Beschluss
7 B 443/20
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
10Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auswahl unter einer überschießenden Anzahl von Bewerbern um Studienplätze im Rahmen der Landarztquote muss den Maßgaben des derivativen Teilhaberechts aus Art 12 Abs 1 i. V. m. Art 3 Abs 1 GG entsprechen. Um die Ungleichheit zu rechtfertigen, die zwangsläufig aus der Verteilungsentscheidung folgt, müssen sich die Auswahlkriterien daher grundsätzlich an der Eignung der Studienbewerber orientieren; zudem müssen die herangezogenen Kriterien die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Vorhersage der Eignung muss sich auch spezifisch auf die spätere Tätigkeit als Landarzt beziehen.(Rn.86)
2. Für die Zulassung im Rahmen der Landarztquote ist nach den Motiven des Gesetzgebers neben der Abiturdurchschnittsquote die Berücksichtigung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen von besonderem Gewicht. Insofern können Eignungskriterien auch auf diese Fähigkeiten abzielen, da ihnen im Bereich der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs 1a SGB V (juris: SGB 5) (Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung) voraussichtlich eine besondere Bedeutung zukommt.(Rn.90)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl unter einer überschießenden Anzahl von Bewerbern um Studienplätze im Rahmen der Landarztquote muss den Maßgaben des derivativen Teilhaberechts aus Art 12 Abs 1 i. V. m. Art 3 Abs 1 GG entsprechen. Um die Ungleichheit zu rechtfertigen, die zwangsläufig aus der Verteilungsentscheidung folgt, müssen sich die Auswahlkriterien daher grundsätzlich an der Eignung der Studienbewerber orientieren; zudem müssen die herangezogenen Kriterien die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Vorhersage der Eignung muss sich auch spezifisch auf die spätere Tätigkeit als Landarzt beziehen.(Rn.86) 2. Für die Zulassung im Rahmen der Landarztquote ist nach den Motiven des Gesetzgebers neben der Abiturdurchschnittsquote die Berücksichtigung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen von besonderem Gewicht. Insofern können Eignungskriterien auch auf diese Fähigkeiten abzielen, da ihnen im Bereich der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs 1a SGB V (juris: SGB 5) (Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung) voraussichtlich eine besondere Bedeutung zukommt.(Rn.90) I. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2020/2021 im Rahmen der sogenannten Landarztquote. Die 1980 geborene Antragstellerin erhielt im Jahr 1999 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,0. Von 1999 bis 2004 studierte die Antragstellerin Wirtschaftsmathematik und Internationales Management. Von 2010 bis 2018 war die Antragstellerin bei der F.-GmbH tätig und zwar unter anderem als Prokuristin. Parallel absolvierte die Antragstellerin von 2016 bis 2018 ein berufsbegleitendes Studium im Masterstudiengang „Health and Medical Management“ an der E-Universität K-Stadt. Seit dem 01.09.2018 ist die Antragstellerin als leitende Projektkoordinatorin bei der M.-gGmbH tätig. Unter dem 17.02.2020 bewarb sich die Antragstellerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für einen Studienplatz im Rahmen der Landarztquote Sachsen-Anhalt für das Wintersemester 2020/2021. Der Bewerbung war eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LAG LSA beigefügt. Ferner hatte die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie ihre Online-Bewerbung eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 19.08.2020 lehnte der Antragsgegner als zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 LAG LSA die Zulassung der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Gesamtpunktwert hinsichtlich der Erfüllung der drei Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 LAG LSA und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Humanmedizin an den beiden medizinischen Fakultäten der Universitäten D-Stadt und A-Stadt richte. Für das Wintersemester 2020/2021 stünden im 1. Fachsemester insgesamt 415 Medizinstudienplätze an den beiden Universitäten zur Verfügung. Die Höhe der Landarztquote betrage gemäß § 2 Abs. 1 LAG LSA 5 %. Damit entfielen für das Wintersemester 2020/2021 insgesamt 20 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin auf diese Quote. Die Ermittlung der Punktwerte für die Auswahlkriterien und den Gesamtpunktwert richte sich nach § 4 LAGVO. Mit der von der Antragstellerin erreichten Gesamtpunktzahl von 54 Punkten belege sie den Platz 75 auf der Bewerberliste. Ihre Bewerbung habe deshalb nicht berücksichtigt werden können. Die beruflichen Tätigkeiten der Antragstellerin könnten nicht als anerkennungsfähig berücksichtigt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 LAG LSA richte sich die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach der Art und Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf (Buchstabe a) oder einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer (Buchstabe