Beschluss
13 B 671/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.13B671.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch die Antragstellerin für die Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin zum Sommersemester 2020 einen Studienplatz im ersten Fachsemester im Studienfach Medizin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin bzw. hilfsweise an einer anderen deutschen Hochschule zuzuteilen, weil die Antragstellerin den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Die Antragstellerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei im zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 in den durch die Antragsgegnerin eigenverantwortlich verwalteten Quoten unter Anwendung der hier erstmals maßgeblichen Vorschriften des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (im Folgenden: Staatsvertrag), vgl. zum Text etwa die Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV NRW S. 817 ff.), sowie der ergänzend heranzuziehenden Vorschriften über das zentrale Vergabeverfahren in den insoweit gemäß Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag inhaltlich identischen Studienplatzvergabeverordnungen der Länder zu Recht nicht zum Zuge gekommen, nicht durchgreifend in Frage. Sinngemäß hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Staatsvertrag habe die Antragsgegnerin die Aufgabe, Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Staatsvertrag sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag und, soweit die Antragsgegnerin zuständig ist, nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag zu vergeben. Dass ein Anspruch auf Zulassung in einer der Vorabquoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag bestehen könnte, sei nicht ersichtlich. Einen entsprechenden Sonderantrag habe die Antragstellerin nicht gestellt. In der hiernach allein verbleibenden sog. Abiturbestenquote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag habe es für die Zuteilung eines Studienplatzes an der Charité – Universitätsmedizin Berlin bei Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus Berlin wie der Antragstellerin einer Punktzahl von mindestens 823 (Abiturnote 1,0) bedurft. Diese Voraussetzung erfülle die Antragstellerin mit der von ihr im Abitur erworbenen Punktzahl von 698 (Abiturnote 1,7) nicht, ohne dass es damit auf weitere Nachrangigkeitskriterien ankäme. Die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen deutschen Hochschule scheide bereits deshalb aus, weil sich die Antragstellerin ausweislich ihrer Bewerbungsunterlagen nur für einen Studienplatz an der Charité – Universitätsmedizin Berlin beworben habe. Im Übrigen hätte die Antragstellerin mit der von ihr im Abitur erworbenen Punktzahl an keiner anderen deutschen Hochschule einen Studienplatz in der Abiturbestenquote erhalten. Der hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Ranglistenbildung sei nicht beanstandungsfrei erfolgt und widerspreche den Art. 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Staatsvertrag zu entnehmenden Vorgaben, ist zurückzuweisen. Er ist in dieser pauschalen Form bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in der gebotenen Weise auf, dass und aus welchen Gründen die Ranglistenbildung fehlerhaft sein sollte oder zumindest einer näheren Überprüfung bedürfte. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren sind nicht ersichtlich und in Anbetracht des weitgehend automatisiert ablaufenden Datenverarbeitungsprozesses auch regelmäßig nicht zu erwarten. Ebenso wenig legt die Antragstellerin dar, dass und aus welchen Gründen die Ranglistenbildung nicht den Art. 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Staatsvertrag zu entnehmenden Vorgaben entsprechen sollte. Hiernach tragen die Länder dafür Sorge, dass die Abiturdurchschnittsnoten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen annähernd vergleichbar sind. Solange deren annähernde Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, erfolgt ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die nach Art. 7 Staatsvertrag einbezogenen Studiengänge (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um dreißig Prozent erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Ranglistenbildung für das Sommersemester 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lassen keinen Widerspruch zu diesen Bestimmungen erkennen; dass es sonst zu Abweichungen gegenüber dem Staatsvertrag gekommen sein könnte, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zudem darauf, dass die Bestimmungen in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Staatsvertrag zu unbestimmt seien und gegen höherrangiges Recht verstießen. Auch dieser Einwand genügt dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis nicht. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in der gebotenen Weise konkret und substantiiert auf, woraus sich eine Unbestimmtheit dieser Bestimmungen oder ein etwaiger sonstiger Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben sollte. Dies ist für den Senat auch sonst nicht offenkundig. Soweit die Antragstellerin eine Unbestimmtheit rügt, ist in Rechnung zu stellen, dass der durch formelle Parlamentsgesetze der Länder bestätigte Staatsvertrag von Verfassungs wegen lediglich die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen regeln muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 115 ff. Dies schließt eine weitere Konkretisierung der durch den Staatsvertrag getroffenen Regelungen etwa durch Rechtsverordnungen der Länder nicht grundsätzlich aus. In diesem Sinne bestimmt Art. 