Beschluss
4 L 1607/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1126.4L1607.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses zu 2. keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 2. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 12. November 2020 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 12. November 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragsteller ist, soweit Ziffer 1. des für sofort vollziehbar erklärten Bescheids des Antragsgegners vom 12. November 2020 angegriffen wird, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO); soweit sich die Antragsteller gegen Ziffer 3. des Bescheids wenden, ist statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen). Der Antrag ist insgesamt zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 12. November 2020 ist unbegründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheids vom 12. November 2020 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in denjenigen Fällen, in denen – wie hier – die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes entfällt, schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Er hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn die unverzügliche und regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes der Antragsteller am Unterricht durch den Eintritt der aufschiebenden Wirkung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung verhindert würde. Denn die Durchsetzung der Schulpflicht sei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden könne. Damit liegt (noch) eine auf den Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen des Antragsgegners in der Sache zutreffend sind, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob das (private) Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hierbei kommt es insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. In der Regel überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Bescheid nach der allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Antragsgegner ein besonderes Interesse an der Vollziehung darlegen kann, das über das eigentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheids vom 12. November 2020. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung ergibt sich daraus, dass die in Ziffer 1. des Bescheids getroffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig ist und mit der Beschulung des Kindes der Antragsteller nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann. Die hier angefochtene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragstellern aufzugeben, dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der H. L. teilnimmt und dies durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen, ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 41 Abs. 1, Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG –. Nach § 41 Abs. 5 SchulG können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 angehalten werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Der Wortlaut der Norm des § 41 Abs. 5 SchulG, der vor allem auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Frage, ob auch der Erlass von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsverfügungen zulässig sein soll, nicht eindeutig. Doch sind Sinn und Zweck der Vorschrift dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Schulaufsichtsbehörde nicht allein zum Einschreiten mit Zwangsmitteln, sondern vorgelagert auch zum Erlass von (Grund-)Verfügungen wie der vorliegenden ermächtigen wollte, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die anschließend, wie § 41 Abs. 5 SchulG klarstellt, für den Fall der Nichtbefolgung im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind. Vgl. die Begründung des Gesetzgebers aus Anlass der Änderung des Schulgesetzes, Landtags-Drucksache 14/1572, S. 91 („In § 41 wird die … Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschaffen, Zwangsmaßnahmen gegenüber Eltern einzuleiten, die sich weigern, ihre Kinder in die Schule zu schicken.“); aus der Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 – 19 B 760/16 –, juris Rn. 2, 6; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 1 L 180/16 –, juris Rn. 12 und Urteil vom 17. November 2017 – 1 K 341/16 –, juris Rn. 16. Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung ist in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die C. B. die örtlich und sachlich zuständige Anordnungsbehörde (§§ 41 Abs. 5, 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Auch sind die Antragsteller vor Erlass des Bescheids angehört worden (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020, Bl. 1 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte III). Tatbestandlich setzt die Eingriffsnorm zunächst voraus, dass ein schulpflichtiger Schüler seine Schulpflicht nicht erfüllt. Das ist hier mit Blick auf das Kind der Antragsteller der Fall. Das elfjährige Kind U. , Sohn der Antragsteller, ist schulpflichtig, §§ 34, 37 Abs. 1 SchulG. Er ist auch nicht von der (Präsenz-)Schulpflicht befreit. Einen entsprechenden Antrag vom 11. August 2020 hat der Antragsgegner bereits unanfechtbar abgelehnt (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2020). Über einen neuerlichen Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht, gestellt am 21. Oktober 2020, ist derzeit ein Widerspruchsverfahren anhängig. Ungeachtet dessen ist nach dem gegenwärtigen Sachstand im gerichtlichen Eilverfahren nicht erkennbar, dass der Sohn der Antragsteller einen Anspruch auf Befreiung von der Präsenzschulpflicht hätte. Ein solcher Anspruch würde jedenfalls voraussetzen, dass glaubhaft gemacht ist, dass die mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern durch die mit dem Schulbesuch des Kindes verbundenen Infektionsgefahren einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wären. Hierzu bedarf es der Vorlage eines ärztlichen Attests. Aus dessen Inhalt muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Darüber hinaus muss erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt den Befund erhoben hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2020 – 4 L 1325/20 –, Umdruck S. 10 f. Diesen Anforderungen werden die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste vom 19. Oktober 2020 nicht gerecht. Im Attest des Arztes Dr. T. heißt es, dass die Antragstellerin an einer Eisenmangelanämie und an multiplen Medikamenten- und Nahrungsmittelallergien leide und dass sie damit aus medizinischer Sicht zu der Risikogruppe „im Rahmen der aktuell bestehenden Corona-Pandemie“ gehöre. Es müsse „bei Erkrankung mit Covid 19 mit einem schwereren Verlauf gerechnet werden“. Aus diesem Attest wird nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Antragsteller. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Q. bescheinigt dem Antragsteller mit Attest vom 19. Oktober 2020 lediglich, dass er seit vielen Jahren „unter chronischer Nasennebenhöhlenentzündung und Nasenpolyp“ leide und dass die Behandlung „öfter mit topischen, kortisonhaltigen Nasensprays“ erfolgt sei. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der in der Antragsschrift vorgebrachte Einwand der Antragsteller, sie seien „in keinem Schreiben dazu aufgefordert [worden], andere Unterlagen einzureichen“ und sie hätten bis zum heutigen Tag keine Antworten auf ihre Fragen erhalten. Im Schreiben der C. B. vom 22. September 2020 ist den Antragstellern zutreffend, klar und verständlich erläutert worden, welche Anforderungen an ein ärztliches Attest zu stellen sind, soweit es zu dem Zweck vorgelegt werden soll, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung vom Präsenzunterricht aus Gründen des Gesundheitsschutzes glaubhaft zu machen (Bl. 77 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte I). Der bestehenden Schulpflicht, die in Form des Besuchs einer Schule unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 SchulG) zu erfüllen ist, kommt das Kind der Antragsteller seit dem 12. August 2020 nicht nach. Anders als die Antragsteller meinen, hat U. auch keinen Anspruch auf (individuelles) Distanzlernen. Nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) findet der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht statt. Nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der vorgenannten Verordnung kann der Schulleiter gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung den Distanzunterricht einrichten. Das ist hier nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Kind U. oder die Antragsteller darauf einen Anspruch hätten. Denn die Antragsteller haben – was mit Blick auf die Voraussetzungen des hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 Abs. 5 der Verordnung erforderlich wäre – schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die mit dem Schulbesuch ihres Kindes verbundenen Infektionsgefahren einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wären (vgl. oben). Schließlich kann offen bleiben, ob in tatbestandlicher Hinsicht zusätzlich vorauszusetzen ist, dass für die Verletzung der Schulpflicht eine (Mit-)Verantwortung der mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommenen Eltern – hier der Antragsteller –gegeben ist. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 – 1 K 341/16 –, juris Rn. 25. Denn nach Lage der Akte spricht alles dafür, dass den Antragstellern die Verantwortung dafür zukommt, dass U. seine Schulpflicht nicht erfüllt. Es ist jedenfalls auch auf ihre Initiative zurückzuführen, dass das Kind dem Schulunterricht fernbleibt. § 41 Abs. 5 SchulG stellt die Entscheidung über das Einschreiten gegen die Eltern eines die Schulpflicht missachtenden Schülers mittels Ordnungsverfügung in das pflichtgemäße Ermessen der Schulaufsichtsbehörde. Es ist nicht erkennbar, dass die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Insbesondere ist die in Ziffer 1. des Bescheids getroffene Regelung nicht unverhältnismäßig. Sie verfolgt einen legitimen Zweck – die Durchsetzung der Schulpflicht (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) – und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Dafür, dass die Maßnahme schlechthin ungeeignet wäre, ist nichts ersichtlich. Auch steht dem Antragsgegner ein schonenderes, aber gleichermaßen effektives Mittel nicht zur Verfügung. Vor Erlass der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner – insbesondere Frau F. als Abteilungsleiterin der F1. – alle Mittel des informellen Einwirkens auf die Antragsteller ausgeschöpft, wie sich aus der im Verwaltungsvorgang I (Bl. 22 ff.) dokumentierten Korrespondenz zwischen Schule und Antragstellern ersehen lässt. Die ebenfalls mögliche zwangsweise Vorführung des Kindes (§ 41 Abs. 3 SchulG) wäre im Vergleich zu der hier erlassenen Ordnungsverfügung nicht als schonenderes Mittel, sondern als eingriffsintensivere Alternative einzustufen. Im Übrigen stellt die unter Ziffer 1. des Bescheids getroffene Maßnahme einen angemessen Ausgleich zwischen den kollidierenden Interessen – Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) einerseits und Schulpflicht andererseits – her. Schon bei abstrakter Betrachtung muss das Elternrecht mit Blick auf die Frage, ob das Kind überhaupt die Schule besucht, angesichts der sowohl landesverfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich vorgegebenen Schulpflicht zurückstehen. Nichts anderes kann mit Blick auf den hier zu entscheidenden Fall gelten, zumal – wie oben dargelegt – ein Anspruch auf Befreiung des Kindes U. vom Präsenzunterricht aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht besteht und er eine Beschulung im Wege des Distanzunterrichts nicht verlangen kann. Schließlich ist die Ordnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Antragsteller beharrlich geweigert haben, den Aufforderungen der Schulleitung nachzukommen, ihr Kind in die Schule zu schicken, sodass der Antragsgegner hier ein Einschreiten mittels Befehl und Zwang für geboten halten durfte. Das erforderliche besondere Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. der Verfügung vom 12. November 2020 ist ebenfalls gegeben. Die hartnäckige Weigerung der Antragsteller, ihren Sohn zur Schule zu schicken, lässt befürchten, dass das Kind U. sein Recht auf schulische Bildung und Erziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht wahrnehmen kann. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 12. November 2020 ist unbegründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung und dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Das ist hier nicht der Fall. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3. der angefochtenen Verfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3. des Bescheids vom 12. November 2020 sind §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG –. Weil sie den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt erlassen hat, ist die C. B. zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 56 Abs. 1 VwVG). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG liegen vor. Die zu vollstreckende Grundverfügung – Ziffer 1. des Bescheids vom 12. November 2020 – erlegt den Antragstellern eine Handlungspflicht auf und ist im Sinne des § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wirksam und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (vgl. oben). Auch die aus §§ 60, 63 VwVG sich für die Zwangsgeldandrohung ergebenden besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragstellern eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen durch Ziffer 1. des Bescheids auferlegten Verpflichtung gesetzt. Die Frist von sechs Tagen ist hier vor dem Hintergrund, dass die Befolgung der in der Grundverfügung auferlegten Handlungspflicht, das Kind zur Schule zu schicken, ohne großen Aufwand ins Werk gesetzt werden kann, nicht zu beanstanden. Die Bemessung des Zwangsgeldes bewegt sich mit den hier angedrohten 500,-- Euro innerhalb des durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ist der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Auch wenn die Antragsteller ausweislich ihres Prozesskostenhilfeantrags nicht über größere finanzielle Mittel zu verfügen scheinen, ist auch und gerade ihr wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung der ihnen auferlegten Handlungspflicht zu berücksichtigen, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG. Fehler bei der Ausübung des Vollstreckungsermessens sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.