Beschluss
3 O 12/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0205.3O12.25.00
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Leitsätze
Für die Beschwerde eines Hauptbeteiligten gegen die Ablehnung einer Beiladung reicht die formelle Beschwer aus. Eine materielle Beschwer ist nicht erforderlich. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beschwerde eines Hauptbeteiligten gegen die Ablehnung einer Beiladung reicht die formelle Beschwer aus. Eine materielle Beschwer ist nicht erforderlich. (Rn.4) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist allerdings zulässig. In Rechtsprechung und Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten, der sich gegen die Ablehnung eines von ihm gestellten Antrags auf Beiladung eines Dritten wendet, mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig sei (BayVGH, Beschluss vom 25. März 2024 - 15 C 24.418 - juris Rn. 5; HmbOVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 2; Hoppe, in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 29; Kintz, in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 1. Oktober 2024, § 65 Rn. 28). Für diese Auffassung wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen, nach der die Beiladung nicht den Zweck verfolge, die Verfahrensposition eines Hauptbeteiligten zu stärken, sondern vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen solle (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - juris Rn. 3; Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 - juris Rn. 5, zu revisionsrechtlichen Verfahrensrügen). Für die Beschwerde eines Hauptbeteiligten fehle daher grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Beiladung die Rechtstellung des schon Beteiligten nicht verbessern könne (vgl. BayVGH, HmbOVG, jeweils a.a.O). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass für die Zulässigkeit der Beschwerde eines Hauptbeteiligten gegen die Ablehnung einer Beiladung seine formelle Beschwer ausreicht. Diese liegt bereits dann vor, wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beiladung gestellt hat, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hat (HessVGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - juris Rn. 8; i.E. ebenso: OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2007 - 4 O 241/07 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 1 E 4/17 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52.13 - juris Rn. 3; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2025, § 65 Rn. 38; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 65 Rn. 34; offen gelassen: NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2023 - 11 OB 41/23 - juris Rn. 7). § 146 Abs. 1 VwGO verlangt für die Beschwerdeberechtigung lediglich, dass der Beschwerdeführer Beteiligter oder sonst Betroffener ist. Bei den Hauptbeteiligten genügt dafür eine formelle Beschwer, also der Umstand, dass ihrem Antrag vom Gericht nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde (Guckelberger, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 41). Das gilt nicht nur für Entscheidungen in der Hauptsache, sondern grundsätzlich auch für Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren und für Nebenentscheidungen (vgl. etwa für Berichtigungsbeschlüsse nach § 118 VwGO: HmbOVG, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 So 32/21 - juris Rn. 17). Aus der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Hauptbeteiligter des Verfahrens durch die unterbliebene Beiladung eines Dritten nicht in seinen Rechten berührt werden kann (Beschlüsse vom 16. September 2009 und 4. April 2000, jeweils a.a.O.), lässt sich zwar ableiten, dass ein entsprechender Verfahrensfehler für Hauptbeteiligte keine materielle Beschwer begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keine Aussage darüber getroffen, ob für die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen die Ablehnung einer vom Beschwerdeführer beantragten Beiladung die formelle Beschwerde ausreicht oder ob daneben oder zusätzlich eine materielle Beschwer zu verlangen ist. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Eine notwendige Beiladung liegt nur vor, wenn die Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten eingegriffen wird und diese gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 - juris Rn. 2 m.w.N.). Eine solche Sachlage liegt nicht vor. Weder eine Aufhebung des Widerrufs und die damit verbundene weitere Geltung der Entwässerungsgenehmigung noch eine fortbestehende Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides hätten unmittelbare Auswirkungen auf Rechte der D-Fernverkehrs AG. Die D-Fernverkehrs AG wird aufgrund einer wirksamen Entwässerungsgenehmigung zugunsten der Klägerin nicht unmittelbar rechtsgestaltend verpflichtet, die Nutzung der über ihr Grundstück verlaufenden Niederschlagswasserleitung als öffentliche Anlage durch den Beklagten zu dulden. Sollte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen feststellen, dass der auf dem Grundstück der D-Fernverkehrs AG verlaufende Teil des Entwässerungssystems als Bestandteil der öffentlichen Niederschlagswasseranlage des Beklagten gewidmet ist, stellt das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass eine solche Widmung (bereits) erfolgt ist. Die Wirkungen der Widmung treten nicht rechtsgestaltend durch das Urteil ein, sondern sind bereits zuvor durch den Widmungsakt eingetreten. Auf der anderen Seite stünde eine Entscheidung, welche die Aufhebung der vorliegenden (der Klägerin erteilten) Entwässerungsgenehmigung bestätigt, einer weiteren Nutzung des über das Grundstück der D-Fernverkehrs AG verlaufenden Leitungsteils rechtlich nicht zwingend entgegen. So lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid entnehmen, dass es „Bestandsableitungen“, also Entwässerungen anderer Grundstücke gibt, die auf anderer rechtlicher Grundlage als der streitigen Entwässerungsgenehmigung erfolgen. Unabhängig davon ist Gegenstand der Entwässerungsgenehmigung nicht die Gestattung, die Entwässerung über das Grundstück der D-Fernverkehrs AG vorzunehmen, sondern lediglich, das eigene Grundstück der Klägerin an die zentrale öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Der konkrete Leitungsverlauf wird in der Genehmigung nicht geregelt. Die Entwässerung muss also nicht zwangsläufig über das Grundstück der D-Fernverkehrs AG verlaufen. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der D-Fernverkehrs AG haben könnte. b) Auch eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht geboten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die rechtlichen Interessen müssen durch die Entscheidung selbst berührt sein. Inzidente Feststellungen in den Urteilsgründen reichen hierfür nicht aus (Czybulla/Kluckert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 78). Sollte das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber treffen, ob der über das Grundstück der D-Fernverkehrs AG verlaufende Teil des Entwässerungssystems Bestandteil des öffentlichen Niederschlagswassersystems des Beklagten ist und ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, handelt es sich lediglich um inzidente Feststellungen, die sich auf die Rechtsposition der D-Fernverkehrs AG nicht auswirken. Ginge man gleichwohl davon aus, dass die rechtlichen Interessen der D-Fernverkehrs AG von der Entscheidung berührt werden, ist jedenfalls eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht angezeigt. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung nach eigenem Ermessen zu treffen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 3 VO 654/22 - juris Rn. 14 m.w.N.). Für die Ermessensentscheidung ist im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen zunächst zu berücksichtigen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung unmittelbar bevorsteht und sich die Entscheidung im Falle der Beiladung weiter verzögern würde. Es wäre kaum möglich, dem (dann) Beigeladenen bis zu dem Termin in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beklagte, der allein Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2025 erhoben hat, hat den Beiladungsantrag erst am 19. Dezember 2024 - nach der Terminierung des Verfahrens - gestellt und zuvor auch nicht um Bescheidung des entsprechenden Antrags der Klägerin gebeten. Zudem ist eine endgültige Klärung der Frage, ob die über das Grundstück der D-Fernverkehrs AG verlaufenden Leitungen für die öffentliche Entwässerung genutzt werden können, von der Entscheidung nicht zu erwarten. Wie ausgeführt, gibt es offenbar Bestandsableitungen, deren rechtliche Grundlagen zumindest offen sind. Von der Entscheidung über die Entwässerungsgenehmigung der Klägerin gingen keine Bindungswirkungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit weiterer Entwässerungsgenehmigungen aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).