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Urteil

12 K 527/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1219.12K527.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger unter Ziffer 2 zu einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 180,00 Euro verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger unter Ziffer 2 zu einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 180,00 Euro verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der am XX. Z. 19XX geborene Kläger verpflichtete sich am 17. März 2008 gegenüber der Beklagten zu einer Wehrdienstleistung von 13 Jahren. Er trat zum 1. Juli 2008 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Mit Urkunde vom 27. November 2008 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt wurde der Kläger im Februar 2012 zum Leutnant zur See befördert. Bereits am 21. September 2009 begann er an der Universität der Bundeswehr in N1. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre (Studienschwerpunkt: Logistik), das er am 12. Dezember 2012 mit der Diplomprüfung (Note: „gut“ - 2,5) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Betriebswirt (FH)“ führte. Durch Verfügung der Beklagten vom 26. März 2013 wurde die Dienstzeit des Klägers aufgrund der am 17. März 2008 abgegebenen Verpflichtungserklärung auf 13 Jahre (Dienstende: 30. Juni 2021) festgesetzt. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 25. November 2013 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und sodann mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (nachfolgend: BAPersBw) vom 4. Februar 2014 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr dem BAPersBw mit, dass als Kosten für das Studium des Klägers ein Betrag in Höhe von 43.119,68 Euro ermittelt worden sei. Nach der beigefügten Berechnungsübersicht wurden bezüglich der Kostenermittlung methodisch - getrennt nach den Studienjahren 2009/2010 bis 2012/2013 - die im Staatshaushalt ausgewiesenen Personalkosten und sonstigen Betriebskosten (Material- und Verwaltungskosten) der Universität der Bundeswehr N1. summiert und auf die im jeweiligen Studienjahr konkret eingeschriebenen Studierenden umgelegt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 wurde der Kläger zu einer Rückforderung angehört. Der Rückforderungsbetrag werde voraussichtlich bei etwa 37.000,00 Euro liegen. In dem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass der Betrag grundsätzlich in einer Summe zurückzuzahlen sei, je nach Einkommens- und Vermögenssituation aber eine Stundung/Ratenzahlung in Betracht komme. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Durch den am 11. März 2017 zugestellten Leistungsbescheid vom 8. März 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen auf 29.480,32 Euro festgesetzten Betrag als verbleibenden geldwerten Vorteil seines Studiums an der Universität der Bundeswehr N1. zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen seiner Entlassung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) die entstandenen Kosten zu erstatten habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit seinem Studium stünden. Diese Summe belaufe sich - ausweislich einer dem Bescheid beigefügten Berechnung - in seinem Fall auf 43.119,68 Euro. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, die im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen sei, müsse der Kläger als anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten jedoch nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil aus dem Studium sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen zu sehen. Das am 12. Dezember 2012 abgeschlossene Studium sei auch im zivilen Bereich verwertbar, sodass vom Kläger der fiktive Betrag zurückverlangt werden könne, den er selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. Der Betrag sei aufgrund des Zahlenmaterials aus der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ berechnet worden. Es sei sachgerecht, die Sozialerhebung zu Grunde zu legen, da die tatsächlich ersparten Aufwendungen im Einzelfall nicht mehr zu ermitteln seien. Hiernach könnten monatliche Lebenshaltung- und Studienkosten vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 757,00 Euro und vom 1. Januar 2012 bis zum 12. Dezember 2012 in Höhe von 794,00 Euro angesetzt werden. Diese ersparten Aufwendungen entsprächen dem wirtschaftlichen Wert seiner Ausbildung und seien - da auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei - von ihm zurückzuerstatten. Insgesamt werde damit auf mehr als 31 % der tatsächlichen Ausbildungskosten verzichtet. Nachdem der Kläger auf die Anhörung vom 7. Februar 2017 nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er den Erstattungsbetrag in einer Summe zurückzahlen könne. Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Der Bescheid vom 8. März 2017 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Ansatz von 757,00 Euro bzw. 794,00 Euro verstoße gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz und der daraus folgenden Selbstbindung der Verwaltung. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers liege ein Bescheid der Beklagten aus einem vergleichbaren Fall vor, in dem pauschal nur 580,00 Euro monatlich berechnet worden seien. Dieser Betrag stelle das monatliche Maximum dar, sodass der Rückzahlungsbetrag auf 22.040,00 Euro zu reduzieren sei. Weiterhin habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2016 - 2 C 18.05 -) nur ein Betrag zurückverlangt werden dürfe, den er selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. So hätte er im Rahmen eines zivilen Studiums einen Anspruch gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Kindergeld gehabt. Diese hypothetische Einnahme in Höhe von 6.932,00 Euro mindere den Rückzahlungsbetrag. Auch sei von der Beklagten zu berücksichtigen, was sich auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 - ergebe, dass ihm unmittelbar aus dem zivilen Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen gezahlt worden wären. So hätte er im Rahmen eines zivilen Studiums bezahlte Praktika bzw. Bachelor- und Masterarbeiten absolvieren können, die mit bis zu 1.700,00 Euro monatlich vergütet worden wären. Überdies sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, da die Kostenermittlung der Beklagten weder nachvollziehbar, überprüfbar noch sachlich richtig sei. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode stelle ferner keine Ermessensentscheidung dar, da der Einzelfall nicht berücksichtigt werde. Unabhängig davon sei die Zahlung insgesamt auf null zu reduzieren, da er bei Eintritt in die Bundeswehr nicht gewusst habe, dass der Dienst gegen sein Gewissen verstoßen werde. Abgesehen von der Berechnung des Rückzahlungsbetrags an sich, führe die vorgesehene Rückzahlung in Raten zu einer wirtschaftlichen Knebelung, zumal das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Dauer der Ratenzahlung eines Soldaten schon im Ausgangsbescheid zeitlich begrenzt sein müsse. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger bei der Beklagten das Formular „Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrags/Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ ein. Hiernach hat der ledige, kinderlose Kläger zwischen 2014 und 2016 eine Ausbildung zum Landwirt absolviert und ist seit dem Jahr 2016 als angestellter Landwirt tätig. Er beziehe aus einem Arbeitsverhältnis bei der Gutsverwaltung Nieheim ein monatliches Einkommen von 2.000,00 Euro brutto bzw. 1.366,21 Euro netto. Durch den am 15. November 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid des BAPersBw vom 8. November 2017 wurde der Widerspruch im Wesentlichen zurückgewiesen (Ziffer 1). Der Ausgangsbescheid vom 8. März 2017 wurde durch den Widerspruchsbescheid insofern ergänzt, als dem Kläger eine Stundung durch Einräumung einer Ratenzahlung gewährt (Ziffer 3) und er anknüpfend hieran verpflichtet wurde, Änderungen in seinen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen (Ziffern 3 und 4). Die monatliche Zahlungsrate wurde auf 180,00 Euro festgesetzt (Ziffer 2). Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 8. März 2017. Ergänzend führte sie an: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Der durch den Kläger angeführte Betrag von 580,00 Euro sei lediglich einer von mehreren Einzelposten bei einer gesonderten Berechnungsmethode, sodass es schon keine Verwaltungspraxis dahingehend gegeben habe, als Ausbildungskosten nur diesen monatlichen Betrag zurückzufordern. Auch stehe es ihr frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen. Weiterhin sei der pauschale Ansatz der Kosten nicht ermessensfehlerhaft. Mit der rückwirkenden Kostenermittlung könne keine Berechnung des tatsächlichen Umfangs der ersparten Aufwendungen verbunden sein. Die angegriffene Kostenaufstellung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr sei zum einen inhaltlich richtig, zum anderen sei diese Berechnung für die Festsetzung des Rückforderungsbetrags ohnehin nicht maßgebend, da der geldwerte Vorteil vor dem Hintergrund der ersparten Aufwendungen berechnet werde. Ferner sei das hypothetische Kindergeld bzw. die hypothetischen Vergütungen nicht zu berücksichtigen gewesen, da die Berechnungsmethode alleine auf die ersparten Aufwendungen abstelle. Die insoweit durch den Kläger angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts betreffe eine andere Konstellation, nämlich Ausbildungsvergütungen im Rahmen einer beruflichen Ausbildung. Auch stehe das Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 EStG nur den Eltern des Klägers zu. Aufgrund der im Widerspruchsverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen werde dem Kläger - in Ergänzung des Ausgangsbescheids - eine Ratenzahlung von 180,00 Euro monatlich eingeräumt. Am 1. Dezember 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht C. erhoben. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in XXXX O. gelebt hat, hat das Verwaltungsgericht C. die Sache mit Beschluss vom 25. Januar 2018 gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren, schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 8. März 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2017. Ergänzend macht sie, unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, geltend, dass es im Rückzahlungsbescheid keiner zeitlichen Begrenzung der Ratenzahlung bedürfe, da die Rückzahlungsdauer wesentlich von den zukünftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Personalakte (1 Ordner), sowie auf die weiteren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Festsetzungs- und Widerspruchsakte, jeweils 1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Der Kläger hat ein solches Einverständnis durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar 2018 erteilt, die Beklagte durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018. B. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 enthaltene Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 29.480,32 Euro wendet, da die Entscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als sie sich gegen die in Ziffer 2 enthaltene rechtswidrige Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 180,00 Euro richtet. Im Übrigen sind die Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten (Ziffern 3 und 4) jedoch nicht zu beanstanden (II.). I. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 enthaltene Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 29.480,32 Euro ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer Rechtsgrundlage, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (1.); sie ist auch nicht ermessensfehlerhaft (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SG. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium an der Universität N1. verbunden war, ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer durch Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden, was gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist auch mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 S 2802/18 -, juris Rn. 9 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 41. 2. Die danach grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von 29.480,32 Euro ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr im Rahmen seines Ermessens (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG: „kann“) ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. Denn die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 15, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 29 ff.; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 45 ff. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 253/16 -, juris Rn. 28; VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 912/17 -, juris Rn. 52; VG N1. , Urteil vom 13. Dezember 2013 - M 21 K 12.700 -, juris Rn. 23. Die unter Ziffer 1 getroffene Regelung genügt den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Insbesondere hat sie den im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG zulässigen Rahmen der Ermessensausübung nicht überschritten, da sie den Rückforderungsbetrag nach Grundsätzen bemessen hat, die mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar sind. Das Gericht nimmt daher zunächst wegen der näheren Begründung seiner Entscheidung auf die zu Ziffer 1 zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist hinsichtlich der im Widerspruchs- und Klageverfahren erhobenen Rügen des Klägers auszuführen: a) Soweit der Kläger geltend macht, dass der Rückforderungsbetrag schon deswegen auf null zu reduzieren sei, da ihm sonst die Kriegsdienstverweigerung zum Vorwurf gemacht werde, so vermag dies keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsverpflichtung zu begründen. Wie bereits ausgeführt, ist die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, grundsätzlich mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 39; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 28. Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden. Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs dieses Grundrechts, da dieser nämlich darin besteht, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Art. 4 Abs. 3 GG schützt nicht vor einer Erstattungspflicht von Ausbildungskosten. Die Erstattungspflicht ist jedenfalls objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Ausgleichs ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris Rn. 32. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt, ist ein Ausgleich zwischen dem finanziellen Interesse der Beklagten und der Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG des Klägers mithin nur über eine Reduzierung des Erstattungsbetrags vorzunehmen. b) Die insoweit von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte war nicht aufgrund der durch den Kläger geltend gemachten Selbstbindung der Verwaltung gehalten, lediglich einen Betrag von 580,00 Euro monatlich zurückzufordern. Dies folgt daraus, dass eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, im Rahmen der Rückforderung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG lediglich einen Betrag von 580,00 Euro monatlich anzusetzen, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Sofern der Klägerbevollmächtigte vorträgt, ihm würde ein Bescheid vorliegen, in dem durch die Beklagte so verfahren worden sei, so bleibt er einen Nachweis schuldig. Weiter hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar vorgetragen, dass es keine derartige Verwaltungspraxis gegeben habe, da bislang neben den 580,00 Euro als Teilposten stets noch weitere Posten wie Studiengebühren, Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für Lernmitteln zurückgefordert worden seien. Substantiierte Einwendungen gegen diese Begründung hat der Kläger nicht vorgebracht. Vielmehr spricht eine Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte dafür, dass es bei der Beklagten keine derartige durch den Kläger geltend gemachte ständige Verwaltungspraxis gab. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18. 881 -, juris Rn. 52; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2018 - W 1 K 17.524 -, juris Rn. 19; VG N1. , Urteil vom 26. Juni 2017 - M 21 K 16.2773 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 23 K 3576/14 -, juris Rn. 56. Das Gericht nimmt dazu insbesondere Bezug auf die zitierte Entscheidung des VG N1. - M 21 K 16.2773 -, wonach die Beklagte in dem dort zu Grunde liegenden vergleichbaren Fall noch unter Heranziehung der „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ für das Jahr 2009 einen monatlichen Betrag von 747,59 Euro, für das Jahr 2010 einen Betrag von 769,27 Euro und für das Jahr 2011 einen Betrag von 791,58 Euro von dem Soldaten zurückgefordert hat. Vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 6 (726,52 Euro im Jahr 2008 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 %). Dies zeigt deutlich, dass sich die Beklagte nicht im Sinne einer ständigen Verwaltungspraxis lediglich auf die Rückforderung von 580,00 Euro beschränkt hat. Eine entsprechende Reduzierung des Erstattungsbetrags ist mithin gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass es eine von der hier angewandten Berechnungsmethode abweichende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend gegeben hat, die in den Urteilen des VG N1. bzw. VG Magdeburg genannten - jährlich mit 2,9 % fortgeschriebenen - Beträge anzusetzen, so fehlt es jedenfalls an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Denn der Kläger ist durch die an der Sozialerhebung orientierten Berechnungsmethode besser gestellt worden, da die Beklagte nach der anderen Berechnungsmethode anstatt eines Betrags von 29.480,32 Euro sogar einen Betrag von ca. 30.000,00 Euro zurückgefordert hätte. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich nach der hier nicht maßgeblichen Berechnungsmethode der monatliche Erstattungsbetrag jährlich um 2,9 % erhöht hätte, sodass für das Jahr 2012 ein monatlicher Betrag von ca. 814,00 Euro zu erstatten gewesen wäre. c) Ferner begründet das von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigte Zahlenmaterial keinen Ermessensfehler. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Berechnung der ersparten Aufwendungen auf die Durchschnittswerte der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks abstellt (aa). Auch die vergleichsweise Berechnung der tatsächlichen Kosten der Beklagten für das Studium des Klägers, welche eine - hier nicht erreichte - Höchstgrenze für die Erstattungssumme darstellt, ist nicht zu beanstanden (bb). aa) Die Beklagte hat mit der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ - vgl. http://www.sozialerhebung.de/download/20/soz20_hauptbericht_gesamt.pdf - eine zulässige Grundlage für die Berechnung der ersparten Aufwendungen gewählt. In dieser regelmäßig durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Die Sozialerhebung berücksichtigt mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die vom Kläger ersparten Aufwendungen für ein Studium außerhalb der Bundeswehr realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 55; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40. Soweit der Kläger geltend macht, die Berechnungsmethode sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar, so begründet dies keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ca. 650 Seiten umfassende Studie des Deutschen Studentenwerks stellt kleinteilig sowohl die Ergebnisse der Erhebung als auch die angewandten Methoden dar. So werden u.a. auf den Seiten 41 ff. sowohl die Untersuchungsziele, die Erhebungsinstrumente als auch Daten zum Rücklauf und zur Repräsentativität der Studie beschrieben. Danach haben ca. 13.000 Studierende - verteilt auf alle Bundesländer und Studiengänge - an der Studie teilgenommen. Soweit einzelne Abweichungen zwischen der realisierten Stichprobe und der Grundgesamtheit der Studierenden gegeben waren, wurde dies durch eine Gewichtung von Einzelfällen berücksichtigt, sodass die Studie insgesamt ein ausgewogenes Bild der Studierendenlandschaft aufweist. Dafür, dass die bei der Sozialerhebung angewandte Befragungsmethode insbesondere im Hinblick auf Stichprobenbildung, Rücklauf und Repräsentativität fehlerhaft sein könnte, trägt der Kläger nichts Stichhaltiges vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr spricht für die praktische Verwendbarkeit der Sozialerhebung, dass diese über mittlerweile 20 Erhebungen hinweg durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert und durch den Gesetzgeber für Entscheidungen (z.B. Festlegung der BaföG-Sätze) genutzt wird. Dass diese Zahlen nicht sämtliche individuellen Lebenslagen der Studierenden in der Bundesrepublik wiederspiegeln, versteht sich dabei von selbst. Insbesondere die Ausgaben für Miete dürften regional voneinander abweichen, wobei Ballungsräume wie hier die Stadt/Region N1. eher von höheren Aufwendungen geprägt sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 18, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 20 -, dem die herrschende Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40 - und auch das erkennende Gericht folgt, ist angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Betrachtung eine generalisierende und pauschalierende Berechnungsmethode zulässig. Denn eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung kann nie mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein. Aus dem hypothetischen Umstand, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers - die vorliegend nicht ansatzweise substantiiert worden sind - möglicherweise geringer ausgefallen wären, folgt mithin kein Ermessensfehler. bb) Soweit der Kläger die Kostenaufstellung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Ausbildungskosten in Höhe von 43.119,68 Euro im vorliegenden Fall für die Bemessung der Rückzahlungsverpflichtung nicht prägend geworden ist. Diese Berechnung dient letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten jedenfalls höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag. Vgl. VG N1. , Urteil vom 13. Dezember 2013 - M 21 K 12.700 -, juris Rn. 33. Ein so gelagerter Fall liegt hier vor. Das Gericht hat mangels konkreter Anhaltspunkte keine Zweifel daran, dass die in der Verwaltungsakte hinreichend plausibel dargelegte Berechnung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Durchschnittskosten eines Studiums der Betriebswirtswirtschaftslehre an der Universität N1. für die Beklagte zutreffend darstellt. Diese Maximalkosten werden durch den vom Kläger geforderten Erstattungsbetrag nicht annähernd erreicht. d) Die Entscheidung der Beklagten ist weiterhin nicht deshalb ermessensfehlerhaft, da sie einen hypothetischen Bezug von Kindergeld im Rahmen eines zivilen Studiums unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ist Kindergeld nicht in Abzug zu bringen, auch wenn es im Rahmen eines zivilen Studiums erbracht worden wäre. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger nicht Anspruchsinhaber eines Kindergeldanspruchs gewesen wäre, sondern nur seine Eltern. Abgesehen davon ist ungewiss, ob die Eltern des Klägers das Kindergeld an diesen weitergeleitet hätten. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass der Kläger ohne die umfangreiche Unterstützung durch die Beklagte überhaupt ein Studium aufgenommen hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 76. Abgesehen davon steht eine Verrechnung des hypothetischen Kindergeldbezugs mit dem Sinn und Zweck der im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG vorzunehmenden Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG im Widerspruch. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil soll einerseits zwar sichergestellt werden, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Sie soll andererseits den Soldaten aber nicht begünstigen, sondern nur die Situation wiederherstellen, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Dabei ist das Folgende zu berücksichtigen: Der Kläger muss keinen Teil seiner während des Studiums bezogenen Geld- und Sachbezüge erstatten. Eine solche Rückforderung ist weder im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG noch sonst vorgesehen. Würde nun ein hypothetischer Kindergeldbezug in Abzug gebracht, dann würde der Kläger so gestellt, als hätte er - mangels eigener Einnahmen - Kindergeld bezogen, obwohl er die tatsächlich erhaltenen Bezüge, die das Kindergeld ausschließen, gerade nicht zurückzahlen muss. Ein danach kumulativer Bezug von Bezügen nach § 30 SG und dem hypothetischen Kindergeld verkehrt das mit dem Kindergeld verbundene Entweder-Oder-Verhältnis ins Gegenteil und ist damit mit dem Ziel, einen angemessenen Ausgleich der ersparten Aufwendungen zu erlangen, nicht vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 22. e) Aus den vorstehend unter dem Buchstaben d) genannten Gründen folgt auch, dass die Entscheidung der Beklagten, eine hypothetische Vergütung für Praktika bzw. Bachelor- Masterarbeiten außer Betracht zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft war. Eine Verrechnung wäre von nicht nachprüfbaren hypothetischen Erwägungen abhängig. Zudem würde sie den Soldaten, der seine Bezüge nicht erstatten muss, im Rahmen der Vorteilsabschöpfung begünstigen, da er dann so gestellt würde, als hätte er sowohl die Bezüge als auch etwaige Vergütungen aus einem zivilen Studium erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 53; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2018 - W 1 K 17.524 -, juris Rn. 20. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten - nicht rechtskräftigen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt in der Entscheidung die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommenssteuerlichen Existenzminimum liegen. Denn in einem solchen Fall hätten den Soldaten keine (existenzsichernden) Lebenshaltungskosten getroffen, die er mit ausbildungsfremden Mitteln hätte bestreiten müssen. Ersparte Lebenshaltungskosten als wirtschaftlichen Vorteil der absolvierten Ausbildung anzunehmen, sei demgemäß ermessensfehlerhaft. Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein solcher Fall liegt hier schon nicht vor. Der Kläger macht nicht geltend, dass er anstelle des Studiums eine duale Berufsausbildung absolviert hätte. Vielmehr zeigt sein Hinweis auf Bachelor- und Masterarbeiten, dass der Kläger eher ein ziviles Studium - ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung - absolviert hätte. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 53. Abgesehen davon ist eine Saldierung schon dem Grunde nach abzulehnen. Denn die Saldierung der ersparten Aufwendungen sowie einer hypothetischen Vergütung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40/13 -, juris Rn. 22. Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einem Praktikum bzw. einer Bachelor- Masterarbeitsstelle. Der Soldat auf Zeit hat für die Dauer seiner Fachausbildung keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keinen militärischen Dienst leisten. Demgegenüber ist ein Praktikum bzw. eine Bachelor- Masterarbeitsstelle im Bereich eines zivilen Studiums einem Arbeitsverhältnis angenähert. Die gezahlte Vergütung soll nicht nur zur Deckung der Lebenshaltungskosten beitragen, sondern die Arbeitsleistungen des Studierenden in gewissem Umfang entlohnen. Vgl. die zur dualen Berufsausbildung aufgestellten, auf den vorliegenden Fall jedoch übertragbaren Grundsätze BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 23 ff. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Klägervorbringen keine durchgreifenden Einwände gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 29.480,32 Euro. II. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Kläger zu einer monatlichen Ratenzahlung von 180,00 Euro zu verpflichten, ist rechtswidrig (1.). Im Übrigen sind die Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten (Ziffern 3 und 4) aber nicht zu beanstanden (2.). 1. Die Festsetzung der Ratenzahlung ist nicht bereits deswegen rechtswidrig, da sie nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wurde (a). Die festgesetzte Rate ist allerdings im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgebliche Einkommenssituation des Klägers zu hoch angesetzt, was zur Aufhebung der Regelung nach Ziffer 2 führt (b). a) Die Begrenzung der Ratenzahlung bedarf keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab. Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es entgegen der (bislang) in der Rechtsprechung umstrittenen Auffassung - bejahend bspw. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 -, juris Rn. 113; VG Halle (Saale), Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 A 26/14 -, juris Rn. 59 ff.; verneinend bspw. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 -, juris Rn. 63 - jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 38 f.; vgl. außerdem Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.299 -, juris Rn. 53 -, dem sich das erkennende Gericht aufgrund der oben genannten Argumente anschließt, nicht mehr. Den damit verbleibenden Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Raten vor. b) Die durch Ziffer 2 festgesetzte Rate in Höhe von 180,00 Euro monatlich ist allerdings rechtswidrig, da die Beklagte bei der Festlegung der Höhe - im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 8. November 2017 - nicht berücksichtigt hat, dass sich der dem Kläger zu belassene Freibetrag gemäß § 850c ZPO aufgrund der Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) vom 28. März 2017 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 erhöht hat. Der Beklagten steht nach obigen Ausführungen auch bei der Festlegung der Ratenzahlung ein Ermessen zu. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG hat die Beklagte das Ermessen aber so auszuüben, dass ein Betroffener von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung nicht abgehalten wird. Dies gilt sowohl für die Frage des Erstattungsbetrags an sich als auch - wie hier - für die Frage der zulässigen Ratenhöhe. Denn auch die Aussicht auf eine Ratenzahlung, die über längeren Zeitraum hinweg zu einem Leben mit geringsten finanziellen Mitteln zwingt, kann einen Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhalten. Vgl. im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 S 2802/18 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris Rn. 41 ff. Dies hat die Beklagte im Grundsatz auch erkannt, da sie - was sachgemäß ist - die Ratenhöhe auf den gemäß § 850c ZPO pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens beschränkt hat. Nach dieser Vorschrift ist ein Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar, da dieses insbesondere zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt wird. Der damit verbundene Grundsatz, dass auch einer überschuldeten Person ein bestimmter Anteil ihres Erwerbseinkommens belassen wird, ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Der danach zu bestimmende Freibetrag ist abhängig von der Höhe des Einkommens sowie von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Freibetrag wird alle zwei Jahre durch Bekanntmachungen aktualisiert und in Anlage 1 zu § 850c ZPO zahlenmäßig ausgewiesen. Vor dem Hintergrund eines Nettoeinkommens des Klägers von 1.366,21 Euro, welches auch die Beklagte zu Grunde legte, ergibt sich nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2017 gültigen Tabelle ein pfändbarer Betrag von nur 158,34 Euro monatlich. Ist daher die Festlegung der Ratenhöhe ermessensfehlerhaft, so ist die Regelung zur Ratenhöhe aufzuheben. Der Bestand der Erstattungsforderung an sich und der übrigen Zahlungsmodalitäten bleiben davon jedoch unberührt. Es obliegt insoweit der Beklagten, die durch die Aufhebung der Festsetzung der Ratenhöhe entstandene „Lücke“ im Bescheid zu schließen. 2. Die übrigen Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten sind nicht zu beanstanden. Die gewährte Einräumung einer Stundung gemäß Ziffer 3 des Bescheids vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2017 ist für den Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft und kann ihn damit nicht in subjektiven Rechten verletzen. Die mit der Stundung verbundene Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung von Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Ziffern 3 und 4) ist vor dem Hintergrund der offenen Forderung der Beklagten gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 38 ff. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger im Hinblick auf die aufgeworfenen komplexen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.