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Urteil

13 A 1072/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die KJM-Beanstandung von Telemedien ist grundsätzlich zulässig und kann sich auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV stützen. • Beschlüsse der KJM sind nach § 17 Abs. 1 S.3–4 JMStV zu begründen; eine unklare Kettenverweisung auf Vorlagen erfüllt dieses Erfordernis nicht. • Bei Beanstandungen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung auf den tatsächlich unzulässigen Teil eines Telemedienangebots, soweit dies möglich ist. • Für Inhalte, die über Parkseiten unmittelbar verlinkt werden, kann der Domain-Inhaber als Anbieter i.S.d. JMStV/TMG verantwortlich sein, wenn er sich die Verlinkungen zu eigen macht. • Fehlt die erforderliche Begründung der KJM oder ist die Maßnahme unverhältnismäßig, ist die Beanstandung rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Beanstandung telemedialer Inhalte: Begründungs- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der KJM • Die KJM-Beanstandung von Telemedien ist grundsätzlich zulässig und kann sich auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV stützen. • Beschlüsse der KJM sind nach § 17 Abs. 1 S.3–4 JMStV zu begründen; eine unklare Kettenverweisung auf Vorlagen erfüllt dieses Erfordernis nicht. • Bei Beanstandungen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung auf den tatsächlich unzulässigen Teil eines Telemedienangebots, soweit dies möglich ist. • Für Inhalte, die über Parkseiten unmittelbar verlinkt werden, kann der Domain-Inhaber als Anbieter i.S.d. JMStV/TMG verantwortlich sein, wenn er sich die Verlinkungen zu eigen macht. • Fehlt die erforderliche Begründung der KJM oder ist die Maßnahme unverhältnismäßig, ist die Beanstandung rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger, Mitgeschäftsführer und Kommanditist eines Domainvermarkters, war bei der DENIC als Inhaber und Admin-C der Domain www.europornshop.de eingetragen. Die Domain war von Juli 2009 bis Mai 2010 registriert und wurde währenddessen geparkt; die Parkseite enthielt Screenshots, werbende Beschreibungen und Links auf weitere Erotik-/Pornoseiten. Die zuständige Landesmedienanstalt leitete Sichtungen ein, übermittelte Unterlagen an die KJM, die im schriftlichen Prüfausschussverfahren zu einer Beanstandung wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 2 und § 7 JMStV kam. Mit Bescheid beanstandete die Beklagte das Angebot, setzte Kosten und Gebühren fest. Das Verwaltungsgericht hob die Kosten-/Gebührenentscheidung auf, wies aber die Klage im Übrigen ab. Der Kläger sowie die Beklagte legten Berufung ein; das OVG prüfte insbesondere die Zulässigkeit der Beanstandung, die Bindung an KJM-Beschlüsse, die Begründungslage und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Rechtsgrundlage: Die Beklagte stützte sich auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV; das OVG bestätigt, dass Beanstandungen als zulässige Maßnahme nach diesen Vorschriften in Betracht kommen. • Begründungserfordernis der KJM: Nach § 17 Abs. 1 S.3–4 JMStV müssen KJM-Beschlüsse die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten. Eine bloße Zustimmung der Prüfausschussmitglieder per Fax mit Verweis auf eine Beschlussvorlage reicht nicht, wenn die Bezugnahme in Ketten (verschiedene Vorlagen/Anlagen) unklar bleibt; so liegt ein formeller Begründungsmangel vor, der nicht geheilt wurde. • Verhältnismäßigkeit: Die Beanstandung als feststellender Eingriffsakt unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßnahme war nicht auf den tatsächlich unzulässigen Teil des Angebots beschränkt und damit übermaßlich, weil die Begründung nur konkrete Verstöße gegen einen verlinkten Drittanbieter plausibel machte, nicht jedoch eine Gesamtbeanstandung des Angebots. • Verantwortlichkeit des Adressaten: Der Kläger war als bei der DENIC eingetragener Inhaber während des streitigen Zeitraums grundsätzlich Adressat der Beanstandung; Inhalte, die unmittelbar über die erste Linkebene erreichbar sind, können ihm nach den Grundsätzen der Link-Haftung zugerechnet werden, wenn er sich die Verlinkungen zu eigen macht. • Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV): Zwar lagen nach Überzeugung des Gerichts die tatsächlichen Voraussetzungen vor (verlinkte, unzureichend geschützte pornografische Inhalte), doch war auch hier die formelle und materielle Ermessensausübung fehlerhaft, weil ein vorrangiger informeller Hinweis unterblieben war und die Beklagte von einer unzutreffenden Sachlage (Uneinsichtigkeit) ausgegangen war. • Rechtsfolge: Wegen des Begründungsmangels und des Verhältnismäßigkeitsfehlers ist Ziff. 1 des Bescheids aufzuheben; daraus folgt die Rechtswidrigkeit von Kosten- und Gebührenfestsetzungen (Ziff. 2 und 3), sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers stattgegeben und Ziff. 1 des Bescheids vom 16.08.2010 aufgehoben; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der der Beanstandung zugrunde liegende Beschluss der KJM nicht hinreichend nach § 17 Abs. 1 JMStV begründet war und die Beanstandung in Bezug auf einfache Pornografie materiell unverhältnismäßig war, weil die Maßnahme das gesamte Angebot beanstandete, obwohl nur Teile des Angebots als unzulässig dargelegt und belegt waren. Die Zuständigkeit der Beklagten für Beanstandungen nach § 20 JMStV i.V.m. § 59 RStV wurde bejaht, ebenso die mögliche Verantwortlichkeit eines Domaininhabers für unmittelbar verlinkte Inhalte nach den Grundsätzen der Link-Haftung; dies änderte jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit der konkreten formellen und materiellen Verfahrensentscheidungen. Wegen der Aufhebung von Ziff. 1 entfiel ferner die Grundlage für die gegen den Kläger verhängten Kosten- und Gebührenfolgen, sodass auch diese rechtswidrig waren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.