Beschluss
19 A 33/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0907.19A33.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen der Zulassungsschrift ergeben sich jedoch weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.), noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (III.). Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (IV.). I. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Die umfangreiche Kritik des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, auf den sich die streitige Schulbesuchsanordnung ‑ Nr. 1 des Bescheids der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 ‑ stützt, begründet ebenso wenig ernstliche Zweifel wie seine Auffassung, es bestünden rechtliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers war bereits Gegenstand des vorangegangenen Eilbeschwerdeverfahrens 19 B 760/16, das die sofortige Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Schulbesuchsanordnung betraf. Die im Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 24. August 2016 dargestellten Grundsätze gelten weiterhin. Danach unterliegt § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bestimmung normiert im Einklang mit Art. 6 GG eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insoweit die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es schulpflichtig ist. Sie ist mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ebenso wie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 – 19 B 760/16, 19 E 555/16 -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung. Ebenso wenig ergeben sich aus der Zulassungsbegründung Anhaltspunkte, die eine fehlerhafte Ermessensausübung der Bezirksregierung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW zu begründen vermögen. Die hierzu erhobenen Rügen haben, auch soweit sie sich gegen den Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG richten, in dem Beschluss des Senats vom 24. August 2016 Berücksichtigung gefunden. Dass sich an der Tatsachenlage seit der Entscheidung des Senats vom 24. August 2016 etwas geändert hat, macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere hat er auch im Zulassungsverfahren nicht auf geeignete Weise nachgewiesen, dass sein Sohn an gesundheitlichen Beschwerden leidet, derentwegen ihm der Schulbesuch nicht möglich ist. Die seit vielen Jahren bestehenden Probleme aller beteiligten Personen, K. zu einem freiwilligen Schulbesuch zu bewegen, ändern nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger als Erziehungsberechtigten gerichteten Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass K. am Unterricht der Gesamtschule F. , deren Schüler er seit 2015 ist, teilnimmt. Die Geeignetheit der Verfügung steht auch nicht deshalb in Frage, weil, wie der Kläger meint, es nicht ausgeschlossen sei, dass er infolge einer unklaren Rechtslage strafrechtlich belangt werden könne, wenn er seinen Sohn unter Anwendung von Gewalt und Zwang in die Schule ziehe und er zudem unwiderlegt geltend gemacht habe, aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, erzieherisch auf seinen Sohn einzuwirken. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (Seiten 11 f. des Urteilsabdrucks) Bezug genommen, die der Senat teilt. Darüber hinaus verkennt der Kläger die rechtlichen Anforderungen, die an die Geeignetheit der streitigen Schulbesuchsanordnung zu stellen sind. Es ist ausreichend, dass sie für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Die Verfügung gebietet dem Kläger nicht, sich mit nicht legalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme von K. am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen einzusetzen. Um eine diesem Zweck förderliche Maßnahme handelt es sich bei der Schulbesuchsanordnung schon deshalb, weil der Kläger kraft seiner Stellung als Erziehungsberechtigter ebenso wie die Mutter von K. aufgrund der bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Ob in Ausübung dieser Befugnis ergriffene Maßnahmen bei K. auch Erfolg zeitigen, spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Rolle. Eine Überprüfung des Lernstandes und der sonstigen, insbesondere sozialen Entwicklung von K. kommt demgegenüber als milderes Mittel nicht in Betracht. Diese sicherte nicht den mit der Schulbesuchsanordnung verfolgten Zweck, einen regelmäßigen Schulbesuch von K. zu gewährleisten, ist mithin nicht gleich geeignet. II. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie unter I. ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen sind entweder höchstrichterlich geklärt oder einer solchen Klärung wegen fehlender Verallgemeinerungsfähigkeit nicht zugänglich. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche der Senat in Rn. 5 des bereits erwähnten Beschlusses vom 24. August 2016 zitiert hat, ist geklärt, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur verwaltungsrechtlichen Sanktionierung von Schulpflichtverstößen wie diejenige in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (so der sinngemäße Inhalt der ersten vom Kläger formulierten Grundsatzfrage). Dasselbe gilt für die dritte Frage, ob das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes von der in § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierten Schulbesuchspflicht „bundesverfassungsrechtlich hinzunehmen“ ist. Auch diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bejahendem Sinn geklärt. Vgl. die bei OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 ‑ 19 A 2031/13 ‑, juris, Rn. 15 ff. zitierten Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG. Die zweite der vom Kläger formulierten Fragen schließlich ist einer grundsätzlichen Klärung wegen fehlender Verallgemeinerungsfähigkeit nicht zugänglich. Sie betrifft die Verhältnismäßigkeit einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, die sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen lässt. Der Kläger benennt in seiner Antragsbegründung keine Umstände, aus denen sich ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf in Bezug auf die höchstrichterlich geklärte erste und dritte Frage im angestrebten Berufungsverfahren ergeben könnte. IV. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - hier in Gestalt der vom Kläger erhobenen Aufklärungsrüge - ist nicht dargelegt. Sind - wie im vorliegenden Fall - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 26, m. w. Nachw. Ausgehend davon zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich eine Beweiserhebung gemäß dem im Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2017 angekündigten Beweisantrag dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste. Auf das Argument des Verwaltungsgerichts, mangels hinreichender Aktualität ergäben sich aus dem Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013 keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Behauptung, er, der Kläger, sei „seiner Persönlichkeit sowie Wesen nach nicht in der Lage, für den regelmäßigen Schulbesuch des K. zu sorgen“, geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Soweit das Verwaltungsgericht zudem darauf verwiesen hat, der Kläger müsse sich grundsätzlich daran festhalten lassen, dass ihm die elterliche Sorge und die gesetzliche Vertretung seines Kindes gemeinsam mit seiner Ehefrau zustehe, hält der Kläger dem lediglich entgegen, diese Annahme erscheine „zu engherzig“. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).