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Beschluss

19 B 941/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.19B941.22.00
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Leitsätze

Die Durchsetzung der Schulpflicht nach § 41 SchulG NRW ist mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar (wie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2023 19 B 70/23 , juris, Rn. 5).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht nach § 41 SchulG NRW ist mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar (wie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2023 19 B 70/23 , juris, Rn. 5). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 18 K 2708/22 VG Düsseldorf gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 2. März 2022 stattzugeben. In dieser Ordnungsverfügung hat die Bezirksregierung die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, den Schulbesuch ihres Sohnes K. ab sofort sicherzustellen (Nr. 1). Gleichzeitig hat sie der Antragstellerin für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung bis zum 9. März 2022 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Mit ihrer Beschwerdebegründung sowie mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 verfolgt die Antragstellerin ihre größtenteils schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Schulpflicht und deren Durchsetzung seien mit höherrangigem Recht unvereinbar (1.), die angefochtene Schulbesuchsaufforderung sei im engeren Sinn unverhältnismäßig (2.) und auch das angedrohte Zwangsgeld sei ungeeignet (3.). Diese Rügen der Antragstellerin bleiben erfolglos. 1. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter Nrn. 2 und 3 der Beschwerdebegründung, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Schulpflicht und deren Durchsetzung seien mit höherrangigem Recht unvereinbar. Insoweit ist für die wichtigsten Bestimmungen in § 41 SchulG NRW, insbesondere für die Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht, in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass sie mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar sind. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2009 ‑ 1 BvR 1358/09 ‑, NJW 2009, 3151, juris, Rn. 5 und 14 (zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW), und vom 21. April 1989 ‑ 1 BvR 235/89 ‑, juris, Rn. 3 (zum früheren SchpflG NRW); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2023 ‑ 19 B 70/23 ‑, juris, Rn. 5, vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 16 ff., vom 23. Dezember 2020 ‑ 19 B 1756/19 ‑, juris, Rn. 13 ff., vom 7. September 2018 ‑ 19 A 33/18 ‑, juris, Rn. 4, und vom 24. August 2016 ‑ 19 B 760/16 u. a. ‑, NVwZ-RR 2017, 38, juris, Rn. 4 m. w. N. Ebenso ist das in Deutschland geltende Verbot häuslichen Privatunterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht nach der von der Antragstellerin selbst zitierten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere mit dem Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK sowie dem Recht auf Bildung und auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern aus Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Schulpflicht und zum Ausschluss häuslichen Privatunterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht im deutschen Bildungssystem wiederholt festgestellt, dass der Staat mit der Einführung eines solchen Systems die Integration von Kindern in die Gesellschaft sicherstellen und der Entstehung von Parallelgesellschaften vorbeugen wollte und dass diese Erwägungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie übereinstimmen und in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Schaffung und Auslegung von Regeln für ihre Bildungssysteme fallen. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2019 ‑ 18925/15 ‑, FamRZ 2020, 33, juris, Rn. 42 m. w. N., 50 f.; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 6. April 2023 ‑ 9 S 15/22 ‑, juris, Rn. 92 m. w. N. Mit ihrer Beschwerdebegründung vertritt die Antragstellerin die Rechtsauffassung, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mit dem vorzitierten Urteil „eine Zwangsbeschulung in einem Einzelfall noch akzeptiert“, jedoch sei „auszuschließen, dass der EGMR insbesondere in Zeiten der Pandemie die Schulpflicht rechtfertigen“ werde. Hiermit verkehrt die Antragstellerin die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche die Konventionsrechtskonformität der Schulpflicht in Deutschland grundsätzlich bejaht und auf ihr beruhende staatliche Maßnahmen einer kindeswohlorientierten Einzelfallprüfung unterzieht, in ihr Gegenteil einer behaupteten generellen Konventionsrechtswidrigkeit der Schulpflicht in Deutschland jedenfalls in Pandemiezeiten. Mit ihrer einseitigen Argumentation lässt die Antragstellerin zudem die während der Corona-Pandemie ergangene nationale höchstrichterliche Rechtsprechung unberücksichtigt, nach welcher gerade umgekehrt die pandemiebedingten Schulschließungen gravierende Bildungsverluste und nachteilige Auswirkungen auf die Sozialkompetenz bei schulpflichtigen Kindern zur Folge hatten. Die Länder sind, wenn schulischer Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung entfallen muss, nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich durch Distanzunterricht zu wahren, um die schwerwiegenden Beeinträchtigungen ihres Rechts auf schulische Bildung durch pandemiebedingte Schulschließungen abzufedern. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 -, BVerfGE 159, 355, juris, Rn. 142 ff., 167 ff. (Bundesnotbremse II ‑ Schulschließungen). Ohne Erfolg behauptet die Antragstellerin weiter einen Verstoß gegen Art. 26 Nr. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf (zuletzt abgerufen am 9. August 2023). Nach dieser Vorschrift haben die Eltern ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Die Antragstellerin macht pauschal geltend, zur Auswahl der „Art der Bildung“ in diesem Sinn gehöre „auch die international anerkannte und verbreitete Möglichkeit einer Familie, sich dauerhaft oder vorübergehend für das Homeschooling zu entscheiden“, mit der die vom Senat und vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung von Elternrechten auf den „außerschulischen Bereich“ unvereinbar sei. Mit dieser Begründung setzt die Antragstellerin die behaupteten Schutzwirkungen auch des Art. 26 Nr. 3 AEMR absolut, ohne die Einschränkungen zu berücksichtigen, denen das elterliche Bestimmungsrecht auch bei der völkerrechtlichen Gewährleistung eines „Rechts auf Bildung“ unterliegt. Wegen dieser Einschränkungen geht das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Art. 26 AEMR von der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität der von den Ländern normierten Schulpflicht aus und betont, dass sich der Staat bei der Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen kann und dieser staatliche Bildungsauftrag das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungswegs ihrer Kinder einschränkt, ohne dass er dieses Recht obsolet werden lassen darf. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 53 f., 66 f. Abgesehen davon unterstellt die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht mit ihrer selektiven Wiedergabe der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht, es sehe ihre Elternrechte während der Dauer der Schulpflicht als (generell) auf den außerschulischen Bereich beschränkt an. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht lediglich der von ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (juris, Rn. 16), nach welcher das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG während der Dauer der Schulpflicht lediglich insoweit auf den außerschulischen Bereich beschränkt ist, als es die Befugnis der Eltern umfasst, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken. Unberührt bleibt das Recht der Eltern, nach Maßgabe der schulrechtlichen Vorschriften an der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken. Ähnlich pauschal und selektiv bleibt die Argumentation der Antragstellerin, das in Art. 3 Abs. 1 der VN-Kinderrechtskonvention gewährleistete Kindeswohl schließe einen staatlichen Erziehungsauftrag „offensichtlich“ aus, der sich über das Kindeswohl hinwegsetze „oder dieses gar für ein öffentliches Interesse instrumentalisiert“. Sollte sie damit eine Unvereinbarkeit der Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW mit Art. 3 Abs. 1 der VN-Kinderrechtskonvention behaupten wollen, lässt sie auch dabei die spezielleren bildungsrechtlichen Bestimmungen der VN-Kinderrechtskonvention unberücksichtigt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 67 f. 2. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin weiter sinngemäß gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Schulbesuchsaufforderung sei im engeren Sinn verhältnismäßig (juris, Rn. 32 ff.), und wiederholt hierzu unter Nrn. 5 und 6 ihrer Beschwerdebegründung mit umfangreichen Ausführungen ihre pauschale Behauptung, die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Schulverwaltung seien „gänzlich ungeeignet“ gewesen, einen wirksamen Infektionsschutz für Schüler und Lehrer zu gewährleisten. Dass diese Rechtsauffassung der Antragstellerin kein Fernbleiben ihres Sohnes vom Präsenzunterricht rechtfertigte, hatte der Senat bereits vor den hier streitgegenständlichen Schulpflichtverletzungen in einem anderen durch sie betriebenen Eilbeschwerdeverfahren festgestellt. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, NWVBl. 2022, 82, juris, Rn. 8 ff. 3. Unbegründet sind schließlich die weiteren Rügen der Antragstellerin, mit denen sie die Eignung des angedrohten Zwangsgelds in Frage stellt. Das gilt zunächst für ihre Beteuerungen unter Nr. 7 ihrer Beschwerdebegründung, das Zwangsgeld sei „zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks ungeeignet“, trotz ihres alleinigen Sorgerechts fehlten ihr hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf ihren Sohn, weil dieser „unter dem Einfluss seines im Ausland lebenden Vaters steht“ und zudem „der Vater den Lebensunterhalt seines Sohnes finanziert“. Erstinstanzlich hatte sie stattdessen das Alter ihres Sohnes und dessen körperliche Überlegenheit ins Feld geführt. Diesen Beteuerungen liegt eine Fehlvorstellung der Antragstellerin von ihrer Elternverantwortung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zugrunde, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes zu sorgen. Hierzu hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden, dass ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar ist wie die von der Antragstellerin beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2023, a. a. O., Rn. 3, und vom 28. April 2022, a. a. O., Rn. 9. Ebenso wenig darf sie den ohnehin nur pauschal beschriebenen „Einfluss“ seines im Ausland lebenden Vaters respektieren, wenn dieser darauf gerichtet ist, den gemeinsamen Sohn vom Schulbesuch abzuhalten. Offensichtlich ins Leere geht schließlich die Rüge der Antragstellerin unter Nr. 4 ihrer Beschwerdebegründung, das angedrohte Zwangsgeld sei „nicht mehr geeignet, den Schulbesuch auf der Rechtsgrundlage durchzusetzen, auf der es beruht“, ein solches Zwangsgeld könne „nicht mit noch unsicheren zukünftigen Rechtsgrundlagen begründet werden.“ Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Verwaltungsvollstreckungsrecht, nicht auf Infektionsschutzrecht. Für die auch im vorliegenden Verfahren ohne konkrete Begründung beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat ebenso wenig Veranlassung wie im erwähnten, früher von der Antragstellerin betriebenen Verfahren. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021, a. a. O., Rn. 37. Insoweit nimmt der Senat ergänzend auf seine Ausführungen zu oben 1. Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2023 ‑ 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 58 ff., vom 9. September 2022 ‑ 19 E 602/22 ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 ‑, juris, Rn. 25, vom 29. November 2021 ‑ 19 B 1492/21 ‑, juris, Rn. 12 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).