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Beschluss

15 E 12/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unterbliebene Beiladung nach § 65 VwGO berührt einen ordnungsgemäß Beteiligten nicht in seinen Rechten, wenn dieser durch eigenes Vorbringen die Interessen Dritter im Verfahren vertreten kann. • Notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte Dritter einheitlich gestalten muss; bei Informationszugangsverfahren rechtfertigt eine potentielle Drittbetroffenheit regelmäßig lediglich eine einfache Beiladung oder das spätere Drittbeteiligungsverfahren. • Bei der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) sind prozessökonomische Gesichtspunkte maßgeblich; kann der Beklagte die Interessen der Dritten wirksam im Verfahren vertreten, ist Beiladung nicht ermessensgerecht.
Entscheidungsgründe
Beiladung im Informationszugangsverfahren: keine notwendige oder gebotene einfache Beiladung • Eine unterbliebene Beiladung nach § 65 VwGO berührt einen ordnungsgemäß Beteiligten nicht in seinen Rechten, wenn dieser durch eigenes Vorbringen die Interessen Dritter im Verfahren vertreten kann. • Notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte Dritter einheitlich gestalten muss; bei Informationszugangsverfahren rechtfertigt eine potentielle Drittbetroffenheit regelmäßig lediglich eine einfache Beiladung oder das spätere Drittbeteiligungsverfahren. • Bei der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) sind prozessökonomische Gesichtspunkte maßgeblich; kann der Beklagte die Interessen der Dritten wirksam im Verfahren vertreten, ist Beiladung nicht ermessensgerecht. Der Kläger begehrte im Rahmen eines Informationszugangsverfahrens Auskünfte, der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.10.2016 teilweise ab mit Verweis auf öffentliche Interessen und mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (Fluggesellschaften und eine GmbH). Das Verwaltungsgericht lehnte Anträge auf Beiladung dieser Dritter ab. Der Beklagte (Beschwerdeführer) rügte die unterbliebene Beiladung und erhob Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob die genannten Fluggesellschaften und die GmbH als notwendig oder einfach beizuladen waren. Relevante Tatsachen betreffen die Art der begehrten Entscheidung (Bescheidungsausspruch im IFG-Verfahren) und die Frage, ob Rechte Dritter unmittelbar gestaltet würden. Das Gericht prüfte § 65 VwGO in Verbindung mit Sichtweisen des IFG NRW und der einschlägigen Rechtsprechung. • Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf eine materielle Beschwer abstellt: Die unterbliebene Beiladung berührt den Beklagten nicht in seinen Rechten, weil er ordnungsgemäß beteiligt ist und durch eigenes Vorbringen die Interessen der Dritten vertreten kann. • Zu § 65 Abs. 2 VwGO: Notwendige Beiladung schützt Rechte Dritter und erfordert, dass die Entscheidung die Rechte Dritter unmittelbar einheitlich gestalten muss. Bei Informationsfreiheitsverfahren ist wegen fehlender Spruchreife regelmäßig nur ein Bescheidungsausspruch möglich; belastende Drittwirkungen werden durch ein anschließendes Drittbeteiligungsverfahren berücksichtigt. Daher liegen die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nicht vor. • Zu § 65 Abs. 1 VwGO: Eine einfache Beiladung ist ermessensabhängig und von Prozessökonomie geleitet. Hier bestehen keine prozessökonomischen Gründe für eine Beiladung, weil der Beklagte die Interessen der Fluggesellschaften und der GmbH im Verfahren vortragen kann und wirtschaftliche Belange in einem möglichen späteren Drittbeteiligungsverfahren gewahrt werden können. • Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen regelt § 8 IFG NRW das Drittbeteiligungsverfahren nach einem etwaigen Neubescheidungsausspruch; öffentliche-Interessen-Abwägungen nach den einschlägigen IFG-Normen berühren nicht den eigenen Rechtskreis des Beklagten. • Folgeentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat das Ermessen korrekt ausgeübt; die Abweisung der Beiladungsanträge war rechtmäßig und die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass weder eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO zu gebieten war. Der Beklagte ist nicht in seinen Rechten betroffen, kann die Interessen der Dritten im Verfahren geltend machen und ein mögliches Schutzinteresse Dritter wird im nachfolgenden Drittbeteiligungsverfahren nach dem IFG NRW gesichert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.