021 einzufügen: "die Antragsgegnerin hat sich für die Festsetzung der neuen Geländehöhe an der Höhe der Straße des ‚Hauptzuges Am X. ‘ (Flurstück 937) AUSSERHALB des ‚Bebauungsplan-13 Am L. ‘ orientiert, die selbst über das natürliche Geländeniveau aufgeschüttet ist. Für die erstmalig Erschließung festgesetzt für das Vorhabengrundstück (Flurstück 690) mit dem Bebauungsplan 13 - sowie erschließungsbeitragsmäßig abgerechnet im Jahr 1979 gerade auch für das Vorhabengrundstück - wurde allein der ,Stichweg Am X1. ‘ (Flurstück 691). Der Satzungsgeber hat in der Legende die Festsetzung der Aufschüttungsfläche gestrichen." Damit haben die Antragsteller eine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit der Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt. Die weitere Begründung dieses Antrages auf Seite 3 des Schriftsatzes wiederholt bisheriges Vorbringen und richtet sich in der Sache gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Senats. Auch der Antrag unter Nr. A. 3 im Schriftsatz vom 25.10.2021 auf Berichtigung bzw. Ergänzung auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses um den Passus, "die Antragsgegnerin genehmigt eine neue Geländehöhe, die sich der neuen Geländehöhe nach NUR am Flurstück 1494 (außerhalb des Bebauungsplans 13) entspricht. Das Flurstück 1494 wurde erst im Jahre 1998 ÜBER das natürliche Geländeniveau aufgeschüttet auf das Niveau der Straße Hauptzug Am X1. und mit einer Betonmauer als steile Böschung zum unterhalb liegenden Vorhabengrundstück Flurstück 690 gesichert.", hat keinen Erfolg. Es fehlt auch hier an der Darlegung einer sonstigen Unrichtigkeit oder Unklarheit in den Feststellungen des Senats. Soweit die Antragsteller ausführen, die im Senatsbeschluss (auf Seite 3) getroffene Feststellung, die Anpassung der Geländehöhe orientiere sich auch an ihrem Grundstück (Flurstück 689), sei unwahr, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat der Senat keine derartige Feststellung getroffen. Vielmehr handelt es sich um die Wiederholung des Vortrages der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1.4.2021 im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln 23 L 539/21 (7 B 1080/21). Das Verlangen unter Nr. A. 4, den angegriffenen Senatsbeschluss auf Seite 3 2. Absatz dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen, "dass ausweislich der Angaben der Geländehöhen im Lageplan der angefochtenen Baugenehmigung die festgesetzten Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück (dort mit 55,59 über NN genehmigt) im Bereich des Hauptzuges der Straße Am X1. den Höhen auf dem Nachbargrundstück Am X1. 7 c (Flurstück 1494/dort mit 55,40 über NN dokumentiert) und der Verkehrsfläche entsprechen, die im Bebauungsplan 13 mit max. 55,01 über NN angegeben ist. Die natürliche Geländehöhe von Flurstück 1494 beträgt im nördlichen Gartenteil max. 53,60 üNN.", rechtfertigt ebenfalls keine Berichtigung des Senatsbeschlusses. Die Antragsteller haben damit die Unrichtigkeit der vom Senat zugrunde gelegten Tatsachen nicht aufgezeigt. Die vom Senat auf Seite 3 2. Absatz des angegriffenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 - (Seite 3 letzter Absatz) getroffene Feststellung, dass im Bestand die im Lageplan der angefochtenen Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück im Bereich des Hauptzuges der Straße am X1. den Höhen auf den Nachbargrundstück Am X1. 7c (Flurstück 1494) und der Verkehrsfläche entsprechen, ist nicht unrichtig. Dies ergibt sich aus dem Lageplan der Baugenehmigung vom 18.2.2021. Die Behauptung der Antragsteller, die Angaben der Geländehöhen mache deutlich, dass die getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts schlicht unwahr sei, entbehrt einer Grundlage. Dass ausweislich des Lageplans die Geländehöhe im nördlichen Grenzbereich des Flurstücks 1494 zum Vorhabengrundstück 53,60 üNN beträgt, ist korrekt, macht aber die obige Feststellung der Geländehöhen im Bereich des Hauptzuges der Straße Am X1. nicht unrichtig. Deshalb bleibt auch der unter Nr. A. 5 gestellte Antrag, auf Seite 3 2. Absatz des angefochtenen Beschlusses die Feststellung, "Dass dies im Bestand so ist, wird seitens der Antragsteller nicht substantiiert bestritten.", als unwahr zu streichen, ohne Erfolg. Der weitere unter Nr. A. 6 gestellte Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung von Seite 4 des angegriffenen Beschlusses durch folgende Formulierung, "Die heutigen benachbarten, außerhalb des Bebauungsplans 13 liegenden Flurstücke 1494, 1493, 968, 969, 885, 894, 893, 883 finden ihren Ursprung vor Abschreibung in Flurstück 166, welches an den Bebauungsplan 13 angrenzt. Die heutigen drei Liegenschaften ‚Am X1. 