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Beschluss

27 L 546.17

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0220.VG27L546.17.00
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Leitsätze
1. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat.(Rn.40) 2. Aus § 20 Abs 4 JMStV (juris: JMedienSchStVtr BE, Fassung: 2015-12-03) i. V. m. § 59 Abs 4 RStV (juris: RdFunkStVtr BE) ergibt sich, dass in erster Linie der gemäß § 7 Abs 1 TMG Verantwortliche (hier: der Content-Provider) Adressat von Maßnahmen sein soll.(Rn.41) 3. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Postgeheimnisses überhaupt berührt ist, wenn nicht eine Auskunft bezogen auf eine konkrete Postsendung erteilt, sondern – nicht sendungsbezogen – die für ein Postfach hinterlegte zustellfähige Anschrift mitgeteilt wird.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat.(Rn.40) 2. Aus § 20 Abs 4 JMStV (juris: JMedienSchStVtr BE, Fassung: 2015-12-03) i. V. m. § 59 Abs 4 RStV (juris: RdFunkStVtr BE) ergibt sich, dass in erster Linie der gemäß § 7 Abs 1 TMG Verantwortliche (hier: der Content-Provider) Adressat von Maßnahmen sein soll.(Rn.41) 3. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Postgeheimnisses überhaupt berührt ist, wenn nicht eine Auskunft bezogen auf eine konkrete Postsendung erteilt, sondern – nicht sendungsbezogen – die für ein Postfach hinterlegte zustellfähige Anschrift mitgeteilt wird.(Rn.48) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen medienaufsichtsrechtliche Anordnungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, die die Internetangebote w... und w... betreffen. Die Antragsteller sind verheiratet und arbeiten (Antragstellerin zu 1.) bzw. arbeiteten (Antragsteller zu 2.) als Pornodarsteller. In ihren (mit-)produzierten Pornofilmen traten sie auch als Paar auf. Darüber hinaus wirken bzw. wirkten sie regelmäßig in Unterhaltungsproduktionen der R...-Sendergruppe mit. Die Antragstellerin zu 1. tritt in Pornofilmproduktionen unter dem nicht eingetragenen Künstlernamen „... auf. Eine von den Antragstellern am 29. Mai 2012 vorgenommene Anmeldung von „A...“ als Wortmarke wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zurückgewiesen. Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte die Deutsche Post AG mit Schreiben vom 26. November 2015 mit, dass für das Postfach „..., Postfach 2...“ die Hausanschrift „A...“ hinterlegt sei. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 teilte die Einrichtung jugendschutz.net den Antragstellern mit, dass ihrer Ansicht nach u. a. auf den streitgegenständlichen Internetangeboten gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen werde, da sich dort für Minderjährige unzulässige (einfach pornografische bzw. indizierte) und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte befänden und kein Jugendschutzbeauftragter vorhanden sei. Jugendschutz.net forderte die Antragsteller auf, die Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu gestalten, und kündigte eine Nachprüfung nach zwei Wochen an. Die Antragsteller ließen mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2016 bestreiten, dass sie Anbieter der beanstandeten Angebote seien. Nachdem jugendschutz.net keine ausreichenden Änderungen der Angebote festgestellt hatte, fertigte die Stelle am 21. bzw. 22. Juni 2016 eine Vorlage für die Prüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden: KJM). Die Prüfgruppe kam in ihrer Sitzung vom 21. September 2016 nach Live-Sichtung der Angebote, was durch Screencam-Verfahren auf DVD festgehalten wurde, einstimmig zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt werden sollten. Nach Anhörung der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 fertigte die Antragsgegnerin am 31. Mai 2017 Beschlussvorlagen für die KJM. Diese enthielten jeweils eine Beschlussempfehlung sowie eine Begründung derselben, die insbesondere die Ergebnisse nebst Begründungen der KJM-Prüfgruppe aus der Sitzung vom 21. September 2016 einschließlich der von ihr abgegebenen Empfehlungen sowie eine Würdigung der aktuellen Sachlage wiedergibt. Zur „Verantwortlichkeit der Anbieter“ wird in den Beschlussvorlagen ausgeführt, dass sich die Verantwortlichkeit der Antragsteller aus Indizien ergebe. So sei der Name des Profils bzw. der Domain mit dem Künstlernamen der Antragstellerin zu 1., der als Wortmarke angemeldet sei, identisch. Das Postfach der auf der Domain genannten Autogrammadresse sei unter der in dieser Anmeldung angegebenen Postleitzahl registriert. Zwischen den Antragstellern bestehe eine Geschäftspartnerschaft, da sie in diversen Formaten und Dokus als Paar aufträten. Die Angebote enthielten ausschließlich Material von und mit A.... Der Betrieb des T...-Profils sowie die Einträge im Blog und auf den Unterseiten der Homepage seien allein auf sie zugeschnitten. Die Angebote seien aktuell und gäben Privates wieder. Es gebe mehrere Unterseiten mit persönlichen Angaben zu A... und einen Link zu ihrer persönlichen A...Geschenk-Wunschliste. Es sei auch von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse auszugehen, da beispielsweise ein Link zu einem Versandhandel von pornografischen DVDs vorhanden sei und die Seite der Anwerbung neuer Amateurdarsteller diene. Mit E-Mail-Schreiben vom 26. Juni 2017 wurden den drei Mitgliedern des 3. Prüfausschusses Telemedien (4. Amtsperiode) der KJM die Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin nebst Anlagen sowie je ein vorbereitetes Faxantwortblatt übersandt. Die Mitglieder dieses Prüfausschusses stimmten den Beschlussvorlagen im schriftlichen Verfahren durch Faxen des Antwortblattes einstimmig zu. Mit Bescheiden vom 2. August 2017, zugestellt am 4. August 2017, untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern als Anbietern der Angebote w... und w..., unzulässige Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV (einfache Pornografie ohne Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe [nur bezüglich des Angebots w...]) und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV (indizierte Inhalte des Listenteils C) zugänglich zu machen. Die Antragsteller wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie sicherstellten, dass die Inhalte nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich seien (Ziffern 1 der Bescheide). Ferner untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern als Verantwortlichen, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich zu machen, ohne dass diese durch eine technische Alterskennzeichnung (z. B. Age-de-Label) gesichert seien (Ziffern 2 der Bescheide). Die Antragsgegnerin trug den Antragstellern als Anbietern zudem auf, unverzüglich einen Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 JMStV zu bestellen (Ziffern 3 der Bescheide). Für den Fall, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bescheide den Verpflichtungen gemäß Ziffern 1, 2 und 3 nicht Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffern 4 der Bescheide). Zur Begründung der Bescheide führte die Antragsgegnerin unter genauer Beschreibung, über welche Beiträge/Tweets bzw. Klicks ein User auf die beispielhaft genannten Inhalte (Stand 21. September 2016) gelangte, aus, die Angebote machten über Verlinkungen Inhalte indizierter Angebote, die jeweils in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen seien, bzw. einfache Pornografie frei zugänglich. Letztere liege nach der Bewertung der KJM vor, da das T...