b), die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können. Für die Ausführung des Gesetzes habe der Gesetzgeber das für die ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften zu erlassen. Nach den Regelungen der Verordnung werde im Rahmen der Auswahlentscheidung die fachliche und persönliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs überprüft. Auch die Orientierung an Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten i.V.m. Empathie und Sozialkompetenz seien wichtige Schlüsselfaktoren des ärztlichen Berufes. Daher kämen neben der Abiturnote auch andere Auswahlkriterien stärker zur Geltung. Bereits bei der Zulassung zum Studium solle die fachliche und persönliche Eignung für die hausärztliche Tätigkeit auf dem Land berücksichtigt werden. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, seien die Auswahlkriterien festgelegt worden. Die Anlage zur LAGVO enthalte die anerkennungsfähigen Berufe, die für eine fachliche und persönliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sprächen. Wesentliches Kriterium für die Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit sei dabei die „Arbeit mit und am Patienten“. Der von der Antragstellerin erlangte Masterabschluss im Studiengang „Health & Medical Management“ sei nicht in der Liste aufgeführt, insbesondere auch deshalb, weil die Orientierung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten durch die berufliche Tätigkeit nicht im Vordergrund des Studienganges stehe. Zielgruppe des Angebots des Fernstudienganges seien in erster Linie „Gesundheitsmanager“. Darunter seien nicht nur Wirtschaftswissenschaftler, sondern auch viele weitere Berufsgruppen, die im Gesundheitswesen tätig seien, zu verstehen. Allgemein richte sich der Studiengang an Mitarbeiter eines Unternehmens im Gesundheitswesen, welche auf der Grundlage einer akademischen nicht-medizinischen Ausbildung Aufgaben innerhalb des Betriebes wahrnähmen, d. h. keine direkten patientenbezogenen Dienstleistungen zu erbringen hätten. Im Weiteren habe der Studiengang das Ziel, diesen Zielgruppen in ihrem Tätigkeitsfeld die Kommunikation mit dem medizinischen und ärztlichen Personal zu ermöglichen, ohne selbst in diesem Bereich tätig zu sein. Die Anlage zur LAGVO sei abschließend. Eine analoge Anwendung sei mangels einer Regelungslücke nicht zulässig. Auch die Beschäftigungen der Antragstellerin bei der F.-GmbH und der M.-gGmbH könnten nicht als anrechnungsfähige praktische Tätigkeit anerkannt werden, da § 4 Abs. 6 LAGVO abschließend folgende Einrichtungen als ärztliche geleitete Einrichtungen definiere: Arztpraxis, zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum sowie ein zugelassenes Krankenhaus. Hierunter fielen die Beschäftigungsunternehmen der Antragstellerin nicht. Insgesamt habe die Antragstellerin hinsichtlich des Auswahlkriteriums Abiturdurchschnittsnote einen Punktwert von 67 erreicht, im fachspezifischen Studierfähigkeitstest 95 Punkte erzielt und für die Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit bzw. das Praktikum in einer ärztlich geleiteten Einrichtung seien 0 Punkte zu berücksichtigen gewesen. Die Abiturdurchschnittsnote werde mit 10 %, das Ergebnis des Studierfähigkeitstests in Punkten mit 50 % sowie die Art und Dauer der Ausbildung oder Berufstätigkeit mit 40 % bewertet. Insgesamt habe die Antragstellerin daher einen Punktwert von 54 erzielt. Mit diesem Punktwert habe sie den Rangplatz 75 erreicht. Die Beigeladene hat den 20. und damit letzten Ranglistenplatz, welcher zur Zulassung zum Studium berechtigt, belegt. Gegen den Bescheid vom 19.08.2020 hat die Antragstellerin am 03.09.2020 Klage erhoben (Az.: 7 A 411/20 MD) und am 17.09.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass nach ihrer Auffassung das zweijährige Masterstudium im Studiengang „Health and Medical Management“ im Rahmen des § 4 Abs. 5 LAGVO Berücksichtigung finden müsse. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei Sinn und Zweck des Landarztgesetzes Sachsen-Anhalt zu beachten. Dieses Gesetz normiere, dass die Art und Dauer einer Berufsausbildung, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben könne, Berücksichtigung finden solle. Hierbei könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber einen abschließenden Katalog habe aufstellen wollen, sondern faktisch alle Ausbildungen, die Aufschluss über die besondere theoretische Eignung für diesen Studiengang geben können, berücksichtigen wollte. Nichts anderes sei von Verfassung wegen zu fordern. Eine Eignungskomponente im Rahmen der Auswahl zum Medizinstudium müsse zwangsläufig alle möglicherweise in Betracht kommenden Eignungskomponenten einbeziehen. Wenn die Eignungskomponente Berufsausbildung herangezogen werde, müssten sämtliche Berufsausbildungen, die über die theoretische Eignung Aufschluss gäben, mit in die Betrachtung einbezogen werden. Ein Abstellen auf einen innovativen Katalog von anrechenbaren Berufsausbildungen verstoße somit zwangsläufig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund sei es nach dem Landarztgesetz in verfassungskonformer Auslegung von Seiten des Antragsgegners zwingend erforderlich, zu überprüfen, ob der Abschluss bzw. das Studium der Antragstellerin Aufschluss über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin bieten könne. Dies sei der Fall. Ausweislich der Module des Masterstudienganges werde in dem Studium ein fundiertes medizinisches Wissen vermittelt und somit eindeutig Aufschluss über die Eignung für das Studium der Humanmedizin gegeben. Im Übrigen könne die Antragstellerin mit dem erlangten Abschluss ohne weitere Prüfung als Pharmareferentin tätig werden. Zudem sei auch ihre Tätigkeit bei der M.