Urteil
1 K 824/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0309.1K824.16.00
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Leitsätze
Die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten besteht dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten besteht dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld in Höhe von 44.776,57 Euro. Die 1982 geborene Klägerin wurde nach erfolgreicher Ausbildung zur Kinderkrankenschwester zum 1. Juli 2005 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie wurde im Juli 2005 darüber informiert, dass sie die Ausbildungskosten erstatten müsse, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausscheide. Ihre Dienstzeit wurde auf die volle Verpflichtungszeit von 17 Jahren festgesetzt. Von Oktober 2005 bis März 2013 absolvierte die Klägerin erfolgreich ein Studium der Humanmedizin an der RWTH Aachen, welches aufgrund Elternzeit von Dezember 2010 bis Februar 2013 unterbrochen war. Im Oktober 2012 wurde die Klägerin darüber belehrt, dass sie Ausbildungskosten auch bei einer Entlassung aus der Bundeswehr wegen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zurückerstatten müsse. Mit Abhilfebescheid vom 12. August 2013 wurde die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt und mit Bescheid vom 4. September 2013 mit Ablauf des 23. September 2013 aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Nach Anhörung forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SG Ausbildungsgeld in einer Höhe von 47.303,44 Euro von der Klägerin zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin sei tatsächlich Ausbildungsgeld i.H.v. 121.776,75 Euro gezahlt worden. Nach Maßgabe eines Erlasses vom Juli 2002 haben man mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 GG eine fiktive Berechnung vorgenommen, nach der der Klägerin insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil von 47.303,44 Euro zugeflossen sei. Nur diesen Betrag fordere man zurück, aufgrund der Härteklausel werde daher auf eine Rückforderung von mehr als 61 % der tatsächlich geleisteten Mittel verzichtet. Da die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, gehe man davon aus, dass sie den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Die Klägerin begründete ihren fristgemäß eingelegten Widerspruch unter anderem damit, dass der Anspruch nicht mittels Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könne. Zudem sei die Berechnung der Forderung für das Jahr 2013 nicht nachvollziehbar, auch sei eine fiktive Berechnung monatlicher Lebenshaltungskosten, welche die BAföG-Sätze überschreite, unzulässig. Die aktuelle Rückforderungspraxis der Bundeswehr beruhe auf dem Erlass von 2012. Danach seien bei Studierenden, die wie die Klägerin ihr Studium vor Oktober 2008 begonnen hätten, noch die alten Bemessungsgrundsätze des Erlasses aus dem Jahr 2002 anzuwenden. Dieser damalige Erlass regele jedoch alle Rückforderungsfälle einheitlich, besondere Grundsätze für Kriegsdienstverweigerer seien nicht vorgesehen. Ermessenserwägungen, die besondere Rücksicht auf die Situation von Kriegsdienstverweigerer nähmen, fehlten in dem Erlass. Die Klägerin habe keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht, weil die Beklagte bei Stundungen Stundungszinsen von 4 % erhebe und es hierdurch zu einer Verschuldungsspirale kommen könne. Der besonderen Härte sei nur durch eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages Rechnung zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 wurde dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben, soweit er einen Betrag von 44.776,57 Euro überstieg. Im Übrigen wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich Juli 2037. Dies entspreche dem Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde. Zur weiteren Begründung führte das Bundesamt aus, dass es befugt gewesen sei, mittels Verwaltungsakt vorzugehen. Die in der Rechtsprechung als selbstverständlich vorausgesetzte Befugnis zur Geltendmachung des Rückforderungsbetrags durch Leistungsbescheid ergebe sich jedenfalls mittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Grundsätzlich sei die Behörde auch dann ermächtigt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt sei, jedoch der betreffende Bürger mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehe. Ebenso wie das Beamtenverhältnis sei das Soldatenverhältnis ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis, in dem der Dienstherr den Soldaten hoheitlich gegenüber stehe. In der Sache habe man nicht mehr auf die Bemessungsgrundsätze aus dem Erlass vom Jahre 2002 zurückgegriffen, sondern nunmehr zur Ermittlung der fiktiven Lebenshaltungskosten auf die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks abgestellt. Diese Erhebung sei auch Basis für die Festsetzung der BAföG-Sätze. Zudem habe man die Dauer der Mutterschutzzeit und der Elternzeit nicht mehr einbezogen. Insgesamt belaufe sich der Erstattungsbetrag daher nur noch auf 44.776,57 Euro. Zu Recht liege der ansetzbare monatliche Betrag nach der Sozialerhebung über dem BAföG-Höchstsatz von 670,- Euro. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 56 Abs. 4 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen, Kriegsdienstverweigerer dürften nicht durch die drohende Rückforderung davon abgehalten werden, ihrem Gewissen zu folgen. Daher würden nur die Kosten der Ausbildung im Umfang des geldwerten Vorteils zurückgefordert. Dieser Vorteil sei derjenige, der der Klägerin aus der Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben tatsächlich und nachprüfbar verbleibe. Zudem habe man durch den Verzicht eines Teils der Forderung von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zahlungspflicht bei Ratenzahlungen nicht während des gesamten weiteren Berufslebens ehemaliger Soldaten andauern dürfe, sei der Rückzahlungszeitraum bis zum Jahr 2037 begrenzt worden. Die Klägerin hat am 14. April 2016 Klage erhoben und zur Begründung ihre Ausführungen im Widerspruch wiederholt. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Oktober 2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist verpflichtet, den Betrag von 44.776,57 Euro an Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war; dies gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, dass die Geltendmachung mittels Leistungsbescheides rechtmäßig ist und § 56 Abs. 4 SG insoweit die VA-Befugnis vermittele. Die Kammer folgt den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darlegung diesbezüglich ab, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Auch in der Sach ist das Erstattungsbegehren rechtmäßig. Dass die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer besteht, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, juris. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bestimmt allerdings, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Auch wenn es sich bei dieser Norm um eine sogenannte Koppelungsvorschrift handelt, die im Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff ("besondere Härte") verwendet und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung ("kann") vorsieht, ist sie nicht im Sinne einer einheitlichen Ermessensanwendung zu verstehen, sondern zerfällt in einen gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestand (besondere Härte) und ein nur beschränkt gerichtlich zu überprüfendes Rechtsfolgeermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2016 - 1 A 253/16 - und vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, beide nrwe.de. Ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG liegt vor. Diese Härtefallregelung hat ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbots. Eine besondere Härte ist demnach zu bejahen, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, denen der Soldat sich nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Rechts, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG), muss dies stets dann angenommen werden, wenn ein Soldat entsprechend diesem Recht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, a.a.O. Durch die Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden. Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 121.776,75 Euro ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 44.776,57 Euro auch ermessensgerecht gehandelt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat in diesem Sinne bei dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Ist mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung durch einen Soldaten ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzunehmen, darf die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nicht abschrecken; die Annahme eines Härtefalls mit der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits schaffen soll. Die Interessen des Dienstherrn bestehen darin, eine Ausbildung, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur zu finanzieren, wenn er danach für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel den Verpflichtungszeitraum - von den durch den Soldaten im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten auch profitieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, a.a.O. Dies bedeutet mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den Ersparnissen zählen unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch mittelbare Ausbildungskosten, zu denen unter anderem die (allgemeinen) Lebenshaltungskosten gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 -, a.a.O. Lebenshaltungskosten sind aber nur dann im vorgenannten Sinne "erspart", wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte "selbst mitbringen" müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris. Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Humanmedizin, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldatin auf Zeit finanziert hat, grundsätzlich der Fall. Ein solches Studium wird auf dem privaten Ausbildungsmarkt üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder einem sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studenten selbst finanziert werden. Die Vorgehensweise der Beklagten, die erstattungsfähigen Aufwendungen der Klägerin fiktiv, und zwar ausgehend von dem besagten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung zu berechnen, begegnet keinen Bedenken. Diese Grundsätze stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn sie berücksichtigen mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von "Normalstudierenden" genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die der Klägerin ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Vgl. zur Fassung der "Bemessungsgrundsätze" aus dem Jahr 2002 (PSZ I 8 - AZ 16-02-11) Bayer. VGH, Beschluss vom 8. August 2014 - 6 ZB 13.1527 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 - juris. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch zutreffend dargelegt, sich auf die aktuell fortgeschriebenen "Bemessungsgrundsätze" vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - AZ 16-02-11) gestützt zu haben. Grundlage der fiktiven Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten ist nunmehr der Bericht "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" (zu finden unter anderem unter www.bmbf.de). Danach ergeben sich für die Berechnung der Lebenshaltungskosten die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Sätze. Auch ein Ermessensfehler durch die zeitliche Ausgestaltung der Zahlungspflicht scheidet aus. Durch die Regelung im Widerspruchsbescheid und die damit vorgenommene zeitliche Beschränkung der Zahlungspflicht hat die Beklagte eine etwaige dauerhafte - für das gesamte Berufsleben bestehende - knebelnde Wirkung ihrer Entscheidung ausgeschlossen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - und vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris. Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, nrwe.de Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen. Dass die Beklagte zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht gestundet hat, liegt allein in der entsprechenden Weigerung begründet, diesbezügliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation zu machen, um der Erhebung von Stundungszinsen zu entgehen. Die Frage, ob zu Recht Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben werden dürfen - vgl. hierzu die Revisionszulassung des BVerwG mit Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.15 (2 C 3.17) -, juris -, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Mangels positiver Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.