-Angebot die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt vermittele und in der Gesamttendenz auf die Vermittlung pornografischer Inhalte und die sexuelle Stimulanz des Nutzers angelegt sei. Anbieter seien nicht nur für originär eigene, sondern auch für von Dritten stammende Inhalte verantwortlich, sofern sie sich diese zu eigen machten. Beide Angebote seien von den KJM-Prüfausschuss-mitgliedern zudem als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft worden, da sie eine sexual-ethische Desorientierung bei Kindern und Jugendlichen auslösen oder begünstigen könnten, die Inhalte im Gegensatz zu den allgemeinen gesellschaftlichen Werten stünden und die Sexualentwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen könnten. Ein Jugendschutzbeauftragter sei zu bestellen, da die Angebote allgemein zugänglich seien und die Antragsteller geschäftsmäßig handelten. Die Untersagung der Angebote sei erforderlich, da die Antragsteller sie trotz Kenntnisnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben angepasst hätten. Zur Durchsetzung der Verfügungen seien die Zwangsgeldandrohungen geeignet und erforderlich. Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller am 31. August 2017 Klage erhoben (VG 27 K 547.17) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsteller tragen vor, sie seien nicht Anbieter der beanstandeten Angebote. Die Bescheide begründeten dies auch nicht. Die untersagten Internetseiten verfügten nicht über ein Impressum oder eine sonstige Anbieterkennzeichnung. Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Anbieterabfragen über w....com hätten nicht zu ihnen – weder einzeln noch zusammen – geführt. Eine T...-Anfrage oder andere Anbieterermittlungsversuche habe die Antragsgegnerin nicht unternommen, obwohl T... seinen Angaben im Transparenzbericht zufolge im zweiten Halbjahr 2016 54 Prozent der Anfragen aus Deutschland beantwortet habe. Sie seien weder Domain-Inhaber noch Administratoren der untersagten Angebote. Die Antragsgegnerin trage für den Eingriff in ihre Grundrechte die materielle Beweislast. Die angeführten Indizien belegten nicht, dass sie die Anbieter seien. Aus der Verwendung des Darstellernamens „A...“ durch die Antragstellerin zu 1. folge ihre Verantwortlichkeit nicht, da es sich weder um einen eingetragenen Künstlernamen noch eine eingetragene Wortmarke handele. Die Bezeichnung sei somit nicht besonders geschützt. Eine G...-Recherche zu dem Alias führe zu zahlreichen Porno-Internetseiten, die Pornofilme mit ihnen als Darstellern zum Abruf bereit hielten und für die sie nicht verantwortlich seien. Sie könnten nicht für Urheberrechtsverletzungen oder versuchten Betrug überall im Internet verantwortlich gemacht werden, nur weil der Alias-Name dort auftauche. Auch sei ein Vorgehen gegen eine Rechteverletzung durch sie regelmäßig nicht durchsetzbar. Soweit eine an die Deutsche Post AG gerichtete Anfrage ergeben habe, dass ihre Anschrift als Hausanschrift des Postfaches „A...“ hinterlegt sei, werde der Verwertung der Auskunft wegen Verstoßes gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis, gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der Postdienste-Datenschutzverord-nung (PDSV) und gegen § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) widersprochen. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen selbst angegeben, dass es zum Zeitpunkt der Anfrage noch kein Verfahren gegen sie gegeben habe. Eine Verantwortlichkeit folge ferner nicht aus der in Mitteilungen des T...-Accounts bzw. in Texten der Homepage verwendeten Ich-Form. Vielmehr könne jede beliebige Person in der Ich-Form schreiben. Die Texte ließen sich auch sonst nicht einem konkreten Verfasser zuordnen. Das Ermessen bei der Störerauswahl sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass nur einer von ihnen administrativ oder inhaltlich für die Angebote verantwortlich sein könnte. Sie seien zwar verheiratet, zwischen ihnen bestehe aber keine Geschäftspartnerschaft. Soweit sie in Pornofilmproduktionen gemeinsam aufgetreten seien, seien sie allenfalls Berufskollegen gewesen. Die angeführten Fernsehformate beruhten auf Skripts und hätten keinen Beweiswert. Zudem hätten sie sich Anfang 2017 getrennt und der Antragsteller zu 2. sei vorübergehend ausgezogen. Die Antragsgegnerin habe gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen. Sie habe sich von sachfremden Erwägungen und Motiven leiten lassen, wie ein aus den Akten ersichtlicher E-Mail-Wechsel zwischen einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin und einer Mitarbeiterin von jugendschutz.net zeige. Ferner habe sie bei ihren Entscheidungen offenbar berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt habe. Das gegen den Antragsteller zu 2. gerichtete Strafverfahren sei jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, die Antragstellerin zu 1. sei nicht rechtskräftig verurteilt. Auch wenn die Unschuldsvermutung im Gefahrenabwehrrecht nicht gelte, bewege sich die Antragsgegnerin hier im Bereich des Gefahrenverdachts, so dass nur Gefahrerforschungsmaßnahmen und nicht solche zur Beseitigung des Gefahrenzustands erlaubt seien. Schließlich fänden sich in den Verwaltungsvorgängen Unterlagen zu anderen Personen, woraus sich der Rückschluss ergebe, dass sich auch ihre Unterlagen in Verfahrensakten anderer Personen befänden und somit Datenschutzverstöße vorlägen. Im Übrigen zeige bereits ihre Zusammenarbeit mit der hinter dem Pornodienst „f...“ stehenden J... GmbH, die schon 2003 ein Jugendschutzprogramm entwickelt habe, dass ihnen der Jugendschutz wichtig sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 27 K 547.17 gegen die Bescheide vom 2. August 2017 zu den Geschäftszeichen 136/2016 und 137/2016 anzuordnen, hilfsweise, bereits durchgeführte Zwangsmaßnahmen, insbesondere eventuell bereits festgesetzte Zwangsgelder, bis zur Entscheidung über die Klage nicht weiter zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Bescheide rechtmäßig gegen die Antragsteller ergangen seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Bescheide lägen vor. Es sei unstreitig, dass die auf den streitgegenständlichen Internetseiten dargestellten Inhalte gegen zwingende Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstießen. Die Antragsteller seien auch die richtigen Adressaten der Bescheide, da sie Anbieter der beanstandeten Angebote seien. Sie seien hinsichtlich beider betroffener Seiten als Content-Provider anzusehen und damit für die Inhalte verantwortlich. Ein Begründungsmangel liege nicht vor, da die Bescheide ausdrücklich auf die Entscheidungen der KJM Bezug nähmen. In diesen werde zutreffend darauf abgestellt, dass eine Vielzahl von gewichtigen Indizien vorlägen, die für eine Inhalte-Verantwortlichkeit der Antragsteller sprächen. Der Künstlername der Antragstellerin zu 1. sei mit den beanstandeten Domains identisch bzw. weise gravierende Ähnlichkeiten auf. Dass eine Eintragung des Künstlernamens letztlich gescheitert sei, sei unerheblich, da die Antragsteller die Marke zur Anmeldung gestellt hätten. Damit sei eine Verbindung zwischen dem Pseudonym und den Antragstellern offensichtlich und es werde ihr wirtschaftliches Interesse hieran deutlich. Die auf beiden Seiten genannte Postfach-Autogrammadresse sei nach der Auskunft der Deutschen Post AG identisch mit der Adresse der Antragsteller. Die Mitteilung der zustellfähigen Adresse sei auf der Grundlage von § 40 des Postgesetzes (PostG) erfolgt, unterliege nicht dem Postgeheimnis und sei auch nicht von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig. Die Auskunft sei erforderlich gewesen, da keine zustellfähige Adresse der Antragsteller bekannt gewesen sei und es bereits ein Prüfverfahren von jugendschutz.net gegeben habe. § 46 Abs. 3 OWiG sei hingegen nicht anwendbar, da es damals noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben habe. Zudem schütze das Postgeheimnis nur den Inhalt von Briefen. Eine Verantwortlichkeit der Antragsteller ergebe sich ferner aus den verschiedenen persönlichen Bezügen der Internetseiten zur Antragstellerin zu 1., insbesondere aus den veröffentlichten Bildern und den Erzählungen aus der Ich-Perspektive. Es sei offensichtlich, dass die Antragsteller mit der Vermarktung des Alias „A...“ ihren Lebensunterhalt bestritten, und nicht glaubhaft, dass Dritte ohne ihre Zustimmung beide Internetseiten betrieben bzw. ohne dass die Antragsteller hierauf Einfluss hätten und hieraus Einnahmen erzielten. Auch wären die Antragsteller im Falle mangelnden Einflusses auf die Internetseiten nicht an Einnahmen aus Verlinkungen zu Internetshops beteiligt, in denen pornografische Filme der Antragsteller erworben werden könnten. Die Bescheide gingen auch zu Recht von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit der Antragsteller aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Geschäftspartnerschaft aus. Diese folge aus den gemeinsamen Auftritten in einer Vielzahl von Fernsehserien und -formaten sowie pornografischen Filmen. Dass es sich hierbei trotz bestehender Ehe und gemeinsamer Wohnung lediglich um Zufälle handele, sei unglaubhaft. Es komme auch weder auf den Wahrheitsgehalt dieser Fernsehformate noch darauf an, dass der Antragsteller zu 2. seine Darstellertätigkeit mittlerweile eingestellt habe. Unerheblich sei, dass die Antragsteller weder im Impressum der Seiten genannt noch offiziell als deren Anbieter registriert seien. Eine Anbieteranfrage beim Hosting-Service von T... wäre nicht Erfolg versprechend gewesen. Das Auswahlermessen sei nicht verletzt worden. Die gemeinsame Inanspruchnahme der Antragsteller verstoße auch nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Schließlich wirke sich ein etwaiger datenschutzrechtlicher Verstoß durch Vorhandensein von Unterlagen Dritter in den die Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgängen nicht zugunsten der Antragsteller aus. Unterlagen der Antragsteller befänden sich auch nicht in anderen, Dritte betreffende Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 27 K 547.17 statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 3 HS 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Art. 1 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August 2013/11. September 2013 (GVBl S. 638 – im Folgenden MStV) hat die Klage gegen Maßnahmen der Aufsicht über Veranstalter und Anbieter von Telemedien (Ziffern 1 bis 3 der Bescheide) keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich Ziffern 4 der Bescheide folgt das Entfallen der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Denn die von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin sind nach der in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Das private Interesse der Antragsteller an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung der in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte überwiegt auch nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. 1. Rechtsgrundlagen der Untersagungsverfügungen (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Bescheide) sowie der Anordnungen in Ziffern 3 der Bescheide sind § 20 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 5 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3./7. Dezember 2015 (GVBl. 2016, S. 314) i. V. m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des 20. Rundfunkände-rungsstaatsvertrags vom 8./16. Dezember 2016 (GVBl. 2017, S. 340). Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Be-stimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt die jeweilige Entscheidung durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG). Gemäß § 59 Abs. 3 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen für Telemedien die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Rechtsgrundlagen für die Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 4 der Bescheide) sind § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (BlnVwVfG) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). a) Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 20 Abs. 6 JMStV als der für den Wohnsitz der Antragsteller zuständigen Landesmedienanstalt. Die Verfahrensgestaltung ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide wurden auf der Grundlage der Entscheidungen der KJM erlassen (§ 20 Abs. 4, 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). Deren Beschlussfassung erfolgte gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV zulässigerweise durch den 3. Prüfausschuss Telemedien (4. Amtsperiode) im schriftlichen Verfahren anstelle der KJM, da der Ausschuss einstimmig entschieden hatte (vgl. zum Verfahren OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 – OVG 11 B 10.12 –, juris Rn. 76 ff., 79 ff.). Die Antragsteller wurden vor Erlass der Bescheide gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Die Entscheidungen des Prüfausschusses der KJM zu den streitgegenständlichen Angeboten genügen auch den Anforderungen an die Begründung. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV sind die für die Antragsgegnerin bindenden Beschlüsse der KJM (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV) unter Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu begründen. Dabei ist es für die Begründung des Beschlusses der KJM als ausreichend anzusehen, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt und eine solche Bezugnahme und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 43, unter Verweis u. a. auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 83 f.). Das ist hier der Fall. Die drei Mitglieder des 3. Prüfausschusses Telemedien (4. Amtsperiode) haben der KJM-Geschäftsstelle ihre Entscheidungen zugefaxt und darauf ihre Zustimmung durch Ankreuzen der vorformulierten Erklärung „Nach Sichtung der erhaltenen Unterlagen inklusive Mitschnitte / Aufzeichnungen stimme ich dem Beschlussvorschlag einschließlich Begründung der zuständigen Landesmedienanstalt zu.“ ausgedrückt. Dadurch, dass die jeweiligen Zustimmungsformulare den Prüffall durch Bezeichnung des Angebots, Nennung der Anbieter und eines Aktenzeichens sowie Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Landesmedienanstalt konkret bezeichnen, ist unschädlich, dass der Text der Zustimmungserklärung selbst weder ein Datum des Beschlussvorschlags nennt noch die konkrete Landesmedienanstalt bezeichnet. Dass es sich insoweit um die Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017 handelt, lässt sich den an die Prüfausschussmitglieder gesandten E-Mail-Schreiben vom 26. Juni 2017 und den dort aufgeführten Anlagen hinreichend deutlich entnehmen. Die Zustimmungserklärung bezieht die Begründung „des Beschlussvorschlags“ ausdrücklich ein, woraus sich der Wille, sich die Begründung der genannten Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin zu eigen zu machen, hinreichend ergibt. b) Die Verfügungen in Ziffern 1 bis 3 der Bescheide sind materiell rechtmäßig. Bei den Angeboten w... und w... handelt es sich um Angebote im Bereich der Telemedien im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 JMStV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Gewöhnliche, an die Öffentlichkeit gerichtete und für jedermann zum Abruf bereitstehende Internetseiten stellen Telemedien-Angebote in diesem Sinne dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 58). Die Antragsteller sind Anbieter der Angebote w... und w... (aa). Diese Angebote verstoßen gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (bb). Die genannten Verfügungen sind auch hinreichend bestimmt (cc) und verhältnismäßig (dd). aa) Zu Recht sieht die Antragsgegnerin die Antragsteller als (gemeinsame) Anbieter der streitgegenständlichen Angebote an. Zutreffend weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass die Antragsgegnerin insoweit die (materielle) Beweislast für die Eingriffsvoraussetzungen trägt. Die angeführten Indizien belegen die Anbietereigenschaft jedoch überzeugend. Gemäß § 3 Nr. 2 JMStV sind „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Eine nähere Definition des Begriffs „Anbieter von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht. Um den Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat. Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen. Unter diesen weiten Anbieterbegriff fallen jedenfalls die Domaininhaber sowie die im Impressum einer Internetseite genannten Personen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, juris Rn. 29 ff. m. w. N.; VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 573/13.KS –, juris Rn. 50 m. w. N.). Nichts anderes folgt aus § 20 Abs. 4 JMStV. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach §§ 7 bis 10 TMG. In § 7 Abs. 1 TMG ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind (Verantwortlichkeit des Content-Providers). Geringere Anforderungen werden nach § 7 Abs. 2 TMG an die in §§ 8 bis 10 TMG geregelten anderen Anbieter (u. a. Access-Provider, Host-Provider) gestellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 71). Als Diensteanbieter wird gemäß der Definition in § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person angesehen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert. Aus § 20 Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 4 RStV ergibt sich, dass in erster Linie der gemäß § 7 Abs. 1 TMG Verantwortliche (also der Content-Provider) Adressat von Maßnahmen sein soll. Nach diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsteller (gemeinsam) Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Angebote haben und damit Anbieter der streitgegenständlichen Angebote im Sinne von § 3 Nr. 2 JMStV sind. Zwar werden die Antragsteller nicht im Impressum der Angebote genannt und es steht nicht fest, ob sie Inhaber der beiden Domains sind, da die Angebote nur anonym bzw. über den Hosting-Service T... registriert sind. Die Einstufung einer Person als Anbieter des Telemediums setzt jedoch wie dargestellt weder voraus, dass diese Inhaber der Domain ist, noch ist eine Nennung der Person im Impressum erforderlich. Vielmehr ist entscheidend, ob ein Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Angebote besteht. Insofern kann dahinstehen, ob eine Anfrage bei T... zur Anbieterermittlung erfolgversprechend gewesen wäre, da T... zwar nach eigenen Angaben immerhin etwa die Hälfte der Anfragen aus Deutschland beantwortet, andererseits aber nicht feststeht, ob die Registrierung bei T... – anders als die der Homepage – mit einem Klarnamen erfolgte. Bei