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Urteil

W 8 K 23.1604

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Durch den Vollzug eines Verwaltungsakts tritt erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Eine verbleibende rechtliche Bedeutung liegt darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den Vollzug eines Verwaltungsakts tritt erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Eine verbleibende rechtliche Bedeutung liegt darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung entscheiden. Das Gericht nimmt zur Begründung auf seine betreffenden Ausführungen im Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 13 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 28) Bezug, die auch das vorliegende Klageverfahren wie folgt einbeziehen: Der am 27. November 2023 von den Antragstellern im vorliegenden Sofortverfahren (gleichzeitig auch für das Klageverfahren W 8 K 23.1604) gestellte Befangenheitsantrag steht nicht entgegen. Er war als rechtmissbräuchlich abzulehnen, weil allein die Vorbefassung – hier in den teilweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 8 K 23.143 und W 8 S 23.148 – offensichtlich keinen Befangenheitsgrund darstellt, sofern nicht weitere individuelle Gründe hinzutreten, die für eine unsachliche Einstellung der einzelnen Richter sprechen könnten. Soweit die Antragsteller mit Verweis auf die Psychologie nur allgemein von einer „Vorfestlegung“ sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass an die Annahme einer Besorgnis, die Richter würden bei erneuter Befassung mit dem gleichen oder einem ähnlichen Streitstoff nicht bereit sein, ihre früher gebildete Meinung zu überprüfen und eventuell auch korrigieren, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Daran fehlt es offensichtlich. Die Antragsteller haben außer dem Hinweis auf die Vorbefassung und Vorfestlegung keine konkreten Aspekte benannt, die für eine persönliche Voreingenommenheit der jeweiligen Richterinnen und Richter sprechen könnten. Gerade, wenn sämtliche Richterinnen und Richter der Kammer – und hier darüber hinaus auch noch eine mögliche Verhinderungsvertreterin – einzeln benannt werden, ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, wenn das Gesuch nicht mit individuellen, die Richterinnen und Richter jeweils betreffenden Tatsachen begründet wird, sondern wie hier inhaltlich eine pauschale Ablehnung aller Richterinnen und Richter darstellt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 13). Vielmehr entspricht die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Richterinnen und Richter gerade dem Postulat des gesetzlichen Richters. Die Klage erweist sich im Hauptantrag zu 1) bereits als unzulässig, im Hilfsantrag zu 1) sowie im Übrigen zwar als zulässig, aber als in vollem Umfang unbegründet. 1. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1.1. Die nach dem maßgeblichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 103 Rn. 8) im Hauptantrag gegen die Duldungsanordnung einschließlich der Zwangsmittelandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, da mit der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 insoweit Erledigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch den Vollzug eines Verwaltungsakts erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 – juris Rn. 29; B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Keine Erledigung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt aufgrund seiner Titelfunktion weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet, indem er die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19; U.v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die verbleibende rechtliche Bedeutung liegt unter anderem darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56). Denn die Erhebung von Vollstreckungskosten setzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und diese wiederum die Existenz eines wirksamen Verwaltungsakts voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Grundverwaltungsakt im Rahmen eines stattgebenden Kassationsurteils nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nachträglich mit Wirkung ex tunc beseitigt wird und der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage entzieht (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier Erledigung eingetreten. Zwar führt allein der Vollzug eines Verwaltungsakts nicht zwingend zu dessen Erledigung (VG Saarlouis, U.v. 11.3.2016 – 6 K 2112/14 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122), allerdings gehen vorliegend von der Duldungsverfügung, die am 29. November 2023 im Wege des unmittelbaren Zwangs vollstreckt wurde, keine rechtlichen Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, da der Beklagte nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, den Klägern die Kosten der Vollstreckung aufzuerlegen. Der Verwaltungsakt ist damit nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren zu entfalten und hat sich somit erledigt. 1.2. Die Kläger konnten ihre Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung um eine hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids erweitern. Hierbei handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern um eine ohne weiteres zulässige Erweiterung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 91 Rn. 9). Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere verfügen die Kläger über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 – I WB 54/74 – BVerwGE 53, 134, 137; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 20, 30; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108). In der gerichtlichen Praxis wird das berechtigte Interesse unter anderem dann angenommen, wenn mit der zu untersuchenden Maßnahme ein tiefgreifender Grundrechtseingriff einhergegangen ist oder die Umstände des Eingriffs ein Rehabilitationsinteresse der Beteiligten begründen. Letzteres liegt dann vor, wenn die Beteiligten durch die streitige Maßnahme in ihrem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt sind, weil diese geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder in ihrem sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 10 C 15.880 – juris Rn. 14). Eine Schutzwürdigkeit aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs kommt hingegen in Betracht im Zusammenhang mit schweren, sich schnell erledigenden und zugleich eingriffsintensiven Polizeimaßnahmen (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009 – 20 A 4452/06 – juris Rn. 46). Ob das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen mithilfe von Polizei und Schlüsseldienst zur Durchführung der Feuerstättenschau die erforderliche Intensität eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufweist, muss nicht entschieden werden, da den Klägern aufgrund der nicht unerheblichen Dauer der Maßnahme, der Polizeipräsenz sowie der gewaltsamen Öffnung der Haustüre jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse zugesprochen werden muss. Die Kläger führten dahingehend in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 aus, die Nachbarn hätten das Menschenaufkommen vor ihrem Anwesen am 29. November 2023 beobachtet und nach dem Vorfall nicht gewusst, wie sie mit den Klägern umgehen sollten. Sie seien von diesen wie Schwerverbrecher behandelt worden. Zudem sei die Mutter der Klägerin zu 2) in der Tagespflege auf die Geschehnisse angesprochen worden. Ein Rehabilitationsinteresse der Kläger besteht demnach. 1.3. Statthaft bezüglich des Zwangsgelds ist eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtfälligkeit des Zwangsgeldes. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (BayVGH, U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22). Erfüllt der Pflichtige diese Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig. Die Fälligkeitsmitteilung hat nur eine deklaratorische Wirkung. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine – an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene – Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46). Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts, also die Fälligkeitsmitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine eventuelle rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist (vgl. VG München, U. v. 2.6.2022 – M 22 K 20.5335 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 10.2.2015 – W 4 K 14.697 – juris Rn.16). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag zu 2) bezüglich der Fälligstellung des mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 750,00 EUR als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO statthaft. Das Feststellungsinteresse der Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO liegt darin, dass die Behörde mit der Mitteilung der Fälligstellung zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld beitreiben möchte, sich also des Bestehens der Zwangsgeldforderung berühmt, sodass die Kläger nun einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgesetzt sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 154. EL Juni 2024, Art. 76 Rn. 484). 1.4. Die Kläger konnten des Weiteren ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zulässig um eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 erweitern. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, da ein weiteres, zusätzliches Klagebegehren in die Klage einbezogen wurde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 44 Rn. 3). Diese ist zulässig, da die Beklagtenvertreterin der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und sich damit rügelos darauf eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), sodass vom Vorliegen der gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Zustimmung auszugehen ist. Zudem ist die Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zu bejahen, weil der Streit mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung darüber hinaus in Gänze ausgeräumt werden kann, ohne dass der Streitstoff ausgewechselt wird, wodurch ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird, Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage, denn die Anwendung des unmittelbaren Zwangs stellt zwar einerseits einen Realakt dar, ist andererseits aber auch ein Verwaltungsakt, da dieser eine konkludente Duldungsanordnung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – BverwGE 26, 161 Rn. 14). Dieser hat sich mit der zwangsweisen Durchsetzung der Feuerstättenschau erledigt. 2. Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 8. November 2023 war rechtmäßig, das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR ist fällig geworden. Die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2.1. Die in Nr. 1 des Bescheids festgelegte Duldungsverfügung war sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig. Auch greift der Einwand der Kläger, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG Münster, B.v. 15.7.2020 – 4 B 885/20 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris). Der Bescheid war formell rechtmäßig. Die unterbliebene Anhörung wurde gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ist nach Art. 46 BayVwVfG jedenfalls unbeachtlich. Der Duldungsbescheid leidet in formeller Hinsicht an einem Anhörungsmangel, da die Kläger vor Erlass des Bescheids nicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden sind. Gründe dafür, dass von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagtenvertreterin nicht darauf berufen, die Kläger hätten bereits vor Erlass der ersten Duldungsverfügung am 9. November 2022 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, denn bei dem Erlass des neuen Duldungsbescheides handelt es sich um eine selbständige Verwaltungsentscheidung, mit der ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (VG Köln, B.v. 15.1.2015 – 14 L 2416/14 – juris Rn. 37). Es ist nicht zulässig, von einer Anhörung abzusehen, weil es ausgeschlossen erscheint, dass sie etwas Sachdienliches ergeben könnte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 