-gGmbH zu berücksichtigen. Diese Tätigkeit wäre ohne einen entsprechenden medizinischen Hintergrund und Kenntnisse nicht möglich. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Vergabe eines Studienplatzes für die Humanmedizin nach den §§ 5 und 8 Nr. 2 Landarztgesetz Sachsen-Anhalt (LAG LSA) i.V.m. den §§ 2 und 4 bis 6 der Landarztverordnung (LAGVO) zu berücksichtigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass der Antrag unzulässig und unbegründet sei. Das von der Antragstellerin absolvierte Masterstudium könne im Rahmen des Auswahlverfahrens keine Berücksichtigung finden. Zudem ergebe sich auch bei Berücksichtigung der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme keine Änderung. Die Antragstellerin nehme dann hypothetisch auf der Liste der tatsächlich immatrikulierten Studenten den Ranglistenplatz 22 ein. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, weil ihr das Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über ihre Bewerbung im Rahmen der sog. Landarztquote nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 19.08.2020 ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin materiell nicht zu beanstanden. Die Kammer lässt dabei offen, ob der Alternativberechnung des Antragsgegners zu folgen ist, wonach die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Masterabschlusses keinen Rangplatz unter den bestplatzierten 20 Bewerbern erreicht hätte. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester im Rahmen der sog. Landarztquote nach den zum Wintersemester (WS) 2020/2021 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zusteht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO. Rechtsgrundlage für die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der sog. Landarztquote ist § 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs (Landarztgesetz Sachsen-Anhalt - LAG LSA - vom 29.10.2019, GVBl. LSA S. 914). Die durch das Gesetz zur Änderung des Landarztgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25.05.2021 (GVBl. LSA S. 291) vorgenommenen Änderungen gelten erst ab dem Wintersemester 2021/2022 bzw. Wintersemester 2022/2023 und beanspruchen für das streitgegenständliche Bewerbungssemester keine Geltung. Nach § 2 Abs. 1 LAG LSA können Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Universität A-Stadt und Universität D-Stadt beginnend ab dem Wintersemester 2020/2021 im Rahmen der Vorabquote in Höhe von 5 v. H. der jeweils an den Universitäten verfügbaren Studienplätze gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 (GVBl. LSA 2009 S. 360, 362) zugelassen werden, wenn sie ihre Motivation und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 LAG LSA gegenüber der zuständigen Stelle nach § 6 Abs. 1 LAG LSA nachweisen und sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die nach § 73 Abs. 1a Nrn. 1 bis 3 SGB V zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, wobei die Weiterbildung in Sachsen-Anhalt absolviert werden soll, und nach Abschluss der Weiterbildung eine hausärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten eines Zulassungsbezirks oder Planungsbereichen auszuüben, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 SGB V getroffen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 LAG LSA wird die Einhaltung der Verpflichtungen mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000,- € abgesichert. Gemäß § 5 Abs. 1 LAG LSA trifft der Antragsgegner die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LAG LSA erfüllen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze aufgrund der Quote nach § 2 Abs. 1 LAG LSA übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 2 LAG LSA richtet sich die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach 1. der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote, die in entsprechender Anwendung der Anlage 2 zu § 11 Abs. 3 Satz 1 der Vergabeverordnung Stiftung vom 01.07.2010 (GVBl. LSA S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2018 (GVBl. LSA S. 31), ermittelt wird, 2. dem Ergebnis eines standardisierten und strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, in welchem die Motivation und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit geprüft wird, und 3. der Art und Dauer a) einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder b) einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können. Gemäß § 5 Abs. 3 LAG LSA ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 LAG LSA ist ein völlig untergeordnetes Gewicht beizumessen. Gemäß § 4 der Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs (Landarztverordnung – LAGVO - vom 14.02.2020, GVBl. LSA S. 17) richtet sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Gesamtpunktwert hinsichtlich der Erfüllung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 LAG LSA (Listenplatz). Zur Ermittlung des Listenplatzes werden Punktwerte für die Auswahlkriterien nach den § 4 Abs. 3 bis 6 LAGVO gebildet. Die Abiturdurchschnittsnote wird dabei bis auf eine Nachkommastelle nach Anlage 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt gebildet. Der maximal zu erzielende Punktwert hinsichtlich der Abiturdurchschnittsnote beträgt 100 und entspricht der Abiturdurchschnittsnote 1,0. Der minimal zu erzielende Punktwert beträgt 0 und entspricht der Abiturdurchschnittsnote 4,0. Der im Rahmen des fachspezifischen Studierfähigkeitstests gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LAG LSA zu erzielende Punktwert liegt im Bereich zwischen 0 und 100, wobei der Punktwert 100 dem bestmöglichen und der Punktwert 0 dem schlechtmöglichen Testergebnis entspricht. Der für die Art und Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a LAG LSA zu erzielende Punktwert liegt zwischen 0 und 100. Dieser wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate der in der Anlage zur LAGVO genannten anerkennungsfähigen Berufe. Der für die Art und Dauer einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b LAG LSA zu erzielende Punktwert liegt zwischen 0 und 100. Dieser wird ermittelt, indem die Zahl der nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate. Die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin wird angenommen, wenn die praktische Tätigkeit in einer der folgenden ärztlich geleiteten Einrichtungen absolviert wurde: Arztpraxis (Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft), § 95 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte; zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum, § 95 Abs. 1 SGB V; zugelassenes Krankenhaus, § 108 SGB V. Sofern von einer Bewerberin oder einem Bewerber relevante Zeiträume sowohl nach § 4 Abs. 5 LAGVO als auch nach § 4 Abs. 6 LAGVO nachgewiesen werden, erfolgt die Berechnung des Punktwertes durch Addition der jeweils nachgewiesenen Zeiten unter Anwendung der Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 LAGVO. Die nach den § 4 Abs. 3 bis 6 LAGVO erreichten Punktwerte werden nachfolgend wie folgt gewichtet: die Abiturdurchschnittsnote mit 10 v. H., das Ergebnis des Studierfähigkeitstests in Punkten mit 50 v. H. und die Art und Dauer der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b LAG LSA mit 40 v. H. Aus den drei gewichteten Punktwerten wird ein Gesamtpunktwert ermittelt, aus dem sich der Listenplatz ergibt. Der maximal zu erreichende Gesamtpunktwert beträgt 100. Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber die letzten zu berücksichtigenden Listenplätze ein als in Sachsen-Anhalt nach der Landarztquote zum Studium für das jeweilige Semester zugelassen werden können, entscheidet die zuständige Stelle durch das Los. Gemäß der Anlage zur LAGVO werden als anerkennungsfähige Berufe i. S. d. § 4 Abs. 5 LAGVO solche aus der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum März 2011, in den nachfolgend genannten Berufsuntergruppen aufgeführten Berufe berücksichtigt, wenn deren Regelausbildungs- oder -studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1) voraussetzt: Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Podologen/Podologinnen, Orthoptisten/Orthoptistinnen, Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium, Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie, Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Berufe in der Fachkrankenpflege, Berufe in der Fachkinderkrankenpflege, Berufe in der operations-/medizintechnischen Assistenz, Berufe im Rettungsdienst, Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege, Berufe in der nicht klinischen Psychologie, Berufe in der klinischen Psychologie, Berufe in der nicht ärztlichen Psychotherapie, Berufe in der Physiotherapie, Berufe in der Ergotherapie, Berufe in der Sprachtherapie, Berufe in der Musik- und Kunsttherapie, Berufe in der Heilkunde und Homöopathie, Berufe in der Diät- und Ernährungstherapie, Berufe in der nicht ärztlichen Therapie und Heilkunde sowie Berufe in der Altenpflege. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Inhaltes der Liste der anerkennungsfähigen Berufe ausgeführt, dass diese Liste die Berufe enthalte, die für eine fachliche und persönliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sprechen, da wesentliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste die „Arbeit mit und am Patienten“ sei. