OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 497/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0805.12L497.21.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Entscheidet sich der Dienstherr, eine ausgeschriebene Stelle endgültig nicht mehr zu besetzen, so unterliegt diese aus seiner Organisationsgewalt hergeleitete Entscheidung lediglich einer Willkürprüfung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet sich der Dienstherr, eine ausgeschriebene Stelle endgültig nicht mehr zu besetzen, so unterliegt diese aus seiner Organisationsgewalt hergeleitete Entscheidung lediglich einer Willkürprüfung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Der (sinngemäße) Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Berufungsverfahren für die W 1-Tenure-Track-Professur „XXX xxx xxx XXX“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der bisherigen Stellenausschreibung fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dabei sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris Rn. 5 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führen, da ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 50; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 21 ff. und zur hier gewahrten Monatsfrist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018– 1 B 1160/17 –, juris Rn. 52. 2. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann die Fortsetzung des Berufungsverfahrens für die W 1-Tenure-Track-Professur „XXX xxx xxx XXX“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG nicht verlangen, da die Antragsgegnerin das Berufungsverfahren rechtmäßig abgebrochen hat. a) Die Antragsgegnerin hat rechtswirksam beschlossen, das streitgegenständliche Berufungsverfahren abzubrechen. Das Rektorat der Antragsgegnerin hat in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) im Wege des Umlaufverfahrens unter dem 1. März 2021 den Beschluss gefasst, das Berufungsverfahren für die W 1-Tenure-Track-Professur „XXX xxx xxx XXX“ der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin einzustellen. Diesem Beschluss haben alle Mitglieder des Rektorats der Antragsgegnerin zugestimmt. Mit ihrer Unterschrift unter den auf den 1. März 2021 datierten Umlaufbeschluss haben sie erkennbar ihren Zustimmungswillen zu dem Beschlussvorschlag, das Berufungsverfahren einzustellen, zum Ausdruck gebracht. Der Zustimmungswille wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass vier der fünf Mitglieder des Rektorats der Antragsgegnerin das Kästchen links der Zeile mit dem Schriftzug „Zustimmung zur Einstellung des Berufungsverfahrens“ oberhalb des Platzhalters für die Unterschriften nicht angekreuzt, sondern lediglich ihre Unterschrift im vorgesehenen Feld geleistet haben. Hierin kann – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht lediglich eine Bestätigung der Teilnahme der Rektoratsmitglieder am Umlaufverfahren oder gar eine Ablehnung der Beschlussfassung ihrerseits gesehen werden. Die Gesamtumstände sprechen nachhaltig für einen mit der Unterschrift dokumentierten Zustimmungswillen der Mitglieder des Rektorats der Antragsgegnerin. Sowohl der Titel des Umlaufbeschlusses „Einstellung des Berufungsverfahrens für die Professur W1TTW2 XXX xxx xxx XXX, Juristische Fakultät“ als auch der Beschlussvorschlag, „das Rektorat beschließt, das o.g. Berufungsverfahren einzustellen“ sowie die abschließende Empfehlung, das Berufungsverfahren einzustellen, verdeutlichen klar den Inhalt der Beschlussfassung. Die Unterschrift unter einen einzig mit einer Entscheidungsoption versehenen Beschluss kann bei lebensnaher Betrachtungsweise nur als Zustimmung des Unterzeichners verstanden werden, zumal die Unterschrift jeweils unmittelbar unter der Zeile „Zustimmung zur Einstellung des Berufungsverfahrens“ erbracht wurde. Hätten die Mitglieder des Rektorats der Antragsgegnerin eine Beschlussfassung in dem sowohl im Titel als auch im Beschlussvorschlag sowie unmittelbar über jedem einzelnen Unterschriftenfeld ausdrücklich formulierten Sinne abgelehnt, dann hätten sie den Umlaufbeschluss entweder gar nicht oder jedenfalls nicht ohne Anmerkung unterzeichnet. b) Die Abbruchentscheidung ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbe-ziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrens-anspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Aus-wahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 30. April 2019 – 6 B 85/19 –, juris Rn. 3. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und betreffen kein subjektives Recht des Beamten. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, weil eine Stellenvergabe nicht erfolgt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, juris Rn. 16 f. Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahl-/Besetzungsverfahrens unterliegt allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 30. April 2019 – 6 B 85/19 –, juris Rn. 3. Dabei deutet regelmäßig schon der Umstand, dass die fraglichen Stellen/ Dienstposten tatsächlich nicht (mehr) besetzt werden, auf das Vorliegen von Sachgründen für einen aufgrund der Organisationsgewalt vorgenommenen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hin. Bei einer solchen Sachlage gibt es jedenfalls dann, wenn konkrete gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, erst recht keine Grundlage für die Annahme, der Verzicht auf eine Neubesetzung sei missbräuchlich und/oder beruhe auf unsachlichen Motiven. Es ist im Rahmen der Willkürprüfung nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in Richtung auf solche, von einem Bewerber lediglich vermutete gegenteilige Anhaltspunkte weiter auszuforschen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 20. Will der Dienstherr hingegen unbeschadet seiner Entscheidung, das begonnene Auswahlverfahren abzubrechen, die Stelle weiterhin vergeben und hierzu (lediglich) ein neues Auswahlverfahren durchführen, ist die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Der Abbruch betrifft in einem solchen Fall nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will, sondern die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden muss. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf dann in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, um angesichts der von Art. 33 Abs. 2 GG ausgehenden Maßgaben bestehen zu können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 –, juris Rn. 11 ff.; sowie zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 6 B 840/20 –, juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 B 1256/20 –, juris Rn. 6 ff. All jene (etwaigen) Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die über die in der Stellenabbruchmitteilung und der Abbruchentscheidung dargelegten Gründe hinausgehen, sind im Rechtsschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Hat der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus Erwägungen abgebrochen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen, bedarf es keiner Erörterung, ob es aus anderen Gründen hätte abgebrochen werden können oder sogar sollen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 –, juris Rn. 17 sowie Rn. 34. Nach Maßgabe dessen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch den rechtmäßigen Abbruch des Berufungsverfahrens untergegangen. Die streitgegenständliche Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer mit Vermerk vom 1. März 2021 dargelegten Absicht, die streitgegenständliche oder eine ähnlich gelagerte Professur nicht erneut zur Besetzung freigeben zu wollen, allein am Willkürmaßstab zu messen. Die Antragsgegnerin hat frei von Willkür oder Rechtsmissbrauch entschieden, die streitgegenständliche Professur nicht mehr zu besetzen. Für einen etwaigen Missbrauch der Organisationsgewalt oder für ein sonstiges willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin ist Hinreichendes weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das Berufungsverfahren ausweislich des Vermerks vom 1. März 2021 und dem identisch datierten Umlaufbeschluss abgebrochen, weil das Ende der Ausschreibung mehr als zwei Jahre zurückliege, was im Hinblick auf die hochschulrechtlichen Fristen sowie den Grundsatz der Bestenauslese erhebliche Zweifel aufwerfe. Zudem sei es zu einer Zuspitzung des Dissenses zwischen der Hochschulleitung und der Juristischen Fakultät über die fachliche Eignung der Listenplatzierten gekommen, so dass ein ordnungsgemäßer und fehlerfreier Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens höchst unwahrscheinlich erscheine. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe nur vorgeschoben wären und der Abbruch des Berufungsverfahrens allein der Benachteiligung des Antragstellers dienen sollte. Hierfür streitet – anders als der Antragsteller meint – nicht der Umstand, dass das Rektorat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Professur noch vor einiger Zeit mit einer Mitbewerberin des Antragstellers besetzen wollte. Gerade diese Absicht des Rektorats der Antragsgegnerin hat zu dem Dissens mit der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin geführt, die den Antragsteller als bestgeeigneten Bewerber angesehen hat, worin letztendlich die Abbruchentscheidung aufgrund fehlender hochschulinterner Einigkeit begründet war. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsverfahren abgebrochen worden wäre, um den Frauenanteil der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht durch eine Besetzung der streitgegenständlichen Professur mit dem Antragsteller zu verschlechtern. Das vom Antragsteller hierfür einzig als Beleg herangezogene Schreiben des Rektors der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2021, welches einen Hinweis auf die festgelegte und von der Juristischen Fakultät nicht erreichte Gleichstellungsquote enthält, bezieht sich nicht auf den Abbruch des Berufungsverfahrens, sondern dient der Begründung der Entscheidung des Rektorats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Professur mit einer Mitkonkurrentin des Antragstellers besetzen zu wollen. Die Vereinbarkeit dieser Argumentation mit Art. 33 Abs. 2 GG ist für die Rechtmäßigkeit der vorliegend allein streitgegenständlichen Abbruchentscheidung nicht maßgebend. Gleiches gilt für die Frage, ob eine rechtmäßige Besetzung der streitgegenständlichen Professur weiterhin möglich gewesen wäre. Eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, der darin liegen kann, dass eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im laufenden Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr möglich ist, bedarf es nur, wenn der Dienstherr – anders als vorliegend – beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle weiterhin zu besetzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 WB 7/13 –, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 22 ff. Nach alledem gibt die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die anhängige Konkurrentenstreitverfahren für sich genommen zu Recht nicht als hinreichenden sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wertet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Dezember 2020 – 6 B 840/20 –, juris Rn. 25, für die Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung nichts her. Sie bezieht sich ausschließlich auf die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Entscheidung des Dienstherrn, die Stelle weiterhin vergeben und hierzu ein neues Auswahlverfahren durchführen zu wollen. c) Einer (weiteren) gerichtlichen Überprüfung der Abbruchentscheidung aus März 2021 in formeller Hinsicht bedurfte es vorliegend nicht. Hat sich der Dienstherr – wie hier – entschlossen, eine zunächst ausgeschriebene Stelle nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist. Mit einer solchen Entscheidung geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, so dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr Prüfungsmaßstab ist und sich das Auswahlverfahren erledigt. Mit dem Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und der Erledigung des Auswahlverfahrens werden etwa gegebene formelle Mängel der Abbruchentscheidung bedeutungslos. Es stünde im Übrigen mit dem insoweit bestehenden Organisationsermessen nicht im Einklang, den Dienstherrn zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, wenn dieser die Stelle gar nicht mehr besetzen will. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Mai 2019 – 6 B 52/19 –,juris Rn. 9 ff. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig ist § 52 Abs. 6 GKG. Denn das Begehren ist noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich (auf der Vorstufe) auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens ab. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes erfolgt nicht, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die zumindest vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 56 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.