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Beschluss

1 L 354/24

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0621.1L354.24.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

1. Wie lauten die jeweiligen Werte der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten bezüglich der jeweils gutachterlich ermittelten Teile der Liegenschaft betreffend das Grundstück rund um das ehemalige Ausflugslokal „X.“ in H.?

2. Wie hoch war der Kaufpreis des Grundstücks für die Stadt als Käuferin?

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1. Wie lauten die jeweiligen Werte der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten bezüglich der jeweils gutachterlich ermittelten Teile der Liegenschaft betreffend das Grundstück rund um das ehemalige Ausflugslokal „X.“ in H.? 2. Wie hoch war der Kaufpreis des Grundstücks für die Stadt als Käuferin? Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Das Gericht hat von einer Beiladung des derzeit namentlich nicht bekannten Verkäufers des Grundstücks rund um das ehemalige Ausflugslokal „X.“ abgesehen. Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 E 12/19 –, juris Rn. 10. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verkäufer wäre im Fall der begehrten Auskunftserteilung zwar in eigenen Rechten betroffen, wenn Zugang zu Informationen gewährt wird, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG betreffen. Diese Betroffenheit kann jedoch mangels unmittelbarer Gestaltung der Rechte des Verkäufers nur eine sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 –, juris Rn. 13. Für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah die Kammer nach entsprechender Ermessensausübung insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie keinen Anlass. Ermessensleitend war insofern die Erwägung, dass eine Beiladung des Verkäufers des Grundstücks zu einer nicht unwesentlichen zeitlichen Verzögerung des hiesigen Eilverfahrens geführt hätte und zudem seine Belange durch die Antragsgegnerin ausführlich vorgetragen worden sind. B. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1. Wie lauten die jeweiligen Werte der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten bezüglich der jeweils gutachterlich ermittelten Teile der Liegenschaft betreffend das Grundstück rund um das ehemalige Ausflugslokal „X.“ in H.? 2. Wie hoch war der Kaufpreis des Grundstücks für die Stadt als Käuferin? ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Vertreterin der Presse gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. § 4 PresseG NRW gestaltet die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit aus, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert nach seinem objektiv-rechtlichen Gehalt auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen schützt die Pressefreiheit auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungs- und Willensbildung wirksam wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Schaffung behördlicher Auskunftspflichten, die es der Presse ermöglichen oder erleichtern, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 PresseG BW BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 22 m. w. N. Dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung des Kreises der nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW anspruchsberechtigten „Vertreter der Presse“ kein Ausgestaltungsspielraum zu. Beim Erlass von Regelungen über die Erteilung von Auskünften geht es zwar nicht um die Abwehrfunktion der Pressefreiheit, sondern um die Umsetzung ihres objektiv-rechtlichen Gehalts. Die Auskunftsansprüche gehören aber zu den rechtlichen Grundbedingungen für die Funktionsfähigkeit der Presse. Grundsätzlich müssen daher alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, in den Genuss des Auskunftsanspruchs – mit seinen einfachgesetzlich festgelegten Schranken – kommen. Die erforderliche Konkretisierung der Anspruchsberechtigten nach dem Landespressegesetz NRW erschöpft sich somit darin, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nachzuzeichnen, ohne dabei den Kreis der Grundrechtsträger zu verengen. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 PresseG BW BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23 m. w. N. Publizistisch tätig, d.h. Vertreter der Presse, ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Dies wird dadurch belegt, dass § 4 Abs. 1 PresseG NRW der Presse einen Auskunftsanspruch nur zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (§ 3 PresseG NRW) vermittelt. Die einfachgesetzlich in den §§ 3 f. PresseG NRW geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs ist der Sache nach bereits im Grundgesetz selbst angelegt, denn die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Sie ist in diesem Sinne nur Umschreibung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Informations- und Kommunikationsfunktion der Presse und hat keinen eigenständigen normativen Gehalt. Grund, Inhalt und Grenzen der öffentlichen Aufgabe der Presse sind somit wesentlich verfassungsrechtlich geprägt. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 PresseG BW BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 24 m. w. N. Ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; das schließt typisierende Bewertungen nicht aus. Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist ohne Weiteres regelmäßig nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird. Bei anderen Unternehmen fehlt es an einer vergleichbar eindeutigen Verknüpfung zwischen Tätigkeit und publizistischem Zweck. In diesen Fällen bedarf es daher näherer Prüfung, ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt. Insoweit ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Auskünfte verwendet werden (sollen). Der presserechtliche Auskunftsanspruch knüpft an die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse an. Dieser verfassungsrechtlich begründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten; er stellt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Gebührenfreiheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dar. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 PresseG BW BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 25 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin als taugliche Anspruchsinhaberin anzusehen. Bei der Antragstellerin liegt der erforderliche Funktionsbezug im obigen Sinne vor. Sie recherchiert und erstellt Artikel, die in den C. Nachrichten erscheinen, wobei es sich bei den C. Nachrichten unstreitig um ein Presseerzeugnis handelt. Dass die C. Nachrichten durch eine andere Gesellschaft verlegt werden, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Pressefreiheit berufen kann. Vielmehr schützt die Pressefreiheit auch publizistische Vorbereitungstätigkeiten, wie sie von der Antragstellerin durch die bei ihr angestellten ca. 90 Redakteure erbracht werden. Zu diesen angestellten Redakteuren gehört auch der Redakteur Q., der vorprozessual die Anfragen gegenüber der Antragsgegnerin gestellt und die bislang in den C. Nachrichten erschienenen Artikel über den „X.“ verfasst hat. Auch die von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren begehrten Auskünfte sollen publizistischen Zwecken dienen, weil die bereits begonnene Berichterstattung über den „X.“ fortgesetzt und damit ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erbracht werden soll. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass das Recherchieren und Erstellen von Artikeln und damit das journalistische „Kerngeschäft“ nicht mehr unter den Schutz der Pressefreiheit fällt, sobald ein Zeitungsverlag diese Tätigkeiten in eine gesonderte juristische Person auslagert. Dies ist mit den obigen Maßstäben nicht vereinbar, weil danach gerade eine funktionsbezogene Betrachtungsweise im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragstellerin die beiden Chefredakteure der C. Nachrichten sind, was den journalistisch-redaktionellen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin noch einmal unterstreicht. Unabhängig davon wäre es auch widersprüchlich, wenn der Redakteur Q., der auch nach Auffassung der Antragsgegnerin tauglicher Anspruchsinhaber wäre, im eigenen Namen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen könnte, während sein Arbeitgeber, der ihm gegenüber weisungsbefugt ist (vgl. § 106 GewO), denselben Anspruch nicht geltend machen könnte. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt insofern voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). Geht es – wie im vorliegenden Fall – nicht nur um eine vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund (1.) sowie einen Anordnungsanspruch (2.) für die Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht. 1. Der Antragstellerin steht zunächst der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, kein zu enger Maßstab angelegt werden. Demgemäß ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2022 – 15 B 1177/21 –, juris Rn. 54, vom 28. Januar 2019 – 15 B 624/18 –, juris Rn. 81, und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 57 f. m. w. N. Letzteres ist vorliegend der Fall. Bei Fragen nach der Verwendung von Steuermitteln besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 34 m. w. N. Entscheidend für den zudem erforderlichen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zusammenhang zwischen den begehrten Auskünften und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Diese stehen in unmittelbarem Bezug zur aktuellen Diskussion im Rat der Antragsgegnerin über die Angemessenheit des für den „X.“ im Jahr 0000 gezahlten Kaufpreises. Dieser war in einer Haushaltsrede am 00.00.0000 erstmals öffentlich Thema im Rat der Antragsgegnerin. Kurz darauf, am 00.00.0000, wandte sich der Redakteur Q. an die Antragsgegnerin und bat um Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich des „X.“. Am 00.00.0000 war der „X.