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass vor dem Hintergrund, dass nach der Anlage zur LAGVO medizinisch-technische Berufe im Laboratorium sowie in der Funktionsdiagnostik und der Radiologie als anrechnungsfähig anzuerkennen seien, das Argument der Relevanz der „Arbeit mit und am Patienten“ schlicht zurückgewiesen werden müsse und gerade medizinisch-technische Berufe im Laboratorium sich dadurch auszeichneten, dass absolut kein Patientenkontakt bestehe, greift der Einwand nicht durch. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Zusammenstellung der anerkennungsfähigen Berufe an der Klassifikation der Berufe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder und die dort aufgeführten Tätigkeitsbeschreibungen orientiert (veröffentlicht im Klassifikationsserver unter https://www.klassifikationsserver.de/). Dort heißt es hinsichtlich der medizinisch-technischen Berufe im Laboratorium (Aufgaben, Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, Ziffern 81212, 81213, 81214): - Proben entnehmen bzw. den Ärzten und Ärztinnen bei der Entnahme von Blut, Urin, Sekreten, Magensaft assistieren - Kolposkopie (Gebärmutterhalsspiegelung) durchführen - Gewebepräparate herstellen, färben und mikroskopisch untersuchen - Gewebe- oder Erregerkulturen anlegen - hämatologische und serologische Laborarbeiten durchführen, z.B. Blutgruppen bestimmen, die Farbe und Form von Blutzellen mikroskopisch untersuchen - Tests und Messungen an den Proben durchführen und diese auf Beschaffenheit oder auf mögliche Krankheitserreger kontrollieren - die Ergebnisse von Laboruntersuchungen auswerten und dokumentieren - Hygienevorschriften einhalten, Geräte und Instrumente sterilisieren. - Laboruntersuchungen in der klinischen Chemie, wie z.B. Bestimmung von Blutzuckerwerten und Fettgehalt, durchführen - immunologische und serologische Untersuchungen von Blutproben durchführen, z.B. Antikörpersuchtests oder Rhesusfaktorbestimmungen - Gewebepräparate für das Elektronenmikroskop herstellen, dabei u.a. Trocknungs-, Einbettungs-, Schnitt- oder Färbetechniken anwenden - Mikrofotografien herstellen sowie elektronenmikroskopische Bilder auswerten - Blut und Blutprodukte untersuchen - Bluttransfusionen vorbereiten - virologische und molekularbiologische Untersuchungen, z.B. von Zellmaterial, durchführen - morphologische, physikalische, klinisch-chemische, biochemische, immunchemische, mikrobiologische und molekular-genetische Untersuchungen durchführen - Krankheiten und Risikofaktoren ermitteln sowie Infektionen in Kliniken, Laboratorien und Praxen kontrollieren - Ärzte und Ärztinnen bzw. Patienten und Patientinnen über Diagnose, Therapiemöglichkeiten und Kosten beraten und informieren Die Aufgaben und Tätigkeiten in den medizinisch-technischen Berufe in der Funktionsdiagnostik (Ziffern 81222, 81223, 81224) werden wie folgt definiert: - Atemfunktion prüfen, z.B. physikalische Atemgas- und Blutgasanalysen durchführen - psychoakustische und objektive audiometrische Untersuchungen zur Überprüfung von Hörstörungen durchführen - unter ärztlicher Aufsicht Belastungsuntersuchungen durchführen und protokollieren - Elektrokardio- (EKG), Phonokardio- (PKG), Mechanokardiogramme (MKG) erstellen - Elektroenzephalogramme (EEG) erstellen, um elektrische Gehirnströme zu messen - Ärzten und Ärztinnen bei den Untersuchungen assistieren - Patienten und Patientinnen vor und während der Untersuchung betreuen - medizintechnische Geräte und Apparate bedienen, reinigen und warten - Untersuchungsergebnisse auswerten, dokumentieren und archivieren - technische Aufgaben bei der Durchführung von Operationen im Herz-Lungen-Bereich durchführen - bei der kardiologischen und kinderkardiologischen Diagnostik mitwirken - Funktionskontrollen von medizinisch-technischen Geräten durchführen und den Patienten bzw. die Patientin an die Herz-Lungen-Maschine anschließen - den Zustand der Patienten und Patientinnen mithilfe der eingesetzten medizinischen Geräte während Operationen überwachen, vitale Parameter messen - Patientendaten protokollieren, auswerten und dokumentieren Hinsichtlich der medizinisch-technischen Berufe in der Radiologie (Ziffer 81232) heißt es hinsichtlich der Aufgaben, Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten: - Patienten und Patientinnen vor, während und nach Untersuchungs- und Therapieverfahren betreuen - radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren einsetzen, Strahlenschutzmaßnahmen beachten - nach ärztlicher Anweisung Patienten und Patientinnen in sehr geringen Mengen radioaktive Substanzen verabreichen, z.B. um Anomalien im Gewebe festzustellen - radioaktive Substanzen im Laboratorium vorbereiten, strahlenphysikalische Instrumente, wie z.B. Gamma-Kameras, einsetzen - elektrodiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen durchführen - Strahlentherapie durchführen, Bestrahlungsgeräte einstellen und Patienten und Patientinnen nach ärztlich vorgegebenem Bestrahlungsplan bestrahlen - Untersuchungsgeräte bedienen, überwachen und pflegen - Untersuchungsergebnisse auswerten, dokumentieren und verwalten - Datensätze über