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Beschluss

6 B 2032/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0409.6B2032.20.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Verwaltungsamtsrats in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Verwaltungsamtsrats in einem Stellenbesetzungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die ihr zur Verfügung stehende, nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW bewertete Stelle "Leitung des Sachgebiets Einkauf" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis sie über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. 1. Die Beschwerde beanstandet zunächst erfolglos, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, kann mit der Behauptung von erstinstanzlich vorgekommenen Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 72, und vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 -, juris Rn. 9 m. w. N. 2. Ferner macht der Antragsteller vergeblich geltend, die ihm erteilte und dem Auswahlverfahren zugrunde liegende dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. März 2015 bis zum 1. Dezember 2018 sei rechtswidrig, weil in ihr nicht angegeben sei, wie die Tätigkeit der von ihm wahrgenommenen Funktion als Sachgebietsleiter bewertet worden sei. Mit der Beschwerde wird schon nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), woraus sich ein solches Erfordernis ergeben sollte. 3. Des Weiteren greift das Vorbringen nicht durch, der Endbeurteiler habe unzureichend berücksichtigt, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt gewesen sei. Zweifel daran, dass mit der Beurteilung berücksichtigt worden ist, dass der Antragsteller die Leitung des Sachgebiets Liegenschaftsmanagement mit 45 bzw. 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen hat, bestehen zunächst nicht, denn dies ist - wie schon das Verwaltungsgericht dargetan hat - in der Beurteilung selbst ausdrücklich ausgeführt. Ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - der Antragsteller damit tatsächlich höherwertig eingesetzt worden ist und auch, ob auch bei nur geringfügig höherwertigem Einsatz eines Beamten die hierfür vom 1. Senat des beschließenden Gerichts angenommenen hohen Begründungsanforderungen gelten, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 49; abweichend für einen geringfügig höherwertigen Einsatz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - OVG 4 S 7/20 -, juris Rn. 5, kann auf sich beruhen. Ließe man den in der durch die Endbeurteilung vorgenommenen Abwertung liegenden Fehler - sein Vorliegen unterstellt - beiseite, wäre nicht dargelegt, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Vermeidung dieses Fehlers die Auswahl des Antragstellers möglich erschiene. Denn der mit der Beschwerde geltend gemachte Mangel hätte sich jedenfalls nicht beim Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin Frau O. sowie der Zwischenbeurteilung der Frau I. ausgewirkt; vielmehr trägt der Antragsteller ausdrücklich vor, dass Frau O. die höherwertige Beschäftigung berücksichtigt und Frau I. sich dem angeschlossen habe bzw. dem jedenfalls nicht entgegengetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man die abweichende Bewertung durch den Endbeurteiler ausblenden und die Ergebnisse der Erst- und Zwischenbeurteilung zugrunde legen würde, immer noch ein erheblicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller um einen Punkt im Gesamturteil bestünde, so dass die Auswahl des Antragstellers nicht wie erforderlich als möglich erschiene. 4. Entgegen der Ansicht der Beschwerde leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil der Endbeurteiler die Abweichung von den Vorschlägen der Erst- und der Zwischenbeurteilerin nicht plausibel begründet hat. Der Endbeurteiler, L. N. , hat hierzu in der der Beurteilung beigefügten Stellungnahme vom 12. Februar 2020 ausgeführt, sein Amtsvorgänger Dr. B. habe ihm in einem Gespräch erklärt, die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers fielen im Vergleich zu den mit 5 Punkten beurteilten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 deutlich ab. Dem schließe er, Herr N. , sich an. Vor diesem Hintergrund greift die genannte Rüge aus zwei Gründen nicht durch. Erstens genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Absenkung des Beurteilungsvorschlags regelmäßig der Hinweis auf den Quervergleich, der auch nicht weiter erläutert werden muss, insbesondere nicht durch die vom Antragsteller erwartete Darlegung des Leistungsbildes aller anderen Beamten in der Vergleichsgruppe. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, NWVBl 2021, 104 = juris Rn. 40. Ein solcher Hinweis auf den Quervergleich ist nach dem Ausgeführten hier erfolgt. Abgesehen davon fehlte es wiederum daran, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Vermeidung des geltend gemachten Fehlers auch nur einen Gleichstand mit dem Beigeladenen erreichen könnte. Denn ginge man davon aus, dass der Endbeurteiler seine Abweichung von den Vorschlägen der Erst- bzw. der Zwischenbeurteilerin nicht plausibel begründen kann und legte man demgemäß die Bewertung in jenen Vorschlägen zugrunde, bliebe es wiederum bei dem Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen. 5. Der Beschwerde kann schließlich nicht in dem Vorbringen gefolgt werden, die Bewertung des Endbeurteilers sei auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des vorigen Endbeurteilers vom 28. Februar 2019 nicht schlüssig. Zur Begründung wird hierzu geltend gemacht, den Hinweis, dass der Antragsteller ab Mitte 2018 eine positive Leistungsentwicklung gezeigt habe, habe der Endbeurteiler nicht hinreichend berücksichtigt. Das Gegenteil ist indessen der Stellungnahme des vormaligen Endbeurteilers Dr. B. vom 28.Februar 2019, der Herr N. sich angeschlossen hat, zu entnehmen; darin heißt es ausdrücklich, die in der Beurteilerkonferenz beschriebene positive Leistungsentwicklung ab Mitte 2018 bei der Einrichtung eines neuen Sachgebiets Kaufmännisches Gebäudemanagement habe Berücksichtigung gefunden. Falls der Antragsteller überdies rügen möchte, die Bewertung seiner Leistungen sei nicht damit zu vereinbaren, dass ihm ab Juni 2018 die erwähnte Sachgebietsleitung übertragen worden sei, greift auch das nicht durch. Die Übertragung bestimmter Aufgaben lässt einen zwingenden Schluss auf eine konkrete Bewertung der gezeigten Leistungen und Fähigkeiten nicht zu. Der Umstand, dass der Antragsteller sein Leistungs- und Befähigungsbild anders einschätzt als der hierzu berufene Beurteiler, ist rechtlich irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).