“ erneut Thema im Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin will anknüpfend an diese Diskussion in den Gremien der Antragsgegnerin und der sich daran anschließenden öffentlichen Diskussion über die Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises berichten. Unabhängig davon besteht der erforderliche Gegenwartsbezug aber auch deshalb, weil die Antragsgegnerin das erworbene Grundstück zum Teil wieder verkaufen will und sich deshalb gerade in Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten befindet. Dieser aktuelle Verkaufsprozess begründet ebenfalls einen Gegenwartsbezug im Hinblick auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis. 2. Die Antragstellerin hat mit der mit Blick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die tenorierten Auskunftsansprüche auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 PresseG NRW zustehen. Nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin ist – wie bereits dargelegt – als Vertreterin der Presse anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin als nordrhein-westfälische Kommune anspruchsverpflichtet. Die Antragstellerin erstrebt die in Rede stehenden Informationen im Rahmen ihrer Recherche über den von der Antragsgegnerin getätigten Kauf des „X.“. Der Antragsgegnerin ist es ohne weiteres möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilten, denn das Auskunftsbegehren bezieht sich jedenfalls in der zuletzt gestellten Fassung auf bei ihr amtlich bekannte Tatsachen. Zudem sind die Anträge hinreichend bestimmt. Die Kenntniserlangung betreffend diese Tatsachen dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 PresseG NRW. Denn die beabsichtigte (weitere) Berichterstattung über den Kauf des „X.“ dient der Information der Bevölkerung über die Verwendung von Steuermitteln, soll das Thema ggf. kritisch beleuchten oder auf andere Weise an der Meinungsbildung zu diesem Thema mitwirken. Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Dabei trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Behörde, die die Auskunft unter Berufung auf einen der Ausschlussgründe im Sinne der § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PresseG NRW verweigert, die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren entgegenstehen können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – 1 K 3924/13 –, juris Rn. 94. Dem Anspruch steht nicht der – von der Antragsgegnerin allein geltend gemachte – Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Antragsgegnerin macht zum einen die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen des Grundstücksverkäufers und zum anderen ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse geltend. Dabei bedarf es – sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens öffentlicher Interessen – einer Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (vgl. § 3 PresseG NRW) tritt demgemäß nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126 ff. m. w. N. Ausgehend davon überwiegt das öffentliche Informationsinteresse der Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Kaufpreises als auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Werte hinsichtlich einzelner Teile des erworbenen Grundstücks die gegenläufigen privaten Interessen des Grundstücksverkäufers sowie die öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin. Das öffentliche Informationsinteresse im Sinne von § 3 PresseG NRW hat bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange vorliegend ein erhebliches Gewicht. Das Auskunftsbegehren zielt mit beiden Fragen auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und deren Plausibilität. An der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel besteht bereits abstrakt ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle dient und zu dienen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris Rn. 29. Dieses erweist sich auch im vorliegenden Einzelfall als hoch, weil ein Kaufpreis in Rede steht, der als erheblich bezeichnet werden muss und daher auch im Vergleich zu den sonstigen Ausgaben der Antragsgegnerin eine hervorgehobene Bedeutung einnimmt. Hinzu kommt, dass seitens der Opposition im Rat der Antragsgegnerin bereits Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit des gezahlten Kaufpreises geäußert worden und diese Zweifel auch öffentlich diskutiert worden sind, so dass das öffentliche Informationsinteresse hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fragen insgesamt als hoch zu bewerten ist. Demgegenüber treten im Rahmen der gebotenen Abwägung die privaten Geheimhaltungsinteressen des Grundstücksverkäufers zurück. Als dem Auskunftsinteresse der Antragstellerin gegenläufiger Belang ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstücksverkäufers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in die Abwägung einzustellen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Für den Ausgleich der widerstreitenden Belange ist von Bedeutung, ob personenbezogene Daten die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betreffen. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Während die Privatsphäre die private Lebensgestaltung in dem der Öffentlichkeit entzogenen Bereich (z. B. häuslicher Bereich, Ehe und Familie) schützt, umfasst die Sozialsphäre die Beziehung eines Menschen zu seiner Umwelt durch sein berufliches, wirtschaftliches oder sonstiges öffentliches Auftreten. Mit der Sozialsphäre ist mithin das Ansehen des Einzelnen in der Gesellschaft gemeint. Wegen des Bezugs nach außen ist die Sozialsphäre weniger stark geschützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris Rn. 42 ff. m. w. N. Vorliegend spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die begehrten Auskünfte lediglich der Sozialsphäre des Verkäufers zuzuordnen sind. Darauf kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, weil das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch bei einem Eingriff in die Privatsphäre des Verkäufers überwiegen würde. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass der Verkäufer durch eine entsprechende Presseberichterstattung über den „X.“ auch dann hinreichend individualisierbar ist, wenn die Antragstellerin nicht namentlich über ihn berichtet. Denn hierfür ist die Nennung des Namens nicht unbedingt erforderlich. Es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Es genügt, wenn persönlichkeitsrelevante Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 39 f. m. w. N. Dies ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach in ganz H. bekannt sei, wem die Liegenschaft des „X.“ gehörte, der Fall. Für eine Einordnung der begehrten Auskünfte zur Sozialsphäre des Verkäufers spricht vorliegend, dass der Verkauf des Grundstücks – anders als bei einem Immobilienunternehmen – vorliegend zwar nicht der beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen ist, dieser jedoch durch den Verkauf des Grundstücks an die Antragsgegnerin in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Auch hat er kein privat genutztes Einfamilienhaus veräußert, sondern eine Gewerbeimmobilie, die ausweislich der Presseberichterstattung zuvor über viele Jahre verpachtet war, nebst landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Tätigkeiten sind nicht dem der Öffentlichkeit entzogenen Bereich zuzuordnen, sondern setzen gerade eine Interaktion mit der Umwelt voraus, die zwangsläufig die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung schmälert, wenn über entsprechende Vorgänge berichtet wird. Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkäufers der Sozialsphäre oder – wie die Antragsgegnerin meint – der Privatsphäre zuzuordnen ist. Jedenfalls weist er nicht das Gewicht auf, das die Antragsgegnerin ihm beimisst. Insofern ist zunächst zu beachten, dass eine Berichterstattung über den Kaufpreis des Grundstücks nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die aktuelle Vermögenssituation des Verkäufers zulässt. Denn bei einer entsprechenden Berichterstattung bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis endgültig in das Vermögen des Verkäufers geflossen ist. Da bei Grundstückskaufverträgen der Kaufpreis regelmäßig zunächst der Löschung bestehender Grundschulden dient und im vorliegenden Fall unklar ist, ob und in welcher Höhe der Verkäufer den Kaufpreis genutzt hat, um Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, für die das Grundstück als Sicherheit diente, sagt die bloße Nennung des Kaufpreises vergleichsweise wenig über die Vermögenssituation des Verkäufers aus. Weiterhin musste er ggf. aus dem Kaufpreis zunächst Ansprüche des Fiskus oder von sonstigen Dritten befriedigen. Im Übrigen ist auch der Hinweis der Antragstellerin zutreffend, dass interessierten Personen auch ohne Kenntnis des genauen Kaufpreises und der im Jahr 0000 ermittelten Werte hinsichtlich einzelner Teile des Grundstücks anhand von Bodenrichtwerten und den gezahlten Kaufpreisen bei vergleichbaren Grundstücksgeschäften jedenfalls eine grobe Schätzung des Wertes des Grundstücks stets möglich war, so dass gewisse Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Verkäufers bereits zuvor erfolgen konnten. Nach alledem überwiegt das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verwendung von Steuermitteln die gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers, weil die wahrheitsgemäße Berichterstattung über einen aus Steuermitteln gezahlten Kaufpreis durch den Vertragspartner der informationspflichtigen Stelle grundsätzlich hinzunehmen ist. Dass eine solche Veröffentlichung sich abträglich auf das Ansehen der Person auswirken kann, ist nicht ersichtlich. Die damit zwangsläufig verbundene partielle Offenbarung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers ist nach den obigen Ausführungen nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das Informationsinteresse überwiegen könnte. Insbesondere führt