Würdigung der in den Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017 angeführten Umstände, auf die der KJM-Prüfausschuss Bezug nimmt, ist von einer Inhalte-Verantwortung der Antragsteller auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist unerheblich, dass die Bescheide der Antragsgegnerin die Anbietereigenschaft der Antragsteller nicht gesondert begründen, da insoweit nur der maßgebliche Beschluss der KJM nachvollzogen wird. Für die Inhalte-Verantwortung der Antragsteller spricht bereits, dass der Name der Domain bzw. des Profils mit dem Künstlernamen der Antragstellerin zu 1. identisch ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist unbeachtlich, dass es sich bei dem Pseudonym A... weder um einen eingetragenen Künstlernamen noch um eine registrierte Wortmarke handelt. Denn die Antragsteller haben das Pseudonym – gemeinsam – als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Das zeigt nicht nur die Verbindung zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Pseudonym, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse beider Antragsteller hieran. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus diesem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller schließt, dass diese eine nicht gestattete Nutzung des Künstlernamens nicht widerspruchslos hinnehmen würden. Im Übrigen genügen die Antragsteller ihrer Darlegungslast nicht, soweit sie pauschal behaupten, aufgrund der abgelehnten Eintragung der Marke seien sie für die Verwendung dieses Alias durch Dritte nicht verantwortlich und könnten eine Verletzung ihres Urheberrechts nicht durchsetzen. Denn sie benennen keine konkreten Umstände, die ein unbefugtes Benutzen des Pseudonyms durch Dritte nahelegen. Ihre Einlassungen sind daher als Schutzbehauptungen zu werten. Die Antragsteller sind ferner deshalb als Anbieter anzusehen, da beide Angebote (das T...-Angebot über einen Link) jedenfalls noch am 21. September 2016 (Zeitpunkt der Live-Sichtung durch die KJM-Prüfgruppe) als Autogrammadresse eine Postfachadresse aufwiesen, für die bei der Deutschen Post AG die Anschrift der Antragsteller registriert war. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, spricht die Nennung der Privatadresse der Antragsteller als Autogrammadresse auf den streitgegenständlichen Angeboten dafür, dass sie auch die Inhalte dieser Angebote verantworten. Im Übrigen tragen die Antragsteller auch insoweit nicht substantiiert vor, weshalb sie einem nicht näher benannten Dritten gestatten sollten, ihre Postfach-Autogrammadresse auf von diesem verantworteten Telemedienangeboten zu nennen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen hinsichtlich der Verwertung der Postauskunft keine rechtlichen Bedenken. Die Erteilung der Auskunft hat das Postgeheimnis der Antragsteller nicht verletzt. Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Postgeheimnis im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG schützt umfassend die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnden Transport- und Kommunikationsvorgänge, insbesondere den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen jeglicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 – 1 D 88/97 –, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 –, juris Rn. 45). Hier ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Postgeheimnisses durch die Erteilung der Auskunft überhaupt berührt ist. Denn vorliegend wurde der Antragsgegnerin nicht eine Auskunft bezogen auf eine konkrete Postsendung der Antragsteller erteilt, sondern – nicht sendungsbezogen – die für ein Postfach hinterlegte zustellfähige Anschrift mitgeteilt. Doch selbst wenn diese Mitteilung als „näherer Umstand des Postverkehrs“ (vgl. § 206 Abs. 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), § 39 Abs. 1 PostG) anzusehen sein sollte, wäre ein etwaiger Eingriff in das Postgeheimnis durch das Verlangen der Auskunftserteilung hier jedenfalls auf der Grundlage von § 40 PostG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift teilen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken – hier die Deutsche Post AG –, Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist, und zwar auch ohne Einwilligung des Empfängers. Diese Voraussetzungen lagen hier im Zeitpunkt der Auskunftserteilung vor. Das Auskunftsersuchen wurde von der Antragsgegnerin als Behörde verlangt. Die Mitteilung diente der Durchführung des Postverkehrs zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellern. Dass zunächst jugendschutz.net die mitgeteilte Adresse verwendete und die Antragsgegnerin selbst die Antragsteller zum Zweck der Anhörung erst im Dezember 2016 anschrieb, ist dabei unerheblich. Denn die Erteilung der Auskunft über die dem Postfach zugeordnete zustellfähige Adresse diente jedenfalls der Vorbereitung eines möglichen medienaufsichtsrechtlichen Einschreitens und war daher bereits Teil eines begonnenen Verwaltungsverfahrens (vgl. zum weiten Begriff des Verwaltungsverfahrens § 9 VwVfG). Die in § 18 Abs. 4 Satz 1 JMStV vorgesehene Hinweiserteilung durch jugendschutz.net – und eine Verwendung der Auskunft über die zustellfähige Anschrift der Antragsteller hierfür – ist dabei Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Anbieter ggf. vor Einschaltung der KJM eine Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag abzustellen. Dies widerspricht weder der Anwendung von § 40 PostG noch liegt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Auskunftserteilung ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 PDSV vor. Ebenso wenig steht § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG der Verwendung der Auskunft entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, im Bußgeldverfahren unzulässig. Diese Vorschrift ist hier bereits nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein medienaufsichtsrechtliches und kein Bußgeldverfahren handelt. Im Übrigen bestehen wie gezeigt Zweifel, ob die Mitteilung der zustellfähigen Adresse dem Postgeheimnis überhaupt unterfällt. Ungeachtet dessen unterläge auch eine rechtswidrig erlangte Auskunft nicht zwingend einem Verwertungsverbot (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 98 Rn. 4 m. w. N.). Überzeugend wird zum Beleg, dass die Antragsteller verantwortlich für die Inhalte und damit Anbieter der streitgegenständlichen Angebote sind, ferner auf weitere Aspekte abgestellt, die einen persönlichen Bezug zu A... und ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragsteller an den Angeboten belegen. So enthielten die Angebote am 21. September 2016 Unterseiten mit persönlichen Angaben zu A... (Lebenslauf, persönliche Informationen), Links zur persönlichen Geschenk-Wunschliste von A... bei A..., Links zu einem DVD-Versand-handel, auf dessen Unterseite nur käuflich zu erwerbende Filme mit A... gezeigt werden, sowie ausschließlich Material von und mit A.... Zudem wird über die Webseite nach neuen Amateurdarstellern gesucht, können Auftritte von A... gebucht und Bewerbungen für die W...-Gruppe eingereicht werden, die einen direkten telefonischen Kontakt mit ihr ermöglichen. Daher kann dahin stehen, ob auch die in Ich-Form verfassten Texte ein weiteres Indiz für die Inhalte-Verantwortlichkeit der Antragsteller darstellen. Die Antragsgegnerin geht auch zu Recht davon aus, dass sich die Verantwortlichkeit der Antragsteller auf die verlinkten Angebote in der sog. „ersten Link-Ebene“ erstreckt. Nach den Grundsätzen zur Link-Haftung haftet derjenige, der durch Verlinkung auf eine andere Domain dort verfügbare Inhalte über seine Domain zugänglich macht, für die dortigen Inhalte jedenfalls dann wie für eigene Inhalte, wenn er sich die Verlinkung erkennbar zu eigen macht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 74 f. m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 23. Februar 2017 – W 3 K 16.1292 –, juris Rn. 112 f. m. w. N.). Hierfür spricht, dass sich ein Link unter der Überschrift „Hier findest Du mich!“ befand, über andere Verlinkungen das Profil von A... beworben bzw. ausschließlich Inhalte dieser Darstellerin gezeigt oder die Nutzer aufgefordert wurden, A... zum Amateur des Jahres zu wählen („Vote 4 me“). Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass beide Antragsteller als Anbieter der Angebote anzusehen sind. Zwar tragen die Angebote nicht den (früheren) Darstellernamen des Antragstellers zu 2. und enthalten die Angebote ganz überwiegend Material der Antragstellerin zu 1. Durch das Anmelden des Künstlernamens der Antragstellerin zu 1. als Marke hat aber der Antragsteller zu 2. ein eigenes wirtschaftliches Interesse hieran gezeigt, woraus auch sein Interesse an der Bewerbung des Pseudonyms über die Angebote folgt. Ferner ist er in den eingebetteten Videos der Fernsehsendungen zu sehen und der Verwendung der Videos auf den Angeboten nicht entgegengetreten. Der Antragsteller zu 2., der offenbar trotz der behaupteten (zeitweiligen) Trennung von der Antragstellerin zu 1. jedenfalls wieder unter der im Rubrum angegebenen gemeinsamen Adresse wohnt, hat ferner nicht vorgetragen, dass nunmehr die Antragstellerin zu 1. allein Einfluss auf die Gestaltung der streitgegenständlichen Angebote habe. bb) Die Antragsteller haben als Anbieter der streitgegenständlichen Angebote gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen. (1) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. Satz 2 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortung Angebote unzulässig, wenn sie in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind und nicht von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Wie in den Begründungen der Beschlussvorlagen der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017, auf die die Entscheidungen des Prüfausschusses der KJM Bezug nehmen und die allein maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 84), belegt durch Beispiele aufgezeigt wird, enthielten beide Angebote am 21. September 2016 Verlinkungen zu anderen Internetseiten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) jeweils mit Beschlüssen vom 31. Januar 2007, vom 25. Juli 2012 und vom 15. August 2013 in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wurden oder mit diesen im Wesentlichen inhaltsgleich sind, und machten diese frei zugänglich. (2) Die beanstandete T...-Seite verstieß zusätzlich gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV, wonach Angebote unbeschadet strafrechtlicher Verantwortung unzulässig sind, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind und nicht von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV betrifft die sogenannte einfache Pornografie, die nicht bereits von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 JMStV erfasst wird. Nach den auch im Medienrecht zur Anwendung kommenden, von der Rechtsprechung zu § 184 StGB entwickelten Kriterien sind Darstellungen (einfach) pornografisch, wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 13/01 –, juris Rn. 47, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89 –, juris Rn. 14). Die KJM, deren Entscheidungen und Begründungen insoweit als sachverständige Äußerungen anzusehen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 61 m. w. N.; zu § 5 Abs. 1 JMStV auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2009 – VG 27 A 61.07 –, juris Rn. 37 ff., 41), bewertet das T...-Angebot unter beispielhafter Darstellung von am 21. September 2016 frei zugänglichen, verlinkten Beiträgen, in denen A... mit anderen Darstellern u. a. in Vorschaubildern beim Anal- und Oralverkehr abgebildet wird, wobei die Geschlechtsmerkmale in Großaufnahme in den Bildmittelpunkt gerückt werden, oder in denen sexuelle Vorgänge unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt und diese überdeutlich, detailliert und unverfremdet gezeigt werden, als einfach pornografisch. Sie begründet dies damit, dass das Angebot die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt vermittele und in der Gesamttendenz auf die Vermittlung pornografischer Inhalte und die sexuelle Stimulanz des Nutzers angelegt sei. Dies entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten, oben dargestellten Kriterien. Die Antragsteller stellen diese Bewertung nicht in Frage. (3) Es liegt ferner ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV (unter 18 Jahren) vor. Nach dieser Vorschrift ist beim Verbreiten oder Zugänglichmachen von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist der Begriff der Eigenverantwortlichkeit insbesondere auf soziale Reife und Fähigkeit zu sozialem Kontakt, die Gemeinschaftsfähigkeit als Entwicklungsziel erhält angesichts zunehmender Individualisierung und Entsolidarisierung besondere Bedeutung. Ein Angebot beeinträchtigt die Entwicklung dieser Komponenten der Persönlichkeit danach, wenn es sie hemmt, stört oder schädigt. Dies ist insbesondere bei Störungen durch Reizüberflutung oder sonstige übermäßige Belastungen, bei sozial-ethischen Desorientierungen