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Beschluss

1 B 1100/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.1B1100.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der von dem Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese – hier mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2022 vorgetragenen – Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Schreiben vom 12. Juli 2022 abgebrochene, die Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste "DTTechnik_T nach A9vz+Z" betreffende Stellenbesetzungsverfahren unter seiner Einbeziehung fortzusetzen. Der Antragsteller hat auch mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der behauptete, auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das in Rede stehende Besetzungsverfahren abzubrechen, rechtswidrig sei. Diese Maßnahme sei gerichtlich nur am Maßstab des Verbots von Willkür und Rechtsmissbrauch zu messen. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gelte hier, weil die Abbruchentscheidung dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin zuzuordnen sei. Diese habe sich ausweislich des Abbruchvermerks vom 11. Juli 2022 und der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022 nämlich entschieden, die streitgegenständlichen Stellen endgültig nicht mehr zu vergeben. Aus welchen Gründen dies geschehen sei, sei für die Bestimmung des Prüfungsmaßstabs ohne Bedeutung. Gemessen an diesem Maßstab sei die Abbruchentscheidung nicht zu beanstanden. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Organisationsgewalt missbraucht oder sich sonst willkürlich verhalten habe. Insbesondere gebe es keinen Anhalt dafür, dass sie mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens bezweckt habe, den Antragsteller zu benachteiligen. Dagegen spreche gerade, dass neben der streitgegenständlichen Beförderungsrunde auch die Beförderungsrunden 2016, 2017 und 2018/2019 abgebrochen worden seien. Ob die Begründung der Abbruchentscheidung vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand habe, sei unerheblich. Eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bedürfe es nämlich nur, wenn der Dienstherr beabsichtige, die streitgegenständliche Stelle weiterhin zu besetzen. Hiergegen wendet der Antragsteller unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz zu vergleichbaren Fällen das Folgende ein: Die Abbruchentscheidung halte, wenn das Vorliegen einer Organisationsentscheidung unterstellt werde, schon einer Willkürkontrolle nicht stand. Die in dem Abbruchvermerk und der Abbruchmitteilung dokumentierten Abbruchgründe, die bei der gerichtlichen Überprüfung allein maßgeblich seien und später allenfalls noch ergänzt werden könnten, ließen nämlich keine tragfähigen Gründe für die Abbruchentscheidung erkennen. Erforderlich seien insoweit personalwirtschaftliche oder organisationsrechtliche Gründe für die endgültige Nichtbesetzung, also eine "auf das Organisationsermessen zurückzuführende Begründung für den Abbruch". Verschriftlicht sei in dem Abbruchvermerk und der Abbruchmitteilung aber allein die Erwägung, dass das Besetzungsverfahren endgültig abzubrechen sei, weil die der (aufgehobenen) Besetzungsentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell seien. Diese Erwägung sei fehlerhaft bzw. willkürlich. Sie belege nämlich, dass der Abbruch nicht auf organisationsrechtlichen oder personalwirtschaftlichen Gründen beruhe, sondern allein dem Zweck diene, ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügendes Besetzungsverfahren nicht fortzuführen. Mithin liege eine "nicht nachvollziehbare Ermessensbetätigung" vor. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die (weitere) Begründung der Abbruchentscheidung, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. August 2022 erstinstanzlich nachgeschoben habe, nicht berücksichtigt werden dürfe, weil mit ihr die früheren Gründe unzulässig ausgetauscht würden. Zudem griffen die neuen Erwägungen "zum Vorliegen eines sachlichen Grundes" nicht durch, weil das Auswahlverfahren nicht an unüberwindbaren Fehlern gelitten habe. 2. Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Zunächst stellt die Beschwerde schon nicht (substantiiert) in Frage, dass die Antragsgegnerin die mit dem Abbruchvermerk und der Abbruchmitteilung verschriftlichte Entscheidung, die in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste "DTTechnik_T nach A9vz+Z" noch gesperrten Planstellen nicht mehr zu vergeben und das Auswahlverfahren daher endgültig abzubrechen, tatsächlich getroffen hat. Zweifel hieran sind im Übrigen auch nicht einmal ansatzweise zu erkennen. b) Dem Beschwerdevorbringen ist ferner kein Vortrag (von Substanz) zu entnehmen, der der Annahme entgegenstehen könnte, die in Rede stehende Entscheidung der Antragsgegnerin sei eine Entscheidung über die Bewirtschaftung von Planstellen, unterfalle als solche dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und könne gerichtlich daher nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden. Zur Geltung dieses gerichtlichen Kontrollmaßstabs vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 22 f., und vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rn. 11 bis 13, jeweils m. w. N. c) Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich auch nicht auf, dass die Abbruchentscheidung gemessen an dem danach für sie geltenden Prüfungsmaßstab einer bloßen Willkürkontrolle zu beanstanden ist. Eine Abbruchentscheidung ist insbesondere dann willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie zielgerichtet dazu eingesetzt wird, einen bestimmten (ansonsten erfolgreichen) Bewerber zu verhindern. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Stelle entgegen seinem Vortrag in Wahrheit weiterhin besetzen will, also über seine wahren Absichten täuscht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 627/08 –, juris, Rn. 10 (gezielte Ausschaltung eines Bewerbers; tatsächlich angestrebte Wiederholung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens), BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 22 (Manipulation zulasten eines Bewerbers), und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018– 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 17 (Täuschung). Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin täusche über ihre wahre Absicht, die fraglichen Stellen weiterhin besetzen zu wollen, oder habe das Besetzungsverfahren zielgerichtet zur Benachteiligung des Antragstellers abgebrochen, sind bis heute nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das in Rede stehende Besetzungsverfahren endgültig abzubrechen, ist auch nicht etwa deshalb rechtsmissbräuchlich erfolgt oder willkürlich, weil die Antragsgegnerin diese Entscheidung im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung mit der Begründung versehen hat, das bisherige Auswahlverfahren könne wegen der mangelnden Aktualität der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen. Die Entscheidung des Dienstherrn, die Planstellen, die Gegenstand eines Besetzungsverfahrens waren, endgültig nicht mehr zu besetzen, ist nicht schon dann willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn der Dienstherr sie damit (ggf. rechtsirrig) begründet, das Auswahlverfahren nicht mehr rechtsfehlerfrei zu Ende führen zu können. Der gegenteiligen, von dem Antragsteller ins Feld geführten Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz, VG Koblenz, Beschluss vom 5. September 2022– 2 L 772/22.KO –, juris, Rn. 13 f., eine solche Begründung des Dienstherrn lasse die Abbruchentscheidung als willkürlich erscheinen, weil sie deren Zweck belege, ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügendes Stellenbesetzungsverfahren nicht fortzuführen, und daher nicht der Organisationsgewalt, sondern dem Leistungsprinzip zuzuordnen sei, kann nicht gefolgt werden. So schon das VG Köln in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 25 ff., den die dortige, von denselben Prozessbevollmächtigten wie der Antragsteller vertretene Antragstellerin nicht mit der Beschwerde angegriffen hat. Diese Ansicht überschreitet nämlich die – engen – Grenzen, die der gerichtlichen Überprüfung der Organisationsentscheidung eines Dienstherrn, ein Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen, gezogen sind. So schon das VG Köln in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 27 f., m. w. N. Nach der gefestigten und – soweit ersichtlich – nirgends in Frage gestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf bei einer solchen Organisationsentscheidung nur eine Willkürkontrolle stattfinden. Diese Einschränkung des Prüfungsmaßstabs findet ihren Grund darin, dass der Verwaltung entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung hinsichtlich ihrer eigenen Organisation ein Freiraum zusteht, der von der Dritten Gewalt zu beachten ist. Vgl. insoweit etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 345, m. w. N. Zu dem Recht, die eigene Organisation selbst zu regeln, zählt insbesondere auch die – allein im öffentlichen Interesse bestehende – Befugnis des Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts) nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012– 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 15 ff., und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 15; ferner etwa Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: März 2022, Art. 33 Rn. 27, und Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. August 2022, BBG § 22 Rn. 8 f.. Eine Bewirtschaftung in diesem Sinne liegt u. a. auch dann vor, wenn der Dienstherr eine bisher verfolgte Absicht aufgibt, eine bzw. mehrere besetzbare Planstelle(n) zu vergeben. Der damit auch insoweit bestehende rechtliche Rahmen wird mit einer Prüfung, ob die für eine Organisationsentscheidung angeführten Gründe sachlich tragen, überschritten. Eine solche Prüfung aber liegt vor, wenn das Gericht im Rahmen der Willkürkontrolle fordert, dass der Dienstherr sein Organisationsermessen zutreffend bzw. – in den Worten des Antragstellers – "nachvollziehbar" (Beschwerdebegründungsschrift S. 4, zweiter Absatz) ausgeübt hat, nämlich gerade unter Heranziehung personalwirtschaftlicher bzw. organisatorischer Erwägungen. Unerheblich ist daher auch für die Beschwerdeentscheidung, dass die Antragsgegnerin ihre Abbruchentscheidung rechtlich fehlerhaft – vgl. insoweit schon VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 36 – mit der Erwägung begründet hat, der Abbruch sei erforderlich, weil das bisherige Auswahlverfahren aus den von ihr gesehenen rechtlichen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende geführt werden könne. Sollte diese Begründung (eher fernliegend) dahin zu verstehen sein, das Besetzungsverfahren sei zwar nicht unheilbar rechtswidrig, verursache bei seiner Weiterführung aber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, der vermieden werden solle, läge im Übrigen inhaltlich sogar eine organisatorische bzw. verwaltungspolitische Entscheidung vor. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht Köln zutreffend hingewiesen. Vgl. insoweit schon VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 35: "klassischer Fall einer Organisationsentscheidung". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Regelung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, die hier neben § 52 Abs. 2 GKG allein noch in Betracht kommt und dieser Auffangregelung als speziellere Norm grundsätzlich vorginge, ist nicht einschlägig, weil Verfahrensgegenstand nicht schon die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amts ist, sondern allein die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens. Ständige Rechtsprechung des Senats (auch für den – hier nicht gegebenen – Fall, dass der Behörde nach der Antragsformulierung neben der Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ferner aufgegeben werden soll, erneut über die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 6 bis 25, m. w. N. Eine Verminderung des Auffangwertes i. S. v. § 52 Abs. 2 GKG ist nicht angezeigt, weil das auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Eilbeschwerdebegehren bereits die Funktion des nicht gegebenen – vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 29 f. – Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt und diese daher vorwegnimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019– 1 B 346/19 –, juris, Rn. 65 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.