Beschluss
19 A 945/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung genügt ernstlicher Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung.
• Ein Anspruch auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens setzt substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen voraus; die Anforderungen an die Substantiierung sind jedoch nicht hoch.
• Ein Überdenkensverfahren ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich; ob es noch nachgeholt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig und nicht generell an eine starre Frist gebunden.
• Bei erheblicher Zeitverzögerung (hier rund viereinhalb Jahre seit Beginn des Beurteilungszeitraums) kann ein Nachholen des Überdenkensverfahrens regelmäßig unmöglich sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Urteil über Überdenkungsverfahren bei Zeitablauf • Zur Zulassung der Berufung genügt ernstlicher Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. • Ein Anspruch auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens setzt substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen voraus; die Anforderungen an die Substantiierung sind jedoch nicht hoch. • Ein Überdenkensverfahren ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich; ob es noch nachgeholt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig und nicht generell an eine starre Frist gebunden. • Bei erheblicher Zeitverzögerung (hier rund viereinhalb Jahre seit Beginn des Beurteilungszeitraums) kann ein Nachholen des Überdenkensverfahrens regelmäßig unmöglich sein. Die Klägerin begehrte die Ermöglichung einer erneuten Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt; das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, ein verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren zu ermöglichen. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte, die Klägerin habe keine substantiierten Bewertungsrügen gegen die Langzeitbeurteilung vorgebracht und das Überdenkungsverfahren könne wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden. Die Langzeitbeurteilung stützte sich auf Beurteilungsbeiträge mit der Gesamtnote mangelhaft (5). Die Klägerin legte Gegenäußerungen und Widerspruch vor, in denen sie einzelne Bewertungen in Frage stellte. Das Verwaltungsgericht sah die Einwendungen als hinreichend substantiiert an; der Beklagte focht dies an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein die Zulassungsanforderungen der Berufung. • Antragsweg: Der Senat entscheidet über die Zulassung nach §§87a Abs.2,3,125 Abs.1 VwGO; Maßstab für Zulassung ist §124a Abs.5 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO. • Zulassungsgrund: Der Beklagte stützt sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Ernstliche Zweifel erfordern schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung. • Überdenkenverfahren und Substantiierung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Überdenkenverfahren ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren darstellt und nur bei substantierten Einwänden gegen prüfungsspezifische Wertungen in Betracht kommt; die Anforderungen an die Substantiierung sind nicht hoch und richten sich nach dem Einzelfall (§§12 Abs.1,19 Abs.4 GG geboten). • Anwendung auf den Fall: Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Passagen der Beurteilungsbeiträge und die korrespondierenden Gegenäußerungen der Klägerin genügen nach Auffassung des Senats, um eine hinreichende Substantiierung zu bejahen; mögliche einzelne unschlüssige Rügen ändern daran nichts. • Zeitablauf als Hindernis: Zwar ist ein Überdenkenverfahren auch noch später möglich, entscheidet sich aber vom Einzelfall abhängig danach, ob der Zweck des Verfahrens (nachprüfbare Neubewertung) noch erreicht werden kann. Aufgrund eines Zeitablaufs von vierkommafünf Jahren seit Beginn des Beurteilungszeitraums ist jedoch davon auszugehen, dass ein Nachholen des Überdenkensverfahrens nicht mehr möglich ist. • Konsequenz für Zulassung: Vor dem Hintergrund, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den wesentlichen Punkten keiner durchgreifenden Rüge standhalten und dass der Zeitablauf die Nachholbarkeit ausschließt, liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. Zulassungsrechts vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kammer hat festgestellt, dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen vorgebracht hat, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht ein Überdenkungsverfahren für erforderlich hielt. Zwar kann ein Überdenkungsverfahren grundsätzlich auch zeitverzögert durchgeführt oder geheilt werden; hier führt jedoch der erhebliche Zeitablauf von rund viereinhalb Jahren seit Beginn des Beurteilungszeitraums dazu, dass ein Nachholen des Verfahrens nach objektiver Betrachtung nicht mehr möglich erscheint. Aus diesen Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist; Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt.