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Beschluss

30 L 575/21

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0221.30L575.21.00
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Leitsätze
Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 4/14 - Leitverfahren zum außerkapazitären Antrag - VG 30 L 528/21 -
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 4/14 - Leitverfahren zum außerkapazitären Antrag - VG 30 L 528/21 - Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/22 im ersten Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin weder inner- noch außerkapazitär einen Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). I. Die Antragstellerin hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsanspruch nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. 1. Das innerkapazitäre Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge an den Hochschulen des Landes Berlin hat der Landesgesetzgeber im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (-1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris) durch das Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039), neu geregelt. Danach vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) in Studiengängen, die wie die Humanmedizin in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Note und Punkte - sog. Abiturbestenquote). Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen verteilt. Dabei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG vergeben (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. Zusätzliche Eignungsquote [ZEQ], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin). Die restlichen 60 Prozent der Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG verteilt (sog. Auswahlverfahren der Hochschule [AdH], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung). In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a), das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Nr. 2d) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3 und die Auswahl der Kriterien. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin - Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen, die von der zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsgrundlagen bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht. a) Der Umstand, dass das dem Auswahlverfahren zugrunde liegende Berliner Hochschulzulassungsgesetz keine (umfassende) Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien regelt, sondern diese in Teilen der Antragsgegnerin überlässt, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt (so schon Beschluss vom 19. September 2020 - VG 30 L 53/20 -, BA S. 3, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris Rn. 15). Um dessen Anforderungen Genüge zu tun reicht es aus, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die Auswahlkriterien als solche selbst bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 - juris Rn. 118), was vorliegend durch § 9 Abs. 2 und 3 BerlHZG erfolgt ist. Für die ZEQ besteht - jedenfalls nach Ablauf des Übergangszeitraums für die Berücksichtigung von Wartesemestern mit dem hier streitgegenständlichen Wintersemester (vgl. dazu Art. 18 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019) - ohnehin kein Spielraum hinsichtlich der Gewichtung der beiden vorgeschriebenen Kriterien. Im AdH bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 - 5 BerlHZG, dass neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien, darunter ein fachspezifischer Studieneignungstest, zu berücksichtigen sind, von denen mindestens eines erheblich zu gewichten ist. Für die (weitere) Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien darf der Gesetzgeber den Hochschulen einen Spielraum überlassen, was auch die konkrete Gewichtung einzelner Kriterien umfasst. Dieser Spielraum rechtfertigt sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 120 m.w.N.). b) Auch die Einwendungen gegen die Berücksichtigung von Wartesemestern in der ZEQ führen nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 BerlHZG und der darauf beruhenden Absätze 2 - 4 des § 11 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Quote, in der ausschließlich Wartezeit berücksichtigt wird („reine“ Wartezeitquote), zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, obwohl die Wartezeit an sich kein sachgerechtes Zulassungskriterium ist (a.a.O., Rn. 216 ff.). Allerdings darf eine solche Quote nicht mehr als 20% der Studienplätze betreffen (a.a.O., Rn. 221) und muss insoweit begrenzt sein, als maximal sieben Semester „reine“ Wartezeit berücksichtigt werden; die genaue Bestimmung der Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers (a.a.O., Rn. 225). Hieraus ergibt sich nichts für die Auffassung der Antragstellerin, Studienbewerber mit einer Wartezeit von weniger als sieben Semestern müssten bevorzugt einen Studienplatz erhalten. Diese Ansicht findet auch in den anzuwendenden Rechtsvorschriften - Staatsvertrag über die die Hochschulzulassung, Berliner Hochschulzulassungsgesetz, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin oder Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - keine Stütze. Denn der für die Bestimmung der Wartezeitgrenze zuständige Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat keine dem Vortrag der Antragstellerin entsprechende Regelung über eine „reine“ Wartezeitquote getroffen, sondern bestimmt, dass für eine Übergangszeit bis einschließlich des hier streitgegenständlichen Wintersemesters 2021/22 die Wartezeit in der ZEQ als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt wird, wobei maximal 15 Semester mit abnehmendem Gewicht - im streitgegenständlichen Semester noch zwei Punkte pro Wartesemester - Berücksichtigung finden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlHZG und § 11 Abs. 2 - 4 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin). Da in der ZEQ - wie ausgeführt - insgesamt nur 10% der zu vergebenden Studienplätze verteilt werden und die Wartezeit im streitgegenständlichen Semester in dieser Quote (nur noch) mit maximal 30% berücksichtigt wird, erreicht die Zahl der (auch) über die Wartezeit vergebenen Studienplätze nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze. Auch soweit die Antragstellerin meint, die Übergangsregelung von nur zwei Jahren sei unverhältnismäßig, weil die Bewerber - und auch sie - ihr Leben über Jahre darauf ausgerichtet hätten, dass eine Wartezeit von etwa 14 Semestern gelte, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Berücksichtigung von Wartezeit. Wie bereits ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 216) eine „reine“ Wartezeitquote nicht geboten und allenfalls im Umfang von sieben Semestern verfassungsmäßig. Dass der Gesetzgeber bei der notwendig gewordenen Neuregelung des Verteilungssystems nicht an der „reinen“ Wartezeitquote festgehalten und diese an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst hat, sondern diese Quote abgeschafft und die Wartezeit für eine Übergangszeit bis einschließlich des Wintersemesters 2021/22 (nur noch) in der ZEQ als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt wohl ein Fall der sog. unechten Rückwirkung vor, weil an einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt (Warten auf einen Studienplatz) angeknüpft und dieser für die Zukunft anders geregelt wird (keine Zulassung zum Studium nach bloßem Ablauf der Wartezeit). Eine solche ist indes grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Vertrauensschutz des Bürgers höher zu gewichten ist als das Interesse des rechtsändernden Gesetzgebers. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das verfassungsrechtliche Gewicht des gesetzgeberischen Interesses ist dadurch erhöht, dass der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019 gerade der Beseitigung einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehenen einfach-gesetzlichen Rechtslage dient. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine „reine“ Wartezeitquote „zulasten Dritter“ geht, nämlich zulasten des Teilhaberechts der Bewerber in den anderen Hauptquoten. Zugleich ist das Vertrauen der „Altwarter“ dadurch herabgesetzt, dass das Bundesverfassungsgericht durch die bloße Unvereinbarkeitserklärung (statt einer Nichtigkeitserklärung) selbst bereits einen zweijährigen bzw. viersemestrigen Übergangszeitraum vorgesehen hat, in dem die „Altwarter“ entweder versuchen konnten, weiter über die „reine“ Wartezeitquote zugelassen zu werden, oder sofort anders disponieren konnten, wenn ihr - von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerade nicht ausgeschlossenes - Scheitern auch für sie absehbar war (vgl. Wolff/Zimmermann, Gesetzgeberische Strategien für die Verteilung von Medizinstudienplätzen, online abrufbar, S. 184 f. m.w.N.). Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, für die Übergangszeit in der ZEQ sogar noch mehr als doppelt so viele Wartesemester zu berücksichtigen, wie in einer „reinen“ Wartezeitquote zulässig wären, so dass die im September 2000 geborene Antragstellerin, die das Abitur im Jahr 2019 bestanden hat und eine Wartezeit von vier Semestern vorweisen kann, hiervon - wie unter 3. b) noch auszuführen sein wird - profitiert. c) Soweit beanstandet wird, dass in der ZEQ nur die „Art“ einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nicht aber die erzielte Abschlussnote berücksichtigt wird, begründet auch dies keine Verfassungswidrigkeit der Auswahlgrundlagen. Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, in welcher konkreten Form er ein Kriterium wie eine abgeschlossene Berufsausbildung in das Auswahlverfahren einbezieht; Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestehen insoweit nicht (so schon Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 7). Der Berücksichtigung der Abschlussnoten steht zudem entgegen, dass diese in den diversen, in Anlage 6 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin aufgeführten Berufsausbildungen nicht vergleichbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 10 L 704/20 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon liegt auch keine eigene Betroffenheit vor, weil die Antragstellerin unstreitig nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. d) Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsieht, dass 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass im Rahmen des AdH (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Mit dem Kriterium der Abiturnote knüpft der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist - jedenfalls als ein (Eignungs-)Kriterium unter anderen - für die Studienplatzvergabe praktikabel und naheliegend. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 127 ff., VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VG 12 L 98/20 u.a. -). Die Abiturbestenquote sperrt auch nicht den Rückgriff auf die Abiturnote als eines der Kriterien im AdH, es besteht mithin kein „Doppelverwertungsverbot“ (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 209 und Wolff/Zimmermann, a.a.O., S. 189). Da die Abiturnote im AdH nach § 10 Abs. 1 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin maximal mit 20 von 100 Punkten berücksichtigt werden kann, also - anders als das Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests TMS, mit dem maximal 60 Punkte erreicht werden können - keine „erhebliche“ Bedeutung hat, bestehen insoweit keine verfassungsrechtliche Bedenken. Aus dem Verwaltungsvorgang ist zudem ersichtlich, dass hinsichtlich der Abiturnote - wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2017 (a.a.O., Rn. 173 ff.) verlangt - der in Anlage 4 zu § 16 Abs. 2 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin vorgesehene Ausgleichsmechanismus Anwendung gefunden hat, der den Prozentrang der erreichten Abiturnote im jeweiligen Bundesland berücksichtigt (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 3 f.). Soweit vorgetragen wird, ein „prozentualer Anteil von 15% … einer landesrechtlichen Unterquote“ sei unverhältnismäßig, weil er „zu einer erheblichen Doppelberücksichtigung der Abiturnote“ führe, geht dies bereits deshalb fehl, weil eine derartige Quote im Land Berlin nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, inwieweit (allein) die Verfassungswidrigkeit der Auswahlvorgaben zu einem eigenen, direkt auf eine vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Anspruch führen könnte. Denn weder Art. 12 Abs. 1 GG noch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen einen unmittelbaren, im Wege des § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium (vgl. Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 9). 3. Bei summarischer Prüfung liegen auch keine Fehler im Auswahlverfahren vor. a) Die Auswahlaufgaben sind nicht in verfassungswidriger Weise an die externe Stiftung delegiert worden. Zwar hat die Stiftung den angefochtenen innerkapazitären Bescheid vom 8. September 2021 erlassen, dies ist jedoch aufgrund einer entsprechenden Beauftragung gemäß § 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin anhand der Kriterien der genannten Auswahlsatzung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erfolgt. Gegen diese Beauftragung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die auf dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung beruhenden §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 7 Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin vorsehen, dass die Antragsgegnerin, soweit sie für die Vergabe der Studienplätze zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, die Stiftung mit der Erstellung und Versendung u.a. von Ablehnungsbescheiden, die in ihrem Namen und Auftrag ergehen, beauftragen kann (so bereits Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 4). b) Die Berechnung der von der Antragstellerin in der ZEQ und im AdH erreichten Punkte bzw. Rangplätze ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der ZEQ hat die Antragstellerin für eine Wartezeit von vier Semestern 8 der möglichen 30 Punkte erhalten. Da sie weder ein TMS-Ergebnis vorgelegt hat, für das bis zu 35 Punkte vergeben werden können, noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung nebst entsprechender Berufserfahrung verfügt, wofür ebenfalls 35 Punkte erlangt werden können, sind ihr zu Recht keine weiteren Punkte gutgeschrieben worden (vgl. §§ 7 ff, 11 Abs. 2 und 4 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin i.V.m. Anlage 6 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin sowie § 9 Abs. 2 BerlHZG). Mit einer Punktzahl von 8 und dem Rang 14.350 war die Antragstellerin nicht zuzulassen, da die hierfür erforderliche Punktzahl in der ZEQ bei 81,3 (vgl. Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens zum Wintersemester 2021/22 an der Antragsgegnerin im Fach Humanmedizin, veröffentlicht von hochschulstart.de) und der Grenzrang bei 147 lag. Im AdH hat die Antragstellerin für ihre Abiturnote von 1,5 (von 20 möglichen) 10,2 Punkte erhalten, für den TMS sind ihr (von 60 möglichen) keine Punkte gutgeschrieben worden. Mangels besonderer Vorbildungen, praktischer Tätigkeiten, außerschulischer Leistungen oder außerschulischer Qualifikationen nach Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, hat sie auch insoweit keinen der 20 möglichen Punkte erhalten (vgl. §§ 9 f. Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin sowie § 9 Abs. 3 BerlHZG i.V.m. Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Berlin). Mit einer Punktzahl von 10,2 und Rang 18.941 hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung, da die hierfür erforderliche (Mindest-)Punktzahl bei 67,1 (vgl. die genannten Detailergebnisse, a.a.O.) und der Grenzrang bei 672 lag. c) Die Kammer sieht auch keinen Anlass, der Bitte der Antragstellerin, eine Vielzahl von Unterlagen über das Vergabeverfahren (u.a. zu der Person, die die Bewerbungen bearbeitet hat, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu möglichen Losverfahren) anzufordern, nachzukommen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Bewerberauswahl durch die Stiftung, zumal die Antragstellerin - wie ausgeführt - mit den erreichten Rängen in der ZEQ und im AdH weit entfernt von den jeweiligen Grenzrängen ist. Auch im Verfahren auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, dass die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers durch das Verwaltungsgericht selbst und „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden muss. Zwar ist im Hochschulzulassungsrecht mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit schon im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage sicherzustellen. Einer Prüfung im Einzelfall bedarf es aber nur für den Fall, dass insoweit berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich sind. Derartige berechtigte Zweifel hat die Antragstellerin mit ihren lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen („Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin in das System ein? Wie ist das die Vergabezuordnungen bearbeitende Personal geschult? Ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls werden genutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es? Welche Vorabquoten wurden an wen vergeben [anonymisierte Unterlagen mit Nachweisen, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren])?“, ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragstellerin zu benennen, nicht aufgezeigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn.34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 14). d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Gebot einer hinreichenden Verfahrenstransparenz vor (a.a.O., Rn. 114). Denn alle rechtlichen Grundlagen, die für das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung relevant sind, sind veröffentlicht und damit zugänglich. Darüber hinaus ist der Verwaltungsvorgang der Stiftung, aus dem sich im Einzelnen ergibt, welche Kriterien mit welcher Gewichtung berücksichtigt worden sind, beigezogen und an die Verfahrensbevollmächtigten übersandt worden. e) Soweit geltend gemacht wird, es sei verfassungswidrig, Studienplätze für das streitgegenständliche Wintersemester mit Studierenden zu besetzen, die im vorangegangenen Sommersemester oder zuvor im Eilverfahren erfolgreich gewesen seien, trifft dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste vom 29. November 2021 zu entnehmen ist, sind die 30 Studierenden, die aufgrund des Vergleichs betreffend das Sommersemester 2021 einen Studienplatz erhalten haben, zusätzlich zu den 320 Studierenden, die im streitgegenständliche Wintersemester Studienplätze erhalten haben, immatrikuliert worden. Dementsprechend enthält die genannte Liste 350 Immatrikulationen, obwohl nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nur 319 Studienplätze zur Verfügung standen. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, es sei verfassungswidrig, „Studierenden, die zu einem Semester im bereits begonnenen Semester gerichtlich einen Studienplatz zugewiesen bekommen, die Immatrikulation zu gewähren, sie dann zu einem Urlaubssemester zu bewegen, um dann die Kapazitäten des Folgesemesters durch beim Gericht erfolgreiche Antragsteller des Vorsemesters zu besetzen und die jetzt zu vergebenen Kapazitäten rechtswidrig zu blockieren“, ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin in der geschilderten Weise gehandelt hätte. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten, das „ins Blaue hinein“ behauptet wird, bedarf es insoweit auch keiner Ermittlung von Amts wegen. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2021/22 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 273 vom 27. Juli 2021) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 319 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 350 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 29. November 2021, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz [UniMedG ] i.V.m. § 3 Abs. 1 BerlHZG) vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Medizinsenat am 16. Juli 2021 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und der Vorstand der Antragsgegnerin sie gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) bestätigt hatte. Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung - zum damaligen Zeitpunkt: die Senatskanzlei für Wissenschaft - gemäß §§ 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist am 27. Juli 2021 ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.), die bei der gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen zu beachten ist, gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). 1. Die danach maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2021/22 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. 2. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris) im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit - anders als im Regelstudiengang - allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Im Zusammenhang mit der Schaffung des § 17a KapVO hatte die Kammer (zunächst) Bedenken, ob der Normgeber, der bei der Einführung der genannten Vorschrift die bisherigen Parameter für den klinischen Teil des Regelstudiengangs übernommen hatte, seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht; zugleich hat es den Normgeber verpflichtet, bis zum Ablauf des o.g. Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen der tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit, d.h. insbesondere die empirische Untersuchung der Parameter zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschul-Standorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das ebenfalls im Februar 2018 bestellte „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. S_____ (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts nebst Empfehlungen des Stiftungsrats verzögerte sich bis zum 27. März 2021 bzw. 13. April 2021. Da der Berliner Verordnungsgeber aufgrund der geschilderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die der Kapazitätsfestsetzung zugrunde liegenden Parameter bereits zum Wintersemester 2018/19 überprüft haben musste, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag, nahm er anhand der zu diesem Zeitpunkt bereits von BACES erhobenen, allerdings von der AG Modellstudiengang noch nicht abschließend bewerteten (Roh-)Daten eine Änderung der Kapazitätsfestsetzung vor, die zu einer Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 Prozent führte. Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in sich nicht schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze - erhöht, die unter den damaligen Antragstellern verlost worden sind. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost. Nachdem die Berliner Verwaltungsgerichte die Neufassung des § 17a KapVO für das Wintersemester 2018/19 - wie ausgeführt - für unwirksam gehalten hatten, schuf der Verordnungsgeber für die Zulassungsverfahren betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 unter Hinweis auf den noch fehlenden Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung und bestimmte, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei, der um zehn Prozent erhöht werde. Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt. Nachdem auch im Sommer 2020 immer noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag und der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit auch keine Überlegungen zu möglichen Alternativen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität entwickelt hatte, hat er die geschilderte Übergangsregelung für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021) verlängert. Da die Kammer rechtliche Bedenken hatte, ob er hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, hat sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche angeregt, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 gekommen ist. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerber hat das Studium zum Sommersemester 2021 aufgenommen, die zweite 30-er Kohorte hat - wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste ergibt - das Studium im streitgegenständlichen Wintersemester 2021/22 begonnen. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), hat der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - § 17a Abs. 1 KapVO grundlegend geändert. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin sind nunmehr gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 zunächst nur für die Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 gelten. 3. Der für das streitgegenständliche Semester geltende § 17a KapVO in der aktuellen Fassung ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen. Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt. Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden, nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.Januar 2014, a.a.O., Rn. 37 mit zahlreichen BVerfG-Nachweisen). b) Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der (damals) zuständigen Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einschließlich der (endgültigen) Begründung (abzurufen unter https://www. parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf) bestehen gegen den für das streitgegenständliche Semester geltenden § 17a KapVO in der aktuellen Fassung keine rechtlichen Bedenken. aa) Der Berliner Verordnungsgeber ist mit der Neuregelung der Kapazitätsfestsetzung dem auf dem - über mehrere Jahre in einem aufwendigen Verfahren erstellten - Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vom 27. März 2021 beruhenden Beschluss des Stiftungsrats vom 13. April 2021 gefolgt und hat dessen Empfehlungen für eine Übergangszeit von zunächst zwei Studienjahren in Kraft gesetzt. Indem er die Ergebnisse aus dem Endbericht bzw. den Beschluss des Stiftungsrats zugrunde gelegt hat, hat er - wie verfassungsrechtlich geboten - die neuesten Erkenntnisse, die derzeit für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Humanmedizin verfügbar sind, verwendet. bb) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber den Mustervorschlag des Stiftungsrats bzw. des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (zunächst nur) für zwei Jahre übernommen hat. Bei dieser Entscheidung ist er ausweislich der Verordnungsbegründung davon ausgegangen, dass angesichts des über mehrere Jahre dauernden Überprüfungsverfahrens der AG Modellstudiengang Medizin und des umfassenden Prüfungs- und Bewertungsverfahrens innerhalb der Gremien der Stiftung für Hochschulzulassung (u.a. statistische Sekundäranalyse, Einbeziehung von Parametern aus verschiedenen Perspektiven [Ärzte, Patienten und Pflegepersonal], Kausalzusammenhänge der kapazitätsbestimmenden Parameter) eine valide Richtigkeitsvermutung für den Regelungsvorschlag bestehe, gleichwohl aber eine fundierte Prüfung zu erfolgen habe, ob dieser - ggf. auch mit Anpassungen - dauerhaft in die Berliner Kapazitätsverordnung übernommen werden könne. Dabei rechtfertige sich der Überprüfungszeitraum von zwei Jahren vor allem im Hinblick auf den erheblichen Prüfungsbedarf der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die hierfür kurzfristig die Einrichtung einer Arbeitsgruppe plane, an der neben Dienstkräften der für die Hochschulen zuständigen Fachreferate auch die Antragsgegnerin beteiligt werden solle. Schwerpunkt der Arbeit der Arbeitsgruppe solle die Überprüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit der einzelnen Berechnungsparameter sowie die Konsistenz des von der Stiftung für Hochschulzulassung gewählten Gesamtkonstrukts unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Gesundheitsversorgung darstellen. Diese Erwägungen sind plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O. Rn. 19 ff.). Angesichts der Komplexität der zu überprüfenden Fragestellungen erscheint auch der Zeitraum von zwei Jahren angemessen, um eine sorgfältige Prüfung der endgültigen Übernahme des Mustervorschlags des Stiftungsrats vorzunehmen. Der befristeten Übernahme des Mustervorschlags des Stiftungsrats der Stiftung für Hochschulzulassung liegen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Zwar trifft es zu, dass es keine Dokumentation darüber gibt, aus welchen Gründen in der Referatsleitungsrunde vom 15. Juni 2021 die Entscheidung zugunsten der Option 2 - Übernahme der Stiftungsergebnisse als Übergangslösung - und gegen die Option 1 - Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO für ein weiteres Jahr verbunden mit der Einleitung eines Arbeitsgruppen-Prozesses zur Prüfung bzw. Bearbeitung der Umsetzung der Stiftungsergebnisse - gefallen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung der Vor- und Nachteile der beiden Optionen vom 10. Juni 2021 (Verwaltungsvorgang Band I, Bl. 25) unvollständig war. Denn die Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung hätte aller Voraussicht nach nicht (nur) zu einer Aufnahmekapazität von etwa sieben zusätzlichen Studienplätzen gegenüber der Option 2 geführt. Vielmehr wären voraussichtlich erneut 30 zusätzliche Studienplätze pro Semester hinzugekommen. Denn die Kammer hatte bereits mit rechtlichem Hinweis vom 11. Januar 2021 betreffend die gerichtlichen Verfahren bezüglich des Wintersemesters 2020/21 zu erkennen gegeben, dass sie erhebliche Zweifel daran hatte, ob der Verordnungsgeber mit der bloßen Verlängerung der damaligen Übergangsregelung seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen war. Vor diesem Hintergrund hatte sie - angelehnt an die Rechtsprechung zur Funktions(un)fähigkeit der Hochschule - die unstreitige Erledigung der vorläufigen Rechtsschutz- und Klageverfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich angeregt, dessen Inhalt - wie bereits ausgeführt - darin bestand, dass zwischen allen Antragstellern und Klägern bei Rücknahme aller gerichtlichen Verfahren 30 zusätzliche Studienplätze verlost wurden; entsprechende Vergleiche sind für das gesamte Studienjahr 2020/21 zustande gekommen. Da die Erwägungen, die zur Anregung des außergerichtlichen Vergleichs für das vergangene Studienjahr geführt haben, bei Wahl der Option 1 wohl auch für das streitgegenständliche Semester gegolten hätten, also quasi „sehenden Auges“ eine unwirksame Kapazitätsfestsetzung erfolgt wäre, stand Option 1 bei sachgerechtem Verwaltungshandeln nicht zur Verfügung. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - im Rahmen der Kapazitätsbestimmung stets gehalten ist, aktuelle Erkenntnisse zu verwenden, die hier in Form des Endberichts und der darauf beruhenden Stiftungsempfehlung vorlagen. Soweit geltend gemacht wird, Option 2 sei allein deshalb ausgewählt worden, weil diese zu weniger Studienplätzen geführt habe, trifft dies im Übrigen auch nicht zu. Vielmehr zeigen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mails sowie die Zeichnungsvermerke, dass zwar der Leiter der Abteilung V A, der die Übersicht über die beiden Optionen verfasst hatte, der Option 1 zuneigte, jedoch das Referat V B aus Gründen der Rechtssicherheit und der Zustimmung der Antragsgegnerin ebenso wie der Staatssekretär für die Option 2 plädierte und sich die Abteilung V E sowie der Leiter der Abteilung V - Wissenschaft - im Vorfeld nicht eindeutig positionierten (Verwaltungsvorgang Band I, Bl. 349 - 354, 371). cc) Auch die - inhaltlich unveränderte - Übernahme der durch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin ermittelten neuen Parameter in die Übergangsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Die Verordnungsbegründung zu § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, die die zu berücksichtigende Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums regelt, entspricht der vom Stiftungsrat empfohlenen Musterbegründung (vgl. VV Band I 29, 31 ff.). Indem der bisherige Begriff der „tagesbelegten Betten“ in Nr. 1 durch „vollstationäre tagesbelegte Betten“ ersetzt und gleichzeitig in Nr. 2 der Vorschrift auch ein Äquivalenzwert für teilstationäre Betten festgesetzt worden ist, wird klargestellt, dass sich die Nr. 1 ausschließlich auf den vollstationären Bereich bezieht. Dass für diesen Bereich weiter an der Mitternachtszählung festgehalten werden soll, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal durch die Schaffung der Nr. 2 der Einwand, durch die Anwendung der Mitternachtszählung werde ein erheblicher Teil geeigneter Patienten in Tagesklinken nicht berücksichtigt, obsolet geworden ist. Soweit auch weiterhin die sog. Ein-Tagespatienten (vollstationäre Aufnahme und Entlassung am selben Tag) und die 24-Stunden-Fälle (stationäre Aufnahme ist erfolgt, jedoch bei einer Verweildauer von weniger als 24 Stunden) nicht für die Ermittlung der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden, weil der Aufenthalt dieser Patientengruppen durch die kurze Verweildauer auf den Stationen vor allem durch administrative Prozesse und abklärende Untersuchungen, die typischerweise nicht im vollstationären Bereich erfolgen, geprägt ist, so dass sie kaum sinnvoll in einen stationären Ausbildungsablauf integriert werden können, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zudem ist dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin zu entnehmen, dass es sich mengenmäßig um eine kleine Gruppe handelt. So machen etwa die Ein-Tagespatienten nur 0,48% der Belegungstage aus (vgl. hierzu Endbericht, S. 81). Auch die - kapazitätsfreundliche - Einbeziehung von Privat- und ausländischen Patienten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus welchen Überlegungen die maßgeblichen Parameter in der der Bestimmung des Äquivalenzwerts zugrunde liegenden Formel nunmehr multiplikativ verknüpft und nicht mehr addiert werden, wird von der AG Modellstudiengang Medizin in ihrem Endbericht (dort S. 40 f.) näher erläutert. Im Rahmen der von ihm einzurichtenden Arbeitsgruppe wird der Berliner Verordnungsgeber zu prüfen haben, ob er diesem Rechenansatz dauerhaft folgt. (2) Auch die Begründung zu § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO deckt sich mit der Musterbegründung. Soweit darin ausgeführt wird, hierdurch werde eine einheitliche Regelung auch für die teilstationären tagesbelegten Betten in den Tageskliniken geschaffen, für die auf der Grundlage der empirischen Erhebungen der AG Modellstudiengang Medizin gesonderte Eignungsparameter ermittelt worden seien, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint plausibel, dass aufgrund des empirisch belegten geringeren Äquivalenzwerts, der sowohl auf der geringeren Belastungszeit als auch auf der geringeren Eignung dieser Patientengruppe beruht, eine von den vollstationären Patienten getrennte Betrachtung erforderlich ist. Auch insoweit bestehen gegen die Berücksichtigung von Privat- und ausländischen Patienten keine Bedenken. Dies gilt auch, soweit für die Berechnung statt des Divisors 365, der für die vollstationären tagesbelegten Betten zur Anwendung kommt, hier der Divisor 250 verwendet werden soll, weil die Tagesklinken an den Wochenenden geschlossen sind. Auch hier bleibt die abschließende Überprüfung der rechnerischen Herleitung der Formel der Überprüfung durch die o.g. Arbeitsgruppe vorbehalten. (3) Hinsichtlich § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, mit dem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert eingeführt worden ist, deckt sich die Verordnungsbegründung ebenfalls mit dem Mustervorschlag. Insoweit hat die AG Modellstudiengang Medizin auf der Basis der erhobenen empirischen Daten eine Angleichung der Formel für den ambulanten Sektor an die Formel für den stationären Bereich vorgeschlagen. Soweit statt der bisherigen „poliklinischen Neuzugänge“ die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr herangezogen wird, in die nunmehr auch wiederholte Behandlungen und sog. Konsile als Kontakte einbezogen werden sollen, erscheint dies als rechtlich unbedenklich. Gleiches gilt, soweit die persönlichen Ermächtigungen nach § 116 SGB V und die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung ausgenommen sind. Denn die hierfür angeführten Begründungen, die von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht in Zweifel gezogen worden sind, sind plausibel. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hier die Privat- und ausländischen Patienten einbezogen werden. Gleiches gilt, soweit bei den ambulanten Kontakten ebenso wie bei den teilstationären tagesbelegten Betten der Divisor 250 zur Anwendung kommt. Zwar haben Notaufnahmen auch an Wochenenden geöffnet, alle anderen Formen - und damit die große Mehrheit der ambulanten Krankenversorgung in den Universitätskliniken - finden jedoch nur an Wochentagen statt (vgl. Endbericht S. 82, 85 und 101). Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung, dass für die ambulanten Kontakte derselbe Teiler verwendet werden sollte wie bei den teilstationären Behandlungstagen, auch um die Ermittlung aktualisierter Werte nicht zu kompliziert zu gestalten, sachlich nachvollziehbar. Soweit es hinsichtlich der Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich verbleibt, ist dies mit der derzeitigen Verordnungsbegründung für den Übergangszeitraum von zwei Jahren, in dem - wie ausgeführt - eine Überprüfung der Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin bzw. der darauf beruhenden Empfehlungen erfolgen soll, nicht zu beanstanden. Es erscheint der Kammer nicht willkürlich oder sachfremd, dass hiermit sichergestellt werden soll, dass ein ausreichend großer Anteil der Ausbildung der Studierenden an stationär oder teilstationär aufgenommenen Patienten erfolgt. Für eine endgültige Übernahme dieser Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung wird es allerdings einer Überarbeitung der Begründung durch die einzurichtende Arbeitsgruppe bedürfen. Denn die derzeitige Verordnungsbegründung vermag nicht uneingeschränkt zu überzeugen. Soweit es dort heißt, die Beibehaltung der Deckelung diene dazu, „um dem in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgesehenen strukturellen Primat der stationären Ausbildung von Medizinstudierenden weiterhin Rechnung zu tragen“, wird nicht angegeben, aus welcher oder welchen Vorschrift/en der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) sich dies ergeben soll. In Betracht dürfte insoweit wohl insbesondere § 2 Abs. 3 ÄAppO kommen, der die Unterrichtsveranstaltungen der Studierenden im Fach Humanmedizin regelt. Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen. Ebenso wenig ist in der Vorschrift geregelt, dass - wie es im Endbericht (dort S. 91) ausgeführt wird - nur ein Drittel des UaK an ambulanten Patientinnen und Patienten stattfinden solle. Eine derartige „normative Vorgabe“ vermag die Kammer auch nicht der Berliner Kapazitätsverordnung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Berliner Verordnungsgeber im Falle der endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die KapVO, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin schon seit der KapVO II aus dem Jahr 1975 (GVBl. 1975, S. 1314 ff.) gilt, zu begründen haben, inwiefern die frühere - offenbar nicht normierte - Vorgabe, dass (maximal) ein Drittel des UaK an ambulanten Patienten stattfinden kann, angesichts der heutigen Verhältnisse in den Kliniken noch zutrifft. dd) Soweit antragstellerseits eingewandt wird, die Neufassung des § 17a KapVO habe sich nicht mit den unter den Ziffern 2.4.3 und 3.2 des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin (S. 90 f. und 104 ff. des Endberichts) diskutierten Alternativberechnungen zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auseinandergesetzt, ist zunächst festzustellen, dass derartige Überlegungen nur unter Ziffer 2.4.3 erfolgen, während unter Ziffer 3.2 Folgebetrachtungen angestellt und insbesondere Fragestellungen aufgezählt werden, die klärungsbedürftig sind, nach Auffassung der AG jedoch nicht von ihrem Arbeitsauftrag umfasst waren. Darüber hinaus wird die alternative Berechnungsmöglichkeit im Endbericht nur grob skizziert und letztlich nicht weiterverfolgt, weil auch insoweit die Auffassung bestand, dass das Mandat der AG sich auf eine Aktualisierung der einzelnen Parameter des bisherigen Modells beschränkte. Vor diesem Hintergrund ist dem Endbericht im Ergebnis kein „alternatives Berechnungsmodell“ zu entnehmen, mit dem sich der Verordnungsgeber hätte auseinandersetzten können oder müssen. ee) Ohne Erfolg wird ferner eingewandt, angesichts der Verringerung der Anzahl der Studienplätze gegenüber dem vorangegangenen Studienjahr 2020/21 hätte es eines „erhöhten Begründungsaufwands“ bedurft. Zwar trifft es zu, dass im vorangegangenen Studienjahr für das Winter- und das Sommersemester jeweils 325 Studienplätze festgesetzt worden sind, während die festgesetzte Studienplatzzahl für das streitgegenständliche Wintersemester nur 319 beträgt. Dies beruht darauf, dass im vergangenen Studienjahr vor dem Hintergrund des nicht abgeschlossenen Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung zur Anwendung kam, die durch den 10%igen Aufschlag auf den herkömmlichen Wert von 15,5 Prozent der tagesbelegten Betten im Ergebnis (zu) großzügig war. Vor dem Hintergrund der nunmehr veränderten Rechtslage, die nicht etwa überraschend gekommen ist, sondern sich anhand der langwierigen Erstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin und der Rechtsprechung der Kammer langfristig abgezeichnet hat, bedurfte die hierdurch eingetretene Differenz von (nur) sechs Studienplätzen, also weniger als 2 Prozent, keiner besonderen Begründung. ff) Auch im Übrigen ergibt die Durchsicht des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin keinen Anlass zu Bedenken gegen die - zunächst befristete - Übernahme des auf ihm beruhenden Regelungsvorschlags des Stiftungsrats und der neu ermittelten Äquivalenzwerte durch den Berliner Verordnungsgeber. Im Einzelnen: (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte). Ob die patientenbezogene Kapazitätsermittlung traditionell in Unterrichtsstunden von 45 Minuten und nicht in Zeitstunden berechnet worden ist (vgl. dazu Endbericht S. 88 f. und Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. (2) Soweit teilweise eingewandt wird, der Endbericht und damit auch die Empfehlung des Stiftungsrats gingen in den der Berechnung zugrundeliegenden Formeln unzutreffend von einer durchschnittlichen Studierenden-Patienten-Relation von 4 aus (vgl. Endbericht, S. 12 und S. 96 oben), während bei Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 ÄAppO richtigerweise mit einer Gruppengröße von 4,5 gerechnet werden müsse, geht dies fehl. Zwar heißt es in § 2 Abs. 3 Satz 10, dass beim UaK jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden unterwiesen werden darf, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei. Satz 11 der Vorschrift bestimmt, dass je die Hälfte der Unterrichtszeit auf Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf Unterricht mit Patientenuntersuchung entfällt. Die Annahme, dass die Gruppengröße deshalb (6 + 3 = 9 : 2 =) 4,5 betragen müsse, lässt jedoch unberücksichtigt, dass es von den 3-er Gruppen, die der Untersuchung von Patienten durch die Studierenden dienen, doppelt so viele geben muss wie von den 6-er Gruppen, in denen Patientendemonstrationen stattfinden, so dass die vorgenommene Berechnung des Mittelwerts aus einer Addition der beiden Gruppengrößen und Division der so ermittelten Zahl durch 2 rechnerisch nicht korrekt ist. Vielmehr berechnet sich der gültige Normwert nach der Formel (g x 1/3 x 2 x 2) : 34. Er basiert zunächst auf der - oben ausgeführten - aus § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim UaK, die entweder höchstens drei oder höchstens sechs Studierende beträgt. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] x 1/2 = 1/4), so dass g = 4 ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. August 2014 - VG 30 K 706.12 -, juris, und zuletzt Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 42). Darüber hinaus ist die Annahme, es komme auf die Frage, wie viele Gruppen für den UaK gebildet werden müssten, ohnehin nicht an, weil es bei der Gruppengröße (allein) um die Belastbarkeit der Patienten gehe, während das Personal für die Betreuung der Studierenden grundsätzlich ausreichend vorhanden und die personelle Ausbildungskapazität nicht maßgeblich sei, nicht zutreffend. Zum Einen wird hierbei übersehen, dass die von der AG Modellstudiengang Medizin entwickelte Formel zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität im Zähler nicht nur Aspekte der Patientenbelastbarkeit, bestehend aus den Teilparametern z (Zeit in Unterrichtsstunden an Patienten pro Termin), t (Termine für den Unterricht an Patienten pro Tag) und w (Termine für Unterricht pro Patient pro Woche), sondern auch vier Teilparameter der Patienteneignung berücksichtigt, nämlich eOE (Generelle Eignung der Patient:innen für Unterricht an Patienten), eP (Erreichbarkeit der Patient:innen), gP (Individuelle Eignung der Patient:innen für den Unterricht an Patienten) und bP (Teilnahmebereitschaft der Patient:innen; vgl. zur Formel insgesamt den Endbericht S. 11 f. und S. 92 ff., insb. 95 f. sowie Anlage 6 mit dem Verzeichnis der in den Formeln benutzten Zeichen). Zum Anderen lässt die Betrachtung der im Nenner herangezogenen Werte, nämlich v (Semesterwochenstunden für den Unterricht an Patienten) und p (Anzahl der Studierenden pro Patient:in) erkennen, dass der Wert p, also die durchschnittliche Studierenden-Patienten-Relation von vier, weiterhin relevant ist, indem er durch das Produkt der Anzahl der Semesterwochen und der Semesterwochenstunden geteilt wird. 4. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. a) Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. aa) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2021), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre vorliegend der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 maßgeblich. Allerdings hat die - damals zuständige - Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 vorgegeben, für die Kapazitätsermittlung im streitgegenständlichen Semester das Jahr 2020 nicht einzubeziehen, weil aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Krankenhausbetriebes und der damit verbundenen Abweichung von etwa 13 Prozent im vollstationären Bereich, die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Jahres 2020 nicht geeignet sei, um eine prognostische Vorhersage für die zukünftige typische Patientenzahl zu treffen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin für die Kapazitätsbestimmung nur die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten der Jahre 2018 und 2019 zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da es im Einklang mit § 5 Abs. 2 KapVO steht, wonach wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind, und sich im Übrigen kapazitätsfreundlich auswirkt. Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen, ist es rechtlich nicht (mehr) bedenklich, dass die vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sind die Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin stattfinden. Denn diese sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Das Deutsche Herzzentrum der Charité (DHZC), das aus einem Zusammenschluss der herzmedizinischen Einrichtungen der Antragsgegnerin und des DHZB bestehen wird, soll (erst) zum 1. Januar 2023 den Betrieb aufnehmen (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N., vgl. zum DHZC die gemeinsame Pressemitteilung der Charité und des DHZB vom 14. Dezember 2021, abrufbar unter https://www,charite.de/dervice/pressmitteilung/ artikel/detail/deutsches _herzzentrum_der_charite_nimmt_letzte_huerde). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 2.428 und für 2019 mit 2.441 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2021) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([2.428 + 2.441] : 2 =) 2.434,5 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 394,8759. bb) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Anzahl der tagesbelegten Betten gefolgt und hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für die Jahre 2018 bis 2020 ermittelt. Da auch hinsichtlich der teilstationären tagesbelegten Betten im Jahr 2020 pandemiebedingt eine Abnahme der Bettenzahl um 18 Prozent eingetreten ist, hat die Senatskanzlei auch insoweit vorgegeben, dass die Bettenzahl des genannten Jahres nicht in die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts einbezogen werden soll, was wiederum § 5 Abs. 2 KapVO entspricht und sich auch hier kapazitätsfreundlich auswirkt. Dass die ermittelten Pflegetage nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden ist, begegnet - wie bereits oben unter 3. b) cc) (2) ausgeführt - vor dem Hintergrund, dass die Tagesklinken an den Wochenenden geschlossen bleiben, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 154 und für 2019 mit 159 angegeben und wiederum durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2021) glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([154 + 159] : 2 =) 156,5 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,1709. cc) Ebenso wenig begegnet die Ermittlung der täglichen ambulanten Kontakte rechtlichen Bedenken. Nachdem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2018 bis 2020 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Obwohl es auch im ambulanten Bereich im Jahr 2020 pandemiebedingt zu einem - geringfügigen - Rückgang der Anzahl der Kontakte gekommen ist, hat die Senatskanzlei insoweit keine Vorgabe zur Nichtberücksichtigung der Zahlen des Jahres 2020 gemacht. Ob die Berücksichtigung (auch) der Zahl der ambulanten Kontakte des Jahres 2020 - wie von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern gerügt wird - rechtlich zu beanstanden ist, kann - wie anhand der unten angestellten Parallelberechnung noch zu zeigen sein wird - angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Rahmen der befristeten Geltung der derzeitigen Kapazitätsbestimmung keine rechtlichen Bedenken bestehen, dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2020 mit 3.710 angegeben und erneut durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 20. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Dieser lässt sich allerdings ebenso wenig wie der dienstlichen Erklärung vom 31. Januar 2022 entnehmen, ob die Zahlen auch Privatpatientinnen und -patienten und ausländische Patientinnen und Patienten erfassen. Im Hinblick auf die bestehende Kappungsgrenze, die die Kapazität selbst dann begrenzen würde, wenn die Zahl der ambulanten Kontakte wegen Nichtberücksichtigung der o.g. Patientengruppen höher wäre, als angegeben, kann auch dies dahinstehen. Legt man den Mittelwert der Jahre 2018 bis 2020 zugrunde, der ([3.872 + 3.971 + 3.710] : 3 =) 3.851 beträgt, ergibt sich bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 ein Wert von 239,9173, also 240 Studienplätzen. Berücksichtigt man nur die Jahre 2018 und 2019, führt dies zu einem Mittelwert von ([3.872 + 3.971] : 2 =) 3.921,5, was bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 zu 244,3095, also 244 Studienplätzen führen würde. In beiden Fällen übersteigt die Zahl der so ermittelten Studienplätze die Kappungsgrenze, die bei 202,0234, also 202 Studienplätzen liegt (50 Prozent von [394,8759 + 9,1709 =) 404,0468). Dass die ermittelte Zahl der ambulanten Kontakte nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden ist, ist - wie bereits oben unter 3. b) cc) (3) ausgeführt -, rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (394,8759 + 9,1709 + 202,0234 =) 606,0702. b) Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am DHZB und EGZB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa) Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr mit Schriftsatz vom 5. November 2021 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet UaK im DHZB und im EGZB statt. Dabei sind - wie sich aus den vorliegenden Verträgen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden am DHZB 48 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK (die in den Kapazitätsunterlagen - Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 5. November 2021 - enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 5. November 2021) wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiert sich die Antragsgegnerin - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöht sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt). Die Kammer hat zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin den Umfang der vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9.072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führt dazu, dass pro Studendierendem (9.072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 Stunden des UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfinden. Dies entspricht 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöht. Da das von der Antragsgegnerin ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher ist, wird dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Soweit antragstellerseits gegen die Berechnung eingewandt wird, die Vereinbarungen mit dem DHZB und dem EGZB bezögen sich jeweils nur auf ein Semester, während die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung für ein ganzes Studienjahr gelte, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung nach § 17a Abs. 2 KapVO. Wie den vorgelegten Verträgen zu entnehmen ist, bewegen sich die Teilnehmerzahlen der unterschiedlichen LVS-Module pro Semester zwischen 18 (Wahlpflichtmodule 28/32 am DHZB und EGZB sowie Modul 36 am EGZB) und 324 (Modul 25 am DHZB) Studierenden. Demgegenüber hat die von der Antragsgegnerin in der von ihr zu § 17a Abs. 2 KapVO vorgenommenen Berechnung Teilnehmerzahlen zwischen 36 und 648 angesetzt, die Studierendenzahlen also verdoppelt und so den zutreffenden Jahreswert zugrunde gelegt. Soweit weiter (sinngemäß) gerügt wird, dass für das Studienjahr 2021/22 insgesamt 637 Studienplätze festgesetzt worden sind, während die Verträge mit den außeruniversitären Krankenanstalten auf eine Studienplatzanzahl von 648 Studierenden abstellen, führt auch dies zu keiner anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass es sich kapazitätsfreundlich auswirkt, wenn von mehr benötigter externer Kapazität ausgegangen wird, als tatsächlich für die zugelassenen Studierenden erforderlich ist, gehen die seit mehreren Jahren unverändert bestehenden Verträge von einem durchschnittlichen Wert aus, der nicht stets aktualisiert wird. Im Übrigen haben die außeruniversitären Krankenanstalten auch dann, wenn mehr als 648 Studierende pro Studienjahr zugelassen werden, nicht mehr UaK zu leisten, weil der Umfang - wie ausgeführt - vertraglich im Einzelnen geregelt ist. Ohne Erfolg verlangen einige Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die in den außeruniversitären Krankenanstalten (ebenso wie in den Lehrpraxen) absolvierten Blockpraktika als UaK anzusehen und deshalb bei der Berechnung der tagesbelegten Betten mitzuzählen seien. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in sog. Lehrpraxen oder am DHZB bzw. am EGZB (externe) Blockpraktika stattfinden. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ausweislich der Anlage 2 zur Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Antragsgegnerin (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) Blockpraktika nur in den Modulen 38 und 39 vorgesehen sind, und zwar in den Bereichen Allgemeinmedizin, Notfallmedizin, Paperwork und Schnittstellen (Modul 38) sowie Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde und Frauenheilkunde (Modul 39), die schon von ihrem thematischen Inhalt nicht an einem Herzzentrum oder in der Geriatrie absolviert werden können. Im Übrigen bezieht sich die für diese Rechtsauffassung antragstellerseits herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 24) ausdrücklich auf den an der Universität Hannover angebotenen Modellstudiengang („HannibaL“), der mit demjenigen an der Antragsgegnerin nicht identisch ist. Dort lag der Berücksichtigung der Blockpraktika als UaK ein von der Universität Hannover beauftragtes Gutachten zugrunde, das von insgesamt 756 Ausbildungsstunden ausging und spezielle, nur für den dortigen Studiengang geltende Parameter ermittelte. Aus dem Umstand, dass vor diesem Hintergrund aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg kein Anlass bestand, die Unterrichtsqualität der an den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika in Zweifel zu ziehen und diese bei der Berechnung der Studienplatzkapazität zu berücksichtigen, lässt sich für eine Erhöhung der Ausbildungskapazität an der Antragsgegnerin nichts herleiten. bb) Anders, als von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemacht wird, ist die nach § 17a Abs. 2 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität nicht um 50 Prozent zu erhöhen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.). Hinzu kommt, dass angesichts der Neufassung des § 17a KapVO schon vom Wortlaut her kein Raum mehr für eine solche Erhöhung ist. Denn anders als bei der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung der Vorschrift, die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der Einbeziehung von poliklinischen Neuzugängen eine Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität um 50 Prozent vorsah, enthält die aktuelle Fassung der Vorschrift keinen entsprechenden Erhöhungstatbestand mehr. Im Übrigen bleibt es dabei, dass auf der Grundlage der mit dem DHZB und EGZB getroffenen Vereinbarungen eine konkret bezeichnete Anzahl von LVS „importiert“ wird, von der unbekannt und unerheblich ist, ob sie an voll- oder teilstationären Patienten oder gar im ambulanten Bereich erbracht wird, und für deren Erhöhung um 50 Prozent kein Anlass besteht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Antragsgegnerin wegen der Deckelung der im ambulanten Bereich ermittelten Kapazität auf 50 Prozent der stationären und teilstationären patientenbezogenen Kapazität noch „ungenutzte“ ambulante Aufnahmekapazität vorhandenen ist, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dies dazu führen sollte, dass die von den außeruniversitären Krankenanstalten erbrachten, konkret bezeichneten LVS pauschal um 50 Prozent zu erhöhen wären. cc) Soweit antragstellerseits eine Ausweitung der Inanspruchnahme außeruniversitärer Krankenanstalten angemahnt wird, ist dem nicht zu folgen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VG 30 L 281/17 u.a. -, juris Rn. 23 m.w.N.). c) Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 eine jährliche Basiszahl von (606,0702 + 19,366 =) 625,4362. d) Es kann offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist oder ob dies - wie die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 geltend gemacht hat - nicht erforderlich war. Ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung hatte die Antragsgegnerin noch einen Schwundausgleichsfaktor zugrunde gelegt. Zur Begründung ihrer nunmehr geänderten Auffassung verweist sie darauf, dass der Modellstudiengang Humanmedizin ausgehend von der ohne Schwund errechneten Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen im streitgegenständlichen Wintersemester im Ergebnis in den ersten zehn Fachsemestern überbucht sei. Denn selbst wenn die ermittelte Basiszahl durch einen Schwundausgleichsfaktor erhöht wird, was der ständigen Rechtsprechung entspricht und sich kapazitätsfreundlich auswirkt, sind - wie noch näher auszuführen sein wird - alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich zum Wintersemester 2020/21 zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht über die das Sommersemester - hier: des Jahres 2021 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik verfügt hat, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2021) zur Verfügung stehen. Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik ergibt sich damit folgende Berechnung: Berechnung nach amtlicher Statistik Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 637,3547 (= 625,4362 : 0,9813), gerundet 637 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester 2021/22 im Ergebnis 319 Studienplätze zur Verfügung stehen. Anders als einige Antragstellerinnen und Antragsteller meinen, war die Kammer nicht gehalten, hinsichtlich der hier zugrunde gelegten amtlichen Studierendenstatistik aufzuklären, ob in einzelnen Semestern Doppelzählungen von Studierenden vorliegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen werden kann (vgl. zuletzt Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5 und 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - im Übrigen auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen, zumal es angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt. e) Die Antragsgegnerin hat alle ihr zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits vergeben. Im streitgegenständlichen Wintersemester 2021/22 wurden (zunächst) 350 Bewerber, davon 30 aufgrund der bereits genannten Vergleiche betreffend das Sommersemester 2021, eingeschrieben, so dass ausgehend von einer Kapazität von 319 Plätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die am 15. Oktober 2021 erfolgte Exmatrikulation eines Studierenden (laufende Nummer 279 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste). Denn auch unter Berücksichtigung dieser Exmatrikulation sind alle - zutreffend festgesetzten - 319 Studienplätze vergeben worden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die 30 auf den außergerichtlichen Vergleich zurückzuführenden (zusätzlichen) Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind. Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Anerkennung von (ausländischen) Hochschulzugangsberechtigungen, Auswirkungen eines vorklinischen Medizinstudiums im europäischen Ausland sowie der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerber nicht (mehr) an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen.