Beschluss
19 B 760/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
30mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht zur Sicherung der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme nach §41 Abs.1 S.2 SchulG NRW ist verfassungsgemäß und ergänzt zivilrechtliche Pflichten.
• Ein verfassungsgerichtlich begründeter Einwand gegen die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung elterlicher Pflichten rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, wenn die vorgetragenen Begründungsgründe innerhalb der Frist nicht ausreichen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antrag widersprüchliche oder unvollständige Angaben zum Vermögen enthält und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtliche Elternpflicht zur Schulteilnahme verfassungsgemäß • Eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht zur Sicherung der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme nach §41 Abs.1 S.2 SchulG NRW ist verfassungsgemäß und ergänzt zivilrechtliche Pflichten. • Ein verfassungsgerichtlich begründeter Einwand gegen die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung elterlicher Pflichten rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, wenn die vorgetragenen Begründungsgründe innerhalb der Frist nicht ausreichen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antrag widersprüchliche oder unvollständige Angaben zum Vermögen enthält und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Schulbesuchsanordnung für seinen 14-jährigen Sohn K. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag teilweise abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Er rügte verfassungsrechtliche Bedenken gegen §41 Abs.1 Satz2 SchulG NRW und behauptete, die Norm sei formell verfassungswidrig und damit nichtig. Ferner wandte er sich gegen die Ermessensausübung der Bezirksregierung und reklamierte ein Grundrecht auf Freiheit von staatlicher Erziehung. Parallel begehrte er Prozesskostenhilfe; das VG lehnte diese mit Blick auf unvollständige Vermögensangaben und fehlende Erfolgsaussicht ab. Das OVG prüfte die fristgerecht vorgetragenen Begründungsgründe und entschied über Beschwerde und PKH-Beschwerde. • Prüfungsumfang: Die Überprüfung der Beschwerde beschränkt sich auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe (§146 VwGO). • Rechtsnatur §41 Abs.1 S.2 SchulG NRW: Die Vorschrift begründet eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule zur Sicherung der Unterrichtsteilnahme und ergänzt zivilrechtliche Pflichten; das steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung des Senats zu Elternpflichten und Aufsichtspflichten. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: §41 Abs.1 S.2 SchulG NRW ist mit Art.6 Abs.2 GG und den Kompetenzvorschriften vereinbar; elterliche Rechte sind zugleich Pflichten, die der Landesgesetzgeber öffentlich-rechtlich ausgestalten darf, und die allgemeine Schulpflicht nach Art.7 GG ist zu beachten. • Zurückweisung verfassungsrechtlicher Rügen: Die vom Antragsteller vertretene selektive Verfassungsinterpretation berücksichtigt nicht die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und rechtfertigt nicht den Schutz des fortgesetzten Schulfernbleibens seines Sohnes. • Ermessensprüfung: Die Einwände gegen die Ermessensausübung der Bezirksregierung und gegen einen staatlichen Erziehungsauftrag sind unbegründet; kein Grundrecht auf Freiheit von staatlicher Erziehung zu Gunsten des Antragstellers. • Prozesskostenhilfe: Die PKH war wegen unvollständiger und widersprüchlicher Vermögensangaben sowie fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nach §§166 VwGO, 117 ZPO bzw. §114 ZPO zu versagen. • Kosten- und Wertfestsetzung: Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; Streitwert für 19 B 760/16: 2.500 Euro. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; der Antragsteller verliert. Das OVG hat die teilweise Ablehnung des Aussetzungsantrags bestätigt, weil die binnenfristig vorgetragenen Gründe eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen und die verfassungsrechtlichen Einwände gegen §41 Abs.1 Satz2 SchulG NRW unbegründet sind. Zudem war Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen, als der PKH-Antrag unvollständige und widersprüchliche Vermögensangaben enthielt und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht besaß. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.