beispielsweise durch eine zu befürchtende Verwischung von Realität und Fiktion oder bei Gefährdung der Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Menschen auf andere Weise der Fall. Dabei sind alle Beeinträchtigungen und ihre Gesamtwirkung zu berücksichtigen. Die Eignung zur Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Insofern bedarf es einer Gefahrenprognose, die den Einzelfall unter Berücksichtigung aktueller Wirkungsrisiken und Wirkungszusammenhänge würdigt. Bei der Beurteilung der Eignung ist grundsätzlich auf die schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitglieder der jeweiligen Altersgruppe abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 10/15 –, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). Die KJM, deren Entscheidungen und Begründungen insoweit als sachverständige Äußerungen anzusehen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017, a. a. O., Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2009 – VG 27 A 61.07 –, juris Rn. 37 ff., 41) hat hier unter beispielhafter Darstellung von am 21. September 2016 frei zugänglichen Texten bzw. eingebundenen Videos die Angebote als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft, da sie eine sexual-ethische Desorientierung bei Kindern und Jugendlichen auslösen oder begünstigen könnten. Die Inhalte stünden im Gegensatz zu den allgemeinen gesellschaftlichen Werten und könnten die Sexualentwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen. Diese Wirkung führt die KJM auf die Vermittlung eines verzerrten Bildes von Sexualität, problematischer Rollenbilder und der Darstellung sexueller Dienstleistungen als Ware zurück, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprächen bzw. für diese noch nicht einzuordnen seien. Dies begründet sie insbesondere damit, dass die Angebote weitere Darsteller für pornografische Amateurfilme als Sprungbrett für eine eigene Karriere anwerben, wobei eine entsprechende Tätigkeit wortreich angepriesen bzw. der Eindruck erweckt werde, damit könne schnell und einfach Geld und Ruhm verdient werden. Ferner werden Sexualpraktiken mit teilweise obszöner Sprachwahl und/oder unzureichender Verfremdung benannt und Videos gezeigt, die eine Altersfreigabe ab 18 Jahren aufweisen. Diese Bewertung der KJM ist ohne weiteres plausibel und wird von den Antragstellern nicht infrage gestellt. (4) Die Antragsteller verstoßen schließlich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV, wonach geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Die streitgegenständlichen Angebote, die entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthalten, sind allgemein zugängliche Telemedien, da sie von einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgerufen werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 4 L 103/16 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Die Anbieter der Angebote handeln auch geschäftsmäßig. Hierunter ist in Anlehnung an § 3 Nr. 10 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot anzusehen, was lediglich (private) Gelegenheitsanbieter ausschließt; auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017, a. a. O., Rn. 28 ff. m. w. N.; ferner BT-Drs. 13/7385, S. 21, zu § 6 Teledienstegesetz a. F., dem heutigen § 5 TMG). Da die Angebote regelmäßig aktualisiert werden und zudem für Produkte von A... werben und der Anwerbung neuer Darsteller für pornografische Filme dienen, liegt Geschäftsmäßigkeit vor. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass sie nach § 7 Abs. 2 JMStV zum Verzicht auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten befugt sind. Dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Schließlich entbindet die vorgetragene Zusammenarbeit mit der J... GmbH die Anbieter nicht von ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 JMStV. cc) Die Verfügungen sind auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Der Inhalt des betroffenen Verwaltungsakts ist dabei durch Auslegung zu bestimmen, wobei auf die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (sog. normative Auslegung), abzustellen ist. Auf Mehrdeutigkeit beruhende Unklarheiten über den Inhalt des Verwaltungsakts gehen immer zulasten der Behörde, weshalb ein Verwaltungsakt bei Unklarheiten zu Gunsten des Betroffenen auszulegen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1215/12 –, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – BVerwG 9 C 7/11 –, juris Rn. 18). Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern untersagt, auf den streitgegenständlichen Internetadressen unzulässige Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV (einfache Pornografie ohne Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe – nur bezüglich des T...-Angebots), gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV (indizierte Inhalte des Listenteils C) und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte gemäß § 5 Abs. 1 JMStV für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich zu machen. Diese Regelungen sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie sich als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte darstellen, die ein unmittelbar geltendes Verbot für den Einzelfall konkretisieren und es mit Zwangsmitteln vollziehbar machen (vgl. VG München, Urteil vom 26. Juli 2012 – M 17 K 11.6112 –, juris Rn. 23). Die Verfügungen lassen auch hinreichend deutlich erkennen, was von den Antragstellern gefordert wird. Das gilt zunächst für die Untersagung, indizierte Inhalte des Listenteils C zugänglich zu machen. Zwar ist die Liste der indizierten Telemedien (Teile C und D) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht öffentlich (vgl. bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Listenfuehrung/bekanntmachung.html). Die Antragsteller können aber zum einen aus den in den Begründungen der Bescheide genannten Beispielen erkennen, welche Verlinkungen zu entfernen bzw. einer geschlossenen Benutzergruppe vorzuhalten sind. Zum anderen bietet die Bundesprüfstelle die Möglichkeit, durch Listenabfrage in Erfahrung zu bringen, ob ein Telemedium bereits indiziert ist (vgl. bundespruefstelle.de/bpjm/Service/listenab-frage.html). Der Bezug auf den Listenteil C ist daher ausreichend. Die Verfügungen genügen auch der Bestimmtheit, soweit sie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „pornografisch“ und „entwicklungsbeeinträchtigend“ aufgreifen. Der Begriff der Pornografie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entspricht – wie dargestellt – dem strafrechtlichen Pornografie-Begriff. Was als pornografisch anzusehen ist, wird zudem in der Bescheidbegründung anhand von Beispielen veranschaulicht und zusätzlich abstrakt beschrieben (Seite 6 des Bescheides drittletzter Absatz) und damit konkretisiert. Ferner ist das Verbot, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich zu machen, vorliegend mithilfe der Begründung der Bescheide und in Ansehung der inmitten stehenden Angebote ausreichend deutlich bestimmbar. Einer weiteren Konkretisierung im jeweiligen Bescheidtenor bedurfte es daher hier nicht (vgl. zur Bestimmtheit auch VG Berlin, Beschluss vom 21. September 2011 – VG 27 L 60.11 –, juris Rn. 39). Die Verfügungen lassen auch ausreichend deutlich erkennen, dass von den Antragstellern verlangt wird, alle einfach pornografischen, nach Listenteil C indizierten und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zu entfernen bzw. sie nur Erwachsenen zugänglich zu machen. Insbesondere lassen die Bescheide nicht im Unklaren, ob etwa erst die Menge des vorhandenen Materials (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1215/12 –, juris Rn. 67 ff.) oder ein Zusammenspiel aus zwei Verbotsverfügungen (vgl. zu §§ 5 und 6 JMStV: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 – OVG 11 S 63.11 –, BA S. 2) den Verstoß ausmacht und entsprechende Maßnahmen verlangt. dd) Die Verfügungen sind schließlich auch verhältnismäßig. Nach § 20 Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist das Untersagen von Angeboten zulässig. Zwar wurden die Angebote seit dem 21. September 2016 verändert. Die Antragsteller tragen jedoch nicht vor, dass zwischenzeitlich alle Verstöße beseitigt oder die Angebote mit technischen Alterskennzeichnungen versehen wurden. Dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen sind die Verfügungen geeignete Maßnahmen, um die Antragsteller (zukünftig) zur Einhaltung der genannten Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anzuhalten. Wie sich aus den Begründungen der Bescheide ergibt, beinhalten die Untersagungsverfügungen (auch) die in die Zukunft gerichtete Feststellung, dass das Betreiben der Angebote in der bisherigen (untersagten) Form unzulässig ist. Diesem Regelungsgehalt kommt angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Internet grundlegende Bedeutung zu, da weder die Löschung noch die Änderung des Inhalts einer Internetseite irreversible Verhältnisse schafft. Vielmehr können diese Änderungen ohne größeren Aufwand rückgängig gemacht werden, so dass der Untersagung rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit besondere verhaltenssteuernde Wirkung zukommt, indem sie eine Rückkehr zu gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßenden Zuständen auch für die Zukunft verbietet (vgl. zu Beanstandungen VG Minden, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 K 2881/14 –, juris Rn. 172; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 –, juris Rn. 45 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 –, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 –, juris Rn. 54 f.). Die Untersagungsverfügungen sind erforderlich. Indem die Antragsgegnerin den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet hat, ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Be-stimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages dadurch nachzukommen, dass sie die Inhalte nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich machen bzw. diese durch eine technische Alterskennzeichnung sichern, weist sie auf eine weniger einschneidende Möglichkeit hin. Weniger beeinträchtigende, ebenso geeignete Maßnahmen bestehen nicht; insbesondere konnten die Untersagungsverfügungen nicht auf bestimmte Arten oder Teile der Angebote oder zeitlich beschränkt werden (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 4 und 5 RStV). Die beanstandeten Inhalte stellen nicht einen kleinen Ausschnitt der Angebote der Antragsteller dar. Es wäre daher nicht ausreichend gewesen, diese zum Entfernen einzelner Verlinkungen, Texte oder eingebetteter Videos aufzufordern (anders offenbar in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 – 7 B 12.2358 –, juris Rn. 37 ff.). Die Untersagungsverfügungen stehen auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angebote für die Antragsteller oder die Allgemeinheit (§ 59 Abs. 3 Satz 3 RStV). Insbesondere sind etwaige finanzielle Einbußen, die aus der Beschränkung der Benutzergruppe bzw. dem Vorsehen einer technischen Alterskennzeichnung folgen könnten, hier jedoch in keiner Weise dargelegt werden, angesichts der Bedeutung des Jugendschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG) hinzunehmen und verletzen die Antragsteller daher auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Sonstige Fehler bei Ausübung des Auswahlermessens sind ebenfalls nicht erkennbar. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin nur Gefahrerforschungsmaßnahmen hätte ergreifen dürfen, soweit das allgemeine Gefahrenabwehrrecht überhaupt anwendbar sein sollte, kommt es aufgrund des Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen für den Erlass von Untersagungsverfügungen nicht an. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen aufgrund von sachfremden Erwägungen unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens getroffen hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zulasten der Antragsteller. c) Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 4. der Bescheide sind ebenfalls rechtmäßig. Sie beruhen auf § 8 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 VwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes überschreitet den gesetzlich festgelegten Rahmen nicht und ist auch nicht unverhältnismäßig. 2. Gründe, weshalb hier das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehenden Bescheide überwiegen sollte, tragen die Antragsteller nicht vor. Solche sind auch nicht sonst ersichtlich. 3. Erfolgsaussichten für den Hilfsantrag bestehen aufgrund der Rechtmäßigkeit der Bescheide und des fehlenden Aussetzungsinteresses der Antragsteller ebenfalls nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bereits Zwangsmaßnahmen ergriffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Dabei legt die Kammer für zwei Bescheide jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde. Dass sich die Bescheide jeweils an zwei Adressaten richten, erhöht die Bedeutung der Sache darüber hinaus nicht.