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Staatsvertrag, dass die Länder die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden Kriterien sowie insbesondere das Nähere zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten durch inhaltlich übereinstimmende Rechtsverordnungen regeln. Die Notwendigkeit, für den Fall einer fehlenden Vergleichbarkeit von Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander überhaupt einen Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen, folgt dabei unmittelbar aus dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 173 ff. Zu Unrecht wendet die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ein, der für die Regelung der Vergabe von Studienplätzen an der Charité – Universitätsmedizin Berlin zuständige Berliner Verordnungsgeber habe der Antragsgegnerin „keine Ermächtigung“ erteilt, „eine Gewichtung“ von Abiturnoten unterschiedlicher Länder durch Anwendung eines Prozentrangverfahrens durchzuführen. Hierbei lässt die Antragstellerin schon im Ausgangspunkt unberücksichtigt, dass ein Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für den Fall einer fehlenden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander – wie aufgezeigt – bereits in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Staatsvertrag selbst vorgesehen ist, dem auch das Land Berlin zugestimmt hat. Vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695). Der Ausgleich soll dabei nach näherer Maßgabe dieser Bestimmungen auf der Basis von Prozentrangverfahren und der Bildung von Landesquoten erfolgen. Für das hier im Streit stehende Sommersemester 2020 haben die Verordnungsgeber der Länder in inhaltlich identischer Weise von der Möglichkeit eines Ausgleichs nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht und das nähere Verfahren hierzu in ihren jeweiligen Studienplatzvergabeverordnungen geregelt. Für das Land Berlin ergibt sich dies namentlich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StudienplatzVVO (Berlin) sowie den weiteren hierzu in § 14 Abs. 1 Satz 3 bis Abs. 4 StudienplatzVVO (Berlin) enthaltenen Vorschriften. Vgl. zum Text Art. 1 der Verordnung über die Umsetzung der neuen Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 756 ff.). Die Annahme der Antragstellerin, diese Vorschriften bezögen sich nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen, ist nicht verständlich; § 14 StudienplatzVVO (Berlin) enthält ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag. Falls die Antragstellerin mit der Beanstandung der Ranglistenbildung die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen will, ein Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sei wegen einer nach wie vor fehlenden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander weiterhin geboten, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung zutreffend auf eine noch jüngere Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 176 ff., gestützt und keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass sich die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Verhältnisse in den letzten Jahren entscheidend geändert hätten. Dieser Begründung setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände entgegen. 2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen über die Beanstandung der durch die Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung in der Abiturbestenquote hinaus darzulegen versucht, dass das mit dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 grundlegend neu geregelte Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen in den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen insgesamt oder jedenfalls weitgehend verfassungswidrig sei und ihr daher in Ermangelung einer wirksamen Zulassungsbeschränkung ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbarer grundgesetzlich garantierter Anspruch (auch) gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung eines Studienplatzes ihrer Wahl zustehe, ist dies zurückzuweisen. Für den Senat ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schon nicht erkennbar, dass die durch die Antragstellerin im Einzelnen beanstandeten Regelungen, insbesondere die vorgesehene Gewichtung der Abiturnote und der sonstigen Eignungskriterien gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag und die nach näherer Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Staatsvertrag übergangsweise vorgesehene Berücksichtigung von Wartezeit offenkundig hinter den geltenden und zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 in dem bereits vorstehend zitierten Urteil konkretisierten Anforderungen zurückblieben. Unabhängig hiervon führte die Annahme der Verfassungswidrigkeit des gesamten bzw. eines Großteils der materiellen Vorgaben des Verteilungsregimes nach der durch das Verwaltungsgericht zu Recht angeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht zu einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbaren unmittelbaren Zulassungsanspruchs des Antragstellerin, weil die dann allein in Betracht kommende grundlegende Änderung der Verteilungsregeln der Gesetzgebung vorbehalten ist und nicht durch die Gerichte erfolgen kann. Ob die ins Werk zu setzende Neuregelung zu einem Zulassungsanspruch der Antragstellerin führte, ist vor diesem Hintergrund gänzlich ungewiss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2016 – 13 B 1268/16 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 –, NJW 2012, 1096 = NWVBl. 2012, 153 = juris, Rn. 19 ff., jeweils m.w.N. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium besteht damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt; es reicht nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Ist die Zahl der verfügbaren Studienplätze begrenzt, so ist es die Aufgabe der Gesetzgebung, deren Vergabe gleichheitsgerecht und unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips zu gestalten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 103 ff. Steht – wie hier – eine Verletzung des Gleichheitssatzes in Rede, hat der Gesetzgeber grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, den zu beanstandenden Verfassungsverstoß zu beseitigen. Seine Entscheidung ist zudem bei der Leistungsgewährung im Bereich des Hochschulstudiums nicht nur mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden, sondern beinhaltet nicht zuletzt wesentliche politische Festlegungen wie ein Verteilungssystem gestaltet bzw. angemessen verändert werden kann. Sie bedarf hinreichender demokratischer Legitimation und kann durch die Gerichte nicht ersetzt werden. Ein der Antragstellerin als Folge der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit des Verteilungssystems offenbar vor Augen stehender regelungsloser Zustand ohne jede Zugangsbeschränkung setzte eine dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Nichtigkeitserklärung der geltenden Regelungen voraus, von der das Bundesverfassungsgericht unter Umständen wie den vorliegenden regelmäßig absieht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 251 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.