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Urteil

5 K 1063/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:0925.5K1063.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten. Sie trat mit Ernennungsurkunde vom 1. Juni .., ausgehändigt am 6. Juli .., als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere als Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit ein. Ihre Dienstzeit wurde gemäß der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 20. April … auf insgesamt siebzehn Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni … festgesetzt. Im Zeitraum vom 1. Oktober .. bis 25. November .. studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Gewährung von Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 164.925,76 Euro Humanmedizin an der Universität U.. Nach Erteilung der Approbation als Ärztin absolvierte die Klägerin vom 26. November .. bis zum 27. Januar .. den klinischen Weiterbildungsabschnitt Chirurgie im Bundeswehrzentralkrankenhaus (BWZK) E.. Während dieser Zeit wurde ihr ein Trennungsgeld in Höhe von 1.844,66 Euro gezahlt. Bis zu ihrem Dienstantritt im BWZK E. Chirurgie arbeitete die Klägerin als Truppenärztin im Sanitätsversorgungs-zentrum O.-straße; im Anschluss an die Weiterbildung erfolgte zum 28. Januar .. eine Versetzung ins Sanitätsversorgungszentrum H.. Mit Abhilfebescheid vom 17. Dezember ... gab das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dem Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin nach ihrem Widerspruch gegen den zunächst ablehnenden Bescheid statt. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entließ die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 30. Januar … aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 6. Februar ... Zuvor war sie am 20. April …, am 6. Juli … sowie am 10. Januar … darüber belehrt worden, dass sie die (Fach-)Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, wenn sie auf ihren Antrag aus der Bundeswehr entlassen werde oder als auf ihren Antrag entlassen gelte. Nach Anhörung vom 24. Oktober … forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (nachfolgend: Bundesamt) die Klägerin mit Leistungs-bescheid vom 31. Januar …, zugestellt am 3. Februar …, auf, den anlässlich des Studiums der Humanmedizin verbliebenen geldwerten Vorteil sowie die im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 61.339,16 Euro zu erstatten. Auf Antrag der Klägerin gewährte das Bundesamt eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 1.500,- Euro, wobei mit Bestandskraft des Leistungsbescheids eine Einmalzahlung in Höhe von 20.000,- Euro zu leisten sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin gelte nach Ankerkennung als Kriegsdienstverweigerin als auf eigenen Antrag entlassen; sie habe daher gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG die Kosten ihrer (Fach-)Ausbildung zu erstatten. Über diese Bestimmungen sei die Klägerin schriftlich belehrt worden. Das im Verlauf der militärischen Ausbildung während des Studiums der Humanmedizin gezahlte Ausbildungsgeld belaufe sich auf insgesamt 164.925,76 Euro und sei grundsätzlich zu erstatten. Zudem seien anlässlich einer Fachausbildung der Klägerin („klinische Weiterbildung Chirurgie, BwZKrhs E.“) weitere (mittelbare), ebenfalls zu erstattende Kosten in Höhe von 1.844,66 Euro entstanden. Mit Blick auf die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde der Rückforderungsbetrag jedoch auf 61.339,16 Euro reduziert (59.494,50 Euro für das Studium und 1.844,66 Euro für die Fachausbildung). Denn die Ausbildungskosten seien nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Umfang des geldwerten Vorteils zu erstatten, der dem entlassenen Soldaten aus dem genossenen Studium oder einer genossenen Fachausbildung für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Dies sei im Falle der Klägerin der Betrag, den sie selbst hätte aufbringen müssen, um ihr Studium und ihre Fachausbildung zu finanzieren. Zur Berechnung dieses geldwerten Vorteils könne die vom Bildungsministerium für Bildung und Forschung geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ und die darin aufgeführten fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten eines Normalstudenten herangezogen werden. Danach sei der Klägerin ein von ihr zu erstattender wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 59.494,50 Euro entstanden. Die im Rahmen der klinischen Weiterbildung entstandenen lediglich mittelbaren Kosten in Höhe von 1.844,66 Euro unterlägen in voller Höhe der Rückforderung, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 61.339,16 Euro festzusetzen sei. Die Reduzierung des Rückerstattungsbetrages sei damit für die Klägerin (deutlich) günstiger als eine Berücksichtigung der bereits „abgedienten“ Dienstzeit (sog. Abdienquote). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin könne ihr zudem – wie beantragt – eine Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt werden, die gemäß § 56 Abs. 4 Satz 4 SG zu verzinsen sei. Aufgrund des verfügbaren Vermögens der Klägerin in Höhe von … Euro werde zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 20.0000,- Euro festgesetzt. Am 28. Februar… legte die Klägerin diesbezüglich Widerspruch ein, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 13. April … zurückwies. Zur Begründung führte das Bundesamt ergänzend aus, die Einlassungen in der Widerspruchsbegründung seien nicht geeignet, von der Rückforderung abzusehen oder den Erstattungsbetrag weiter zu reduzieren. Insbesondere liege durch die Berechnung des fiktiven Rückforderungsbetrages kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Selbstbindung der Verwaltung vor. Die zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten herangezogene Sozialerhebung werde bei sämtlichen Erstattungspflichtigen der Berechnung zugrunde gelegt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass nicht nur ein Betrag von 580,- Euro monatlich wie in den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ vorgesehen angesetzt worden sei. Denn dieser Betrag sei lediglich ein Einzelposten einer gesonderten, hier nicht einschlägigen Berechnungsmethode. Ferner beständen keine Einwände dagegen, dass etwaige finanzielle Ansprüche der Klägerin auf Kindergeld bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nicht berücksichtigt worden seien. Denn unabhängig davon, ob die für das Kindergeld anspruchsberechtigten Eltern der Klägerin das Kindergeld für das Studium im engeren Sinne aufgewendet hätten, wären die aufgewendeten finanziellen Mittel faktisch den entstandenen Studienkosten zuzurechnen gewesen. Ebenso müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie sich gezielt für ein Studium bei der Bundeswehr und gegen den Weg einer Studienfinanzierung durch die Eltern entschieden habe, sodass unerheblich sei, ob und in welcher Höhe ihre Eltern sie von den Studienkosten freigestellt hätten. Auch könne der abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Vergütungen bezahlter Praktika abhängig gemacht werden. Schließlich lasse der Umstand, dass die Klägerin anerkannte Kriegsdienstverweigerin sei, die (allein) dem Vorteilsausgleich dienende Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Auch darüber hinaus seien weder – wie von der Klägerin gerügt – Fehler in der Kostenermittlung noch andere Ermessensfehler erkennbar. Die Klägerin hat am 4. Mai 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Das Bundesamt habe durch die Veranschlagung von 794,- bis 819,- Euro monatlich für ersparte Ausbildungskosten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es seien vielmehr maximal 580,- Euro pro Monat anzusetzen. Zudem sei die Berechnung insoweit nicht korrekt, als das Kindergeld nicht berücksichtigt werde, welches sie im Falle eines Studiums an einer zivilen Universität bezogen hätte. Ferner könne es ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Gewissen sie zur Stellung eines Kriegsdienstverweigerungsantrags gezwungen habe. Aus diesem Grund könne von ihr keine Erstattung verlangt werden. Auch habe das Bundesamt bei der härtefallbedingten Reduzierung der Forderung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermessens-fehlerhaft gehandelt, soweit es nicht berücksichtigt habe, dass sie, die Klägerin, im Rahmen eines zivilen Studiums etwa durch bezahlte Praktika die Lebenshaltungskosten mittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis hätte erwirtschaften können. Schließlich sei schon die Kostenermittlung weder nachvollziehbar noch nachprüfbar und könne daher nicht Grundlage des Leistungsbescheids sein. Durch die pauschale Berechnungsmethode fehle es an einer Ermessensausübung des Bundesamtes. Zudem hätte die Abdienzeit mit eingerechnet werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Ferner sei das im Rahmen der Fachausbildung gezahlte Trennungsgeld nur der langen Bearbeitungsdauer der Bundeswehr geschuldet gewesen. Die Klägerin beantrag schriftsätzlich (sinngemäß), 1. den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2023 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen entgegen. Sie führt insbesondere aus, die mittelbaren Fachausbildungskosten seien schon vor Erlass des Bescheids vom 17. Dezember 2019 über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin entstanden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. II. Der Klageantrag zu 1. hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen der Beklagten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 2. Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. 3. Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG sind erfüllt. Die Klägerin war bis zu ihrer Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis, welche aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin erfolgte und damit als solche auf eigenen Antrag im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG gilt, Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Ihre militärische Ausbildung war mit dem Studium der Humanmedizin verbunden. Anschließend absolvierte sie mit der klinischen Weiterbildung Chirurgie eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG. Eine Fachausbildung in diesem Sinne ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, juris, Rn. 27. Bei der von der Klägerin absolvierten klinischen Weiterbildung Chirurgie handelt es sich um eine solche zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende Ausbildung, die zu zusätzlichen Befähigungen im Bereich der Chirurgie führt. Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 2104/14 –, juris, Rn. 65. b) Die Erstattungspflicht erstreckt sich sowohl auf das der Klägerin als Sanitätsoffizier-anwärterin gewährte Ausbildungsgeld wie auch auf die Kosten der Fachausbildung, vgl. § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG. Von der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG erfasst sind grundsätzlich alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung entstanden sind, so auch als mittelbare Kosten persönliche Kosten wie Reisekosten, Umzugskosten, Kosten für die Krankenversicherung oder – wie hier – Trennungsgeld. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rn. 22. c) Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt; insbesondere trägt der Leistungsbescheid der Härtefall-regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung (§ 114 Satz 1 VwGO). aa) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung (der Ausbildungskosten) ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte ist bei der Anwendung der Härtefallregelung auf die Klägerin als frühere Soldatin, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus der Bundeswehr entlassen wurde, von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für die betroffene Fallgruppe aufgestellt hat. Sie hat diese Grundsätze unter Mitberücksichtigung ihr dabei zukommender Ermessensspielräume korrekt auf den Fall angewendet. Die Erstattungs-verpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat nach der Gesetzeslage gegenübersieht, löst regelmäßig schon als solche einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus, welcher den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat, der eine entsprechende Gewissensentscheidung getroffen hat, nicht entziehen kann. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 16, vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 16 und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 15; hieran anschließend OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dieser im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu bestimmende Vorteil besteht in den Aufwendungen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder – mit anderen Worten – dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 15, 17, vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 15 und 17 f., und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 15. Durch diese Beschränkung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgeschreckt wird. Im Wege des solchermaßen gestalteten Vorteilsausgleichs, welcher nicht an die Aussicht auf künftige Einnahmen, sondern an die Ersparnis von Aufwendungen anknüpft, wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 17. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung sowie Reisekosten und Trennungsgeld Bestandteil der ersparten Aufwendungen. Die mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 21 f., vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 19, und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 1 A 3231/20 –, juris, Rn. 36. Dies zugrunde gelegt, ist die kumulierte Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der von ihr ersparten Aufwendungen während des Studiums in Höhe von 59.494,50 Euro und der Fachausbildungskosten in Höhe von 1.844,66 EUR durch die Beklagte nicht zu beanstanden. (1) Die Beklagte hat den der Klägerin durch ihr Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise bestimmt. Insbesondere unterliegen die zugrunde gelegten Bemessungsgrundsätze zur Festsetzung der Höhe des Erstattungs-betrags keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zu Recht nicht das tatsächlich an die Klägerin gezahlte Ausbildungsgeld in Höhe von 164.925,76 Euro geltend gemacht, sondern lediglich den wesentlich niedrigeren Betrag von 59.494,50 Euro zurückverlangt. Die Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 6 ZB 18.1446 –, juris, Rn. 8, vom 20. April 2018 – 6 ZB 18.510 –, juris, Rn. 13, und vom 20. Oktober 2017 – 6 ZB 17.1371 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 1859/19 –, juris, Rn. 25. Die Einwendungen der Klägerin gegen die hierauf beruhende Berechnung greifen nicht durch. Die Vorgehensweise der Beklagten stellt vielmehr einen Berechnungsmaßstab dar, der geeignet ist, die ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden. Denn die aufgrund der Sozialerhebung vorgenommene Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten trägt dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Vgl. im Ergebnis ebenso (zur Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995) BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Die von der Klägerin geforderte alternative Berechnungsmethode zum Zwecke einer einzelfallbezogenen Abbildung der Lebenshaltungskosten von Studierenden in den maßgeblichen Jahren ist nicht geboten. Die Beklagte hält sich hinsichtlich des gewählten Ansatzes innerhalb des eingeräumten Pauschalierungs- und Typisierungs-ermessens. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Dienstherr nicht gehalten, die günstigste Berechnungsmethode für die zurückzufordernden Ausbildungskosten zu entwickeln. Es genügt die gleichmäßige Anwendung einer realitäts- und sonst sachgerechten Methode zur Kostenermittlung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 20 f., und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 23, m. w. N.; daran anschließend OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 1859/19 –, juris, Rn. 23. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 6 K 971/14 –, juris, Rn. 33 bis 45, Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht. Nach den Sätzen der Sozialerhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober … bis zum 25. November … insgesamt 59.494,50 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte auch von der Klägerin als Ausbildungskosten zurückgefordert. Durch die Heranziehung der Sozialerhebung als Berechnungsgrundlage und die entsprechende Reduzierung des Erstattungsbetrags hat das Bundesamt § 56 Abs. 4 Satz 3 SG genügende Ermessenserwägungen erkennen lassen. (2) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verstößt die von der Beklagten herangezogene Berechnungsmethode auch nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise die Selbstbindung der Verwaltung. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem sie für den Lebensunterhalt mehr als 580,- Euro monatlich angesetzt habe, geht dieser Einwand ins Leere. Während die Klägerin offen lässt, warum ihrer Auffassung nach allein dieser monatliche Höchstbetrag richtigerweise anzusetzen sei, legte die Beklagte im Widerspruchsbescheid dar, dass der angeführte monatliche Betrag in Höhe von 580,- Euro auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ beruhe. Hierbei sei bei dieser Berechnungsmethode allerdings lediglich der Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts aufgegriffen, jedoch die Studiengebühren, die Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen und zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln je Semester außen vor gelassen worden. Insofern könnten die herangezogenen Lebenshaltungskosten von pauschal 580,- Euro monatlich keinen Einfluss auf die Rückforderungssumme entfalten, da es sich hier lediglich um einen Einzelposten bei einer gesonderten, hier nicht einschlägigen, Berechnungsmethode handle. Substantiierte Einwendungen gegen diese Begründungen wurden von der Klägerin nicht vorgebracht. Selbst unterstellt, die Beklagte habe früher monatlich 580,- Euro zur Abbildung der erlangten Vorteile angesetzt, unterläge eine Aufgabe der früheren Praxis keinen Bedenken. Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen beziehungsweise eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 – I WB 217.72 –, BVerwGE 46, 89; VG München, Urteil vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – juris, Rn.25; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2018 – W 1 K 17.524 – juris, Rn. 19. (3) Die Beklagte war nicht gehalten, etwaige Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, mögliche Vergütungen aus Praktika oder einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu berücksichtigen. Denn der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, der einer Beweisführung nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 25 und vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris, Rn. 29. Die hier in Rede stehenden Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Darüber hinaus wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris, Rn. 29. Ferner ist allein die vage Möglichkeit der Ableistung eines bezahlten Praktikums nicht ausreichend konkret, um von der Beklagten hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erzielung von Einnahmen aus einem Praktikum die zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Studierenden mindern sollte. Denn der erzielte Lohn wird in der Regel gerade für die Deckung der monatlich anfallenden Kosten für die Lebenshaltung und das Studium benötigt und eingesetzt. Bei Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es hingegen um die Feststellung, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 1859/19 –, juris, Rn. 48. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals bewusst gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 15. (4) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rückforderung wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte vollständig unterbleiben müssen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Leistungsbescheid lasse keine Ermessenserwägungen der Beklagten über einen vollständigen oder teilweisen Verzicht der Rückerstattung aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin erkennen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat ihr Ermessen vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 16, vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 16, und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 15, dahingehend ausgeübt, dass die Klägerin als anerkannte Kriegsdienstverweigerin die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müsse, der ihr aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei (s.o. unter II. 3. c) aa) (1)). Damit hat sie den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Anforderungen für die Ermessensausübung im Rahmen von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Falle anerkannter Kriegsdienstverweigerer genüge getan. Eine Ermessensreduzierung auf Null, dass bei Kriegsdienstverweigerern grundsätzlich auf den vollständigen Betrag verzichtet werden muss, ist hingegen – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht notwendig. Art. 4 Abs. 3 GG fordert lediglich, dass nach dieser Reduzierung höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Rn. 12 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 27 Februar 2009 – 5 LB 175/06 – juris, Rn. 42. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Rn. 15 ff. bb) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin gerügt – die Abdienzeiten der Klägerin fehlerhaft beziehungsweise unvollständig bei der Berechnung der sogenannten Abdienquote zugrunde gelegt hat. Denn die Erstattungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin war nicht (zusätzlich zu der oben ausgeführten Reduzierung) um die Abdienquote zu vermindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 2 B 44.18 –, juris, Rn. 13, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris, Rn. 52 f., kann zwar eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung – jedenfalls teilweise – erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sogenannte Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ hat. Eine solche Sondersituation besteht jedoch nicht im Fall einer Soldatin auf Zeit, die – wie die Klägerin – wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und bei der die Erstattungspflicht, wie oben dargelegt, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten ihrer Ausbildung umfasst, sondern der Höhe nach auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 2 B 44.18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 78. Eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet, liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin leistete vor ihrer Entlassung aus dem Dienstverhältnis lediglich etwa 14 Monate den vollen Dienst eines Arztes (vgl. dazu auch die durch die Beklagte durchgeführte Günstigerprüfung im Leistungsbescheid vom 31. Januar 2023, Bl. 78 ff. der Beiakte Nr. 2). cc) Ferner ist ebenfalls kein Ermessensfehler darin zu erkennen, dass die Beklagte die Klägerin auch hinsichtlich des im Rahmen der Fachausbildung gezahlten Trennungsgeldes zur Erstattung aufgefordert hat. Erspart hat die Klägerin als ehemalige Soldatin auf Zeit nicht nur die unmittelbaren (Fach-)Ausbildungskosten im engeren Sinne, sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie beispielsweise Reisekosten oder – wie hier – Trennungsgeld. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 22. Im Rahmen ihrer klinischen Weiterbildung am Bundeswehrzentralkrankenhaus E. erhielt die Klägerin ein Trennungsgeld in Höhe von … Euro, da sie über keine Wohnung vor Ort verfügte, sondern zu ihrem damaligen Partner nach C. pendelte. Die (privaten) Beweggründe der Klägerin, warum sie sich für diese Zeit keine Wohnung in Nähe des Krankenhauses suchte, lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehen und sind überdies im Rahmen der Aufforderung zur Erstattung rechtlich unbeachtlich. Denn bei der Frage, ob die Klägerin sich bei vorheriger Kenntnis über den genauen Zeitpunkt ihrer Versetzung in ein heimatnahes Sanitätsversorgungszentrum anders entschieden hätte, handelt sich um eine hypothetische Erwägung, die bei der Betrachtung des aus der Fachausbildung verbliebenen geldwerten Vorteils keine Berücksichtigung finden kann. Dessen ungeachtet ist weder eine besonders lange Bearbeitungsdauer der Bundeswehr nach Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin ersichtlich noch erweist sich die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation, das Trennungsgeld sei allein wegen der langen Bearbeitungsdauer angefallen, als nachvollziehbar. Denn die Klägerin trat die Weiterbildung in E. bereits vor Erlass des Abhilfebescheides vom 17. Dezember… über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin, nämlich am 26. November .. an. dd) Auch im Übrigen ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere halten sich auch die im angefochtenen Bescheid zur Ausgestaltung der Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin getroffenen Maßgaben im Rahmen des Ermessensspielraums der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es nicht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.