eine Veröffentlichung des Kaufpreises nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Verkäufers vollständig transparent werden, weil lediglich eine Vermögensposition öffentlich wird und bei dieser auch noch unklar ist, in welcher Höhe sie überhaupt dem Vermögen des Verkäufers endgültig zugeflossen ist. Anderes gilt im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil sich der Verkäufer gerade in einer Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder befindet. Da die Miterben bei einer Erbauseinandersetzung gegenüber den übrigen Erben ohnehin zu wahrheitsgemäßen Auskünften verpflichtet sind (vgl. § 2057 BGB), ist nicht ersichtlich, warum der Verkäufer insoweit ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Höhe des gezahlten Kaufpreises haben sollte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der gutachterlich ermittelten Werte für einzelne Teile des Grundstücks, weil die Geheimhaltungsinteressen des Verkäufers insofern jedenfalls nicht höher zu gewichten sind. Im Gegenteil dürften diese hinsichtlich der im Jahr 0000 ermittelten Werte, die zudem nicht das gesamte Grundstück erfassen, eher niedriger zu gewichten sein als der im Jahr 0000 gezahlte Kaufpreis. Dem Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung steht schließlich auch kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Soweit die Antragsgegnerin insoweit geltend macht, dass eine Auskunftserteilung ihre Position bei zukünftigen Grundstücksgeschäften erheblich schwächen wird, weil Vertragspartner von entsprechenden Geschäften tendenziell Abstand nehmen, wenn sie eine spätere Veröffentlichung des Kaufpreises befürchten müssen, ist dieses Interesse mit Blick auf die besondere öffentliche Relevanz, die dem Thema der sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel zukommt, jedenfalls kein überwiegendes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW. Die von der Antragsgegnerin geäußerte allgemeine Besorgnis, potentielle Vertragspartner könnten sich von privatwirtschaftlichen Geschäften mit ihr abschrecken lassen, wenn sie hinsichtlich der Vertragsinhalte nicht genauso verschwiegen sei wie konkurrierende private Anbieter, genügt insofern nicht. Von derartigen Abschreckungseffekten, die dem Abschluss marktgerechter Vertragsschlüsse in der Zukunft entgegenstehen könnten, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 169 ff. m. w. N. Bei Verträgen mit der öffentlichen Hand kommt hinzu, dass diese an das Haushaltsrecht gebunden ist (vgl. §§ 75 ff. GO NRW) und gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch sensible Marktbeobachter grundsätzlich nicht überraschen, wenn ein Grundstückskaufvertrag mit einem nennenswerten Kaufpreis in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird und ggf. partiell offengelegt wird. Jedenfalls im hiesigen Fall sind Besonderheiten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr ergeben könnte, dass künftige Grundstückskaufverträge wegen der begehrten Auskunftserteilung gegenüber der Presse nicht abgeschlossen werden könnten, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich aktuell in Verkaufsverhandlungen über den „X.“ befindet. Dass eine Veröffentlichung des Kaufpreises ihre Verhandlungsposition massiv schwächen würde, ist insofern nicht ersichtlich. Potentielle Erwerber werden ihre Kaufpreisangebote nicht davon abhängig machen, wie viel die Antragsgegnerin seinerzeit bezahlt hat, sondern werden auf der Grundlage einer aktuellen Marktbeobachtung und ggf. einer eigenständigen Wertermittlung ein Angebot abgeben, das sie unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage im jetzigen Zeitpunkt für angemessen halten. Dabei kommt wegen der zwangsläufig vorhandenen Preisschwankungen am Immobilienmarkt weder den im Jahr 0000 ermittelten Werten noch dem Kaufpreis aus dem Jahr 0000 eine besondere Bedeutung zu, zumal die Antragsgegnerin nur einen Teil des seinerzeit erworbenen Grundstücks verkaufen will, so dass der Kaufgegenstand noch nicht einmal identisch ist. In diesem Zusammenhang führen die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit von Ratssitzungen gemäß § 48 Abs. 2 GO NRW nicht weiter. Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, handelt es sich insofern um einen anderen Regelungsgegenstand, dessen Maßstäbe auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht übertragen werden können. Allein die Befassung des Rates mit einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung führt damit noch nicht dazu, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch insoweit ausgeschlossen wäre. Die Berücksichtigung ggf. bestehender Geheimhaltungsinteressen erfolgt insofern ausschließlich im Rahmen der Abwägung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW. Diese geht vorliegend allerdings zu Gunsten des Informationsinteresses aus. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro ab (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).