Patienten und Patientinnen anlegen und pflegen Aus diesen (amtlichen) Tätigkeitsbeschreibungen ergibt sich, dass auch die von der Antragstellerin aufgeführten medizinisch-technischen Berufe im Laboratorium sowie in der Funktionsdiagnostik und der Radiologie jedenfalls nicht unbedeutende Tätigkeiten „am und mit dem Patienten“ vorsehen und entsprechende Fertigkeiten voraussetzen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin absolvierten berufsbegleitenden Masterstudiums „Health and Medical Management“ (MHMM) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg heißt es hingegen in den von der Antragstellerin vorgelegten Modulbeschreibungen an mehreren Stellen ausdrücklich: „Im MHMM-Studiengang ist ausschließlich die Vermittlung von theoretischem Wissen bezüglich medizinischer Sachverhalte vorgesehen, die Anwendung des erworbenen Wissens an sich selbst oder Dritten ist nicht statthaft.“ Das von der Antragstellerin absolvierte Masterstudium hat daher gerade nicht die Vermittlung praktischer Fähigkeiten in einem Gesundheitsberuf zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der in der Anlage zu § 4 Abs. 5 LAGVO aufgeführte Katalog auch im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention des Landarztgesetzes. In der Begründung zum damaligen § 5 des Gesetzentwurfes heißt es (LT-Drucksache 7/4100, S. 18): „§ 5 regelt das Auswahlverfahren durch die zuständige Stelle nach § 6, falls die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 dieses Gesetzes übersteigt. Im Rahmen der Auswahlentscheidung werden die fachliche und persönliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs überprüft. Die Orientierung an Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten in Verbindung mit Empathie und Sozialkompetenz sind wichtige Schlüsselfaktoren des ärztlichen Berufs. Daher sollen neben der Abiturnote auch andere Auswahlkriterien stärker zur Geltung kommen. Bereits bei der Zulassung zum Studium soll die fachliche und persönliche Eignung für die hausärztliche Tätigkeit auf dem Land berücksichtigt werden. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, werden die möglichen Auswahlkriterien gesetzlich festgelegt. Als Auswahlkriterien sind neben der Durchschnittsnote das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests sowie die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten vorgesehen. Die von der Stiftung für Hochschulzulassung erstellte Liste der einschlägigen Berufe soll dabei herangezogen werden. Mit der Regelung zu der praktischen Tätigkeit soll eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern verhindert werden, die nach dem Abitur keine entsprechende Ausbildung begonnen haben. Da es ohnehin einen Zeitverzug zwischen der Ablegung der Abiturprüfungen und dem Beginn des entsprechenden Wintersemesters gibt, ist die geforderte Dauer von mindestens sechs Monaten angemessen. Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017) gerecht zu werden, ist vorgesehen, dass keinem der vorgenannten Kriterien ein maßgeblicher Einfluss zukommt. Die nähere Konkretisierung der Auswahlkriterien und ihre Gewichtung wird in der Verordnung gemäß § 7 geregelt.“ Insbesondere der Hinweis auf die Orientierung an Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten in Verbindung mit Empathie und Sozialkompetenz lässt erkennen, dass es der Intention des Gesetzgebers jedenfalls nicht entgegensteht, wenn bei den anerkennungsfähigen Berufen nur solche Berücksichtigung gefunden haben, bei denen eine Arbeit „am und mit Patienten“ einen nicht unwesentlichen Teil des Berufsbildes ausmacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Kanons der anerkennungsfähigen Berufe verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen. Die Auswahl unter einer überschießenden Anzahl von Bewerbern um Studienplätze im Rahmen der Landarztquote muss den Maßgaben des derivativen Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Danach muss die Verteilung von Studienplätzen anhand gleichheitsgerechter Kriterien erfolgen. Um die Ungleichheit zu rechtfertigen, die zwangsläufig aus der Verteilungsentscheidung folgt, müssen sich die Auswahlkriterien daher grundsätzlich an der Eignung der Studienbewerber orientieren; zudem müssen die herangezogenen Kriterien die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. Die Wahl der Eignungskriterien stellt dabei eine Tatsachenfrage zur Vorhersage der Eignung dar. Insofern sind die präzisen Kriterien nicht verfassungsrechtlich ableitbar, sondern es kommt darauf an, ob das herangezogene Kriterium oder eine bestimmte Kombination von Kriterien eine Vorhersage der Eignung zulassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris Rdnr. 109 f.). Diese Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind allerdings nur teilweise auf die Ausgestaltung der Landarztquote als Vorabquote übertragbar, denn durch den Bezugspunkt der Quote, die gerade auf eine Tätigkeit als Landarzt abzielt, muss sich die Vorhersage der Eignung auch spezifisch auf diese Tätigkeit