7 a, b und c‘ wurde von der Antragsgegnerin selbst als ‚Am L. 19‘ (auf Flurstück 166) etwa im Grundmaß von heute ‚Am X1. 7 b‘ genehmigt.", ist abzulehnen. Mit dieser historischen Betrachtung haben die Antragsteller die Richtigkeit der vom Senat zugrunde gelegten aktuellen Grundstückssituation nicht in Zweifel gezogen. Auch der unter der Nr. A. 7 gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Mit diesem fordern die Antragsteller die Aufnahme ihres erstinstanzlichen Vortrages mit Schriftsatz vom 25.3.2021 in den angegriffenen Beschluss (dort Seite 4 letzter Absatz) wie folgt: "Dass das zugelassene Vorhaben bis auf weniger als 3 Meter an die Grundstücksgrenze der Antragsteller heranrückt (dort Seite 12) und weitergehend dazu dort unter lit. dd)." Damit und mit der weiteren Begründung, der Grenzabstand sei verletzt, die Antragsgegnerin habe wider besseres Wissen eine (2.) Baugenehmigung erteilt, machen die Antragsteller keine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit der Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss geltend, sondern wenden sich gegen die rechtliche Würdigung des Senats im Beschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 -. Der unter A. 8 gestellte Antrag, den angegriffenen Beschluss auf Seite 7 wie folgt zu ergänzen, "Der Senat hält an der seit 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - (NVwZ-RR 1995, 311) bestehenden Rechtsprechung des OVG NRW nicht fest, wonach im vorläufigen Rechtschutz die Vorschrift des § 8 Abs. 3 BauONW (a.F.) nachbarschützenden Charakter hat.", ist ebenfalls abzulehnen. Der Senat ist nicht von dieser Entscheidung oder seiner sonstigen Rechtsprechung abgewichen. Vielmehr hat er in seinem Beschluss vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BauO NRW a. F. summarischer Prüfung zufolge bejaht (Seite 3) und deshalb offen gelassen, ob und inwieweit der Vorschrift auch ohne einen Abstandsflächenverstoß eine selbständige nachbarschützende Wirkung zukommt (Seite 5). Entgegen Nr. A. 9 hat der Senat auch keinen Antrag auf Akteneinsicht übergangen. Dass der Schriftsatz vom 1.4.2021 entgegen der Feststellung des Senats im angegriffenen Beschluss nicht ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist, haben die Antragsteller noch nicht einmal behauptet. Davon ausgehend bedurfte es auch nicht der Gewährung der mit Schriftsatz vom 10.9.2021 nur hilfsweise beantragten Akteneinsicht. Aus den genannten Gründen ist auch der Hilfsantrag unter B. abzulehnen. Der unter C. gestellte Antrag der Antragsteller, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fortzuführen, zielt auf eine Änderung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2021 - 23 L 539/21 - bzw. des Senatsbeschlusses vom 10.8.2021 - 7 B 1080/21 -. Deshalb ist dieser Antrag abzutrennen. Soweit die Antragsteller unter D. hilfsweise beantragen, die Ausführungen unter A. und B. des Schriftsatzes vom 25.10.2021 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 8.10.2021 zu bescheiden, weist der Senat darauf hin, dass die Gegenvorstellung unstatthaft ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind nur zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2016 - 3 B 25.16 -, NVwZ-RR 2016, 723 = juris, vom 22.3.2016 - 8 B 31.16 -, juris, und vom 12.3.2015 - 10 B 55.14 -, juris, jeweils m. w. N. An einer solchen Regelung fehlt es hier. Es liegen im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen ausnahmsweise in Betracht kommt. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 -, NJW 2014, 681 = juris; BVerwG, Beschluss vom 22.5.2014 - 4 A 1.14 -, juris. Soweit die Antragsteller unter E. des Schriftsatzes vom 25.10.2021 und mit Schriftsatz vom 28.1.2022 beantragt haben, über die Anträge unter A. bis B. mündlich zu verhandeln bzw. einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, war dem nicht nachzukommen. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat vor dem Hintergrund obiger Ausführungen weiterhin nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). Der Antrag auf Erteilung einer Film- und Drehgenehmigung ist - wie der Senat mit Beschluss vom 21.4.2022 bereits ausgeführt hat - durch das Schreiben der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2.3.2022 beantwortet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.