28 Rn. 48). Eine (erneute) Anhörung war deshalb grundsätzlich erforderlich. Die unterbliebene Anhörung wurde aber gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Das Landratsamt hat sich in der Antragserwiderung vom 24. November 2024 – noch vor Erledigung – hinreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt, die Entscheidung kritisch überdacht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 22 ZB 21.3088 – juris Rn. 19) und zum Ausdruck gebracht, dass es an der getroffenen Entscheidung weiter festhält. Unabhängig davon liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vor. Denn beim Erlass des Duldungsbescheids handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen der Feuerstättenschau nach § 1 Abs. 4 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung („erlässt“), bei der der Behörde kein Ermessen verbleibt (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 108). Eine andere Entscheidung, als der Erlass einer Duldungsverfügung, hätte hier nicht ergehen können (so auch VG Hannover, U.v. 24.6.2019 – 13 A 557/19 – juris Rn. 24). Ein etwaiger Anhörungsmangel bliebe somit zumindest unbeachtlich. Die Duldungsanordnung war auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 27. November 2023 – W 8 S 23.1605 – Bezug, in welchem es auf den S. 18 ff. zur Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren vom 27. April 2023 (22 CS 23.350 – juris Rn. 21 ff.) verwiesen hat, in dem dieser ausführte: „Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten 20 21 22 – 8 – Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte. 2.2 Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen. Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“ Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit die Kläger weitere Vorfälle, aufgrund deren sie an der (fachlichen) Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweifeln, vortragen, würde solchen, wie bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2023 (22 CS 23.350 – juris Rn. 24) erläutert, nach der gesetzlichen Konzeption des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen. Den Klägern würde deshalb selbst bei Wahrunterstellung einer fachlichen Nichteignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kein Wahlrecht diesbezüglich zustehen. Das Gericht hat insoweit in seinem Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 20 (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 47) dahingehend ausgeführt: „Den Antragstellern steht weiterhin kein Anspruch auf Wahl der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau bei ihnen durchführt, zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24; B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, U.v.9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger allein zuständig. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren.“ Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2024 in Augenschein genommenen Lüftungsgitter keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Wie das Gericht bereits in seinem Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 19 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 46 f.) ausgeführt hat, würde selbst bei Wahrunterstellung einer mangelhaften Überprüfung der Durchlässigkeit der Lüftungsgitter daraus kein Anspruch auf Austausch der Person des Bezirksschornsteinfegers resultieren. Die Duldungsanordnung war auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gericht hält nach erneuter Prüfung sowohl im Ergebnis als auch im Rahmen der zitierten Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Im Sofortbeschluss wurde auf S. 20 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 48 f.) zur Frage der Verhältnismäßigkeit ausgeführt: „Auch der Umstand, dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf bzw. sieben Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor fast fünf Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 – 9 K 345/20 – juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG – anders als die Antragsteller wohl meinen – auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27; ¸U.v. 9.10.2023 – W 8 k 23. 147 – juris Rn. 37 ff. sowie VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 12 ff.). Die Duldungsverfügung ist auch sonst verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwägen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs: 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 – 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 GG). Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der fristgemäßen Durchführung der Feuerstättenschau beimisst, zeigt sich auch daran, dass er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG angeordnet hat (VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021- 29 L 239/21 – juris Rn. 51).“ 2.2. Die Klage ist des Weiteren in Bezug auf die erneute Zwangsmittelandrohung unbegründet, da diese im Zeitpunkt der Erledigung rechtmäßig war. Das Gericht nimmt auch diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren Bezug, in welchem es auf den S. 22 ff. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 51 ff.) zur Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsmittelandrohung ausgeführt hat: „Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. November 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Das Zwangsmittel muss in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen (Art. 29 Abs. 3 S. 1 VwZVG). Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Eine neue Androhung von Zwangsmitteln ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder wenn sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder wenn ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Gerade der unmittelbare Zwang ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Voraussetzung für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 unstreitig nicht nachgekommen waren und in ihren Ausführungen wiederholt verdeutlicht haben, dass sie den Zutritt und die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterhin nicht hinnehmen und dulden wollen. Bereits in den Bescheiden vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 wurden Zwangsgelder erfolglos angedroht. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung von Zwangsmitteln nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist erforderlich. Im Fall der Feuerstättenschau kann vor dem Hintergrund von Brandgefahren nicht erst nochmals versucht werden, ein Zwangsgeld beizutreiben. Im vorliegenden Fall kommt noch die Weigerungshaltung der Antragsteller hinzu (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.169 – juris Rn. 40). Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist auch sonst verhältnismäßig. Es steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (Art. 29 Abs. 2 VwZVG), nunmehr trotz der nachhaltigen Blockade durch die Antragsteller zur Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24) die Feuerstättenschau durchzusetzen. Mildere Zwangsmittel kommen nicht (mehr) in Betracht. Sie führen nicht zum Ziel führen, weil ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten wiederholten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, und angesichts der Wirkungslosigkeit der angedrohten Zwangsgelder ist der angedrohte sofortige unmittelbare Zwang erforderlich und angemessen. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon fast fünf Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Mess- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig. Zudem hat der Gesetzgeber mit Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHWG sowie mit der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (§ 1 Abs. 4 Satz i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHWG und Art. 21a VwZVG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zum Schutz der wichtigen Rechtsgüter Betriebs- und Brandsicherheit jede zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Duldungsverfügung ausgeschlossen werden soll (Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 1 Rn. 119 und 135 f. mit Abb. 14). Diese gesetzliche Wertung würde durch ein erneutes Zwangsgeld oder sonst ein weiteres Zuwarten konterkariert (vgl. VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 47; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 52 u. 56 ff.).“ Auch hier erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach Ergehen des Beschlusses im korrespondierenden Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach erneuter Prüfung hält das Gericht auch diesbezüglich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest. 2.3. Die Klage ist auch in Bezug auf die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR nicht fällig geworden ist, unbegründet. Das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld ist mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Kläger fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Kläger die Feuerstättenschau am 8. Februar 2023 nicht geduldet haben ist unstrittig. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 2.4. Die konkrete Anwendung des unmittelbaren Zwangs gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dann rechtmäßig, wenn die Verfügung wirksam ist, die Androhung der Zwangsanwendung rechtmäßig erfolgte und die Maßnahme selbst rechtmäßig ist (vgl. Buggisch in BeckOK, PolR Bayern, 24. Ed., Stand: 1.3.2024, Art. 75 PAG Rn. 19). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde und damit das Landratsamt als Anordnungsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG, das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Da die Haustüre am 29. November 2023 laut des in der Behördenakte befindlichen Vermerks des Landratsamts zwischen 9:30 Uhr und 10:43 Uhr nicht geöffnet und die in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 8. November 2023 auferlegte Duldungspflicht für den 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht erfüllt wurde, durfte das Landratsamt das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Sowohl die gewaltsame Öffnung der Haustüre mittels Einschlagens der Scheibe auf Anweisung der Beklagtenvertreterin als auch das Eintreten der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG hat die örtliche Polizei auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist. Die Polizei wird dabei im Wege der Vollstreckungshilfe für das Landratsamt tätig (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 37 VwZVG). Die Vollstreckungsbehörde bleibt für die Vollstreckungsmaßnahme verantwortlich, auch dann wenn die Rechtsverletzung aus der Art und Weise der Zwangsmittelanwendung resultiert (Wernsmann in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 37 Rn. 32). Die Art und Weise der Zwangsanwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die bei der Feuerstättenschau zu besichtigenden Feuerstätten im Anwesen der Kläger befinden, waren die Polizeibeamten, die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs im Wege der Vollstreckungshilfe beauftragt wurden, sowie der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes als ebenfalls vom Landratsamt beaufragt gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG befugt, das Haus der Kläger zu betreten und verschlossene Türen zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erforderte. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei nicht um eine, unter Richtervorbehalt stehende Durchsuchung, die nach Art. 13 Abs. 2 GG eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, sondern lediglich um ein „Betreten“ des Wohnhauses zum Zweck der Durchführung der Feuerstättenschau. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer solchen dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere nach Gefahrenquellen suchen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83). Das Betreten des klägerischen Anwesens diente hier lediglich der Ermöglichung der Feuerstättenschau. Die Behauptung der Kläger, ein Polizeibeamter habe auf eigene Faust eine weitläufige „Durchsuchung“ durchgeführt und dabei ein eingelagertes Motorrad ohne gültige HU-Plakette „aufgespürt“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17). Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig. Für die Art und Weise der Zwangsanwendung durch die Polizei im Rahmen der Vollstreckungshilfe erklärt Art. 77 Abs. 1 Halbs. 1 PAG die Art. 78 ff. PAG für anwendbar. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes, haben die Kläger Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen auch verhältnismäßig. Das Landratsamt hat sich ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks über die Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023, die mit den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 getätigten Aussagen der Beklagtenvertreterin vollumfänglich übereinstimmten, auch ernstlich bemüht, – als zunächst milderes Mittel – ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Räume zu vermeiden, indem versucht wurde, die Kläger durch mehrmaliges Klingeln und Klopfen an der Haustüre zum freiwilligen Öffnen zu bewegen. Nachdem auch der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes nicht in der Lage war, das Schloss an der Haustür zu öffnen und andere Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren, wurde angedroht, dass die Türe gewaltsam geöffnet werde, wenn der Zugang nicht freiwillig gewährt werde. Die Beklagtenvertreterin schilderte insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Kläger die Haustüre verbarrikadiert und von innen zusätzlich verriegelt hatten. Soweit die Kläger dieser Schilderung mit der Behauptung, das Schloss sei nicht verplompt bzw. verriegelt gewesen, sondern es habe sich um ein elektronisches Schloss gehandelt, entgegentraten, erscheint dieser Vortrag angesichts der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder als äußerst zweifelhaft. Auf Blatt 22 der ergänzten Behördenakte sind zwei zusätzlich angebrachte Scharniere an der Innenseite der Haustüre eindeutig erkennbar. Aus der Gesamtschau der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie des Vorbringens der Beklagtenvertreterin steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Einschlagen der Haustürscheibe mittels eines Hammers der einzig erfolgversprechende Weg war, um sich Zutritt zu dem Anwesen zu verschaffen. Das Landratsamt durfte dabei auch den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes beauftragen, die Haustürscheibe mit einem Hammer einzuschlagen. Dem Einwand der Kläger, über die Garagentür, hinter der sich der Heizungsraum befände, wäre der Zugang unproblematisch möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 glaubhaft versicherte, dass sich der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes die Garagentüre angesehen habe und eine einfache Öffnungsmöglichkeit diesbezüglich verneinte, da diese nicht nur verschlossen, sondern zusätzlich von innen versperrt gewesen sei. Insoweit musste und durfte das Landratsamt auf die Expertise des von ihr beauftragten Schlüsseldienstes vertrauen. Zudem musste der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ohnehin den Wohnbereich betreten, da sich dort der überprüfungspflichtige Holzofen befand. Gleiches gilt für die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten. Die Beklagtenvertreterin schilderte in Übereinstimmung mit dem in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk des Landratsamts sowie der Mitteilung der Polizei, dass die Klägerin zu 2) sich trotz ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer vehement widersetzte, diese zu öffnen. Somit stellte das Eintreten der Türe das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel dar, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zu der Feuerstätte im Wohnzimmer zu ermöglichen, weil weniger gravierende Mittel aufgrund zuvor nicht zum Ziel geführt hatten. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2024 ausführten, die Klägerin zu 2) sei beinahe von der eingetretenen Türe getroffen worden, ist dem entgegen zu halten, dass es aufgrund der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten Alternativlosigkeit, für die Kammer feststeht, dass der Polizeibeamte zunächst mehrmals erfolglos versucht hatte, das Schloss zu öffnen und auch vor der gewaltsamen Öffnung der Türe wiederholt geklopft und diese angedroht hatte. Aus der in den Behördenakten befindlichen Mitteilung der Polizei vom 29. November 2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagtenvertreterin, dass die Wohnzimmertüre zusätzlich unten mit einem Bolzen und oben mit einem Vierkantstahlrohr gesichert war. Es steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beteiligten keine andere Möglichkeit als die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre hatten, um das Wohnzimmer betreten zu können. Da sich die Klägerin zu 2) die ganze Zeit über im Wohnzimmer befand und sich weigerte, die Türe zu öffnen, war die Polizei gezwungen die Türe gewaltsam zu öffnen. Ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätte die Feuerstättenschau abermals nicht durchgeführt werde können. Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes stand der unmittelbare Zwang auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Andernfalls hätte die gesetzlich vorgeschriebene, im öffentlichen Interesse liegende Feuerstättenschau gänzlich unterbleiben müssen. Soweit die Kläger dagegen auf ihre Grundrechte verweisen und insbesondere die Klägerin auf ihre psychische Belastung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sie es durch freiwilliges Mitwirken selbst in der Hand hatten, die mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergehenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden, zumal der von den Klägern abgelehnte zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 29. November 2023 nicht unbegleitet, sondern unter anderem mit Vertreterinnen seiner Aufsichtsbehörde erschienen war. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.