beziehen (vgl. Huster, Gutachten zur Ausgestaltung der Landarztquote in Nordrhein-Westfalen, S. 59 f., veröffentlicht unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/gutachtenlandarztquote.pdf). Einer adäquaten Relation zwischen der gesetzgeberischen Intention einer angemessenen Gesundheitsversorgung der ländlichen Bevölkerung und der knappen verfügbaren Verteilungsmasse entspricht es dabei vorzugsweise, die im Wege einer Vorabquote zuzuteilenden Studienplätze denjenigen vorzubehalten, die am ehesten die Prognose rechtfertigen, dass sie sich einerseits tatsächlich in besonderer Weise für eine spätere Tätigkeit als Landarzt interessieren sowie die damit verbundenen Belastungen in Kauf zu nehmen bereit sind; andererseits müssen sie die Voraussetzungen dafür mitbringen, das Studium erfolgreich zu absolvieren sowie die spätere Tätigkeit als Landarzt mit guter medizinischer Leistungsqualität auszuführen. Ergänzend zur psychologischen Eignung des Studienbewerbers für eine landärztliche Tätigkeit ist die Anknüpfung an Leistungskriterien, insbesondere die Abiturnote sowie das Ergebnis eines Eignungstests, sachgerecht. Diese Auswahlkriterien empfehlen sich insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Vorabquote nicht nur überhaupt eine ärztliche Versorgung, sondern auch eine qualitätsvolle ärztliche Versorgung in ländlichen Regionen sicherstellen soll. In diesem Rahmen können dann auch insbesondere berufspraktische Erfahrungen oder vorhandene Ausbildungen auf medizinischem Gebiet, gute Schul- und Studienleistungen in den sogenannten MINT-Fächern, mündliche Auswahlverfahren mit dem Fokus auf die Studienmotivation, Belastbarkeit, soziales und gesellschaftliches Engagement sowie Kommunikationsfähigkeit denkbar sein (vgl. Martini/Ziekow, Die Landarztquote, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und rechtliche Ausgestaltung, 2017, S. 95 f.) Vor diesem Hintergrund bestehen also zwei Anknüpfungspunkte für Auswahlkriterien, denn als notwendiger Zwischenschritt muss zunächst das Studium erfolgreich abgeschlossen werden, sodass die Kriterien einerseits auf diesen Bezugspunkt auszurichten sind. Andererseits zielt das Studium bereits von Beginn an auf die spätere spezifische Tätigkeit als Landarzt ab, sodass dieser Bezugspunkt hinzutritt. Die innerhalb der Landarztquote herangezogenen Auswahlkriterien müssen also selbstständig eine Vielfalt möglicher Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden und die gebotene Verfahrenstransparenz aufweisen. Für die Festsetzung von Eignungskriterien erfolgt zwangsläufig – vorgelagert – eine Festlegung von Charakteristika und Kompetenzen, denen der Gesetzgeber einen günstigen Einfluss auf die Tätigkeit beimisst. Dies hat Einfluss auf das Berufsbild eines Landarztes und auf zukünftige Versorgungsstrukturen, wobei es dem Gesetzgeber obliegt, diese zu gestalten. Durch den Bezugspunkt der Eignungskriterien - die spätere Tätigkeit als Landarzt - liegt es daher im weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Art der Kriterien festzulegen. Aus der Verfassung lässt sich dabei kein konkretes Verfahren zur Feststellung der Eignung ableiten (vgl. zum Vorgehenden: Huster, a. a. O., S. 60 f.). Für die Zulassung im Rahmen der Landarztquote ist nach den Motiven des Gesetzgebers neben der Abiturdurchschnittsquote die Berücksichtigung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen von besonderem Gewicht (vgl. LT-Drucksache 7/4100, S. 3 und 18 unter Hinweis auf den „Masterplan Medizinstudium 2020“, S. 2, Nr. 37; https://www.bmbf.de/files/2017-03-31_Masterplan%20Beschlusstext.pdf). Insofern können Eignungskriterien auch auf diese Fähigkeiten abzielen, da ihnen im Bereich der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V (Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung) voraussichtlich eine besondere Bedeutung zukommt. So definiert die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 19.10.2019 das Gebiet der Allgemeinmedizin wie folgt (veröffentlicht unter https://www.aeksa.de/files/1729E3FABC4/WBO_AEKSA_20191019.pdf): „Das Gebiet Allgemeinmedizin beinhaltet die medizinische Akut-, Langzeit- und Notfallversorgung von Patienten jeden Alters mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen sowie die Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und die Versorgung in der Palliativsituation unter Berücksichtigung somatischer, psychosozialer, soziokultureller und ökologischer Aspekte. Das Gebiet hat zudem auch die besondere Funktion, als erste ärztliche Anlaufstelle bei allen Gesundheitsproblemen verfügbar zu sein sowie die sektorenübergreifende Versorgungskoordination und Integration mit anderen Arztgruppen und Fachberufen im Gesundheitswesen zu gewährleisten. Es umfasst die haus- und familienärztliche Funktion unter Berücksichtigung eines ganzheitlichen Fallverständnisses und der Multimorbidität im unausgelesenen Patientenkollektiv, insbesondere die Betreuung des Patienten im Kontext seiner Familie oder sozialen Gemeinschaft, auch im häuslichen Umfeld.“ Das Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin wird nach der Weiterbildungsordnung wie folgt definiert: „Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes, Jugendlichen und Heranwachsenden in seinem sozialen Umfeld von der pränatalen Periode bis zur Transition in eine Weiterbetreuung Das Gebiet der Inneren Medizin wird wie folgt beschrieben: „Das Gebiet Innere Medizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen einschließlich geriatrischer Krankheiten und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.“ Wie sich aus den vorgenannten Gebietsdefinitionen und der gesetzgeberischen Intention im Rahmen des § 73 SGB V ergibt, stehen gerade in der hausärztlichen Behandlung die ganzheitliche Sicht des Patienten, die psychosomatischen Dimensionen seiner Befindlichkeitsstörungen und das sich daraus ergebende Bedürfnis des Patienten nach Zuwendung im Mittelpunkt (zu § 73 Abs. 1 SGB V: Rademacker, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand März 2021; § 73 SGB V Rdnr. 5 m. w. N.). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt bei der Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 2 LAG und § 4 Abs. 5 LAGVO als wesentliche Eignungskriterien nicht nur solche bestimmt haben, welche eine Prognose hinsichtlich des erfolgreichen Studiums der Humanmedizin sowohl im vorklinischen als auch im klinischen Abschnitt zulassen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber im Hinblick auf die berufsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich definierten Aufgaben und Anforderungen einer späteren Tätigkeit als Landarzt mit einer patientenzentrierten Versorgung nur solche Ausbildungen bzw. Berufserfahrungen als für die Auswahlentscheidung maßgeblich ansieht, in denen der Bewerber Erfahrungen und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Patienten in Berufsbildern des Gesundheitswesens erworben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch rechtsfehlerfrei die Tätigkeiten der Antragstellerin für die F.-GmbH und die M.-gGmbH nicht als praktische Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b LAG LSA berücksichtigt. Unter einer ärztlich geleiteten Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jede Institution zu verstehen, die von einem (approbierten) Arzt geleitet wird. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a LAG LSA ergibt, hat der Gesetzgeber vielmehr erkennbar auf das Begriffsverständnis zurückgegriffen, welches den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in den §§ 24f Abs. 1, 95 Abs. 1, 106c Abs. 3, 119 Abs.1, 120 Abs. 3, 121a Abs. 1 SGB V zugrunde liegt und auf welches auch andere gesetzliche Regelungen ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Regelungen des SGB V Bezug nehmen (vgl. z. B. § 17 Abs. 3 KHEntgG, § 8 Abs. 2 IfSG, § 12 Abs. 4 BÄO). Als ärztlich geleitete Einrichtung hatte das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung – schon vor 2004 die Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), die psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) und die sozialpädiatrischen Zentren (SPZ – § 119 SGB V) sowie auch die ärztlich geleiteten ambulanten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen der früheren DDR (§ 311 II SGB V) ausgewiesen. In der Folgezeit sind weitere Einrichtungen hinzugekommen wie die medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen gemäß § 119c SGB V und – schon früher – die Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 119a SGB V und die Medizinischen Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Maßgeblich ist jeweils, dass dort Ärzte als Leistungserbringer verantwortlich tätig sind, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R zur vertragsärztlichen Tätigkeit eines ärztlichen Leiters eines Medizinischen Versorgungszentrums). Da im vorliegenden Fall nur die Eignung für den Studiengang Humanmedizin (und nicht z. B für den Studiengang Psychologie) in Rede steht, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber als berücksichtigungsfähige Institutionen für die praktische Tätigkeit nur Arztpraxen, zugelassene Medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die M.-gGmbH, bei welcher u. a. das Europäische Melanomregister geführt wird und die F.-GmbH, welche als Clinical Research Organisation unterschiedliche wissenschaftliche Studien im Arzneimittelbereich unter anderem in der Uro-Onkologie, Gynäko-Onkologie, Dermato-Onkologie sowie Pneumologie durchgeführt hat, als ärztlich geleitete Einrichtung im vorgenannten Sinne anzusehen sind. Es kommt selbstständig tragend hinzu, dass selbst wenn man den Einwand der Antragstellerin, dass das Vergabesystem für die Zulassung im Rahmen der Landarztquote bei dem Antragsgegner verfassungswidrig sei, als zutreffend ansehen wollte, sich allein hieraus und auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium ergäbe. Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 – 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.